Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.01.2005 – VIII ZR 173/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung bei einer Zahlung des Schuld-

ners auf eine in Wahrheit nicht bestehende, aufgrund eines Factoringvertrages

abgetretene Forderung (im Anschluß an BGHZ 105, 365 und BGHZ 122, 46).

BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die

Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die ein Versandhandelsunternehmen betreibt, stand auf-

grund eines im Jahr 1993 geschlossenen Rahmenvertrages in jahrelanger Ge-

schäftsbeziehung mit der F. GmbH (im folgenden: F. -GmbH), von

der sie Gartenzubehör bezog. Die F. -GmbH erstellte unter dem 25. Januar

2000 und dem 7. Februar 2000 "gemäß Vereinbarung" zwei an die Klägerin

gerichtete Rechnungen über die Lieferung von Gartenzubehör. Sie übergab

diese Rechnungen der Beklagten, an die sie ihre Forderungen gegen die Kläge-

rin aufgrund eines Factoring-Vertrages abgetreten hatte. Die Beklagte legte der

Klägerin die Rechnungen vor und bat um deren Begleichung mit dem Hinweis,

daß die Zahlung der Klägerin an sie mit schuldbefreiender Wirkung erfolge. Die

Klägerin zahlte auf beide Rechnungen unter Abzug von Skonti und Boni am

9. März 2000 insgesamt 1.982.428,57 DM an die Beklagte.

In einem vor dem Landgericht Nürnberg/Fürth geführten Rechtsstreit

nahm die Klägerin zunächst die F. -GmbH - unter Berücksichtigung einer Ge-

genforderung der F. -GmbH - auf Rückerstattung der auf die Rechnungen ge-

zahlten Beträge mit der Begründung in Anspruch, die Forderung habe nicht be-

standen, weil den Rechnungen keine Leistungen der F. -GmbH gegenüber ge-

standen hätten. Die Klage hatte Erfolg. Am 27. Oktober 2000 erging ein rechts-

kräftig gewordenes Versäumnisurteil gegen die F. -GmbH.

Am 1. Dezember 2000 wurde über das Vermögen der F. -GmbH das In-

solvenzverfahren eröffnet. Daraufhin nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte

auf Rückzahlung

des

gezahlten Betrages

von

1.982.428,57 DM

(= 1.013.599,63 €) nebst Zinsen in Anspruch. Das Landg ericht hat die Klage

abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückge-

wiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren

Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Inter-

esse, ausgeführt:

Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch der Klägerin beste-

he gegenüber der Beklagten auch dann nicht, wenn zugunsten der Klägerin

unterstellt werde, daß die an die Beklagte abgetretenen Forderungen der F. -

GmbH gegen die Klägerin nicht existierten. Nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs zur Rückforderung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungslei-

stungen in Zessionsfällen (BGHZ 105, 365; 122, 46) richte sich der bereiche-

rungsrechtliche Rückzahlungsanspruch des Schuldners, der auf eine abgetre-

tene, in Wahrheit nicht bestehende Forderung leiste, in der Regel - sofern nicht

im Einzelfall besondere Umstände vorlägen - gegen den Zedenten. Diese

Grundsätze seien auch im Streitfall heranzuziehen. Danach könne sich die Klä-

gerin auch auf der bereicherungsrechtlichen Ebene nur an die F. -GmbH als

ihre Vertragspartnerin und nicht an die Beklagte halten. Denn bei der im Berei-

cherungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise liege hier eine

- vermeintlich geschuldete - Leistung der Klägerin an ihre Vertragspartnerin, die

F. -GmbH, vor. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte

scheide deshalb aus.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung

stand, so daß die Revision zurückzuweisen ist.

Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Klägerin, daß die von der

F. -GmbH an die Beklagte aufgrund eines Factoring-Vertrages abgetretenen

und von der Klägerin an die Beklagte bezahlten Forderungen aus den Rech-

nungen vom 25. Januar und 7. Februar 2000 nicht bestanden. Von dieser der

Klägerin günstigen Unterstellung ist auch im Revisionsverfahren auszugehen.

Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch

der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (Lei-

stungskondiktion) zu Recht verneint.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bereicherungs-

rechtlichen Rückabwicklung ungerechtfertigt gezahlter Versicherungsleistungen

muß der Versicherer, der auf eine in Wahrheit nicht bestehende Forderung aus

dem Versicherungsverhältnis an einen Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt,

wegen der Rückforderung grundsätzlich den Versicherungsnehmer (Zedent) als

seinen Vertragspartner in Anspruch nehmen, sofern nicht besondere Gründe

vorliegen, die es rechtfertigen, daß er sich ausnahmsweise - im Wege einer

sogenannten Durchgriffskondiktion - unmittelbar an den Zessionar halten kann

(BGHZ 105, 365, 368 ff. m.w.Nachw.; BGHZ 122, 46, 50). Der sachliche Grund

für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem

(vermeintlichen) Schuldner und dem Zedenten liegt darin, daß in dem Vertrag

zwischen dem Schuldner und dem Zedenten der angenommene Rechtsgrund

für die vermeintlich geschuldete Zahlung zu sehen ist; dies legt nach den hierfür

maßgeblichen Gesichtspunkten der Risikoverteilung und des Vertrauensschut-

zes (BGHZ 105, 365, 370; 122, 46, 51) eine Leistungskondiktion in diesem Ver-

tragsverhältnis nahe, sofern nicht besondere Umstände eine andere Risikover-

teilung gebieten. Insbesondere spricht das für den Schuldner bei der Rückfor-

derung bestehende Risiko der Insolvenz auf der Gläubigerseite - im Regelfall -

für eine Inanspruchnahme des Zedenten. Zahlt der Schuldner an den Zessionar

im Vertrauen darauf, daß die Angaben seines Vertragspartners (des Zedenten)

über die geltend gemachte Forderung zutreffend sind, so ist es gerechtfertigt,

ihm auch das Risiko der Insolvenz seines Vertragspartners aufzubürden, wenn

sich später herausstellt, daß das Vertrauen nicht gerechtfertigt war (BGHZ 122,

46, 51). An der Risikozuordnung kann und darf sich durch die Abtretung der

behaupteten Forderung nichts ändern; es besteht kein Grund, die Rechtsstel-

lung des Schuldners hinsichtlich der Rückforderung aufgrund der Abtretung, auf

die der Schuldner keinen Einfluß hat, zu verbessern oder auch - arg. § 404

BGB - zu verschlechtern (vgl. BGHZ 105, 365, 371).

Diese Rechtsprechung, die mit der damals bereits herrschenden Auffas-

sung im rechtswissenschaftlichen Schrifttum zum Bereicherungsausgleich in

Zessionsfällen (Nachweise in BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87,

NJW 1989, 161 unter 2 a) übereinstimmte, hat überwiegend Zustimmung ge-

funden (Nachweise in BGHZ 122, 46, 50; MünchKommBGB/Lieb, 4. Aufl., § 812

Rdnr. 141 ff. m.w.Nachw.; Staudinger/Lorenz, BGB (1999), § 812 Rdnr. 41

m.w.Nachw.; kritisch demgegenüber Flume, AcP 199 (1999), 1, 18 ff.). Ihre

Grundgedanken sind über die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zu Un-

recht gezahlter Versicherungsleistungen hinaus auch auf andere Zessionsfälle

übertragbar (vgl. MünchKomm, aaO; Staudinger/Lorenz aaO); dies gilt jeden-

falls dann, wenn der abgetretene Scheinanspruch - wie bei einem bestehenden

Versicherungsverhältnis - aus einem grundsätzlich intakten Rechtsverhältnis

zwischen dem Scheinschuldner und dem Zedenten stammen soll (vgl. dazu

BGH, Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230 unter B II 2 d

bb).

2. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von den dargelegten

Grundsätzen zum Bereicherungsausgleich in Zessionsfällen abzuweichen. Sie

führen auch hier zu einer sachgerechten Risikoverteilung. Ein intaktes Rechts-

verhältnis als Grundlage der (vermeintlichen) Abtretungsforderung bestand zwi-

schen der Klägerin und der F. -GmbH aufgrund des die kaufvertragliche Ge-

schäftsbeziehung regelnden, seit 1993 bestehenden Rahmenvertrages. Das

Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Klägerin die in

Rechnung gestellten Beträge im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechnungs-

legung ihres langjährigen Vertragspartners gezahlt hat. Die Gesichtspunkte des

Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung lassen es deshalb als interessen-

gerecht erscheinen, der Klägerin auch das Risiko der Insolvenz ihres Vertrags-

partners aufzubürden, wenn sich später herausstellte, daß das Vertrauen auf

die Richtigkeit der von ihrem Vertragspartner gestellten Rechnungen nicht ge-

rechtfertigt war. Die Notwendigkeit der Kondiktion gegenüber der F. -GmbH

beläßt damit die Risiken dort, wo sie von Anfang an lagen, nämlich in der

Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und ihrer Lieferantin, in welcher der

Fehler aufgetreten ist (vgl. BGHZ 122, 46, 51). So hat es auch die Klägerin

selbst gesehen und - zunächst - einen rechtskräftigen Titel gegen die F. -GmbH

erwirkt.

Darüber hinaus spricht bei abgetretenen Zahlungsansprüchen, die – wie

im vorliegenden Fall - aus einer vertraglichen Lieferbeziehung stammen sollen

und sich als nicht bestehend erweisen, ein weiterer Gesichtspunkt für den be-

reicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Schuldners gegen seinen

Vertragspartner und nicht gegen den Zessionar, an den der Schuldner gezahlt

hat. Es ist in einem solchen Fall sachgerecht, eine etwaige vertragliche und ei-

ne bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der Zahlung in ein und demselben

Rechtsverhältnis vorzunehmen und nicht die vertragliche Rückabwicklung in-

nerhalb der fortbestehenden Vertragsbeziehung zum Zedenten anzusiedeln, die

bereicherungsrechtliche Rückabwicklung dagegen im Rechtsverhältnis zum

Zessionar (vgl. Staudinger/Lorenz, aaO m.w.Nachw.).

Schließlich ist der vorliegende Fall nach den rechtsfehlerfrei getroffenen

Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auch nicht vergleichbar mit den

Sachverhaltsgestaltungen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni

1988 (IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161) und dem Senatsurteil vom 25. September

1996 (VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461) zugrunde lagen, in denen - vom Senat als

Ausnahmefall bezeichnet (aaO unter III 2) - ein Bereicherungsanspruch gegen

den Zessionar in Betracht kam.

3. Das Factoring-Verhältnis zwischen der F. -GmbH und der Beklagten

rechtfertigt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, keine andere

Beurteilung. Die Revision vermag keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die eine

Abweichung von den dargelegten Grundsätzen zum Bereicherungsausgleich in

Zessionsfällen deshalb rechtfertigen, weil die F. -GmbH ihre vermeintliche For-

derung gegen die Klägerin aufgrund eines Factoring-Vertrages an die Beklagte

abgetreten hatte.

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Be-

klagte durch den Factoringvertrag, der ein Finanzierungsmittel ist, nicht in die

laufende Geschäftsbeziehung und das fortbestehende Vertragsverhältnis zwi-

schen der Klägerin und der F. -GmbH eingetreten ist. Zu Recht hat das Beru-

fungsgericht deshalb im Anschluß an die in BGHZ 105, 365 (372 f.) und BGHZ

122, 46 (52) veröffentlichten Entscheidungen die wirtschaftliche Nähe auch des

Factoring zu den Fällen betont, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist,

die Zahlung auf ein Konto bei der kreditgewährenden Bank zu leisten. Auch bei

einer Anweisung ist der Bereicherungsausgleich bei Fehlern im Deckungsver-

hältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem in diesem Verhältnis vor-

zunehmen (BGHZ 122, 46, 52), sofern - wie im vorliegenden Fall - ein grund-

sätzlich intaktes Deckungsverhältnis besteht, aus dem Ansprüche abgetreten

werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2004, aaO). Diese Grundsätze

sind auch für den hier zu beurteilenden Bereicherungsausgleich bei einer Zah-

lung des Schuldners an den Zessionar aufgrund einer Abtretung im Rahmen

eines Factoringvertrages weiterhin interessengerecht.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Dr. Frellesen