BGH Urteil vom 26.01.2006 – I ZR 89/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. Januar 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
Wer sich als Schuldner einer (tatsächlich bestehenden) Forderung in der Per-
son des Gläubigers irrt und dementsprechend auch irrtümlich annimmt, dieser
habe die Forderung an einen Dritten abgetreten, kann das, was er an den Drit-
ten als den vermeintlichen neuen Gläubiger geleistet hat, unmittelbar von die-
sem kondizieren.
BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - I ZR 89/03 - OLG München
LG Augsburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant,
Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 30. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom
28. Januar 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Holzhandel. Bis zur Mitte des Jahres 2001
stand sie in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem Transportunternehmen Wal-
ter S. .
Die beklagte Bank teilte der Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2000
mit, dass Walter S. mit Vertrag vom 28. Januar 1997 zu ihren Gunsten
eine Globalzession hinsichtlich aller bestehenden und zukünftigen Forderungen
aus seinem Geschäftsbetrieb vorgenommen habe und die Klägerin Zahlungen
ausschließlich auf das bei ihr geführte Konto von Walter S. zu leisten ha-
be.
Walter S. stellte zum 31. Mai 2001 die Zusammenarbeit mit der
Klägerin ein. Am 7. August 2001 wurde über sein Vermögen das Insolvenzver-
fahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde der Nebenintervenient bestellt,
der dem vorliegenden Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist.
Seit Juni 2001 arbeitete die Klägerin mit der neu gegründeten S.
Transport GmbH (im Weiteren: S. GmbH) zusammen. Am 28. Juni 2001
überwies sie einen Betrag von 62.888,27 DM auf das bei der Beklagten geführ-
te Konto von Walter S. ; am 10. Juli 2001 nahm sie eine weitere Überwei-
sung auf dieses Konto in Höhe von 37.835,27 DM vor. Die Überweisungen be-
trafen lediglich in Höhe von 1.770,78 DM Forderungen von Walter S. ; in
Höhe des Restbetrages von 98.952,76 DM - umgerechnet 50.593,74 € - sollten
Rechnungen der S. GmbH über 28.370,69 DM und 34.587,27 DM sowie
der H. Transporte GmbH über 35.994,80 DM beglichen werden. Zu den
Überweisungen auf das Konto von Walter S. zur Begleichung von Rech-
nungen der S. GmbH kam es nach Darstellung der Klägerin deshalb, weil
ihre zentrale Buchhaltung wegen eines internen Informationsversehens nichts
von der Umstellung der Geschäftsverbindung von Walter S. auf die
S. GmbH (und der entsprechenden Änderung der Bankverbindung) er-
fahren hatte. Der Betrag, der zur Begleichung der Rechnung der H. Trans-
porte GmbH bestimmt war, wurde versehentlich mit auf das Konto von Walter
S. eingezahlt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie könne die versehentlich über-
wiesenen Beträge unmittelbar von der Beklagten zurückverlangen. Dieser sei
bekannt gewesen, dass den Überweisungen keine Forderungen von Walter
S. an die Klägerin zugrunde gelegen hätten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.593,74 €
nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Klägerin könne von ihr
keinen Bereicherungsausgleich verlangen, da diese an Walter S. als ih-
ren vermeintlichen Gläubiger geleistet habe. Sie selbst habe keine Kenntnis
davon gehabt, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Betrag nur verse-
hentlich auf das Konto von Walter S. überwiesen habe. Jedenfalls sei sie
entreichert, weil sie den Kontoinhaber - in Unkenntnis von dem geltend ge-
machten Anspruch - über die eingegangenen Beträge habe verfügen lassen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Nebenintervenienten hat zur Abweisung der Klage ge-
führt.
Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren
Zahlungsanspruch weiter. Der Nebenintervenient beantragt, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage für unbegründet erachtet und hier-
zu ausgeführt:
Der Klägerin stehe kein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu,
weil diese zu keinem Zeitpunkt ungerechtfertigt bereichert gewesen sei. Die
Klägerin habe im Hinblick auf die zwischen Walter S. und der Beklagten
vereinbarte Abtretung an die Beklagte gezahlt. Wenn auf eine abgetretene For-
derung gezahlt werde, gelte der Grundsatz, dass die bereicherungsrechtliche
Rückforderung des Schuldners gegen den Leistungsempfänger, den Zedenten,
und nicht gegen den Zessionar zu richten sei. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz sei hier auch dann nicht anzunehmen, wenn unterstellt werde, dass
die Beklagte bei Empfang der Zahlungen gewusst habe, dass diese auf einem
Irrtum beruhten. Die Klägerin habe nicht an die Beklagte geleistet, sondern auf
das einzige Geschäftskonto Walter S. als des vermeintlichen Gläubigers
gezahlt, über das dieser unstreitig auch habe verfügen können.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klä-
gerin kann die Beträge, die sie irrtümlich an die Beklagte als die vermeintliche
Gläubigerin gezahlt hat, von dieser als ungerechtfertigte Bereicherung zurück-
verlangen (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn die Beklagte nicht entreichert ist
(§ 818 Abs. 3 BGB) oder nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB der verschärften
Bereicherungshaftung unterliegt.
