BGH Urteil vom 01.12.2005 – I ZR 108/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin
ist
Transportversicherer
der S.
GmbH in Bergheim (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Be-
klagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem und
abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz
in Anspruch.
Die Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-
der Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-
einbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen
Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten
(Stand Februar 2002) zugrunde. Darin enthalten ist u.a. folgende Bestimmung:
2. Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, be- schränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Trans- port, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sen- dungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Ver- sender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass auf- grund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist da- mit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbe- sondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
Die Versicherungsnehmerin nahm als Versenderin an dem sog. EDI-
Verfahren der Beklagten teil. Danach druckt die Versenderin mit einer von der
Beklagten zur Verfügung gestellten Software Barcode-Paketkontrollnummern
aus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. An-
schließend übermittelt sie der Beklagten per Datenfernübertragung eine Ver-
sandliste, in der auch die Kontrollnummern aufgeführt sind. Die Pakete werden
von der Versenderin in ein von der Beklagten überlassenes Behältnis (Feeder,
Container) geladen, das dann im Beisein des Abholfahrers der Beklagten ver-
plombt wird. Der Fahrer bestätigt, ohne vorher den Inhalt des Behältnisses
überprüft zu haben, auf einem Schreiben den Empfang einer bestimmten An-
zahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt; die Liste mit den Kontroll-
nummern steht ihm dabei nicht zur Verfügung. Die Beklagte hat die Möglichkeit,
alle Pakete beim ersten Eingang zu scannen und die Kontrollnummern der ein-
gegangenen Pakete mit den Nummern auf der per Datenfernleitung übermittel-
ten Versandliste zu vergleichen.
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Frühjahr 2002
mit dem Transport eines Paketes mit Computerteilen im Gesamtwert von
12.451, 22 €, ohne eine Wertdeklaration vorzunehmen. Das Paket erreichte den
Empfänger nicht. Den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden regu-
lierte die Klägerin gegen Abtretung der Ersatzansprüche.
Die Klägerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe der Be-
klagten das Paket übergeben. Die Beklagte hafte für dessen Verlust unbe-
schränkt.
Die Beklagte hat bestritten, Gewahrsam an dem Paket erlangt zu haben.
Sollte ein Schadensersatzanspruch bestehen, sei die Haftung beschränkt. Das
Unterlassen von Schnittstellenkontrollen begründe kein leichtfertiges Verhalten,
weil in Nr. 2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen wirksam ein Verzicht
auf eine Transportwegkontrolle vereinbart worden sei. Jedenfalls sei der Kläge-
rin ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen Unterlassens der
Wertdeklaration zuzurechnen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Kläge-
rin 12.451,22 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der
Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-
sung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-
ersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte hafte für den Verlust des Pakets, der während ihrer Obhuts-
zeit eingetreten sei, gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt. Die Beklag-
te, die der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast über die Transportwege
und die organisatorischen Sicherungsmaßnahmen - insbesondere die notwen-
digen Schnittstellenkontrollen - nicht nachgekommen sei, treffe ein qualifiziertes
Verschulden. Eine Änderung des Sorgfaltsmaßstabes des § 426 HGB könne
gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch eine Individualvereinbarung erfol-
gen. Zum Abschluss einer solchen habe die Beklagte nicht hinreichend substan-
tiiert vorgetragen.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Höhe des geltend gemachten
Schadens begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Ein Mitverschulden ihrer
Versicherungsnehmerin sei der Klägerin nicht zuzurechnen, weil sich dem
Sachvortrag der Beklagten nicht entnehmen lasse, dass sie bei richtiger Wert-
angabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dadurch zu einer Ver-
ringerung des Verlustrisikos gekommen wäre.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des an-
gefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend eine Haftung der Beklagten
BGB, § 67 VVG angenommen. Es hat aber rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden
der Versicherungsnehmerin unberücksichtigt gelassen.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der vertragli-
chen Haftung der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1 HGB bejaht.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte von
der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB beauf-
tragt worden ist und sich ihre Haftung nach den Bestimmungen über die Haf-
tung des Frachtführers gemäß §§ 425 ff. HGB und aufgrund vertraglicher Ein-
beziehung nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. Das
lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht
beanstandet.
b) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte das
streitgegenständliche Paket in Empfang genommen hat. Die dagegen gerichte-
ten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision geltend
macht, das Berufungsgericht habe den in der Klageerwiderung der Beklagten
unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag übergangen, dass Sendungen im Be-
reich der Beklagten nicht gescannt worden seien, wie sich aus dem internen
EDV-Code der Beklagten ergebe, vermag sie damit einen Rechtsfehler des Be-
rufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz
einen Verfahrensfehler des Landgerichts insoweit nicht gemäß § 529 Abs. 2
Satz 1, § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht. Sie hat entgegen der Ansicht der
Revision dieses Vorbringen auch in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Die
von der Revision angeführte Berufungsbegründung der Beklagten vom 15. Ja-
nuar 2004 enthält zu der Bedeutung der internen EDV-Codierung keinen Vor-
Vortrag. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann auch im Übrigen aus
Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zutreffend hat bereits das Landge-
richt darauf abgestellt, die Beklagte habe weder geltend gemacht, die betref-
fende 1Z-Paketnummer sei auf der ihr im sog. EDI-Verfahren übermittelten Ver-
sandliste nicht aufgeführt gewesen, noch habe sie unverzüglich beanstandet,
dass das Paket mit der betreffenden 1Z-Nummer nicht in dem dazugehörigen
Container gewesen sei. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausge-
gangen, dass danach eine Vermutung für den Empfang des Pakets durch die
Beklagte besteht (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403,
404), die diese nicht widerlegt hat.
c) Da die Beklagte eine Ablieferung des in Empfang genommenen Pa-
kets nicht darlegen kann, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegan-
gen, dass es im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten ist.
2. Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß
§ 435 HGB unbeschränkt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt
die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf
des leichtfertigen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004
- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Um-
druck S. 11 bis 14; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Ein
Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen ist zwischen der Be-
klagten und der Versicherungsnehmerin nicht vereinbart worden. Ohne Erfolg
macht die Revision geltend, eine solche Vereinbarung sei aufgrund Nr. 2 der
Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zustande gekommen.
a) Ob sich die Bestimmung der Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbe-
dingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation der Schnittstellenkon-
trollen bezieht oder sich auch auf die Durchführung der Kontrollen selbst er-
streckt, ist fraglich. Denn der Begriff der "Kontrolle des Transportwegs" in Nr. 2
Abs. 2 Satz 3 wird durch den nachfolgenden Zusatz, durch den "insbesondere"
die Ein- und Ausgangsdokumentation angesprochen wird, zumindest näher er-
läutert. Wie der Senat bereits entschieden hat, umfasst ein in den Allgemeinen
Beförderungsbedingungen der Beklagten enthaltener Verzicht auf die "Kontrolle
des Transportwegs durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den
einzelnen Umschlagstellen" nur den Verzicht auf die Dokumentation (vgl. BGH,
Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f.).
b) Die Frage, ob Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der
Beklagten einen Verzicht auf die Durchführung der Kontrollen selbst enthält,
kann jedoch offen bleiben, weil die Klausel, wenn sie diesen Inhalt hätte, ge-
mäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam wäre. Nach dieser Vorschrift kann
von der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB nur durch eine
im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden.
aa) Auf Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist, sofern sie
einen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen enthält, § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB
anzuwenden, weil diese Klausel dann von der gesetzlichen Haftungsregelung
der §§ 425 bis 438 HGB abweicht. Der Gesetzgeber hat in den Katalog derjeni-
gen Regelungen, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 449
Abs. 2 Satz 1 HGB einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich sind, die haf-
Frage, ob die Klausel dem Anwendungsbereich von § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB
unterfällt, kommt es daher nur darauf an, ob sie die Haftungsregelung der
gemeinen AGB-Kontrolle als eine Leistungsbeschreibung anzusehen ist, wie
die Revision geltend macht. Denn vertragliche Abweichungen von der Haf-
tungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB sollen unabhängig davon, ob sie nach
der allgemeinen AGB-rechtlichen Einordnung als der Inhaltskontrolle entzogene
Leistungsbeschreibungen oder als kontrollfähige Einschränkungen, Ausgestal-
tungen oder Modifikationen des Hauptleistungsversprechens anzusehen wären
(vgl. dazu BGHZ 147, 354, 360; 148, 74, 78; 152, 262, 265; 153, 148, 152; zu
§ 307 BGB: BGH, Urt. v. 30.11.2004 - XI ZR 200/03, NJW 2005, 1275), grund-
sätzlich nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung möglich sein
(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes,
BT-Drucks. 13/8445, S. 86).
Das Leistungsversprechen der Beklagten ist auf die Beförderung von
Transportgut gerichtet. Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Leis-
tung ist der Beförderungserfolg, also die Ablieferung des vollständigen und un-
beschädigten Gutes beim Empfänger (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 407
HGB Rdn. 13). Von der Haftung für den Verlust des Transportguts ist die Be-
klagte nach der Vorschrift des § 426 HGB nur befreit, wenn der Verlust auf Um-
ständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren
Folgen sie nicht abwenden konnte. Eine Haftungsbefreiung ist bei einem Ver-
stoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten ausgeschlossen. Zu den wesentli-
chen Sorgfaltspflichten des Frachtführers oder Spediteurs gehört der Schutz
des Transportguts vor Verlust. Er hat daher, wenn der Umschlag von Trans-
portgut wie im Streitfall besonders verlustanfällig ist, die Beförderung so zu or-
ganisieren, dass Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbe-
stände frühzeitig festgelegt werden können (vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; 158,
322, 330; BGH TranspR 2004, 399, 401).
Sofern durch Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen das Er-
fordernis von Schnittstellenkontrollen abbedungen worden sein sollte, liefe dies
somit auf eine Einschränkung der nach § 426 HGB geforderten wesentlichen
Sorgfaltsanforderungen hinaus, die gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch
eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung möglich wäre.
bb) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ist Nr. 2
der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten - entgegen dem Vor-
bringen der Revision - nicht gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB im Einzelnen
ausgehandelt worden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass über die Beförde-
rungsbedingungen tatsächlich verhandelt worden sei oder zumindest die ernst-
hafte Bereitschaft der Beklagten als Verwenderin der Bedingungen bestanden
hätte, den Inhalt der Klauseln zur Disposition zu stellen.
Die Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, ein Aushandeln
der Klausel habe vorgelegen, weil die Beklagte mehrere Beförderungsarten an-
geboten habe, unter denen die Versenderin habe wählen können (Standard-
sendung, Wertsendung und Expresssendung). Insbesondere enthalte Nr. 2 der
Allgemeinen Beförderungsbedingungen den Hinweis, dass der Versender, so-
weit er eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünsche, die Beförde-
rung als Wertpaket wählen könne.
Zwar trifft es zu, dass es einem Aushandeln nicht entgegensteht, wenn in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen der anderen Vertragspartei al-
ternative Leistungen angeboten werden, die Angebotsalternativen mit verschie-
denen Entgelten verbunden sind (BGHZ 153, 148, 151 f.). Allein aus dem An-
gebot verschiedener Alternativen ergibt sich allerdings noch nicht das Vorliegen
einer Individualvereinbarung. Es kommt vielmehr darauf an, ob in der dem Ver-
tragspartner eingeräumten Möglichkeit, zwischen verschiedenen Alternativen zu
wählen, ein Aushandeln i.S. von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 AGBG
gesehen werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Kunde wie im vorliegen-
den Fall nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen
Alternativen hat (BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, 503, 504;
Urt. v. 7.2.1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677).
cc) Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist nicht
wegen der Besonderheiten des von der Beklagten betriebenen Massenge-
schäfts als wirksam zu erachten.
Die in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltene Einschränkung, dass eine In-
dividualvereinbarung nur erforderlich ist, wenn die Vereinbarung keinen Vertrag
über die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen betrifft, kann
entgegen der Ansicht der Revision nicht auf die von ihr betriebene Massenbe-
förderung von Paketen angewendet werden. Wie sich aus der Begründung zum
Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes ergibt (BT-Drucks. 13/
8445, S. 86; vgl. ferner Koller aaO, § 449 HGB Rdn. 29/30; Baumbach/Hopt/
Merkt, HGB, 31. Aufl., § 449 HGB Rdn. 1), bezieht sich die Ausnahme für brief-
ähnliche Sendungen in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht auf den Transport von
Paketsendungen und sonstiger Frachtpost, da diese dem Normalfall der Güter-
beförderung näher stehen als dem postalischen Massenverkehr, bei dem die
Briefsendungen ohne direkten Kundenkontakt über Briefkästen eingeliefert
werden (vgl. auch BGHZ 149, 337, 349 f.).
dd) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 449 Abs. 2
Satz 1 HGB ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Entgegen dem
Vorbringen der Revision verstößt die Ansicht, Nr. 2 der Allgemeinen Beförde-
rungsbedingungen der Beklagten sei, soweit darin eine Abweichung von dem
Haftungsmaßstab der §§ 425 ff. HGB liege, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB
nicht wirksam vereinbart worden, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Revision
übersieht, dass § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB eine entsprechende Abrede nicht
grundsätzlich ausschließt, sondern nur das Erfordernis einer Individualvereinba-
rung begründet. Darin liegt kein nach Art. 12 Abs. 1 GG unzulässiger Eingriff in
die Berufsfreiheit der Beklagten.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration
nicht als mitwirkenden Schadensbeitrag ihrer Versicherungsnehmerin zurech-
nen lassen.
a) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadenser-
satz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der
Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. § 425
Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle
mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen
(Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-
Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders
kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von
einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen
hat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsre-
formgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen
Entscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB über-
tragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471).
