Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.01.2006 – II ZR 333/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Münke, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und der Wert des

Beschwerdegegenstandes werden auf unter 300,00 € festge-

setzt.

2. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Hamm vom 27. August 2004 wird als unzulässig verwor-

fen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insol-

venztabelle richtet sich gemäß § 182 InsO nach der zu erwartenden Quote. Das

gilt auch für den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einem Rechtsmittel

(BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811; Sen.Beschl. v.

28. Januar 2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549). Danach ist der Streitwert hier auf

die niedrigste Gebührenstufe - unter 300,00 € - festzusetzen, weil die Klägerin

mit einer Quote für ihre Forderungen nicht rechnen kann (vgl. BGH, Beschl. v.

12. November 1992 - VII ZB 13/92, ZIP 1993, 50; Sen.Beschl. v. 28. Januar

2002 - II ZB 23/01, NZI 2002, 549; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 182 Rdn. 9).

2

Der Beklagte hat im Oktober 2001 Masseunzulänglichkeit angemeldet.

Damit ist gemäß § 208 InsO davon auszugehen, dass die Masse voraussicht-

lich nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, auf die einfa-

chen Insolvenzforderungen also keine Quote entfällt. Die Forderungen der Klä-

gerin sind als Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung eines Mietver-

hältnisses nach Kündigung keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1

Nr. 2 InsO (vgl. Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rdn. 54). Dement-

sprechend hat die Klägerin ihre Forderungen auch nur als einfache Insolvenz-

forderungen i.S. des § 38 InsO angemeldet. Damit ist davon auszugehen, dass

eine Quote für diese Forderungen nicht zu erwarten ist.

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Dass die Klägerin behauptet hat, es sei - entgegen der Anmeldung der

Masseunzulänglichkeit - mit einer Quote von 2 % zu rechnen, und der Beklagte

vorgetragen hat, es könne "allenfalls" eine "geringfügige" Quote erwartet wer-

den, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Da nicht angenommen werden

kann, dass der Beklagte im Oktober 2001 entgegen der ihm bekannten Tatsa-

chen Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, hätte er darlegen müssen, dass und

ggf. in welcher Weise sich die für die Beurteilung der Masseunzulänglichkeit

maßgebenden Umstände in der Zwischenzeit verändert haben. Dazu hat ihm

der Senat Gelegenheit gegeben. Entsprechende Veränderungen hat der Be-

klagte nicht in substantiierter Weise dargelegt, insbesondere kann nach den

Ausführungen des Beklagten nicht angenommen werden, dass sich durch den

in der Schweiz geführten Rechtsstreit wesentliche Mittel für die Masse werden

gewinnen lassen.

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2. Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO als unzulässig zu ver-

werfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000,00 € nicht über-

steigt.

Goette

Kurzwelly

Münke

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 11.11.2003 - 4 O 724/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 27.08.2004 - 30 U 258/03 -