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BGH Beschluss vom 26.01.2006 – 1 StR 407/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 407/05

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 auf die Revi-

sion des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

16. März 2005 beschlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts im

Fall III 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig

eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und

die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen.

2. Das vorbezeichnete Urteil wird dahin abgeändert, dass der

Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-

laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist (§ 349

Abs. 4 StPO).

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

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1. Im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO,

die der Senat auf der Grundlage der in seinem Hinweis an die Verfahrensbeteilig-

ten vom 2. Januar 2006 näher dargelegten Erwägungen aus prozesswirtschaftli-

chen Gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 1 StR 59/98; Schoreit in

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KK 5. Aufl. § 154 Rdn. 1) vorgenommen hat, entfällt der Schuldspruch wegen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall III 1 der

Urteilsgründe, die deswegen verhängte Einzelstrafe von vier Jahren Freiheits-

strafe und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Frei-

heitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Der Senat hat erwogen, ob die von ihm vorgenommene Verfahrensbe-

schränkung den Bestand des Urteils in dem danach verbleibenden Umfang in

Frage stellen kann. Dies war zu verneinen.

a) Der Schuldspruch im Fall III 2 der Urteilsgründe (unerlaubtes Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-

ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) beruht auf den Anga-

ben des (ehemaligen) Mitangeklagten Ö. (der keine Revision eingelegt hat).

Er hat glaubhaft geschildert, dass er im Auftrag des Angeklagten die bei ihm

(Ö. ) sichergestellten 5 kg Rauschgift bei einem Rauschgifthändler in den

Niederlanden abgeholt hat und sie dem Angeklagten bringen wollte, der sie ge-

winnbringend verkaufen wollte. Der ergänzende Hinweis der Strafkammer auf die

Gleichartigkeit der Begehungsweise in den Fällen III 1 und III 2 der Urteilsgründe

zeigt nur ein zusätzliches, bestätigendes Indiz auf, von dem die Überzeugungs-

bildung hinsichtlich der Täterschaft im Fall III 2 nicht abhing, wie der Zusammen-

hang der Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September

2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 38 jew. m. w. N.).

Auch sonst ist der Schuldspruch, wie auch der Generalbundesanwalt zu-

treffend ausgeführt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Bei der auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Bemessung der im Fall III 2

der Urteilsgründe verhängten Strafe ist nicht auf die im Fall III 1 der Urteilsgründe

abgeurteilte Tat oder die deshalb verhängte Strafe Bezug genommen. Unabhän-

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gig davon wäre die hier verhängte Einzelstrafe aber jedenfalls angemessen i. S.

d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der Angeklagte war weniger als einen Monat vor

der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht E. wegen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen - die eine Tat bezog

sich auf 1 kg Haschisch, die andere auf 50 g Kokain - und weiterer Rauschgiftde-

likte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die in der

Erwartung künftigen straffreien Verhaltens des Angeklagten zur Bewährung aus-

gesetzt worden war. Hiervon offenbar unbeeindruckt hat er sich bereits ganz kur-

ze Zeit später in noch deutlich größerem Stil als Rauschgifthändler betätigt und

hat auch seinen bis dahin nicht vorbestraften Bekannten Ö. , dessen Geldnot

er kannte, mit hinein gezogen, so dass dieser (rechtskräftig) zu einer Freiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wurde.

VRiBGH Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

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