Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.01.2006 – I ZR 89/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Januar 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

Wer sich als Schuldner einer (tatsächlich bestehenden) Forderung in der Per-

son des Gläubigers irrt und dementsprechend auch irrtümlich annimmt, dieser

habe die Forderung an einen Dritten abgetreten, kann das, was er an den Drit-

ten als den vermeintlichen neuen Gläubiger geleistet hat, unmittelbar von die-

sem kondizieren.

BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 89/03 - OLG München

LG Augsburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,

Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom

28. Januar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt einen Holzhandel. Bis zur Mitte des Jahres 2001

stand sie in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem Transportunternehmen Wal-

ter S. .

2

Die beklagte Bank teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2000

mit, dass Walter S. mit Vertrag vom 28. Januar 1997 zu ihren Gunsten

eine Globalzession hinsichtlich aller bestehenden und zukünftigen Forderungen

aus seinem Geschäftsbetrieb vorgenommen habe und die Klägerin Zahlungen

ausschließlich auf das bei ihr geführte Konto von Walter S. zu leisten ha-

be.

4

Walter S. stellte zum 31. Mai 2001 die Zusammenarbeit mit der

Klägerin ein. Am 7. August 2001 wurde über sein Vermögen das Insolvenzver-

fahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Nebenintervenient bestellt,

der dem vorliegenden Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.

Seit Juni 2001 arbeitete die Klägerin mit der neu gegründeten S.

Transport GmbH (im Weiteren: S. GmbH) zusammen. Am 28. Juni 2001

überwies sie einen Betrag von 62.888,27 DM auf das bei der Beklagten geführ-

te Konto von Walter S. ; am 10. Juli 2001 nahm sie eine weitere Überwei-

sung auf dieses Konto in Höhe von 37.835,27 DM vor. Die Überweisungen be-

trafen lediglich in Höhe von 1.770,78 DM Forderungen von Walter S. ; in

Höhe des Restbetrages von 98.952,76 DM - umgerechnet 50.593,74 € - sollten

Rechnungen der S. GmbH über 28.370,69 DM und 34.587,27 DM sowie

der H. Transporte GmbH über 35.994,80 DM beglichen werden. Zu den

Überweisungen auf das Konto von Walter S. zur Begleichung von Rech-

nungen der S. GmbH kam es nach Darstellung der Klägerin deshalb, weil

ihre zentrale Buchhaltung wegen eines internen Informationsversehens nichts

von der Umstellung der Geschäftsverbindung von Walter S. auf die

S. GmbH (und der entsprechenden Änderung der Bankverbindung) er-

fahren hatte. Der Betrag, der zur Begleichung der Rechnung der H. Trans-

porte GmbH bestimmt war, wurde versehentlich mit auf das Konto von Walter

S. eingezahlt.

9

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne die versehentlich über-

wiesenen Beträge unmittelbar von der Beklagten zurückverlangen. Dieser sei

bekannt gewesen, dass den Überweisungen keine Forderungen von Walter

S. an die Klägerin zugrunde gelegen hätten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.593,74 €

nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Klägerin könne von ihr

keinen Bereicherungsausgleich verlangen, da diese an Walter S. als ih-

ren vermeintlichen Gläubiger geleistet habe. Sie selbst habe keine Kenntnis

davon gehabt, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Betrag nur verse-

hentlich auf das Konto von Walter S. überwiesen habe. Jedenfalls sei sie

entreichert, weil sie den Kontoinhaber - in Unkenntnis von dem geltend ge-

machten Anspruch - über die eingegangenen Beträge habe verfügen lassen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die Berufung des Nebenintervenienten hat zur Abweisung der Klage ge-

führt.

Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren

Zahlungsanspruch weiter. Der Nebenintervenient beantragt, das Rechtsmittel

zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-

zu ausgeführt:

Der Klägerin stehe kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu,

weil diese zu keinem Zeitpunkt ungerechtfertigt bereichert gewesen sei. Die

Klägerin habe im Hinblick auf die zwischen Walter S. und der Beklagten

vereinbarte Abtretung an die Beklagte gezahlt. Wenn auf eine abgetretene For-

derung gezahlt werde, gelte der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche

Rückforderung des Schuldners gegen den Leistungsempfänger, den Zedenten,

und nicht gegen den Zessionar zu richten sei. Eine Ausnahme von diesem

Grundsatz sei hier auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt werde, dass

die Beklagte bei Empfang der Zahlungen gewusst habe, dass diese auf einem

Irrtum beruhten. Die Klägerin habe nicht an die Beklagte geleistet, sondern auf

das einzige Geschäftskonto Walter S. als des vermeintlichen Gläubigers

gezahlt, über das dieser unstreitig auch habe verfügen können.

12

II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klä-

gerin kann die Beträge, die sie irrtümlich an die Beklagte als die vermeintliche

Gläubigerin gezahlt hat, von dieser als ungerechtfertigte Bereicherung zurück-

verlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn die Beklagte nicht entreichert ist

(§ 818 Abs. 3 BGB) oder nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB der verschärften

Bereicherungshaftung unterliegt.

