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BGH Urteil vom 18.01.2005 – XI ZR 17/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 18. Januar 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _________________

VerbrKrG a.F. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. e und f, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Satz 3; PreisangabenVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 a.F.

a) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. nicht zu berücksichtigen.

b) Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise verbunden, daß die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der Tilgung des endfälligen Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. gegen den Darlehensgeber weder einen An- spruch auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch ei- nen Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversi- cherungsprämien, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversiche- rung nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag ange- geben ist.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - KG Berlin LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl

und

Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 9. Dezember 2003 wird auf Ko-

sten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstrek-

kung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender

Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und seine Ehefrau wurden Anfang 1996 von der beklag-

ten Bank über die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung von

Pflichtteilsansprüchen beraten. Mit Schreiben vom 22. März 1996 über-

sandte die Beklagte dem Kläger einen "Finanzierungsvergleich als Mo-

dellrechnung", in dem die Konditionen, die Kosten und der Verlauf eines

Annuitätendarlehens sowie eines mit einer Kapitallebensversicherung

verbundenen Festdarlehens in Höhe von jeweils 300.000 DM über eine

Laufzeit von 15 Jahren dargestellt waren. Am 13. Mai 1996 nahmen der

Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten ein endfälliges, mit Hilfe ei-

ner anzusparenden Kapitallebensversicherung zu tilgendes Darlehen

über 300.000 DM zu 6,75% Zinsen fest für zehn Jahre auf. Der anfängli-

che effektive Jahreszins gemäß Preisangabenverordnung war mit 7,11%

angegeben.

Vereinbarungsgemäß schloß der Kläger eine Kapitallebensversi-

cherung über 208.222 DM mit einer Jahresprämie von 11.533 DM und

einem vorgesehenen Ablauf am 1. Juni 2011 ab, trat die Rechte daraus

an die Beklagte ab, bestellte ihr eine Grundschuld über 300.000 DM,

übernahm dafür die persönliche Haftung und unterwarf sich der soforti-

gen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen kündigte die Beklagte

das vereinbarungsgemäß ausgezahlte Darlehen mit Schreiben vom

3. September 2001 wegen rückständiger Zinsraten fristlos und beantrag-

te alsdann die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks.

Mit seiner Vollstreckungsgegenklage macht der Kläger geltend, die

Beklagte könne Zinsen nur in geringerer als der vereinbarten Höhe ver-

langen, da der anfängliche effektive Jahreszins mit 7,11% zu niedrig an-

gegeben worden sei. In den anfänglichen effektiven Jahreszins seien

auch die von ihm für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Versi-

cherungsprämien einzurechnen. Jedenfalls hätten die Prämien im Darle-

hensvertrag angegeben werden müssen. Darüber hinaus stehe ihm ein

Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, da die

Beklagte ihn über die Nachteile des mit einer Kapitallebensversicherung

gekoppelten tilgungsfreien Festdarlehens nicht hinreichend aufgeklärt

habe.

Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Der im Vertrag ausgewiesene Effektivzinssatz sei ohne Verstoß

gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG a.F. ermittelt worden. Versi-

cherungsprämien für eine zum Zweck der späteren Tilgung des Darle-

hens abgeschlossene Kapitallebensversicherung seien in die Berech-

nung des Effektivzinssatzes nicht einzubeziehen. Es handele sich dabei

nicht um echte Kreditkosten, sondern um Leistungen mit tilgungserset-

zendem Charakter, die bei der Berechnung des Effektivzinses nicht zu

berücksichtigen seien. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verweise für des-

sen Berechnung auf den früheren § 4 der Preisangabenverordnung. Ge-

mäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. seien Kosten für

Versicherungen mit Ausnahme solcher für den Fall des Todes, der Inva-

lidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit abgeschlossenen nicht in die Be-

rechnung des Effektivzinssatzes einzubeziehen. Nach den dazu im De-

zember 1992 erlassenen Ausführungshinweisen seien Prämien einer Ka-

pitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits diene,

nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Dies

habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Verord-

nung zur Änderung der Preisangabenverordnung und der Fertigpak-

kungsverordnung nochmals ausdrücklich klargestellt. Dem Schutzzweck,

dem Kunden einen Überblick über die auf ihn zukommenden Kosten der

Darlehensaufnahme zu verschaffen, werde durch die Angabepflicht nach

§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F., der sich auch auf die Kosten ei-