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Annahme,
die Versicherungsnehmerin habe durch Unterlassen der Wertdeklaration zu
dem geltend gemachten Schaden beigetragen, die Feststellung voraussetzt,
dass die Beklagte bei zutreffender Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser
erfüllt hätte und es hierdurch zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekom-
men wäre. Allerdings kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Sach-
vortrag der Beklagten lasse sich hierzu nichts entnehmen, aus Rechtsgründen
keinen Bestand haben. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht
erhebliches Vorbringen der Beklagten übergangen hat. Die Beklagte hat sowohl
in ihrer Berufungsbegründung als auch in ihrer in Bezug genommenen Klage-
erwiderung eingehend dazu vortragen, dass sie Wertpakete mit einem dekla-
rierten Wert von über 2.500 € sorgfältiger behandelt und in den verschiedenen
Abschnitten der Beförderung besonderen Kontrollmaßnahmen unterwirft. Fest-
stellungen dazu, ob die Beklagte bei einer Angabe des Wertes der Sendung
das Paket den von ihr vorgetragenen besonderen Kontrollmaßnahmen für
Wertpakete unterworfen hätte, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Ohne
diese Feststellungen durfte es ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin
aber nicht verneinen.
aa) Der Einwand des Mitverschuldens wegen Unterlassens der Wertde-
klaration scheitert nicht bereits dann am Fehlen der Kausalität, wenn auch bei
wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen wer-
den kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02,
Urteilsumdruck S. 8). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Ver-
halten des Versenders kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn bei wert-
deklarierten Sendungen Lücken in den Schnittstellen verbleiben und nicht aus-
geschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verlo-
ren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren Verlust nicht
verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317,
318). Aus diesem Grunde kann ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin
nicht, wie die Revisionserwiderung geltend macht, bereits deshalb ausge-
schlossen werden, weil die Beklagte nach ihrem Vortrag nur weitere Schnittstel-
lenkontrollen im "Abholcenter" und im "Zustellcenter" vorsieht, nicht dagegen in
der "Hauptumschlagsbasis".
bb) Im vorliegenden Fall ist ungeklärt, in welcher Phase des Transports
der Verlust des Pakets eingetreten ist. Das Paket kann daher auch in einem
Bereich verloren gegangen sein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem
Transport wertdeklarierter Ware nicht oder jedenfalls nicht in leichtfertiger Wei-
se verletzt hat. Die Haftung wegen qualifizierten Verschuldens gründet auf dem
Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden
Vermutung, dass die Ware in dem besonders gefährdeten Bereich verloren ge-
gangen ist. Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird aber
eingeschränkt, wenn der Weg der Ware im Falle einer Wertdeklaration weiter-
gehend kontrolliert wird und sich daher bei einem Verlust genauer nachvollzie-
hen lässt als bei einer nicht deklarierten Sendung. Dann erhöhen sich die Mög-
lichkeiten der Beklagten, die Vermutung, dass ihr leichtfertiges Verhalten für
den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen sei, durch den Nachweis zu wi-
derlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist
(BGH TranspR 2003, 317, 318; BGH TranspR 2004, 399, 401).
c) Das Berufungsgericht wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren
dem Vorbringen der Beklagten nachzugehen haben, sie hätte das Paket bei
einer Wertangabe weiter reichenden Kontrollen unterworfen.
Dabei wird gegebenenfalls zu beachten sein, dass im Rahmen der grund-
sätzlich dem Tatrichter obliegenden Haftungsabwägung nach § 425 Abs. 2
HGB (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402) die Reichweite
des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die
Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer
der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens
des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der
Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317,
318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Urteilsumdruck S. 10). Ferner ist der Wert
ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von Bedeutung. Je
höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto ge-
wichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbei-
trag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offen-
sichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige
Behandlung durch den Frachtführer erfordert, und desto größer ist das in dem
Unterlassen der Wertangabe bestehende Verschulden des Versenders gegen
sich selbst.
III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-
heben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.12.2003 - 86 O 19/03 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 U 9/04 -