BGH Beschluss vom 02.12.2004 – IX ZB 110/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 2. Dezember 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden - unter Zurückwei-
sung im übrigen - die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landge-
richts Lübeck vom 27. April 2004 sowie des Amtsgerichts Reinbek
vom 26. März 2004 dahin abgeändert, daß weiterer Auslagener-
satz in Höhe von 4.668 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, insge-
samt somit 5.414,88 € festgesetzt wird.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Masse 9/10 und der
Antragsteller 1/10 zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.947,32 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzge-
richts - vom 7. Oktober 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz
vom 1. März 2004 reichte er seinen Vergütungsantrag ein. Darin berechnete er
für Auslagenersatz in 1999 15 % und für die Folgejahre bis einschließlich 2003
jeweils 10 % der Vergütung. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat lediglich
15 % für das erste Jahr und 10 % für sämtliche Folgejahre zusammen aner-
kannt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu-
rückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seinen Antrag wei-
ter.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die bis dahin umstrittene
Frage, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 3 InsVV für das zweite Jahr und die Fol-
gejahre der Insolvenzverwaltung dem Verwalter als pauschalen Auslagenersatz
einmalig oder jährlich 10 % gewährt, ist zwar durch die Entscheidungen des
Senats vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, und IX ZR 255/03,
ZIP 2004, 1716) geklärt. Dadurch ist die bereits zuvor eingelegte Rechtsbe-
schwerde jedoch nicht unzulässig geworden. Es mag fraglich erscheinen, ob
der Rechtssache jetzt noch grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2
Nr. 1 ZPO); jedenfalls erfordert es die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), daß die Beschwerdeentscheidung, die der
Rechtsprechung des Senats widerspricht, nicht rechtskräftig werden darf.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch überwiegend gerechtfertigt. Gemäß den
zitierten Entscheidungen vom 23. Juli 2004, an denen der Senat festhält, kann
der Verwalter nach dem ersten Jahr für jedes angefangene Folgejahr als Aus-
lagenpauschsatz 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern. Dem Antragsteller
stehen somit für die Jahre 2000/2001 und 2001/2002 jeweils 1.709 € zu. Für
die Zeit von November 2002 bis März 2003 kann er allerdings nur den Höchst-
betrag von 250 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit verlangen,
also 5 mal 250 € = 1.250 €. Dies ergibt den Betrag von
4.668 €. Hinzu kommen
16 % Umsatzsteuer (= 746,88 €), so daß ergänzend insgesamt
der Betrag von
5.414,88 € festzusetzen war.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak