Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZR 204/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 26. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 26. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-

beschwerde nach einem Wert von 25.000 Euro.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Welche Pflichten den Rechtsanwalt vor Abschluss eines Abfindungsver-

gleichs von nicht unerheblicher Tragweite treffen, ist in der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ausreichend geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1994 - IX

ZR 123/93, NJW 1994, 2085 ff mit weiteren Nachweisen). Das Berufungsgericht

hat seiner Entscheidung keinen Rechtssatz zugrunde gelegt, der von dieser

Entscheidung abweicht. Gleiches gilt für die Frage der erweiterten Darlegungs-

last des wegen einer Beratungspflichtverletzung auf Schadensersatz in An-

spruch genommenen Rechtsanwalts (vgl. z.B. BGHZ 126, 217, 225; BGH, Urt.

v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1826). Verfahrensfehler sind

dem Berufungsgericht schließlich ebenfalls nicht unterlaufen.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 18.01.2002 - 16 O 575/01 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2002 - 15 U 455/02 -