BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZR 264/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.328,91 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Angesichts des im Jahre 1996 im einschlägigen Schrifttum zu der im
Jahre 1994 in Kraft getretenen Neuregelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ver-
tretenen Auffassung, wonach weiterhin fraglich sei, ob der Urkundsnotar einen
der Urkundsbeteiligten vertreten dürfe, wenn es nur um die Erfüllung der beur-
kundeten Pflicht gehe (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. 1995 § 45 Rn. 19,
21), war ein vorsätzlicher Verstoß des Klägers nicht zwingend gegeben, nicht
einmal nahe liegend. Im Vordergrund der Beratung stand die von den Beklagten
angestrebte - und auch umgesetzte - vertragliche Neugestaltung des Rechts-
verhältnisses zu der finanzierenden Bank.
2. Auf die Verjährungseinrede musste das Berufungsgericht angesichts
der rechtzeitig erhobenen Klage nicht eingehen, weil nach der Rechtsprechung
des Senats die Vorschrift des § 18 BRAGO nur die Berechnung und Mitteilung
einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts,
nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Be-
reicherung betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000,
1342, 1345).
3. Ein Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht, insbesondere auch
zur Höhe der Klageforderung, liegt nicht vor. Von einer weitergehenden Be-
gründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544
Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2/30 O 440/00 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.12.2003 - 1 U 45/03 -