BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZB 24/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Gante
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:18)(cid:22)(cid:23)(cid:14)(cid:25)(cid:24)(cid:25)(cid:24)
am 25. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters
der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom
21. Januar 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde beträgt 4.000
Gründe
I.
Das Finanzamt F. stellte am 13. Februar 2002 Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit
Schreiben vom 22. Februar 2002 hat das Amtsgericht den Insolvenzantrag dem
Schuldner zur Kenntnis übersandt und ihn darauf hingewiesen, daß er Rest-
schuldbefreiung erlangen könne, wenn er binnen zwei Wochen ab Zustellung
dieses Hinweises einen entsprechenden Antrag bei Gericht stelle.
(cid:26)
Mit Schreiben vom 15. November 2002 hat der Schuldner Restschuld-
befreiung beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27. No-
vember 2002 wegen Verfristung als unzulässig verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners, mit der
er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, blieb ohne
Erfolg.
Hiergegen richtet sich die vom Einzelrichter zugelassene Rechtsbe-
schwerde des Schuldners.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde führt - entgegen der Auffassung der Rechts-
beschwerde - nicht wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückweisung der Sache an das Beschwerdegericht, weil
der Einzelrichter sich seine Entscheidungszuständigkeit objektiv willkürlich an-
gemaßt hat, indem er eine Zulassungsentscheidung getroffen hat, obwohl er
bei der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß
§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO das Verfahren auf die mit drei Richtern besetzte Kam-
mer hätte übertragen müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB
134/02, NJW 2003, 1254, 1255). Denn an die Zulassung ist das Rechtsbe-
schwerdegericht nicht gebunden, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO, der diese Bin-
dung vorsieht, auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht
anwendbar ist (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, NJW-RR 2003,
784, 785). Darauf, daß der Einzelrichter trotz der von ihm bejahten grundsätzli-
chen Bedeutung das Verfahren nicht auf die vollbesetzte Kammer übertragen
hat, kann ein Rechtsmittel nach § 568 Satz 3 ZPO nicht gestützt werden (BGH,
Beschl. v. 13. März 2003 aaO S. 1256). Dies ist hier schon deshalb unbedenk-
lich, weil der Sache - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - eine
grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.
3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht ausreichend
dargetan (§ 575 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde zeigt weder auf, daß die Sache grundsätzliche
Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat, noch legt sie ausreichend dar, daß
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574
Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 InsO n.F. setzt einen Insolvenzantrag
des Schuldners voraus. Sie ist demnach nicht anwendbar, wenn - wie vorlie-
gend - nur ein Gläubiger den Insolvenzantrag stellt (vgl. MünchKomm-InsO/
Stephan, Bd. 3 § 287 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Schmal, Bd. 1 § 20 Rn. 98;
Ahrens, in: Frankfurter Kommentar, 3. Aufl. § 287 Rn. 11a; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 20 Rn. 26). Dies ergibt sich - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend
ausführt - nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsge-
schichte bei der Neufassung dieser Vorschrift. Hierüber besteht - nach den
Darlegungen der Rechtsbeschwerde - in Rechtsprechung und Literatur grund-
sätzlich kein Streit. Damit wirft die Rechtssache aber keine klärungsbedürftige
und entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die über den Einzelfall hinaus
Bedeutung für die Allgemeinheit hat.
Kreft Fischer Ganter
(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:16)(cid:15)
(cid:22)(cid:23)(cid:14)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:24)