13

1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich

auf das in BGHZ 105, 365 ff. veröffentlichte Urteil des IVb-Zivilsenats des Bun-

desgerichtshofs vom 2. November 1988 gestützt. Danach findet, wenn der

Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Abtretungsempfänger geleis-

tet hat, der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis

zwischen diesen beiden Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Ab-

tretungsempfänger und dem Abtretenden und zum anderen zwischen diesem

und dem Schuldner (BGHZ 105, 365, 368 ff.; vgl. weiter BGHZ 122, 46, 50 f.;

BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.; zum Meinungs-

stand in der Literatur vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2005, 1369, 1370 sowie

Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdn. 36 m.w.N.). Der sachliche

Grund für die insoweit vorgenommene bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt

darin, dass in dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag der angenommene

Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist. Das legt

nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des

Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis na-

he, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten

(BGH NJW 2005, 1369 f.). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Abtre-

tungsempfänger den Schuldner ohne Zutun des Abtretenden zur Zahlung genö-

tigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162 und

dazu Dörner, NJW 1990, 473, 476 f. sowie Erman/H.P. Westermann aaO § 812

Rdn. 36 a.E. m.w.N.).

14

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Streitfall mit Fällen

dieser Art jedoch nicht vergleichbar. Dies gilt schon deshalb, weil die Forderun-

gen, auf die die Klägerin gezahlt hat, tatsächlich bestanden und auch nicht an

einen Dritten abgetreten worden waren. Die Überweisungen der Klägerin auf

das bei der Beklagten geführte Konto von Walter S. hatten ihren Grund

nicht in dem Vertrag zwischen der Klägerin und Walter S. , sondern wur-

den als Zahlungen auf Forderungen, die Dritten zustanden, lediglich dorthin

fehlgeleitet. Walter S. hat keinen ihm zurechenbaren Grund für einen An-

schein gesetzt, die Zahlungen der Klägerin seien als Leistungen von ihm an die

Beklagte anzusehen. Es besteht daher kein Grund, ihn in den Bereicherungs-

ausgleich einzubeziehen.

15

Walter S. hatte zu dem Irrtum der Klägerin, wer Gläubiger der For-

derungen sei, die sie begleichen wollte, in keiner Weise beigetragen. Die Glo-

balzession, die er mit der Beklagten vereinbart hatte, bezog sich nur auf Forde-

rungen, die ihm selbst zustanden. Der Irrtum der Klägerin, die Rechnungen, auf

die sie zahlen wollte, bezögen sich auf Forderungen von Walter S. , hatte

lediglich - ebenfalls ohne dessen Beteiligung - zur Folge, dass sie auch an-

nahm, sie müsse diese Forderungen wegen der Globalzession durch Zahlung

an die Beklagte als neue Gläubigerin erfüllen. Dabei müsse sie der Weisung

nachkommen, die ihr die Beklagte bei der Mitteilung der Globalzession erteilt

hatte, Zahlungen an sie als neue Gläubigerin durch Überweisung auf das bei ihr

eingerichtete Konto von Walter S. zu leisten.

16

3. Der vorliegende Fall ist danach dadurch gekennzeichnet, dass der

Schuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den (ursprünglichen) Gläu-

biger einem Irrtum unterlegen ist, den letzterer nicht veranlasst hatte. In solchen

Fällen hat die Rechtsprechung jeweils dem zahlenden Schuldner einen direkten

Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zuerkannt. Dies gilt

etwa in dem - auch vom Berufungsgericht angesprochenen - Fall, dass der

Schuldner irrtümlich oder versehentlich an den Abtretungsempfänger eine

Überzahlung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 1989, 161, 162). Ebenso ist der

Fall entschieden worden, dass der Schuldner bei seiner Leistung irrig von einer

Abtretung ausgegangen ist (vgl. BGHZ 113, 62, 70). Ein direkter Bereiche-

rungsanspruch des Schuldners gegenüber demjenigen, auf den die Forderung

vermeintlich übergegangen war, ist außerdem für den Fall bejaht worden, dass

der Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen

nachrangigen Vollstreckungsgläubiger geleistet hat und deshalb nochmals an

den vorrangigen Gläubiger leisten muss (BGHZ 82, 28, 31 ff.).

17

4. Nach dem vorstehend Ausgeführten kommt es nicht auf die Frage an,

ob die Beklagte bei Erhalt der Zahlungen nach ihrem Empfängerhorizont von

Leistungen des Walter S. ausgehen durfte. Nach einer allgemeinen Er-

kenntnis der Rechtsscheinslehre wird auch ein Gutgläubiger bei fehlender Zu-

rechenbarkeit des Rechtsscheins nicht geschützt (vgl. BGHZ 147, 145, 151;

152, 307, 312; MünchKomm.BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 54 ff.; Larenz/Cana-

ris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2, 13. Aufl., § 70 IV 2, jeweils m.w.N.).

18

5. Der Anspruchsverpflichtung der Beklagten steht auch nicht der Um-

stand entgegen, dass die Klägerin die fraglichen Zahlungen auf das bei der Be-

klagten geführte Konto von Walter S. erbracht hat. Die Beklagte war in-

soweit, nachdem sie die zu ihren Gunsten erfolgte Globalzession von Walter

S. offengelegt hatte, nicht lediglich Zahlstelle, sondern Empfängerin der

Leistung.

19

III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach Allem davon ab, ob

sich die Beklagte darauf berufen kann, dass sie entreichert ist (§ 818 Abs. 3

BGB), oder ob sie - wie die Klägerin behauptet - in jedem Fall gemäß § 819

Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB wegen Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grun-

des der verschärften Bereicherungshaftung unterliegt. Da das Berufungsgericht

in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat den

Rechtsstreit nicht abschließend zu entscheiden. Dementsprechend ist das an-

gefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen.

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Augsburg, Entscheidung vom 30.08.2002 - 1 O 258/02 -

OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2003 - 30 U 689/02 -