BGH Urteil vom 26.01.2006 – 3 StR 375/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
26. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Mönchengladbach vom 10. Mai 2005 mit den Feststellun-
gen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Herstellung von
und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tat-
sächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der
Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die erhobenen Formalrügen
kommt es daher nicht an.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung
nicht stand. Sie ist lückenhaft und begründet die Besorgnis, dass das Landge-
richt überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung ausreichende Ü-
berzeugung gestellt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 261 Rdn. 2, 25,
41 m. w. N.).
1. Dem Angeklagten lag mit der zugelassenen Anklage zur Last, in einer
Halle eine Cannabisplantage betrieben und aus bereits geernteten 35 Kilo-
gramm Marihuana rund 15 Kilogramm gewinnbringend veräußert zu haben.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Am 29. Juli 2004 wurden in einer Halle in M. 6.907 Can-
nabispflanzen in unterschiedlichen Wachstumsstadien und mehr als 19 Kilo-
gramm verkaufsfertiges Marihuana vorgefunden. Außerdem waren eine Viel-
zahl leerer Pflanztöpfe und Wurzelballen vorhanden.
In der Halle befand sich ein Stromaggregat. Im Hof stand ein abgemelde-
ter PKW, in dem ein Kaufvertrag für dieses Fahrzeug auf den Namen des An-
geklagten lag. Für Spuren, die an in der Halle und im Hof aufgefundenen "Ge-
tränkeflaschen u. ä." gesichert wurden, konnten mittels einer molekulargeneti-
schen Analyse insgesamt sechs Verursacher festgestellt werden. Die DNA-
Struktur eines dieser Spurenleger stimmte mit der des Angeklagten überein.
Vor der Entdeckung der Plantage beobachtete eine Anwohnerin, die
Zeugin W. , an der Halle verschiedene Fahrzeuge, nämlich einen weißen
Kastenwagen und zwei andere Lieferwagen. Der weiße Kastenwagen war bis
zum 4. Mai 2004 auf den Angeklagten zugelassen. Einer der Lieferwagen war
durch die I. GmbH geleast, deren Geschäftsführer und Gesell-
schafter der Angeklagte war, bis er die Gesellschaft am 18. März 2004 an den
Zeugen Wi. veräußerte.
Nach dem Mietvertrag für die Halle vom 28. Oktober 2003 war Mieter die
We. Bauunternehmung GmbH. Der Vertrag trug den Abdruck
eines Firmenstempels dieser Gesellschaft und eine Unterschrift, die möglicher-
weise "Wi. " lautete. Diese Baufirma hatte der Zeuge We. im August 2003
unter Vermittlung des Angeklagten an den Zeugen Wi. veräußert.
Ergänzend hat das Landgericht ausgeführt, dass weitergehende Fest-
stellungen nicht getroffen werden konnten. Insbesondere seien Indizien, auf die
sich die Anklage gestützt habe und die in ihrer Zusammenschau mit den getrof-
fenen Feststellungen ergeben sollten, dass der Angeklagte der Betreiber der
Plantage war, nicht bewiesen worden.
2. Das Landgericht ist über schwerwiegende, für die Stellung des Ange-
klagten als Betreiber der Plantage sprechende Verdachtsmomente ohne Erörte-
rung hinweggegangen (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11).
Dies gilt etwa für den Umstand, dass der Vermieter der Halle, der Zeuge
N. , in den überwachten Telefonaten vom 30. Juli 2004 bzw. vom 3. August
2004 dem Angeklagten - nachdem er diesen gefragt hatte, ob er glaube, dass
"die so blöd sind" - mitgeteilt hat, er habe bei seiner polizeilichen Vernehmung
gesagt, der Angeklagte sei "nur ein Vermittler gewesen". Dass der Zeuge bei
dieser Vernehmung vom 29. Juli 2004 falsche Angaben gemacht hatte, hat sich
auch aus dem weiteren Inhalt des Telefonats ergeben: Obwohl der Zeuge den
Angeklagten geduzt und als "Dicker" angesprochen hat, hatte er in seiner Ver-
nehmung behauptet, den Angeklagten nur unter dem Namen "R. " und auch
nicht näher zu kennen. Dies spricht insgesamt dafür, dass der Angeklagte die
Halle - möglicherweise unter Vorspiegelung ihrer Anmietung durch einen Drit-
ten - selbst angemietet und genutzt hat. Diesen naheliegenden Verdacht hätte
das Landgericht nicht unerörtert lassen dürfen, zumal der Zeuge N. bei sei-
ner im Anschluss an die überwachten Telefonate erfolgten Beschuldigtenver-
nehmung, in der er einräumte, den Angeklagten seit Jahren mit vollem Namen
zu kennen, ausgesagt hat, dass er diesem den Schlüssel für die Halle gegeben
hat, und im Übrigen dabei geblieben ist, in der Folgezeit von ihm jeweils die
monatliche Miete in bar erhalten zu haben.
Unerörtert bleibt auch der von dem Zeugen P. bekundete Umstand,
dass anlässlich der bei dem Angeklagten vorgenommenen Durchsuchung die
schriftliche Bestellung von Notstromaggregaten aufgefunden worden war. Das
Landgericht setzt sich in diesem Zusammenhang lediglich mit dem Inhalt der
Vernehmung des Mitbeschuldigten Wi. auseinander, die der Zeuge P.
aufgrund dieses Fundes durchgeführt hat.
Von der Richtigkeit der Angaben der Zeugin W. zur mehrfachen
Anwesenheit des Angeklagten auf dem Hallengelände konnte sich die Kammer
- obwohl die Zeugin den Angeklagten im Ermittlungsverfahren näher beschrie-
ben und anhand eines Lichtbildes identifiziert sowie in der Hauptverhandlung
"zu 80 %" wiedererkannt hat - nicht überzeugen. Dabei verhält sich die Beweis-
würdigung nicht dazu, ob die - markante Einzelheiten enthaltende - Personen-
beschreibung der Zeugin auf den Angeklagten zugetroffen hat. Ferner hat sich
die Kammer nicht damit auseinandergesetzt, dass sie die Angaben dieser Zeu-
gin zur Anwesenheit verschiedener Fahrzeuge auf dem Hallengelände, die sich
durch die Überprüfung der von dieser notierten Kennzeichen als richtig heraus-
gestellt haben, ihren getroffenen Feststellungen insoweit ohne weiteres zugrun-
degelegt hat.
3. Angesichts der Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, so-
wie der weiteren zahlreichen Indizien, deren Würdigung im Übrigen schon be-
sorgen lässt, dass das Landgericht an den Grad der Gewissheit, die das Gesetz
(§ 261 StPO) für die Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Ange-
klagten verlangt, übertriebene und überspannte Anforderungen gestellt hat (vgl.
BGHR StPO § 261 Einlassung 5; BGH NStZ-RR 2005, 149 m. w. N.), kann
nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Landgericht von der Schuld des
Angeklagten überzeugt hätte, wenn es diese Verdachtsmomente in seine Be-
weiswürdigung einbezogen hätte.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert