BGH Urteil vom 26.01.2006 – IX ZR 282/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. Januar 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 2003, berichtigt
durch Beschluss vom 18. Dezember 2003, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilse-
nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, über deren Vermögen am
1. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nimmt den beklagten Ar-
chitekten wegen fehlerhafter Berechnungen des umbauten Raumes der Einhei-
ten einer Wohnanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Der Insolvenzverwalter
gab die Forderung am 11. Dezember 2001 frei. Die Forderung unterfiel einer
Globalzession, welche die Klägerin der Sparkasse am 25. No-
vember 1998 erteilt hatte. Am 29. Mai 2002 trat die Sparkasse die Forderung
wiederum an die Klägerin ab. Im Laufe des Berufungsverfahrens schlossen die
Klägerin, der Insolvenzverwalter und die Sparkasse am 20. Oktober 2003 eine
"klarstellende Vereinbarung", in der die Freigabe und die Rückabtretung noch-
mals bestätigt wurden und sich Insolvenzverwalter und Sparkasse mit der Gel-
tendmachung der Forderung im vorliegenden Verfahren einverstanden erklär-
ten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen
Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren
Anspruch in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils und zur Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil die
Klägerin nicht ordnungsgemäß durch den Insolvenzverwalter vertreten sei. Dar-
über hinaus habe sie als GmbH "i.L." klagen müssen.
Diese Ausführungen beanstandet die Revision zu Recht. Die Klage ist
zulässig.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes-
gerichtshofs ist der Verwalter nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei
kraft Amtes (z.B. BGHZ 88, 331, 334; 100, 346, 351; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996
- IX ZR 261/95, WM 1996, 1411, 1412). Partei- und Prozessfähigkeit des
Schuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Glei-
ches gilt für die Organstellung der Organe einer juristischen Person. Die Orga-
ne bleiben bestehen, nehmen aber nur solche Kompetenzen wahr, die nicht die
Insolvenzmasse betreffen (MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 112; Kübler/Prüt-
Der Verwalter war damit nicht der gesetzliche Vertreter der Klägerin in Bezug
auf das hier streitige "freie" Vermögen, das nicht zur Masse gehört. Auf dieser
Ansicht beruht bereits das Senatsurteil vom 21. April 2005 (IX ZR 281/03, WM
2005, 1084, z.V.b. in BGHZ 163, 32). In dem dieser Entscheidung zugrunde
liegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG geklagt, über deren Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Forderung gehörte nach ihrer Frei-
gabe zum freien Vermögen der Klägerin und konnte deshalb von dieser
eingeklagt werden.
Das Berufungsgericht, das abweichend von der ständigen höchstrichter-
lichen Rechtsprechung der Vertretertheorie folgt, hat im Übrigen übersehen,
dass selbst nach dieser Theorie sich die Vertretungsbefugnis auf die Masse
beschränkt und nicht auf das insolvenzfreie Vermögen erstrecken kann (vgl.
Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rn. 55; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56
Rn. 105).
2. Das Fehlen des Zusatzes "i.L." macht die Klage nicht unzulässig.
§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt (nur) die Bezeichnung der klagenden Partei in
der Weise, dass kein Zweifel an deren Identität besteht und sie sich für jeden
Dritten ermitteln lässt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 253 Rn. 7; Zöl-
ler/Greger, ZPO 25. Aufl. § 253 Rn. 8). Zweifel daran, wer Kläger ist, bestehen
unabhängig von dem Zusatz "i.L." nicht. Die Liquidationsgesellschaft ist mit der
werbenden Gesellschaft identisch (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. § 69
Rn. 1).
3. Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat geltend gemacht hat, die Klägerin sei nach den Feststellungen des
Landgerichts im Handelsregister gelöscht und aus diesem Grund nicht mehr
partei- und prozessfähig, ist dies unzutreffend. Das Berufungsgericht hat eine
Löschung der Klägerin nicht festgestellt, sondern im Tatbestand lediglich die
Ausführungen des Landgerichts dargestellt, wonach die Klägerin trotz ihrer Lö-
schung parteifähig sei. Eine Löschung lag indessen nicht vor, die Ausführungen
des Landgerichts beruhen insoweit, wie die erstinstanzlichen Ausführungen des
Beklagten, auf einer Verkennung des Unterschieds zwischen Auflösung und
Löschung einer GmbH. Der Beklagte hatte zwar behauptet, die Klägerin sei in-
folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen im Handelsregis-
ter gelöscht worden. Zur Begründung hatte er aber unter Vorlage eines ent-
sprechenden Handelsregisterauszugs lediglich die Auflösung der Klägerin dar-
gelegt, die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 60 Abs. 1
Nr. 4 GmbHG eingetreten und entsprechend § 65 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ins
Handelsregister eingetragen worden war. Die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen,
verliert die GmbH aber erst mit ihrer Vollbeendigung (vgl. BGH, Urt. v. 28. März
1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842). Diese ist hier während des laufenden In-
solvenzverfahrens noch nicht eingetreten. Eine Löschung wegen Vermögenslo-
sigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 141a FGG ist weder behauptet
worden noch ergibt sie sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug.
