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BGH Beschluss vom 28.01.2002 – II ZB 23/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2002

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. Oktober 2001 wird auf

Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 600,00 DM = 306,78 €

Gründe

I. Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter einer im August

1991 in Konkurs gegangenen GmbH, deren Geschäftsanteile er und sein Mit-

gesellschafter Anfang 1990 an die Streithelferin des beklagten Konkursver-

walters, eine Bank, zur Sicherung ihrer Forderungen gegen die GmbH verpfän-

det hatten. Zusätzlich wurde die Streithelferin durch Landesbürgschaften abge-

sichert, aus denen sie nach ihrem Vortrag ca. 2,7 Mio. DM erlöst hat.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung einer von dem Beklag-

ten bestrittenen Forderung auf rückständiges Geschäftsführergehalt zur Kon-

kurstabelle begehrt, in Höhe eines Teilbetrages von 257.820,76 DM mit dem

Vorrang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO. Er hat dazu vorgetragen, die Streithelferin

habe die Gemeinschuldnerin nach der Verpfändung der Geschäftsanteile der-

art beherrscht, daß ihm kein unternehmerischer Spielraum verblieben und er

deshalb als Arbeitnehmer im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO zu behandeln

sei. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Streit-

wert auf 600,00 DM festgesetzt, weil aus der geringen Konkursmasse auch auf

die Forderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO keine Quote zu er-

warten sei. Die Streithelferin hat Berufung eingelegt und zum Wert des Be-

schwerdegegenstandes (§ 511 a ZPO) darauf hingewiesen, daß der Kläger

masseerhöhende Ansprüche des Beklagten gegen sie unter dem Gesichts-

punkt des Eigenkapitalersatzes behauptet habe, weil sie (entsprechend den

Grundsätzen in BGHZ 119, 191 ff.) einer Gesellschafterin der Gemeinschuld-

nerin gleichzustellen sei und sie daher den Verwertungserlös aus den Landes-

bürgschaften und sonstigen Sicherheiten

in Höhe von

insgesamt

2.717.720,23 DM entsprechend § 31 GmbHG an die Konkursmasse herauszu-

geben habe. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstan-

des auf bis zu 1.500,00 DM festgesetzt und die Berufung der Streithelferin ge-

mäß §§ 511 a, 519 b Abs. 2 ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen richtet

sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin.

II. 1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin ist zulässig. Das bloße

Untätigbleiben des Beklagten im Berufungs- und Beschwerdeverfahren steht

dem nicht entgegen, weil darin noch kein Widerspruch im Sinne von § 67 ZPO

(BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385) zu sehen ist.

Die Zulässigkeit der Nebenintervention (§ 66 Abs. 1 ZPO) ist hier mangels ei-

nes Antrages gemäß § 71 ZPO nicht zu prüfen.

2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg.

a) Zutreffend und insoweit von der Streithelferin unbeanstandet geht das

Berufungsgericht davon aus, daß der für die Zulässigkeit der Berufung der

Streithelferin gemäß § 511 a ZPO maßgebende Wert der Beschwer des Be-

klagten (vgl. BGH, Urt. v. 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 f.)

nicht nach dem Nennwert der erstinstanzlich zur Konkurstabelle festgestellten

Forderung, sondern nach der voraussichtlich auf sie entfallenden Kon-

kursquote zu bemessen

ist

(vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 1999

- IX ZR 197/98, WM 2000, 211 f.). Entsprechendes ergibt sich aus §§ 148 KO,

182 InsO, wobei hier dahinstehen kann, ob für die Beurteilung der Zulässigkeit

der - nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung eingelegten - Berufung § 182

InsO oder - mit Rücksicht auf Art. 103 EGInsO - noch § 148 KO heranzuziehen

war, der dem Gericht ein "freies Ermessen" bei der Wertbestimmung einräumte

(einschränkend hierzu BGH, Urt. v. 9. September 1999 - IX ZR 80/99, ZIP

1999, 1811 f.). Beide Vorschriften gelten sowohl für den Gebühren- als auch

für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluß des Wertes

des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 a ZPO (vgl. BGH aaO), und

zwar auch im Fall eines Rechtsmittels des Verwalters (oder seines Streithel-

fers) gegen die erstinstanzliche Feststellung einer Forderung zur Konkurs-

bzw. Insolvenztabelle (vgl. BGH, Urt. v. 28. Januar 1953 - VI ZR 49/52, LM

Nr. 1 zu § 148 KO).

b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat das Berufungsge-

richt ohne Rechtsfehler angenommen, daß auf die erstinstanzlich festgestellte

Forderung des Klägers auch in der Rangklasse des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO

keine Quote entfällt und daher der Wert des Beschwerdegegenstandes des

Beklagten 1.500,00 DM nicht übersteigt (§ 511 a ZPO).

Wie die Streithelferin in der Vorinstanz unter Zugrundelegung der Anga-

ben des Beklagten selbst eingeräumt hat und in ihrer Beschwerdebegründung

einräumt, reicht die vorhandene Konkursmasse - ohne Hinzurechnung der an-

geblichen Forderung gegen die Streithelferin aus Eigenkapitalersatz - schon

nicht aus, um die Massekosten und -schulden zu decken. Einen masseerhö-

henden Anspruch gegen die Streithelferin hat das Berufungsgericht im Ergeb-

nis zu Recht verneint. Der Beklagte selbst hat auf Anfrage des Berufungsge-

richts erklärt, daß die angebliche Forderung nach seiner Auffassung nicht be-

stehe und daher als Streitwert der Klage allenfalls ein symbolischer Betrag

(von 1,00 DM) in Betracht komme. Des weiteren hat die Streithelferin, wie das

Berufungsgericht feststellt, zur Hauptsache unwidersprochen vorgetragen, die

Einschaltung des Wirtschaftsprüfers Dr. H. in die Geschäftsführungsbelange

der Gemeinschuldnerin bzw. deren Überwachung durch ihn sei nicht auf ihr

Betreiben, sondern auf Betreiben des Landesbürgschaftsausschusses erfolgt.

Infolgedessen hat die Streithelferin, welche den Wert des Beschwerdegegen-

standes gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft zu machen hat, schon

nicht dargetan, daß sie als Pfandgläubigerin der Geschäftsanteile nach den

Grundsätzen in dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 (II ZR 251/91, BGHZ 119,

191 = NJW 1992, 3035) einer Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin gleich-

zustellen war. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Berufungsgericht setze

sich mit seiner Beurteilung ihres Rechtsverhältnisses zu der Gemeinschuldne-

rin über die gegenteiligen - mit der Berufung angegriffenen - Feststellungen

des

Landgerichts zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers hin-

weg, wird verkannt, daß es für den Wert des Beschwerdegegenstandes im

Sinne von § 511 a ZPO nur auf den rechtskraftfähigen Inhalt der angefochte-

nen Entscheidung ankommt (vgl. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. vor § 511 Rdn. 15

m.w.N.), ihre Begründungselemente aber nicht in Rechtskraft erwachsen.

Röhricht

Henze

Hesselberger

Kraemer

Münke