Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.01.2006 – IX ZR 282/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. Januar 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 2003, berichtigt

durch Beschluss vom 18. Dezember 2003, aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilse-

nat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, über deren Vermögen am

1. März 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nimmt den beklagten Ar-

chitekten wegen fehlerhafter Berechnungen des umbauten Raumes der Einhei-

ten einer Wohnanlage auf Schadensersatz in Anspruch. Der Insolvenzverwalter

gab die Forderung am 11. Dezember 2001 frei. Die Forderung unterfiel einer

Globalzession, welche die Klägerin der Sparkasse am 25. No-

vember 1998 erteilt hatte. Am 29. Mai 2002 trat die Sparkasse die Forderung

wiederum an die Klägerin ab. Im Laufe des Berufungsverfahrens schlossen die

Klägerin, der Insolvenzverwalter und die Sparkasse am 20. Oktober 2003 eine

"klarstellende Vereinbarung", in der die Freigabe und die Rückabtretung noch-

mals bestätigt wurden und sich Insolvenzverwalter und Sparkasse mit der Gel-

tendmachung der Forderung im vorliegenden Verfahren einverstanden erklär-

ten.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen

Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren

Anspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung.

I.

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Das Berufungsgericht meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil die

Klägerin nicht ordnungsgemäß durch den Insolvenzverwalter vertreten sei. Dar-

über hinaus habe sie als GmbH "i.L." klagen müssen.

Diese Ausführungen beanstandet die Revision zu Recht. Die Klage ist

zulässig.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes-

gerichtshofs ist der Verwalter nicht Vertreter des Schuldners, sondern Partei

kraft Amtes (z.B. BGHZ 88, 331, 334; 100, 346, 351; BGH, Urt. v. 4. Juni 1996

- IX ZR 261/95, WM 1996, 1411, 1412). Partei- und Prozessfähigkeit des

Schuldners bleiben von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Glei-

ches gilt für die Organstellung der Organe einer juristischen Person. Die Orga-

ne bleiben bestehen, nehmen aber nur solche Kompetenzen wahr, die nicht die

Insolvenzmasse betreffen (MünchKomm-InsO/Ott, § 80 Rn. 112; Kübler/Prüt-

ting/Lüke, InsO § 80 Rn. 10; vgl. auch Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 80 Rn. 4).

Der Verwalter war damit nicht der gesetzliche Vertreter der Klägerin in Bezug

auf das hier streitige "freie" Vermögen, das nicht zur Masse gehört. Auf dieser

Ansicht beruht bereits das Senatsurteil vom 21. April 2005 (IX ZR 281/03, WM

2005, 1084, z.V.b. in BGHZ 163, 32). In dem dieser Entscheidung zugrunde

liegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG geklagt, über deren Vermögen das

Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Forderung gehörte nach ihrer Frei-

gabe zum freien Vermögen der Klägerin und konnte deshalb von dieser

eingeklagt werden.

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Das Berufungsgericht, das abweichend von der ständigen höchstrichter-

lichen Rechtsprechung der Vertretertheorie folgt, hat im Übrigen übersehen,

dass selbst nach dieser Theorie sich die Vertretungsbefugnis auf die Masse

beschränkt und nicht auf das insolvenzfreie Vermögen erstrecken kann (vgl.

Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rn. 55; MünchKomm-InsO/Graeber, § 56

Rn. 105).

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2. Das Fehlen des Zusatzes "i.L." macht die Klage nicht unzulässig.

§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verlangt (nur) die Bezeichnung der klagenden Partei in

der Weise, dass kein Zweifel an deren Identität besteht und sie sich für jeden

Dritten ermitteln lässt (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 253 Rn. 7; Zöl-

ler/Greger, ZPO 25. Aufl. § 253 Rn. 8). Zweifel daran, wer Kläger ist, bestehen

unabhängig von dem Zusatz "i.L." nicht. Die Liquidationsgesellschaft ist mit der

werbenden Gesellschaft identisch (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl. § 69

Rn. 1).

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3. Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor

dem Senat geltend gemacht hat, die Klägerin sei nach den Feststellungen des

Landgerichts im Handelsregister gelöscht und aus diesem Grund nicht mehr

partei- und prozessfähig, ist dies unzutreffend. Das Berufungsgericht hat eine

Löschung der Klägerin nicht festgestellt, sondern im Tatbestand lediglich die

Ausführungen des Landgerichts dargestellt, wonach die Klägerin trotz ihrer Lö-

schung parteifähig sei. Eine Löschung lag indessen nicht vor, die Ausführungen

des Landgerichts beruhen insoweit, wie die erstinstanzlichen Ausführungen des

Beklagten, auf einer Verkennung des Unterschieds zwischen Auflösung und

Löschung einer GmbH. Der Beklagte hatte zwar behauptet, die Klägerin sei in-

folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Amts wegen im Handelsregis-

ter gelöscht worden. Zur Begründung hatte er aber unter Vorlage eines ent-

sprechenden Handelsregisterauszugs lediglich die Auflösung der Klägerin dar-

gelegt, die infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 60 Abs. 1

Nr. 4 GmbHG eingetreten und entsprechend § 65 Abs. 1 Satz 3 GmbHG ins

Handelsregister eingetragen worden war. Die Fähigkeit, vor Gericht zu klagen,

verliert die GmbH aber erst mit ihrer Vollbeendigung (vgl. BGH, Urt. v. 28. März

1996 - IX ZR 77/95, ZIP 1996, 842). Diese ist hier während des laufenden In-

solvenzverfahrens noch nicht eingetreten. Eine Löschung wegen Vermögenslo-

sigkeit gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 141a FGG ist weder behauptet

worden noch ergibt sie sich aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug.