ner Kapitallebensversicherung beziehe, ausreichend Rechnung getra-

gen. Auch eine teilweise Berücksichtigung der in den Prämien enthalte-

nen Risikoanteile bei der Effektivzinsberechnung komme nicht in Be-

tracht. Die Nichtberücksichtigung verstoße auch nicht gegen Art. 1

Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie vom 22. Dezember 1986

und Art. 1 a Abs. 1 der Änderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990. Unter

dem Begriff der "Gesamtkosten des Kredits" im Sinne des Art. 1 Abs. 2

Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie fielen keine Leistungen auf eine

zum Zwecke der Tilgung abgeschlossene Kapitallebensversicherung.

Zwar fehle es an einer Angabe der Versicherungsprämien im Dar-

lehensvertrag als Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung.

Ein etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG

a.F. führe nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. nur dazu, daß nicht an-

gegebene Kosten nicht geschuldet seien. Dies betreffe aber nur Kosten,

die dem Kreditgeber selbst geschuldet seien, und führe nicht zu einem

Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von den Prä-

mien der Kapitallebensversicherung.

Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen un-

zureichender Aufklärung bei Abschluß des Darlehensvertrages. Er habe

nicht schlüssig vorgetragen, daß die Verbindung eines Festkredits mit

einer Kapitallebensversicherung für ihn wirtschaftlich ungünstiger gewe-

sen sei. Insbesondere habe er nicht dargetan, daß er seinerzeit ein ver-

gleichbares Annuitätendarlehen bei der Beklagten ebenfalls zu einem

Nominalzinssatz von 6,75% erhalten hätte. Im übrigen liege in dem

Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 eine zunächst ausreichende

Aufklärung des Klägers und es habe ihm oblegen, bei weiterem Aufklä-

rungsbedarf und zur Prüfung weiterer Einzelheiten das angebotene per-

sönliche Beratungsgespräch wahrzunehmen.

II.

Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in allen

wesentlichen Punkten stand. Ein Anspruch auf Verminderung des ver-

einbarten Zinssatzes wegen zu niedriger Angabe des effektiven Jahres-

zinses steht dem Kläger nicht zu (1.). Er kann sich auch nicht mit Erfolg

darauf berufen, daß die auf die Kapitallebensversicherung zu zahlenden

Prämien im Darlehensvertrag nicht als Kosten einer sonstigen Versiche-

rung angegeben sind (2.). Schließlich steht dem Kläger auch ein Scha-

densersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht zu (3.).

1. Der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung vermag

der Kläger einen Anspruch auf Verminderung des vertraglich vereinbar-

ten Zinssatzes aus § 6 Abs. 4 VerbrKrG in der bis zum 30. September

2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) nicht entgegenzusetzen.

Der im Darlehensvertrag mit 7,11% bezifferte anfängliche effektive Jah-

reszins ist nicht zu niedrig angegeben. Bei dessen Berechnung sind die

für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien nicht zu be-

rücksichtigen.

a) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. ist der effektive Jahres-

zins die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages anzugebende

Gesamtbelastung pro Jahr. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. sah vor, daß

sich die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 4 der Verord-

nung zur Regelung der Preisangaben richtet. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1

Preisangabenverordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Än-

derung der Preisangabenverordnung vom 3. April 1992 (BGBl. I S. 846;

im folgenden: a.F.) ordnet an, daß in die Berechnung des anzugebenden

Vomhundertsatzes die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer

mit Ausnahme der Kosten - unter anderem - für Versicherungen einzube-

ziehen sind. Nach dem Halbs. 2 dieser Vorschrift werden lediglich die

Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Dar-

lehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kre-

ditnehmers zum Ziel haben und die der Darlehensgeber zwingend als

Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.

Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich nicht um eine

solche (Restschuld-)Versicherung, auch wenn eine Risikolebensversi-

cherung als in einer Kapitallebensversicherung mitenthalten gedacht

werden kann. Eine Kapitallebensversicherung stellt vielmehr im wesentli-

chen einen Ansparvorgang dar, der im Erlebensfalle zur Tilgung des zu-

gleich aufgenommenen Darlehens dienen soll. Die ganz herrschende

Meinung nimmt deshalb an, daß Zahlungen für eine Kapitallebensversi-

cherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu be-

rücksichtigen sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. November 2004 - 9 U

124/04, veröffentlicht in Juris; OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 272; LG

Bonn ZIP 2004, 2276, 2277; Völker, Preisangabenrecht 2. Aufl. § 6

PAngV Rdn. 72; Gerhard/Langbein, PAngV '93, S. 44; v. Rottenburg, in:

v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 125;

Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl.

§ 78 Rdn. 28 a; Wimmer/Stöckl-Pukall, Die Preisangabenverordnung der

Banken, S. 41; Sievi FLF 1997, 45, 46; Bohner WM 2001, 2227 f.; a.A.

Boest NJW 1993, 40, 41; Hemmerde/v. Rottenburg WM 1993, 181, 182;

Reifner ZBB 1999, 349, 356 f. und VuR 2002, 367, 372 f.). Diese Auffas-

sung

entspricht

den Ausführungshinweisen

des Bund-Länder-

Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV vom 18. Dezember 1992

(GABl. Bad.-Württ. 1993, S. 27 unter 2.2 Buchst. d) und ist vom Bun-

desministerium für Wirtschaft und Technologie anläßlich des Erlasses

der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpak-

kungsverordnung (BR-Drucks. 180/00, S. 28 f.) geteilt worden.

Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung an. Nur

sie trägt dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F.

und dem Sinn und Zweck der Kapitallebensversicherung, die der späte-

ren Tilgung des endfälligen Festkredits dient, Rechnung. Die von einem

Teil der Mindermeinung befürwortete Berücksichtigung jedenfalls des in

den Versicherungsprämien enthaltenen Kostenanteils für die Vermittlung

der Kapitallebensversicherung sowie des Risikoanteils (vgl. Boest

NJW 1993, 40, 41; Reifner ZBB 1999, 349, 356 f.) scheidet schon man-

gels Praktikabilität aus. Diese rein kalkulatorischen Anteile werden von

Lebensversicherungsgesellschaften nicht getrennt ausgewiesen und sind

den kreditgebenden Banken, die bei Abschluß des Kreditvertrages häufig

nicht einmal die Versicherungsgesellschaft kennen, unbekannt. Die An-

nahme, die genannten kalkulatorischen Prämienanteile entsprächen der

Höhe nach der Prämie für eine isolierte Risikolebensversicherung, ist

durch nichts belegt.

b) Mit der Nichtberücksichtigung der Prämien für die Kapitalle-

bensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses setzt

sich der Senat nicht etwa in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, daß

Lebensversicherungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b

VerbrKrG a.F. bei der Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbrau-

cher für einen durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredit

zu entrichtenden Teilzahlungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 149,

302, 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004,

1542, 1543 f., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306,

2307 f. und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436,

2437 f.). Daraus folgt nicht, daß Zahlungen auf eine Kapitallebensversi-

cherung auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berück-

sichtigen wären, zumal § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F.

bei einem Realkredit - wie hier - nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das Senats-

urteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117, 122) für die hier zu entschei-

dende Frage ohne Bedeutung. Das Urteil ist vor Inkrafttreten des Ver-

braucherkreditgesetzes ergangen und befaßt sich mit der Preisangaben-

verordnung nicht.

c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die

Prämien für die Kapitallebensversicherung seien als tilgungsersetzende

Leistungen den Kreditraten bei Annuitätendarlehen gleichzustellen, es

handele sich deshalb nicht um Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 3

Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F.. Diese Erwägung rechtfer-

tigt es nicht, die Prämien entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 4

Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F. in die Berechnung

des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Die Revision verkennt au-

ßerdem, daß rechtlich gesehen eine Tilgung des Kredits nicht stattfindet.

Die Lebensversicherungsprämien werden nicht an den Kreditgeber ge-

zahlt und nicht laufend mit dessen Forderungen verrechnet. Vielmehr

stellen die an den Versicherer erfolgenden Zahlungen einen Ansparvor-

gang dar. Ansparleistungen - wie z.B. auch bei Bausparkrediten - sind

jedoch preisangaberechtlich nicht zu berücksichtigen

(Staudinger/

Kessal-Wulf, BGB (2004) § 492 Rdn. 83; Vortmann, VerbrKrG § 4

Rdn. 26; Bruchner, aaO), wenn sie nur die Voraussetzung für die Kredit-

gewährung bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht

unmittelbar beeinflussen (so auch die Ausführungshinweise des Bund-

Länder-Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV aaO unter 2.2

Buchst. c sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

BR-Drucks. 180/00 S. 28).

d) Die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine Kapitallebens-

versicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses verstößt

entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen die Richtlinie

87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-

vorschriften der Mitgliedsstaaten vom 22. Dezember 1986

(ABl.

