BGH Urteil vom 22.07.2004 – IX ZR 132/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. Juli 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
a) Wird der gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts erlassene Haftbefehl unter der Voraussetzung außer Vollzug gesetzt, daß der Beschuldigte selbst eine Barkaution leistet, und ist ein Dritter bereit, ihm diesen Betrag zur Ver- fügung zu stellen, so werden vertragliche Beziehungen zwischen dem Drit- ten und dem Rechtsanwalt des Beschuldigten nicht schon dadurch begrün- det, daß er mit ihm die technische Abwicklung des Zahlungsvorgangs über ein Anderkonto des Rechtsanwalts vereinbart.
b) Belehrt der Rechtsanwalt den Beschuldigten nicht über die Möglichkeit, den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution durch Abtretung an den Geldgeber vor Pfändungen von Gläubigern des Beschuldigten zu schützen, kann dem Geldgeber daraus kein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte erwachsen.
c) Erteilt der Rechtsanwalt des Beschuldigten dem Dritten auf Nachfrage eine rechtlich unzureichende Auskunft über die für ihn mit der Bereitstellung der Kaution verbundenen Risiken, so haftet er dem Dritten aus der Verletzung einer ihm gegenüber begründeten vertraglichen Pflicht.
BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03 - OLG Köln LG Köln
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Neškovi(cid:1) und Vill
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Mai 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten waren Strafverteidiger des Dr. F. E. (fortan: Be-
schuldigter), der sich im Jahre 1997 wegen des dringenden Verdachts der Un-
treue und des Betruges in Untersuchungshaft befand. Durch Beschluß des
Oberlandesgerichts Köln vom 24. Oktober 1997 wurde der Haftbefehl gegen
Zahlung einer vom Beschuldigten selbst in bar zu hinterlegenden Sicherheits-
leistung in Höhe von 400.000 DM außer Vollzug gesetzt.
Die Beklagten verhandelten im Auftrag ihres Mandanten über die Bei-
bringung dieses Betrages. Die ………. Bank ……………. AG, eine Gläubigerin
des Beschuldigten, stellte ihm gegen ein notarielles Schuldanerkenntnis
200.000 DM zur Verfügung und ließ sich als Sicherheit den Auszahlungsan-
spruch des Beschuldigten gegen die Hinterlegungsstelle abtreten. Die Beklag-
ten erörterten mit der damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau des
Beschuldigten, der Tochter der Kläger, die Möglichkeit der Leistung des restli-
chen Kautionsbetrages. Die Kläger erklärten sich dazu bereit, nahmen gegen
Beleihung ihres Einfamilienhauses ein Darlehen über 200.000 DM auf und
zahlten diesen Betrag unter Angabe des Verwendungszwecks "Kautionshinter-
legung in Sachen Dr. F. E. " auf ein Anderkonto der Beklagten ein. In
einem zuvor geführten Telefongespräch zwischen dem Kläger zu 1 und der
Beklagten zu 2 war die technische Abwicklung dieser Überweisung erörtert
worden. Am 7. November 1997 hinterlegten die Beklagten beim Amtsgericht
Köln 400.000 DM in bar. Im Hinterlegungsantrag wurde der Beschuldigte als
Antragsteller und - neben dem Land Nordrhein-Westfalen - als Empfangs-
berechtigter für den hinterlegten Betrag eingetragen. Er wurde am selben Tag
aus der Haft entlassen. Kurz darauf ließ die Bank R. den
Rückzahlungsanspruch des Beschuldigten gegenüber der Hinterlegungsstelle
pfänden. Der Beschuldigte verstarb im März 1999 vor Abschluß des Straf-
verfahrens. Der Kautionsbetrag wurde je zur Hälfte an die …………-Bank und
die Bank R. ausgezahlt.
