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BGH Urteil vom 27.01.2006 – V ZR 26/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 27. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2, 1004
a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als Stö-
rer zu qualifizieren ist.
b) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen
seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den
Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlas-
sen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag
unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache ab-
zuhalten.
BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 26/05 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 a wird das Urteil der Zivil-
kammer 28 des Landgerichts Berlin vom 29. Dezember 2004 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-
klagten zu 2 a erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 und ihrer Streithelferin wird
das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. März 2004 ab-
geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der der Streithelferin
entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Beklagten zu 2 a gehört eine vermietete Eigentumswohnung, in der im
Februar 2000 ein Brand ausbrach. Die Rußentwicklung führte dazu, dass die
Fassade des bei der Klägerin gebäudeversicherten Nachbarhauses verunreinigt
wurde. Ob das Feuer durch einen technischen Defekt oder durch unsachgemä-
ßen Umgang des Mieters mit elektrischen Geräten herbeigeführt wurde, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Andere Ursachen - Naturereignisse oder Ein-
wirkungen von außenstehenden Dritten - sind indes ausgeschlossen. Nach Aus-
gleich der für die Fassadensanierung aufgewandten Kosten hat die Klägerin aus
übergegangenem Recht u.a. die Beklagten zu 2, die „Eigentümergemeinschaft
des Hauses A. straße 36 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“, auf Zah-
lung des erstatteten Betrags in Anspruch genommen. Nur insoweit hat das
Amtsgericht der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten zu 2 hat
das Landgericht lediglich die gegen die Beklagte zu 2 a in deren Eigenschaft als
Sondereigentümerin der Wohnung gerichtete Klage für begründet erachtet. Ent-
sprechend hat es das angefochtene Urteil geändert. Dagegen wendet sich die
Beklagte zu 2 a (im Folgenden nur noch Beklagte) mit der von dem Landgericht
zugelassenen Revision, mit der sie eine Abweisung der gegen sie gerichteten
Klage erstrebt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
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Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe entsprechend
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen die
Beklagte zu, weil diese als Sondereigentümerin die Nutzung der ausschließlich in
ihrem Eigentum stehenden Wohnung habe bestimmen können. Die Verunreini-
gung sei eine nicht mehr entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung.
Auszugleichen seien sämtliche für die Sanierung aufgewandten Beträge.
II.
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Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu Unrecht
stattgegeben. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft daran an, dass ein an sich gegebener Unterlassungs-
anspruch aus besonderen (meist faktischen) Gründen nicht geltend gemacht
werden konnte (vgl. Senat, BGHZ 85, 375, 384 ff.; 90, 255, 262 f.; 111, 158,
162 f.; 113, 384, 390 f.; 155, 99, 103 ff. m.w.N.). Er setzt daher – wie § 1004
Abs. 1 BGB – voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist.
Da vorliegend als Brandursache sowohl ein technischer Defekt als auch ein un-
sachgemäßer Umgang des Mieters der Beklagten mit einer Halogenlampe in
Betracht kommt und nicht festgestellt ist, ob die eine oder die andere Ursache zu
dem Brand geführt hat, kann das Berufungsurteil nur Bestand haben, wenn die
Beklagte in beiden Konstellationen Störerin wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.
Für eine fahrlässige Brandstiftung ihres Mieters hätte die Beklagte nicht einzu-
stehen.
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Die Voraussetzungen für die insoweit allein in Betracht kommende Inan-
spruchnahme der Beklagten als mittelbare Handlungsstörerin liegen nicht vor.
Der Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Ausdruck des nachbar-
schaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses, das eine Zurechnung des Verschul-
dens von Hilfspersonen nach § 278 BGB nicht zulässt (vgl. Senat, BGHZ 42,
374, 380). Vor dem Hintergrund dieser Wertung kann der Eigentümer für Stö-
rungshandlungen seines Mieters nach § 1004 BGB nur verantwortlich gemacht
werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu
den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mie-
ter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchti-
genden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (vgl. Senat, BGHZ 144, 200, 204).
So liegt es hier jedoch nicht. Dass die Beklagte die Wohnung ihrem Mieter nicht
mit der Erlaubnis zu feuergefährlichem Verhalten überlassen hat, bedarf keiner
näheren Begründung. Veranlassung, ihren bislang nicht als Brandverursacher
hervorgetretenen Mieter auf besondere Feuergefahren hinzuweisen, hatte sie
nicht. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung ins Spiel gebrachte
angebliche besondere Feuergefährlichkeit von Halogenlampen ist in den Tatsa-
cheninstanzen nicht vorgetragen worden. Nach Ausbruch des Brandes hatte die
Beklagte keine Möglichkeit mehr, den Brand zu verhindern oder einzudämmen.
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2. Nach allem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil der Rechts-
streit zur Endentscheidung reif ist im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO. Weitere Fest-
stellungen zu der genauen Brandursache scheiden aus. Vor dem Hintergrund
der insoweit unergiebig gebliebenen Ermittlungen in dem strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahren hat die Klägerin beide Schadensursachen alternativ ins Feld ge-
führt.
III.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 91 ZPO.
Dass die Klägerin die Kosten der – nach wie vor zulässigen – Nebenintervention
zu tragen hat, folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Revisi-
on ist der Beitritt der Streithelferin nicht durch Ausscheiden der von ihr unter-
stützten Partei (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, § 66 Rdn. 17 f.)
beendet worden. Auch wenn der Beitritt seinem Wortlaut nach zur Unterstützung
der Wohnungseigentümergemeinschaft erklärt worden ist, gilt es zu beachten,
dass die Teilrechtsfähigkeit dieser Gemeinschaft damals noch nicht anerkannt
war (vgl. Senatsbeschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt, NJW 2005, 2061). Ziel der Nebenintervention war es, einer ei-
genen Inanspruchnahme vorzubeugen. Bei verständiger Würdigung ist die Erklä-
rung daher dahin auszulegen, dass ein Beitritt zur Unterstützung aller Woh-
nungseigentümer erfolgen sollte.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 12.03.2004 - 17 C 411/01 -
LG Berlin, Entscheidung vom 29.12.2004 - 28 S 1/04 -