Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2006 – I ZR 93/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die

Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2005 wird die Revisi-

on beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. Die

geltend gemachte Grundsatzbedeutung ist zwar nach Einlegung

der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen, weil die aufgeworfene

Grundsatzfrage vom Senat bereits mit Urteilen vom 1. Dezember

2005 (I ZR 103/04, I ZR 108/04) entschieden worden ist. Ohne

Vorliegen einer Revisionsbegründung kann aber nicht abschlie-

ßend beurteilt werden, ob die einzulegende Revision im Umfang

der Zulassung Aussicht auf Erfolg hat.

Im übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.11.2004 - 31 O 39/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2005 - I-22 U 9/05 -