Die Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von
118.755,16 € wegen des Verlustes der Kaution in Anspruch genommen. Sie
haben geltend gemacht, die Beklagten hätten den ihnen erteilten Treuhandauf-
trag nicht ordnungsgemäß erfüllt und es insbesondere versäumt, den Anspruch
auf Rückzahlung der Kaution gegen Pfändungen durch Gläubiger des Be-
schuldigten zu sichern sowie die Kläger über entsprechende Risiken zu beleh-
ren. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Deren Beru-
fung hatte nur hinsichtlich eines Teils des geltend gemachten Zinsschadens
Erfolg. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten weiterhin Kla-
geabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Anspruch folge aus
einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien. Die Kläger hätten das für die
Kaution benötigte Geld ausschließlich zur Verfügung gestellt, um die Freilas-
sung des Beschuldigten zu erwirken. Daß sie es diesem hätten schenken oder
darlehensweise überlassen wollen, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen dieser als
Treuhand- oder Auftragsverhältnis zu qualifizierenden Rechtsbeziehung seien
die Beklagten gehalten gewesen, die ihnen überlassenen Geldmittel zweckent-
sprechend zu verwenden, die Vermögensinteressen der Kläger zu wahren und
dementsprechend für die Sicherung des Rückzahlungsanspruchs zu sorgen.
Das sei ihnen auch möglich gewesen; denn sie hätten im Hinterlegungsantrag
die Kläger als Empfangsberechtigte benennen können. Auch auf diese Weise
wäre der mit der Hinterlegung beabsichtigte Zweck, die Freilassung des Be-
schuldigten, erreicht worden.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Auf der
Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist zwischen
den Parteien kein Vertragsverhältnis begründet worden.
1. Rechtsgeschäftliche Erklärungen der Parteien, die einen Auftrag der
Kläger an die Beklagten zum Inhalt hatten, welcher die Verwendung des als
Kaution zur Verfügung gestellten Geldes betraf, hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Entsprechende Voraussetzungen haben die Kläger auch nicht vor-
getragen; denn in dem einzigen zwischen den Parteien geführten Gespräch,
dem Telefonat vom 5. November 1997, wurde lediglich die technische Seite der
Geldüberweisung behandelt.
2. Ein Anwaltsvertrag kann allerdings konkludent geschlossen werden,
wenn das Verhalten des anderen Teils von dem Rechtsanwalt bei Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben als eine auf den
Abschluß eines entsprechenden Vertrages gerichtete Willenserklärung aufzu-
fassen war und sein nachfolgendes Verhalten als Annahme des Auftrags ge-
deutet werden durfte. Dabei sind im Interesse der Rechtssicherheit an die An-
nahme eines Anwaltsvertrages durch schlüssiges Verhalten strenge Anforde-
rungen zu stellen (BGH, Urt. v. 21. März 1991 - IX ZR 186/90, NJW 1991,
2084, 2085 f; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 11 f). Die entspre-
chende Beurteilung obliegt grundsätzlich dem Tatrichter, der seine Entschei-
dung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu treffen
hat. Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil nicht. Im Gegen-
teil fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß zwischen den Parteien eine
rechtsgeschäftliche Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, die eine
Verpflichtung der Beklagten zum Gegenstand hat, die Weiterleitung des einbe-
zahlten Geldes nur in einer den Sicherungsinteressen der Kläger entsprechen-
den Weise vorzunehmen.
a) Die Kläger haben den zur Verwendung als Kaution bestimmten Betrag
auf Bitten des Beschuldigten zur Verfügung gestellt, weil es sich um den Le-
bensgefährten ihrer Tochter handelte. Wie die Kläger wußten, waren die Be-
klagten die Strafverteidiger des Beschuldigten, vertraten also dessen Interes-
sen. Wer als Verteidiger zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution
bei Gericht bestimmte Gelder von dritter Seite für seinen Mandanten entge-
gennimmt, begründet dadurch keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen
gegenüber dem Geldgeber, sofern sich nicht aus den getroffenen Absprachen
oder besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise etwas anderes ergibt.
Der Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erhält, welches von einem
Dritten in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung gelei-
stet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Dies
folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender Interes-
sen (§ 43a Abs. 4, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO), weil die Interessen des
Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen
Partei identisch sind, vielmehr insoweit Gegensätze und Konfliktlagen auftreten
können. Dies trifft auch bei der Bereitstellung eines Geldbetrages zum Zweck
der Kaution zu. Einen klarstellenden Hinweis darauf, daß ein Vertragsverhält-
nis nur zum Mandanten besteht, kann der Geldgeber daher vom Rechtsanwalt
in solchen Fällen grundsätzlich nicht erwarten.
b) Im Streitfall durften die Kläger weder aufgrund des Ferngesprächs
vom 5. November 1997, das lediglich die technische Abwicklung der Überwei-
sung betraf, noch wegen des auf dem Gutschriftbeleg der Überweisung ver-
merkten Verwendungszwecks "Kautionshinterlegung" davon ausgehen, zwi-
schen den Parteien sei ein Vertrag zustande gekommen. Dies gilt auch im Hin-
blick auf die für die Beklagten erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die
Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten nicht davon ausgehen
dürfen, daß die Kläger dem Beschuldigten das Geld schenken oder darlehens-
weise überlassen wollten, ist rechtsfehlerhaft. Nach dem Beschluß des Ober-
landesgerichts zur Haftverschonung war die Kaution vom Beschuldigten per-
sönlich zu leisten (§ 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Fall 1, § 116a Abs. 1 Fall 1 StPO),
so daß er über das Geld, auch wenn es ihm von Dritten überlassen war, selbst
verfügen mußte. Vor diesem Hintergrund war es nach objektivem Empfänger-
Kläger an den Beschuldigten auszugehen.
c) Infolge dieser nach den Umständen in Betracht kommenden Zweck-
bestimmung der Überweisung hatten die beklagten Rechtsanwälte keine Ver-
anlassung, das Verhalten der Kläger als Angebot eines Treuhandauftrags zu
deuten. Sie sollten das ihnen überlassene Geld sofort zur Hinterlegung als
Kaution verwenden. Für die Annahme einer treuhänderischen Verwaltung be-
steht in solchen Fällen kein Anlaß, weil die Anwälte das Geld nicht für den Ein-
zahler verwalten, sondern es alsbald entsprechend der ihnen von ihrem Man-
danten erteilten Weisung an die Hinterlegungsstelle weiterleiten sollten (vgl.
BGH, Urt. v. 23. Februar 1955 - IV ZR 193/54, Rpfleger 1955, 187, 188), was
zwei Tage nach Geldeingang auch geschehen ist.
II.
Das Berufungsgericht hält den Schadensersatzanspruch der Kläger
selbst dann für begründet, wenn ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen
den Parteien nicht begründet worden ist. In diesem Falle ergebe er sich aus
dem Auftragsverhältnis zwischen den Beklagten und dem Beschuldigten, wel-
ches Schutzwirkungen für die Kläger als Kautionsgeber entfalte. Die Beklagten
seien ihrem Mandanten gegenüber, welcher die Sicherheit nicht aus eigenen
Mitteln habe aufbringen können, verpflichtet gewesen, eine Gefährdung des
Rückzahlungsanspruchs der Kläger auszuschließen. In diesem Umfang sei
eine Schutzwirkung für die Kläger eingetreten. Soweit die Beklagten behaupte-
ten, dem Beschuldigten gegenüber auf das Absicherungsinteresse der Kläger
hingewiesen zu haben, sei ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert.
Diese Begründung hält in mehrfacher Hinsicht der rechtlichen Nachprü-
fung nicht stand.