1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich
auf das in BGHZ 105, 365 ff. veröffentlichte Urteil des IVb-Zivilsenats des Bun-
desgerichtshofs vom 2. November 1988 gestützt. Danach findet, wenn der
Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Abtretungsempfänger geleis-
tet hat, der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis
zwischen diesen beiden Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Ab-
tretungsempfänger und dem Abtretenden und zum anderen zwischen diesem
und dem Schuldner (BGHZ 105, 365, 368 ff.; vgl. weiter BGHZ 122, 46, 50 f.;
BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369 f.; zum Meinungs-
stand in der Literatur vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2005, 1369, 1370 sowie
Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 812 Rdn. 36 m.w.N.). Der sachliche
Grund für die insoweit vorgenommene bereicherungsrechtliche Rückabwicklung
im Verhältnis zwischen dem (vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt
darin, dass in dem zwischen ihnen bestehenden Vertrag der angenommene
Rechtsgrund für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist. Das legt
nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des
Vertrauensschutzes eine Leistungskondiktion in diesem Vertragsverhältnis na-
he, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikoverteilung gebieten
(BGH NJW 2005, 1369 f.). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der Abtre-
tungsempfänger den Schuldner ohne Zutun des Abtretenden zur Zahlung genö-
tigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162 und
dazu Dörner, NJW 1990, 473, 476 f. sowie Erman/H.P. Westermann aaO § 812
Rdn. 36 a.E. m.w.N.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Streitfall mit Fällen
dieser Art jedoch nicht vergleichbar. Dies gilt schon deshalb, weil die Forderun-
gen, auf die die Klägerin gezahlt hat, tatsächlich bestanden und auch nicht an
einen Dritten abgetreten worden waren. Die Überweisungen der Klägerin auf
das bei der Beklagten geführte Konto von Walter S. hatten ihren Grund
nicht in dem Vertrag zwischen der Klägerin und Walter S. , sondern wur-
den als Zahlungen auf Forderungen, die Dritten zustanden, lediglich dorthin
fehlgeleitet. Walter S. hat keinen ihm zurechenbaren Grund für einen An-
schein gesetzt, die Zahlungen der Klägerin seien als Leistungen von ihm an die
Beklagte anzusehen. Es besteht daher kein Grund, ihn in den Bereicherungs-
ausgleich einzubeziehen.
Walter S. hatte zu dem Irrtum der Klägerin, wer Gläubiger der For-
derungen sei, die sie begleichen wollte, in keiner Weise beigetragen. Die Glo-
balzession, die er mit der Beklagten vereinbart hatte, bezog sich nur auf Forde-
rungen, die ihm selbst zustanden. Der Irrtum der Klägerin, die Rechnungen, auf
die sie zahlen wollte, bezögen sich auf Forderungen von Walter S. , hatte
lediglich - ebenfalls ohne dessen Beteiligung - zur Folge, dass sie auch an-
nahm, sie müsse diese Forderungen wegen der Globalzession durch Zahlung
an die Beklagte als neue Gläubigerin erfüllen. Dabei müsse sie der Weisung
nachkommen, die ihr die Beklagte bei der Mitteilung der Globalzession erteilt
hatte, Zahlungen an sie als neue Gläubigerin durch Überweisung auf das bei ihr
eingerichtete Konto von Walter S. zu leisten.
3. Der vorliegende Fall ist danach dadurch gekennzeichnet, dass der
Schuldner bei seiner Zahlung an einen anderen als den (ursprünglichen) Gläu-
biger einem Irrtum unterlegen ist, den letzterer nicht veranlasst hatte. In solchen
Fällen hat die Rechtsprechung jeweils dem zahlenden Schuldner einen direkten
Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger zuerkannt. Dies gilt
etwa in dem - auch vom Berufungsgericht angesprochenen - Fall, dass der
Schuldner irrtümlich oder versehentlich an den Abtretungsempfänger eine
Überzahlung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW 1989, 161, 162). Ebenso ist der
Fall entschieden worden, dass der Schuldner bei seiner Leistung irrig von einer
Abtretung ausgegangen ist (vgl. BGHZ 113, 62, 70). Ein direkter Bereiche-
rungsanspruch des Schuldners gegenüber demjenigen, auf den die Forderung
vermeintlich übergegangen war, ist außerdem für den Fall bejaht worden, dass
der Drittschuldner bei mehrfacher Forderungspfändung irrtümlich an einen
nachrangigen Vollstreckungsgläubiger geleistet hat und deshalb nochmals an
den vorrangigen Gläubiger leisten muss (BGHZ 82, 28, 31 ff.).
4. Nach dem vorstehend Ausgeführten kommt es nicht auf die Frage an,
ob die Beklagte bei Erhalt der Zahlungen nach ihrem Empfängerhorizont von
Leistungen des Walter S. ausgehen durfte. Nach einer allgemeinen Er-
kenntnis der Rechtsscheinslehre wird auch ein Gutgläubiger bei fehlender Zu-
rechenbarkeit des Rechtsscheins nicht geschützt (vgl. BGHZ 147, 145, 151;
152, 307, 312; MünchKomm.BGB/Lieb, 4. Aufl., § 812 Rdn. 54 ff.; Larenz/Cana-
ris, Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. II 2, 13. Aufl., § 70 IV 2, jeweils m.w.N.).
5. Der Anspruchsverpflichtung der Beklagten steht auch nicht der Um-
stand entgegen, dass die Klägerin die fraglichen Zahlungen auf das bei der Be-
klagten geführte Konto von Walter S. erbracht hat. Die Beklagte war in-
soweit, nachdem sie die zu ihren Gunsten erfolgte Globalzession von Walter
S. offengelegt hatte, nicht lediglich Zahlstelle, sondern Empfängerin der
Leistung.
III. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach Allem davon ab, ob
sich die Beklagte darauf berufen kann, dass sie entreichert ist (§ 818 Abs. 3
BGB), oder ob sie - wie die Klägerin behauptet - in jedem Fall gemäß § 819
Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB wegen Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grun-
des der verschärften Bereicherungshaftung unterliegt. Da das Berufungsgericht
in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, vermag der Senat den
Rechtsstreit nicht abschließend zu entscheiden. Dementsprechend ist das an-
gefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen.
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 30.08.2002 - 1 O 258/02 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 28.01.2003 - 30 U 689/02 -