BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZB 222/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Stralsund vom 3. September 2004 wird auf Kos-
ten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
38.707,81 Euro festgesetzt.
Gründe
legt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-
che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer
einheitlichen
Rechtsprechung
eine
Entscheidung
des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Antragstel-
lerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt.
Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Par-
teien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet
hat. Besondere Umstände, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen
sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat aus
dem Vorbringen der Antragstellerin andere rechtliche Schlüsse gezogen, als
diese sie für richtig hält. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Einklang.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Rechts-
ansichten folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345. 3346).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht.
Ob Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden sind, richtet sich
nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Im vorliegenden
Fall lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen nur entneh-
men, dass die Schuldnerin eine rechtlich zweifelhafte Forderung nicht beglichen
hat. Das reicht für einen zulässigen Insolvenzantrag (§ 14 Abs. 1 InsO) nicht
aus. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die For-
derung des antragstellenden Gläubigers zur vollen Überzeugung des Insol-
venzgerichts bestehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund darstellt; denn
das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter
Forderungen zu klären (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP
1992, 947; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, WM 2005, 135, 136;
v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, z.V.b.; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 16
Rn. 13).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Stralsund, Entscheidung vom 28.05.2004 - 4 IN 105/04 -
LG Stralsund, Entscheidung vom 03.09.2004 - 2 T 344/04 -