Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZB 222/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Januar 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Stralsund vom 3. September 2004 wird auf Kos-

ten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

38.707,81 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 34 Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß §§ 575, 576 ZPO form- und fristgerecht einge-

legt worden. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzli-

che Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer

einheitlichen

Rechtsprechung

eine

Entscheidung

des

Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Das Beschwerdegericht hat keine Verfahrensgrundrechte der Antragstel-

lerin, insbesondere nicht deren rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), verletzt.

Regelmäßig ist davon auszugehen, dass das Gericht den Sachvortrag der Par-

teien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet

hat. Besondere Umstände, warum es im vorliegenden Fall anders gewesen

sein soll, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Beschwerdegericht hat aus

dem Vorbringen der Antragstellerin andere rechtliche Schlüsse gezogen, als

diese sie für richtig hält. Das steht jedoch mit Art. 103 Abs. 1 GG im Einklang.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht ihren Rechts-

ansichten folgt (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345. 3346).

3

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich ebenfalls nicht.

Ob Forderung und Insolvenzgrund glaubhaft gemacht worden sind, richtet sich

nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Im vorliegenden

Fall lässt sich dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen nur entneh-

men, dass die Schuldnerin eine rechtlich zweifelhafte Forderung nicht beglichen

hat. Das reicht für einen zulässigen Insolvenzantrag (§ 14 Abs. 1 InsO) nicht

aus. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die For-

derung des antragstellenden Gläubigers zur vollen Überzeugung des Insol-

venzgerichts bestehen, wenn sie zugleich den Insolvenzgrund darstellt; denn

das Insolvenzverfahren dient nicht dazu, den Bestand rechtlich zweifelhafter

Forderungen zu klären (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP

1992, 947; v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, WM 2005, 135, 136;

v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, z.V.b.; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 16

Rn. 13).

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Stralsund, Entscheidung vom 28.05.2004 - 4 IN 105/04 -

LG Stralsund, Entscheidung vom 03.09.2004 - 2 T 344/04 -