EG 1987, L Nr. 42 S. 48) i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des

Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG L Nr. 61, S. 14). Art. 4 Abs. 2 der

Verbraucherkreditrichtlinie, der die Angabe des effektiven Jahreszinses

vorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2 Abs. 3 auf durch Grund-

pfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung.

2. Der Kläger kann sich der Zwangsvollstreckung der Beklagten

gegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm wegen der

Nichtangabe der Kosten für die Kapitallebensversicherung im Darlehens-

vertrag insoweit ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.

a) Allerdings sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. für den Fall,

daß nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG vorgeschriebene Angaben fehlen, der

Kreditvertrag aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. durch Inan-

spruchnahme des Kredits wirksam geworden ist, vor, daß im Darlehens-

vertrag nicht angegebene Kosten vom Verbraucher nicht geschuldet

werden. Die für eine Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien

sind nach herrschender Meinung als Kosten einer "sonstigen Versiche-

rung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. im Darle-

hensvertrag anzugeben (v. Rottenburg,

in: v. Westphalen/Emmerich/

v. Rottenburg, aaO § 4 Rdn. 138; MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 4

VerbrKrG Rdn. 53; Gößmann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460; Wag-

ner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4

Rdn. 120; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 128;

Staudinger/Kessal-Wulf, aaO § 492 BGB Rdn. 64; Soergel/Häuser, BGB

12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492

Rdn. 39; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 29; Seibert, Handbuch zum Verbrau-

cherkreditgesetz § 4 Rdn. 14; a.A. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht

2. Aufl. § 15 Rdn. 81; Bohner WM 2001, 2227, 2228). Für den Fall, daß

erforderliche Angaben im Darlehensvertrag nicht gemacht worden sind,

nimmt die überwiegende Meinung weiter an, daß dem Darlehensnehmer

aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. ein Erstattungs- bzw. Freistellungs-

anspruch hinsichtlich der Kosten erwächst, die nicht an den Kreditgeber,

sondern im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten

zu entrichten sind (Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-

rechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 100; MünchKommBGB/Ulmer, aaO

§ 6 VerbrKrG Rdn. 25; v. Rottenburg,

in: v. Westphalen/Emmerich/

v. Rottenburg aaO § 6 Rdn. 28-30; Seibert, aaO § 6 Rdn. 7; Staudin-

ger/Kessal-Wulf, aaO § 494 Rdn. 30; Wagner-Wieduwilt,

in: Bruch-

ner/Ott/Wagner-Wieduwilt, aaO § 6 Rdn. 18; Bamberger/Roth/Möller/

Wendelhorst, BGB § 494 Rdn. 11; Erman/Saenger, aaO § 494 Rdn. 14;

a.A. Münstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 302 f.; Scholz, Verbraucher-

kreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Das neue Verbraucherkredit-

recht, 3. Aufl. S. 208 f.; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bank-

praxis Rdn. 162, 167; Bohner WM 2001, 2227, 2229; s. auch OLG Frank-

furt BKR 2002, 271, 273).

b) Der Senat vermag der überwiegenden Ansicht, die eine rechts-

dogmatische Begründung für den von ihr befürworteten originären, im

Verbraucherkreditgesetz nicht geregelten Erstattungs- bzw. Freistel-

lungsanspruch des Kreditnehmers vermissen läßt, für die im Darlehens-

vertrag nicht angegebenen Kosten einer Kapitallebensversicherung nicht

zu folgen. Das Verbraucherkreditgesetz, das die Rechte und Pflichten

der Kreditvertragsparteien regelt, nicht aber in Rechtsbeziehungen der

Parteien zu Dritten eingreifen kann, sanktioniert die Nichtangabe der Ko-

sten einer mit dem Kreditvertrag in Zusammenhang stehenden Kapitalle-

bensversicherung in § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. mit der Nichtigkeit des

