Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZB 231/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 14, 26; GKG § 50 a.F. (§ 23 n.F.)

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört auch dann nicht zu den

Auslagen, die der Gläubiger nach Rücknahme eines Insolvenzantrages zu tragen

hat, wenn keine die Vergütung deckende Masse vorhanden ist.

BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 231/04 - LG Stuttgart

AG Stuttgart

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Januar 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer

des Landgerichts Stuttgart vom 31. August 2004 wird auf Kosten

des Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf

5.746,21 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Aufgrund eines Insolvenzantrags der (weiteren) Beteiligten zu 2 war

der (weitere) Beteiligte zu 1 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Ver-

mögen der Schuldnerin bestellt und zugleich mit der Erstattung eines Gutach-

tens beauftragt worden. Nachdem er dem Insolvenzgericht das Fehlen einer die

Kosten des Verfahrens deckende Masse angezeigt hatte, hatte die Beteiligte

zu 2 ihren Antrag zurückgenommen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 hat

das Insolvenzgericht die Vergütung des Beteiligten zu 1 auf 5.746,21 Euro fest-

gesetzt und der Beteiligten zu 2 auferlegt. Auf deren sofortige Beschwerde hat

das Landgericht den Beschluss des Insolvenzgerichts dahingehend abgeändert,

dass die Vergütung von der Schuldnerin zu tragen sei. Mit seiner vom Landge-

richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Beteiligte zu 1 die Wieder-

herstellung des Beschlusses des Insolvenzgerichts.

2

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7,

64 Abs. 3 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. An die Zulassung der

Rechtsbeschwerde ist der Senat nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO

nur für die Fälle des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO gilt (vgl. BGH, Beschl. v.

20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003, 784, 785; Beschl. v. 25. Sep-

tember 2003 - IX ZB 24/03, ZVI 2003, 606, 607). Die Voraussetzungen des

§ 574 Abs. 2 ZPO sind gleichfalls nicht erfüllt. Insbesondere wirft die Sache kei-

ne Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dass der Gläubiger nicht

für die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters haftet, weil dessen Vergü-

tung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG in der - hier einschlägigen -

Fassung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Ge-

setze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) erstattungsfähigen Auslagen ge-

hört, hat der Bundesgerichtshof bereits mit Beschluss vom 22. Januar 2004

entschieden (BGHZ 157, 370, 377). Das Fehlen eines entsprechenden Ausla-

gentatbestandes ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert worden

(BT-Drucks. 12/2443, S. 262), so dass nicht von einer planwidrigen Regelungs-

lücke im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz ausgegangen werden

kann.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2003 - 7 IN 403/01 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.08.2004 - 10 T 79/03 -