II.

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Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klage sei jedenfalls unbegründet,

weil die Forderung nicht der Klägerin, sondern der Sparkasse zustehe. Wegen

der Globalzession habe der Insolvenzverwalter die Forderung nicht freigeben

können, weil damit in die Berechtigung der Zessionarin eingegriffen worden wä-

re. Die Rückabtretung der Forderung sei ins Leere gegangen; denn die Klägerin

sei bei Abschluss dieses Abtretungsvertrages nicht vom Insolvenzverwalter ver-

treten worden. Die im Verlauf des Berufungsverfahrens geschlossene "klarstel-

lende Vereinbarung" habe im Hinblick auf § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr in den

Rechtsstreit eingeführt werden können.

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1. Sieht der Richter eine Klage als unzulässig an, darf er sie nicht

daneben oder stattdessen als unbegründet abweisen. Die Ausführungen zur

fehlenden Begründetheit der Klage gelten in einem solchen Fall als nicht ge-

schrieben. In Rechtskraft erwachsen könnte nur die Abweisung der Klage als

unzulässig (BGHZ 11, 222, 224; 46, 281, 284; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1975

- IX ZR 89/74, MDR 1976, 138; v. 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, WM 2000, 2315,

2316; Thomas/Putzo/Reichold, aaO vor § 253 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, aaO

vor § 253 Rn. 10).

13

2. Davon abgesehen können die Erwägungen des Berufungsgerichts in

der Sache eine Abweisung der Klage nicht tragen.

a) Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor

dem Senat gerügt hat, die Klägerin habe wegen ihrer Löschung im Handelsre-

gister keine Vermögenswerte mehr erwerben können, ist dies schon deshalb

unzutreffend, weil eine Löschung nicht festgestellt worden ist. Auf die Ausfüh-

rungen oben unter I 3 wird Bezug genommen.

14

b) Der Insolvenzverwalter konnte die Forderung der Klägerin gegen den

Beklagten freigeben. Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das

Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben

(BGH, Urt. v. 21. April 2005 aaO). Das gilt auch dann, wenn die freizugebende

Forderung mit einem Absonderungsrecht belastet ist. Die Freigabe stellt keinen

Eingriff in die Rechte des Absonderungsberechtigten dar, weil dessen Recht

unverändert bestehen bleibt. Ein Grund für eine Beeinträchtigung oder Aufhe-

bung dieses Rechts im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar. Das Berufungsge-

richt hat für seine gegenteilige Annahme auch keinerlei Begründung anzugeben

vermocht.

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c) Die Rückabtretung der Forderung durch die Sparkasse an die Klägerin

war wirksam. Die Forderung ist am 11. Dezember 2001 freigegeben worden;

die Rückabtretung erfolgte zeitlich später, nämlich am 29. Mai 2002. Wie bereits

ausgeführt, wurde die Klägerin durch ihren Geschäftsführer vertreten, nicht

durch den Insolvenzverwalter. Hinsichtlich des freigegebenen Vermögens war

dieser uneingeschränkt handlungs- und verfügungsbefugt. Er konnte einen Ver-

trag über die Rückübertragung der Forderung an die Klägerin schließen. Das

Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Verwalters bezieht sich gemäß § 80

InsO nur auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen.

16

d) Das neue Vorbringen über die klarstellende Vereinbarung vom

20. Oktober 2003 war unstreitig. Schon deshalb musste es vom Berufungsge-

richt berücksichtigt werden (BGHZ 161, 138, 141).

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Im Übrigen hätte das Berufungsgericht dieses Vorbringen selbst dann

nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen, wenn es streitig gewesen

wäre. Das Landgericht hatte keinen Zweifel an der Aktivlegitimation der Kläge-

rin. Aus der Sicht des Berufungsgerichts (die hier maßgeblich ist, vgl. BGHZ

158, 295, 302; Zöller/Gummer/Heßler, aaO § 531 Rn. 21) ging es also um einen

rechtlichen Gesichtspunkt, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für uner-

heblich gehalten oder übersehen worden war (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl.

BGHZ 158, 295, 302). Deshalb durften auf die (freilich unzutreffenden) Hinwei-

se des Berufungsgerichts zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin

neue Angriffsmittel vorgebracht werden. Sie mussten dann auch berücksichtigt

werden. Andernfalls würde die Hinweispflicht leer laufen (BGH, Urt. v.

21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, BGH-Report 2005, 671 m.w.N.).

III.

18

Bei der Zurückweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 563

Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

19

Die Anordnung der Gerichtskostenfreiheit für das Revisionsverfahren

beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG (vgl. BGH, Beschl. v.

25. Juni 2003 - IV ZR 14/03, BRAGOreport 2003, 206).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Mainz, Entscheidung vom 18.02.2003 - 1 O 532/01 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.11.2003 - 8 U 358/03 -