Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZR 264/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 26. Januar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 8. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 84.328,91 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-

2

1. Angesichts des im Jahre 1996 im einschlägigen Schrifttum zu der im

Jahre 1994 in Kraft getretenen Neuregelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO ver-

tretenen Auffassung, wonach weiterhin fraglich sei, ob der Urkundsnotar einen

der Urkundsbeteiligten vertreten dürfe, wenn es nur um die Erfüllung der beur-

kundeten Pflicht gehe (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 3. Aufl. 1995 § 45 Rn. 19,

21), war ein vorsätzlicher Verstoß des Klägers nicht zwingend gegeben, nicht

einmal nahe liegend. Im Vordergrund der Beratung stand die von den Beklagten

angestrebte - und auch umgesetzte - vertragliche Neugestaltung des Rechts-

verhältnisses zu der finanzierenden Bank.

3

2. Auf die Verjährungseinrede musste das Berufungsgericht angesichts

der rechtzeitig erhobenen Klage nicht eingehen, weil nach der Rechtsprechung

des Senats die Vorschrift des § 18 BRAGO nur die Berechnung und Mitteilung

einer Vergütung aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts,

nicht aber die Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Be-

reicherung betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, WM 2000,

1342, 1345).

4

3. Ein Gehörsverstoß durch das Berufungsgericht, insbesondere auch

zur Höhe der Klageforderung, liegt nicht vor. Von einer weitergehenden Be-

gründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544

Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2/30 O 440/00 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.12.2003 - 1 U 45/03 -