BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZR 255/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
17. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 66.242,77 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde herausgearbeitete Zulas-
sungsfrage, ob ein Steuerberater grundsätzlich verpflichtet ist, die Auflösung
von Rücklagen zu überwachen, die den Veräußerungsgewinn steuerlich min-
dern, wird nicht entscheidungserheblich. Da der beklagte Steuerberater den die
Gesellschafterstellung des Klägers zu 1 betreffenden Antrag entweder eigen-
mächtig selbst gestellt oder der Gesellschaft und deren Steuerberater einen
solchen Antrag des Beteiligten zu 1 nur angekündigt hat, hätte er die Kläger in
jedem Fall in die Lage versetzen müssen, eigenverantwortlich ihre Rechte und
Interessen bei der weiteren Umsetzung des Steuersparmodells zu wahren. Die-
sen Anforderungen genügt der von der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichne-
te Vortrag, der Beklagte habe den Kläger zu 1 jedenfalls nicht im Unklaren ge-
lassen, dass ein (Übertragungs-)Antrag notwendig sei, nicht.
2. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde wird ent-
scheidungserheblicher Vortrag des Beklagten nicht übergangen, insbesondere
auch nicht zu der Frage, ob die Übertragung des Veräußerungsgewinns im De-
zember 1998 rechtlich noch möglich war. Die weiteren Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität erschöpfen sich in der tat-
richterlichen Würdigung eines besonders gelagerten Einzelfalls. Für einen ur-
sächlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die verfassungsmäßigen
Rechte des Beklagten ist nichts ersichtlich. Von einer weitergehenden Begrün-
dung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-
zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 20.12.2002 - 2 O 313/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2003 - 25 U 48/03 -