BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZR 204/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-
beschwerde nach einem Wert von 25.000 Euro.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Welche Pflichten den Rechtsanwalt vor Abschluss eines Abfindungsver-
gleichs von nicht unerheblicher Tragweite treffen, ist in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ausreichend geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1994 - IX
ZR 123/93, NJW 1994, 2085 ff mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht
hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der von dieser
Entscheidung abweicht. Gleiches gilt für die Frage der erweiterten Darlegungs-
last des wegen einer Beratungspflichtverletzung auf Schadensersatz in An-
spruch genommenen Rechtsanwalts (vgl. z.B. BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt.
v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1826). Verfahrensfehler sind
dem Berufungsgericht schließlich ebenfalls nicht unterlaufen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 18.01.2002 - 16 O 575/01 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2002 - 15 U 455/02 -