1. Allerdings hat der Strafverteidiger seinen Mandanten bei Gestellung
einer Kaution über das Risiko des Pfändungszugriffs zu belehren und über die
Möglichkeiten von Sicherungsmaßnahmen zu beraten (Burhoff, Handbuch für
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 2. Aufl. Rn. 483b; Schlothauer/Wieder,
Untersuchungshaft 3. Aufl. Rn. 579; Sättele StV 2000, 510). Ein Verstoß der
Beklagten gegen diese aus dem Mandatsverhältnis erwachsenen Pflichten hat
das Berufungsgericht indessen nicht fehlerfrei festgestellt.
a) Macht der Kläger geltend, der rechtliche Berater habe gebotene Hin-
weise versäumt, seine Pflichtverletzung liege also in einer Unterlassung, so hat
zunächst der Beklagte im einzelnen darzulegen, in welcher Weise er die Beleh-
rung vorgenommen haben will und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGHZ
126, 217, 225; BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322,
1323; v. 11. Mai 1995 - IX ZR 130/94, NJW 1995, 2842, 2843; v. 4. Juni 1996
- IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571).
b) Das Berufungsgericht hält das entsprechende Vorbringen der Beklag-
ten zu Unrecht für unsubstantiiert. Diese haben in der Berufungsinstanz vorge-
tragen, dem Beschuldigten sei das Risiko einer Pfändung des Rückzahlungs-
anspruchs aus den Verhandlungen mit der ………-Bank bekannt gewesen, die
eine Sicherung ihrer Ansprüche durch Abtretung verlangt und erhalten habe.
Auf den Hinweis des Beklagten zu 1, daß die Kaution der Kläger nicht in glei-
cher Weise gesichert sei, habe der Beschuldigte entgegnet, er werde seinen
"Schwiegereltern" den Kautionsbetrag sofort nach seiner Entlassung aus der
Haft erstatten. Die Beklagten sollten deshalb nichts weiter veranlassen. Damit
ist ausreichend dargetan, daß der Mandant trotz ordnungsgemäßer Belehrung
über das bestehende Risiko die Beklagten angewiesen hat, keine Sicherungs-
maßnahmen zu treffen. Eine entsprechende Weisung war für die Beklagten
verbindlich (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168,
2169).
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit um neues Vorbrin-
gen der Beklagten in der Berufungsinstanz handelt, das gemäß § 531 Abs. 2
ZPO hätte zurückgewiesen werden müssen; denn das Berufungsgericht hat
sich mit dem Einwand der Beklagten sachlich auseinandergesetzt. Dies ist
selbst dann, wenn das Vorbringen hätte zurückgewiesen werden müssen, in
der Revisionsinstanz nicht mehr korrigierbar (vgl. BGH, Urt. v. 19. März 2004
- V ZR 104/03, WM 2004, 1147 ff; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 531
Rn. 20; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 24. Aufl. § 531 Rn. 39).
d) Die Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung trifft daher unein-
geschränkt die Kläger. Diese haben keinen Beweis für ihr Vorbringen angetre-
ten.
2. Selbst eine Verletzung der den Beklagten gegenüber dem Beschul-
digten obliegenden Beratungspflichten in diesem Punkt hätte jedoch einen An-
spruch der Kläger, wie ihn das Berufungsgericht zuerkannt hat, nicht begrün-
det; denn diese sind in den Schutzbereich des mit dem Beschuldigten
begründeten Anwaltsvertrages nicht einbezogen.
a) Vertragliche Schadensersatzansprüche zugunsten von nicht am Ver-
tragsverhältnis beteiligten Dritten beruhen auf dem Rechtsgedanken, denjeni-
gen, die vertragslos, aber bestimmungsgemäß, mit der unzureichend erbrach-
ten vertraglichen Leistung in Berührung und durch sie zu Schaden gekommen
ist, einen vertraglichen Anspruch nicht zu versagen, der dem Vertragspartner
des Schädigers ohne weiteres zusteht. Hierfür ist jedoch nach Treu und Glau-
ben weder Raum noch Bedürfnis, wenn die geschädigte Partei ihrerseits eige-
ne vertragliche Ansprüche desselben Inhalts hat, wie diejenigen, die sie auf
dem Weg über die Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen
Parteien geschlossenen Vertrages durchsetzen will. In einem solchen Falle
Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten
Dritter zu gewähren, würde auch gegen das von der höchstrichterlichen Recht-
sprechung stets hervorgehobene Anliegen verstoßen, eine uferlose Ausdeh-
nung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu ver-
meiden (BGHZ 70, 327, 329 f; 133, 168, 173 ff; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - IX
ZR 74/86, NJW 1987, 2510, 2511).
