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BGH Beschluss vom 24.01.2006 – XI ZB 18/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Ellenberger
am 24. Januar 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Be-
schluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 17. Mai 2005 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt 300 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank im Wege der Stufenklage auf
Neuberechnung von Darlehenszinsen sowie auf Rückzahlung eines sich
daraus ergebenden Differenzbetrages in Anspruch und begehrt außer-
dem die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen Beratungsver-
schuldens.
Am 4. November 1993 nahm der Kläger bei der Beklagten zwei
Darlehen auf, die nach dem Vertragsinhalt mit Hilfe einer anzusparenden
Kapitallebensversicherung getilgt werden sollten. Der effektive Jahres-
zins wurde in den Vertragsurkunden ohne Berücksichtigung der für die
Lebensversicherung aufzubringenden Prämien mit 7,09% und 7,63% p.a.
angegeben und vom Kläger in der festgelegten Höhe gezahlt. Er ist vor
allem der Ansicht, die Beklagte könne nach den Regelungen des
Verbraucherkreditgesetzes Zinsen nur in geringerer Höhe verlangen, da
in den effektiven Jahreszins auch die Versicherungsprämien einzurech-
nen gewesen seien. Es liege daher eine nach Bereicherungsrecht aus-
zugleichende Überzahlung vor, deren Umfang erst nach der Auskunft der
Beklagten über die wirkliche Zinslast angegeben werden könne.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Neuberech-
nung der Darlehenszinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung
der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss mit der Be-
gründung als unzulässig verworfen, dass die Berufungssumme nicht er-
reicht sei. Gegenstand des angefochtenen Teilurteils sei nämlich allein
die Auskunft darüber, welche Zinsen der Kläger zu zahlen habe. Maßge-
bend für die Beschwer sei in diesen Fällen das Interesse der beklagten
Bank, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Der Wert dieses Abwehrin-
teresses richte sich nach den Kosten, die bei der vorzunehmenden Zins-
berechnung üblicherweise anfielen. Da die Beklagte sich bei dem Re-
chenwerk elektronischer Hilfsmittel bedienen könne, betrage der Streit-
wert lediglich 300 €.
II.
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob sich die
Beschwer bei einer Verurteilung der Bank zur Neuabrechnung des aus-
gereichten Kredits wegen zu niedriger Bemessung des effektiven Zins-
satzes nach dem hierbei gewöhnlich anfallenden Aufwand oder nach
dem Wert des geltend gemachten Auskunftsanspruchs bemisst, hat kei-
ne grundsätzliche Bedeutung, sondern ist durch den vom Berufungsge-
richt seiner Streitwertberechnung zugrunde gelegten Beschluss des Gro-
ßen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 24. November
1994 (BGHZ 128, 85) geklärt. Für den Wert des Beschwerdegegenstan-
des oder die Beschwer eines Beklagten ist danach ausschließlich der zur
Erfüllung des Auskunftsanspruches erforderliche Aufwand an Zeit und
Kosten maßgebend. Das etwa daneben bestehende Interesse eines Be-
klagten, die vom Kläger erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereite-
te Durchsetzung des Leistungsanspruchs zu verhindern oder zu er-
schweren, geht über den unmittelbaren Gegenstand der angefochtenen
Entscheidung hinaus. Es hat deshalb bei der Festsetzung des Be-
schwerdewertes grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGHZ aaO
S. 87 m.w.Nachw.).
So ist es auch hier: Der Umstand, dass das Auskunftsbegehren
des Klägers nach der Entscheidung des Landgerichts auf einem angebli-
chen Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 lit. e VerbrKrG a.F.
beruht und das Gesetz mit der Verletzung der Angabepflicht eine Ermä-
ßigung des vertraglich vereinbarten auf den gesetzlichen Zinssatz ver-
bindet (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG), ist entgegen der Ansicht der
Rechtsbeschwerde für den Wert der Beschwer ohne Bedeutung. Dass
die Entscheidung des Landgerichts unrichtig ist (vgl. Senatsurteil vom
18. Januar 2005 - XI ZR 17/04, WM 2005, 415, 416 f., zur Veröffentli-
chung in BGHZ 162, 20 ff. vorgesehen), ist für den zur Erfüllung des titu-
lierten Auskunftsanspruchs erforderlichen Aufwand an Zeit und Kosten
ohne Belang, sondern allein für den noch nicht beschiedenen Anspruch
auf Rückzahlung von Zinsen von Interesse. Gründe, welche die Richtig-
keit des Beschlusses des Großen Senats des Bundesgerichtshofes für
Zivilsachen vom 24. November 1994 (aaO) insoweit in Frage stellen
könnten, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.
2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Die von der Beklagten
vorgelegte Entscheidung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main (9 U 36/04) vom 1. Juni 2005 beruht nicht auf der An-
sicht, für die Bemessung der Beschwer sei nicht allein auf den Aufwand
für die Neuberechnung der Zinsen abzustellen. In der Entscheidung heißt
es vielmehr, die Beschwer des § 511 ZPO sei selbst dann erreicht, wenn
nur auf diesen Aufwand abgestellt würde.
Nobbe Müller Joeres
Mayen Ellenberger
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2004 - 2/20 O 408/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.05.2005 - 23 U 209/04 -