II.
Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei jedenfalls unbegründet,
weil die Forderung nicht der Klägerin, sondern der Sparkasse zustehe. Wegen
der Globalzession habe der Insolvenzverwalter die Forderung nicht freigeben
können, weil damit in die Berechtigung der Zessionarin eingegriffen worden wä-
re. Die Rückabtretung der Forderung sei ins Leere gegangen; denn die Klägerin
sei bei Abschluss dieses Abtretungsvertrages nicht vom Insolvenzverwalter ver-
treten worden. Die im Verlauf des Berufungsverfahrens geschlossene "klarstel-
lende Vereinbarung" habe im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr in den
Rechtsstreit eingeführt werden können.
1. Sieht der Richter eine Klage als unzulässig an, darf er sie nicht
daneben oder stattdessen als unbegründet abweisen. Die Ausführungen zur
fehlenden Begründetheit der Klage gelten in einem solchen Fall als nicht ge-
schrieben. In Rechtskraft erwachsen könnte nur die Abweisung der Klage als
unzulässig (BGHZ 11, 222, 224; 46, 281, 284; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1975
- IX ZR 89/74, MDR 1976, 138; v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, WM 2000, 2315,
2316; Thomas/Putzo/Reichold, aaO vor § 253 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, aaO
vor § 253 Rn. 10).
2. Davon abgesehen können die Erwägungen des Berufungsgerichts in
der Sache eine Abweisung der Klage nicht tragen.
a) Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat gerügt hat, die Klägerin habe wegen ihrer Löschung im Handelsre-
gister keine Vermögenswerte mehr erwerben können, ist dies schon deshalb
unzutreffend, weil eine Löschung nicht festgestellt worden ist. Auf die Ausfüh-
rungen oben unter I 3 wird Bezug genommen.
b) Der Insolvenzverwalter konnte die Forderung der Klägerin gegen den
Beklagten freigeben. Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das
Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben
(BGH, Urt. v. 21. April 2005 aaO). Das gilt auch dann, wenn die freizugebende
Forderung mit einem Absonderungsrecht belastet ist. Die Freigabe stellt keinen
Eingriff in die Rechte des Absonderungsberechtigten dar, weil dessen Recht
unverändert bestehen bleibt. Ein Grund für eine Beeinträchtigung oder Aufhe-
bung dieses Rechts im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar. Das Berufungsge-
richt hat für seine gegenteilige Annahme auch keinerlei Begründung anzugeben
vermocht.
c) Die Rückabtretung der Forderung durch die Sparkasse an die Klägerin
war wirksam. Die Forderung ist am 11. Dezember 2001 freigegeben worden;
die Rückabtretung erfolgte zeitlich später, nämlich am 29. Mai 2002. Wie bereits
ausgeführt, wurde die Klägerin durch ihren Geschäftsführer vertreten, nicht
durch den Insolvenzverwalter. Hinsichtlich des freigegebenen Vermögens war
dieser uneingeschränkt handlungs- und verfügungsbefugt. Er konnte einen Ver-
trag über die Rückübertragung der Forderung an die Klägerin schließen. Das
Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Verwalters bezieht sich gemäß § 80
InsO nur auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen.
d) Das neue Vorbringen über die klarstellende Vereinbarung vom
20. Oktober 2003 war unstreitig. Schon deshalb musste es vom Berufungsge-
richt berücksichtigt werden (BGHZ 161, 138, 141).
Im Übrigen hätte das Berufungsgericht dieses Vorbringen selbst dann
nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen, wenn es streitig gewesen
wäre. Das Landgericht hatte keinen Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläge-
rin. Aus der Sicht des Berufungsgerichts (die hier maßgeblich ist, vgl. BGHZ
158, 295, 302; Zöller/Gummer/Heßler, aaO § 531 Rn. 21) ging es also um einen
rechtlichen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für uner-
heblich gehalten oder übersehen worden war (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl.
BGHZ 158, 295, 302). Deshalb durften auf die (freilich unzutreffenden) Hinwei-
se des Berufungsgerichts zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin
neue Angriffsmittel vorgebracht werden. Sie mussten dann auch berücksichtigt
werden. Andernfalls würde die Hinweispflicht leer laufen (BGH, Urt. v.
21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, BGH-Report 2005, 671 m.w.N.).
III.
Bei der Zurückweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563
Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Die Anordnung der Gerichtskostenfreiheit für das Revisionsverfahren
beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v.
25. Juni 2003 - IV ZR 14/03, BRAGOreport 2003, 206).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 18.02.2003 - 1 O 532/01 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2003 - 8 U 358/03 -