b) Den Klägern stand gegen den Beschuldigten nicht nur ein Anspruch
auf Rückzahlung der zum Einsatz als Kaution überlassenen Geldsumme nach
deren Freiwerden, sondern auch ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu,
der ihnen dadurch entstanden ist, daß der Beschuldigte es versäumt hat, den
Anspruch der Kläger vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Ob ein solcher An-
spruch mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Verpflichteten möglicher-
weise von Anfang an nicht durchsetzbar war, ist rechtlich unerheblich; denn
das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Vertrages mit
Schutzwirkung zugunsten Dritter bezweckt nicht die Absicherung des Risikos,
daß die vertraglich verpflichtete Person zum Ersatz des Schadens finanziell
nicht in der Lage ist.
III.
Die Klage ist auf der Grundlage des für die revisionsrechtliche Prüfung
maßgeblichen Sach- und Streitstands gleichwohl nicht abweisungsreif.
Wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht
Vorbringen der Kläger unbeachtet gelassen, aus dem sich ein Auskunftsvertrag
zwischen den Parteien ergeben kann.
1. Die Kläger haben in der Klageschrift vorgetragen, sie hätten ihre
Tochter beauftragt, sich beim Beklagten zu 1 zu erkundigen, welches Risiko
die Gestellung einer Kaution für sie zur Folge habe. Im Rahmen des mit der
Tochter geführten Gesprächs habe der Beklagte zu 1 erklärt, ein Verlust des
von den Klägern aufzubringenden Betrages von 200.000 DM komme nur in
Betracht, wenn sich der wieder auf freien Fuß gesetzte Beschuldigte dem
Verfahren durch Flucht entziehe. Über sonstige Risiken sei die Tochter nicht
belehrt worden, die den Inhalt dieses Gesprächs, das etwa Ende Juli 1997
stattgefunden habe, an die Kläger weitergegeben habe. Zwar enthält das
Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz eine entsprechend detaillierte
Schilderung der Besprechung ihrer Tochter mit dem Beklagten zu 1 nicht mehr.
Da sie jedoch ausdrücklich auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag Bezug
genommen haben und das Landgericht ihrer Klage schon aus anderen rechtli-
chen Erwägungen stattgegeben hatte, kann daraus nicht hergeleitet werden,
daß sie die erstinstanzliche Darstellung später fallengelassen haben.
2. Hat die Tochter der Kläger die Beklagten nach den Risiken der Kauti-
onsgestellung für ihre Eltern befragt und haben sich die Beklagten darauf ein-
gelassen, diese Frage zu beantworten, ist zwischen den Parteien ein Aus-
kunftsvertrag zustande gekommen (vgl. zu dessen Voraussetzungen BGH, Urt.
v. 13. Februar 1992 - III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2082; Zugehör, aaO
Rn. 1431 ff). Im Rahmen eines solchen Vertrages waren die Beklagten ver-
pflichtet, die Kläger auf die Gefahr der Pfändung des Rückzahlungsanspruchs
durch Gläubiger des Beschuldigten hinzuweisen. Haben sie dies, wie die Klä-
ger behaupten, versäumt, kann die Klage begründet sein.
IV.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
ZPO).
Dieses wird die Vernehmung der als Zeugen benannten Tochter zu dem
entscheidungserheblichen Vorbringen der Kläger nachholen müssen und so-
dann erneut zu würdigen haben, ob der geltend gemachte vertragliche Scha-
densersatzanspruch begründet ist.
Kreft Fischer Ganter
Neškovi(cid:1) Vill