Kreditvertrages. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG müßte der

Kreditnehmer ein empfangenes Darlehen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1

BGB sofort an den Kreditgeber, der im übrigen lediglich Nutzungszinsen

beanspruchen könnte (§ 818 Abs. 1 BGB), zurückzahlen. Um dem Inter-

esse des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals einge-

stellt hat, als auch dem Interesse des Kreditgebers an dem Erhalt von

Zinsen und sonstigen Kosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber

in § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG die Heilung des nichtigen Kreditvertrages

angeordnet, soweit der Kreditnehmer den Kredit empfangen oder in An-

spruch genommen hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des

Verbraucherkreditgesetzes, BT-Drucks. 11/5462 S. 21), die Ansprüche

des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten aber in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3

VerbrKrG begrenzt.

Das erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen "angemessenen Kom-

promiß" (BT-Drucks. 11/5462 aaO) zwischen den Interessen der Kredit-

vertragsparteien herbeizuführen, würde verfehlt, würde man dem Kredit-

nehmer der herrschenden Meinung folgend einen Anspruch auf Erstat-

tung der von ihm bereits gezahlten Kapitallebensversicherungsprämien

sowie einen Freistellungsanspruch bezüglich der künftig fällig werdenden

Prämien gewähren. Dies würde, wie die Revisionserwiderung zu Recht

geltend macht, dazu führen, daß der Kreditgeber den von ihm ausge-

reichten Kredit mit Hilfe der ausschließlich von ihm anzusparenden Kapi-

tallebensversicherung selbst tilgen müßte (Bohner WM 2001, 2227,

2229). Er stünde damit ungleich schlechter als ein Kreditgeber, der ein

Darlehen zu wucherisch überhöhten Zinsen ausreicht; ein solcher Kredit-

geber kann nämlich die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages nach

§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen (Senatsurteil vom 15. Juni

1993 - XI ZR 172/92, WM 1993, 1323, 1324). Ein solches der Intention

des Gesetzgebers widersprechendes widersinniges Ergebnis ist grob

unangemessen (vgl. OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 273; Scholz, Ver-

braucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Verbraucherkredit-

gesetz 3. Aufl. S. 209; Bohner aaO). Der Senat schließt sich deshalb der

Mindermeinung an.

3. Der von der Beklagten beabsichtigten Zwangsvollstreckung ge-

genüber kann sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzan-

spruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen berufen. Zu

Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Be-

klagte ihre aus dem geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrag fol-

gende Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und

Risiken der Verbindung einer Kapitallebensversicherung mit einem hier-

mit endfällig zu tilgenden Darlehensvertrag nicht verletzt hat. Entgegen

der Ansicht der Revision enthält das Schreiben der Beklagten vom

22. März 1996 für den Anfang alle erforderlichen Informationen über die

vertragsspezifischen Besonderheiten eines mit einer Kapitallebensversi-

cherung kombinierten Festdarlehens. Das gilt insbesondere für die Ver-

pflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die volle

Darlehensvaluta, das Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der zehnjäh-

rigen Zinsbindungsfrist, die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung, die

höhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Dar-

lehensvertrages infolge Kündigung, den in den ersten Jahren die Summe

der eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der Lebens-

versicherung und den Umstand, daß für einen Festkredit insgesamt mehr

Zinsen zu zahlen sind als für ein Annuitätendarlehen.

Zu Unrecht hält die Revision die Aufklärung für irreführend, da sie

"unter dem Strich" Vorteile eines Festdarlehens suggeriere. Zutreffend

hat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, der übersandte "Fi-

nanzierungsvergleich als Modellrechnung" erwecke nicht den Eindruck,

daß ein derartiges Festdarlehen keine Nachteile habe. Vor allem aber

berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Schreiben der Be-

klagten vom 22. März 1996 als erste Information und Grundlage für ein

umfassendes Beratungsgespräch über die verschiedenen Finanzierungs-

möglichkeiten zu verstehen ist. Ein solches persönliches Beratungsge-

spräch hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich angeboten und als

"notwendig" bezeichnet. Wenn der Kläger davon abgesehen hat, dieses

zu führen, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. OLG

Köln WM 2000, 127, 129).

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger