BGH Urteil vom 18.09.2009 – V ZR 75/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEIL-URTEIL UND URTEIL
Verkündet am: 18. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB §§ 906 Abs. 2 Satz 2 analog, 1004 Abs. 1
a) Der Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn auf Unterlas-
sung von Einwirkungen, welche die Benutzung des Grundstücks wesentlich beein-
trächtigen, besteht erst dann, wenn die Beeinträchtigung durch eine bestimmte Nut-
zung oder einen bestimmten Zustand des Nachbargrundstücks bereits eingetreten ist
oder zumindest konkret droht.
b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog
setzt voraus, dass die beeinträchtigende Einwirkung von einer der konkreten Nut-
zung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem
einen sachlichen Bezug aufweist.
BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08 - OLG Stuttgart
LG Ulm
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der
Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Stuttgart vom 20. März 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Ulm vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen,
soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage wegen Fehlens ei-
nes nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB analog richtet.
Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 1. Januar 2006 um 20.21 Uhr zündete der Beklagte vor dem von ihm
bewohnten Haus auf dem Wohngrundstück eine Leuchtrakete, die er zuvor in
einen Schneehaufen gesteckt hatte. Die Rakete stieg zunächst ca. fünf Meter
gerade nach oben, schwenkte dann zur Seite und drang durch eine etwa 67 bis
87 Millimeter breite Spalte zwischen der Außenwand und dem Dach in eine ca.
zwölf Meter von der Abschussstelle entfernte Scheune ein. Dort explodierte sie
und setzte den Gebäudekomplex (Scheune, Getreidelager, Schweinestall,
Wohnhaus und Garagen) in Brand.
Die Klägerin regulierte den Schaden des bei ihr versicherten Eigentü-
mers. Sie verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung
von 417.720,91 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan-
desgericht hat einen deliktsrechtlichen Anspruch der Klägerin verneint und ei-
nen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch dem
Grunde nach bejaht.
Mit der von dem Senat zugelassenen Revision will der Beklagte die Wie-
derherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Die Klägerin hat hilfswei-
se für den Fall, dass die Revision des Beklagten nicht zurückgewiesen wird,
Anschlussrevision eingelegt, mit der sie einen von dem Oberlandesgericht ver-
neinten Anspruch aus unerlaubter Handlung weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in VersR
2009, 119 veröffentlicht ist, scheidet eine deliktsrechtliche Haftung des Beklag-
ten aus, weil ihm keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht
vorzuwerfen sei. Diese resultiere weder aus dem Umstand, dass die Rakete
aus einem Schneehaufen heraus anstatt - wie in der Gebrauchsanweisung
empfohlen - aus einer Flasche abgeschossen worden sei, noch aus der von
dem Beklagten gewählten Entfernung von dem Nachbargebäude. Soweit sich
die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründung auf das Vorhandensein von
Fenstern und Toren an der der Abschussstelle zugewandten Seite der Scheune
sowie von offen stehenden Entlüftungskaminen auf deren Dach berufen habe,
begründe dies zwar besondere Gefahren, die, sofern sie für den Beklagten er-
kennbar gewesen seien, ihn zur Einhaltung eines größeren Abstands zu der
Scheune hätten veranlassen können. Mit diesem Vorbringen sei die Klägerin
ausgeschlossen.
Der Klägerin stehe jedoch ein nach § 67 VVG a.F. auf sie übergegange-
ner nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ana-
log zu. Ihr Versicherungsnehmer habe nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem Be-
klagten verlangen können, das Abschießen von Leuchtraketen in der Nähe sei-
ner Scheune mit der Folge des Inbrandsetzens des gesamten Gebäudekom-
plexes zu unterlassen. An der Geltendmachung dieses Anspruchs sei er gehin-
dert gewesen, weil es für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass Leuchtraketen
in die Scheune eindringen und dort einen Brand verursachen könnten. Die be-
einträchtigende Einwirkung auf das Grundstück des Versicherungsnehmers der
Klägerin sei auch von einem anderen Grundstück im Rahmen von dessen pri-
vatwirtschaftlicher Nutzung ausgegangen, weshalb sämtliche Anspruchsvor-
aussetzungen zu bejahen seien.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
Revision des Beklagten:
Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die
Klägerin sie auf einen nach der hier anwendbaren (Art. 1 Abs. 2 EGVVG) Vor-
schrift des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. übergegangenen nachbarrechtlichen
Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog stützt. Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor.
1. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im
Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein
anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffe-
nen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht
Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzuneh-
menden Beeinträchtigung übersteigen (s. nur Senat, BGHZ 155, 99, 102 f.
m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Der An-
spruch ist nicht, wie der unmittelbar auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützte, auf
feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen
(Senat, BGHZ 160, 232, 236) wie das Eindringen einer Feuerwerksrakete.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der
nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch lediglich gegen einen Störer im Sinne
des § 1004 Abs. 1 BGB richten kann (Senat, Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR
47/07, aaO). Als solcher kommt nicht nur der Eigentümer des beeinträchtigen-
den Grundstücks in Betracht, sondern auch dessen Nutzer als derjenige, der
die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (Senat, BGHZ 155, 99, 102; 157,
188, 190 - jew. m.w.N.). Dass der Beklagte, der nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts das im Eigentum seiner Ehefrau stehende Hausgrundstück
bewohnt, auf dessen Nutzung (mit-)bestimmenden Einfluss ausübt, unterliegt
mangels anderer Anhaltspunkte keinem Zweifel und wird von der Revision nicht
in Abrede gestellt. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Störereigen-
schaft sind erfüllt. Die durch die Explosion der Feuerwerksrakete und anschlie-
ßende Inbrandsetzung des Gebäudekomplexes bewirkte Beeinträchtigung des
Nachbargrundstücks lässt sich wenigstens mittelbar auf den Willen des Beklag-
ten zurückführen, denn dieser hat durch das Abschießen der Rakete den weite-
ren Geschehensablauf in Gang gesetzt, und es gibt keine sachlichen Gründe,
ihm die Verantwortung hierfür nicht aufzuerlegen (vgl. Senat, BGHZ 155, 99,
105 m.w.N.).
3. Nicht gefolgt werden kann hingegen der Auffassung des Berufungsge-
richts, der Versicherungsnehmer der Klägerin habe von dem Beklagten generell
verlangen können, das Abschießen von Feuerwerksraketen in der Nähe seiner
Scheune zu unterlassen.
a) Der Nachbar kann die Beeinträchtigung seines Grundstücks grund-
lassungsklage abwehren. Dieses Recht steht ihm aber nicht schon dann zu,
wenn durch eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zustand des
Nachbargrundstücks eine Gefährdung seines Eigentums nicht von vornherein
ausgeschlossen erscheint. Anknüpfungspunkt für das Abwehrrecht des Nach-
barn ist nämlich nicht die von dem anderen Grundstück potentiell, wenn auch
vielleicht nur bei Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände ausgehende Ge-
fahr, sondern die im Einzelfall bewirkte oder zumindest konkret drohende Be-
einträchtigung seines Eigentums (vgl. BGHZ 2, 394, 395; MünchKomm-
Rdn. 76, jew. m.w.N.). Der Unterlassungsanspruch entsteht daher erst in dem
Augenblick, in dem sich auf dem Nachbargrundstück objektiv eine die Emmissi-
on ermöglichende konkrete Gefahrenquelle gebildet hat, auf Grund deren ein
Einschreiten geboten ist (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 106).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand die Außen-
verkleidung der Scheune aus unbrennbaren Materialien (Eternitplatten, Blech-
trapezdach). Dies zugrunde gelegt, kann nicht angenommen werden, dass der
Beklagte, indem er in 12 Metern Entfernung eine Feuerwerksrakete abgeschos-
sen hat, bereits eine konkrete (Brand-)Gefahr für die Scheune geschaffen hat.
Die von dem Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung
angeführte Möglichkeit des Fehlstarts einer Rakete - gemeint ist offensichtlich
ein Abdriften der Rakete in Richtung des Nachbargrundstücks statt eines senk-
rechten Flugverlaufs - ist allein nicht geeignet, um dem Nachbarn einen Ab-
wehranspruch gegen jegliches Entzünden von Feuerwerkskörpern in der Um-
gebung der Scheune zuzubilligen.
Eine konkrete Gefährdung des Eigentums des Nachbarn war vielmehr
erst dadurch eingetreten, dass die Feuerwerksrakete durch einen ca. 67 bis
87 Millimeter breiten Spalt zwischen der Außenwand und der Dachverkleidung
in die Scheune, deren Traufhöhe etwa neun Meter betrug, eindrang. Ein solcher
Geschehensablauf erscheint, auch wenn er sich im Streitfall realisiert hat, als
nicht vorhersehbar und letztlich als zufallsabhängig. Ein vorbeugender Unter-
lassungsanspruch lässt sich hierauf nicht stützen. Die auf Grund fehlgehender
Raketen bestehende Gefahr für das Nachbargrundstück ging nicht über das
Risiko hinaus, das trotz Einhaltung aller gebotener Vorsichtsmaßnahmen bei
dem Abbrennen eines Feuerwerks niemals vollständig ausgeschlossen werden
kann.
c) Der Unterlassungsanspruch entstand jedoch in dem Zeitpunkt, in wel-
chem die Feuerwerksrakete, nachdem sie zunächst einige Meter senkrecht
nach oben gestiegen war, zur Seite abdrehte und durch den zwischen Wand-
und Dachverkleidung bestehenden Spalt in die Scheune eindrang und dort ex-
plodierte. Denn in diesem Moment wurde der Grundstückseigentümer von einer
rechtswidrigen und daher unzulässigen Einwirkung betroffen, die er nach
§ 1004 Abs. 1 BGB hätte abwehren können. Die rechtzeitige Erlangung von
Rechtsschutz war jedoch, was keiner näheren Begründung bedarf, ausge-
schlossen, weshalb er einem faktischen Duldungszwang ausgesetzt war (vgl.
Senat, BGHZ 155, 99, 103; 111, 158, 163).
4. Nicht jeder von einer rechtswidrigen Einwirkung betroffene Grund-
stückseigentümer, der aus besonderen Gründen an der Durchsetzung eines
ansonsten bestehenden Unterlassungsanspruchs gegenüber seinem Nachbarn
gehindert ist, kann allerdings von diesem nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog
einen Geldausgleich für die erlittenen unzumutbaren Nachteile verlangen. Zwar
dient die Vorschrift als Kompensation für den Ausschluss primärer Abwehran-
m.w.N.; Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). Der Anwen-
dungsbereich des Ausgleichsanspruchs ist aber nur im Rahmen des Rege-
lungszusammenhangs der Norm und des mit ihr verfolgten Zwecks eröffnet.
a) Bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB handelt es sich um einen aus dem Grundstückseigentum abgeleite-
ten Anspruch (Senat, BGHZ 69, 105, 110). Dies gilt auch für die Fortentwick-
lung, die der Anspruch durch die Rechtsprechung erfahren hat (vgl. Senat,
BGHZ 157, 188, 193; Urt. v. 27. Januar 2006, V ZR 26/05, NJW 2006, 992 f.).
Hieraus wird - entgegen einigen Stimmen im Schrifttum, die eine Ausweitung
des Ausgleichsanspruchs auf die Verletzung sonstiger Rechtsgüter (Sacheigen-
tum, Leben, Gesundheit) fordern, ohne dass es eines Bezugs zu einem Grund-
stück bedarf (vgl. z.B. Staudinger/Kohler, BGB [2002], Einl. UmweltHR,
Rdn. 120; Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts II/2, 13. Aufl., § 85 II 5,
S. 662 f.; Neuner, JuS 2005, 487, 491; Salje, DAR 1988, 302, 304) - gefolgert,
dass die Gewährung einer Entschädigung stets eine Störung des Eigentums
oder Besitzes des Anspruchstellers an einem Grundstück voraussetzt (Senat,
Urt. v. 1. Februar 2008, V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993; ebenso BGHZ 92,
143, 145; BAG NJW 2000, 3369, 3371; aus dem Schrifttum etwa MünchKomm-
Rdn. 108; Karsten, Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB analog im System der Ausgleichsansprüche, S. 135 ff.;
Schmidt, Der nachbarliche Ausgleichsanspruch, S. 183).
b) Dieser Grundstücksbezug gilt indes nicht nur für das beeinträchtigte
Grundeigentum. Für die Beurteilung, ob der betroffene Nachbar eine Entschä-
digung verlangen kann, ist, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 906 Abs. 1
Satz 1 BGB ergibt, zugleich das Grundstück in den Blick zu nehmen, von dem
die Einwirkung ausgeht. Auch insoweit bedarf es eines Zusammenhangs, der
die Einwirkung als von diesem herrührend erscheinen lässt (in diesem Sinn
auch OLG Hamm NJW-RR 1987, 1315, 1316 für den Fall einer durch Dritte
verursachten Brandstiftung). Ein solcher kann zum einen durch einen gefahren-
trächtigen Zustand des Grundstücks vermittelt werden (Senat, Urt. v. 22. Sep-
tember 2000, V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232 f.). Zum anderen kommt es auf
die Nutzung durch den Eigentümer oder durch die die Nutzung bestimmende
Person an (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257).
aa) Ob sich ein bestimmtes Verhalten als nutzungsbedingt darstellt und
somit bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch
begründen kann, lässt sich nicht allgemein, sondern nur für den jeweiligen Ein-
zelfall unter Berücksichtigung des Normzwecks bestimmen. Durch § 906 BGB
soll der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten
Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Aus-
gleich gebracht werden (Senat, BGHZ 38, 61, 63 f.; Urt. v. 1. Februar 2008,
V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993). In der Regelung findet die Situationsgebun-
denheit des Grundeigentums ihren Ausdruck, durch die das nachbarschaftliche
Gemeinschaftsverhältnis und die hieraus erwachsenden wechselseitigen Rück-
sichtnahmepflichten ihre Prägung erfahren (vgl. Senat, BGHZ 155, 99, 103).
bb) Voraussetzung für eine Haftung des Eigentümers oder Nutzers nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ist daher, dass das beeinträchtigende Verhal-
ten dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist und
einen sachlichen Bezug zu diesem aufweist (PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., § 906
Rdn. 41). Nicht in den Anwendungsbereich des nachbarrechtlichen Ausgleichs-
anspruchs fallen demgegenüber diejenigen störenden Verhaltensweisen, die
zwar auf dem Grundstück stattfinden, durch die jedoch die spezifische Bezie-
hung der Grundstückseigentümer oder -nutzer zueinander nicht berührt wird.
Dies kann insbesondere deshalb der Fall sein, weil eine Handlung nur gelegent-
lich des Aufenthalts auf dem Grundstück, wenn auch durch den Eigentümer
oder Nutzer, vorgenommen wird, genauso gut aber an anderer Stelle vorge-
nommen werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.). Die Zuerkennung
eines - verschuldensunabhängigen - Anspruchs scheidet in einer solchen Situa-
tion nach Sinn und Zweck der Haftungsnorm unabhängig davon aus, ob nach
ein Unterlassungsanspruch zugunsten des Nachbarn besteht.
c) So verhält es sich im Streitfall. Zwar mag sich das Abschießen einer
Feuerwerksrakete am Neujahrstag (noch) im Rahmen der hier maßgeblichen
Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken bewegen. Ein darüber hinausge-
hender sachlicher Bezug zu diesem ist jedoch nicht erkennbar. Allerdings lässt
sich dieser Bezug nicht schon mit der Begründung verneinen, dass ein Feuer-
werk üblicherweise, wenn überhaupt, nur einmal im Jahr abgebrannt wird. Denn
auch Maßnahmen, die, wie etwa im Bereich der Pflege des vorhandenen Pflan-
zen- und Baumbestandes, der Eigentümer oder Nutzer nur in größeren zeitli-
chen Abständen durchzuführen pflegt, können sich als grundstücksbezogen
erweisen. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Abschießen einer Silvesterrakete,
sei es in der Silvesternacht, sei es - rechtlich erlaubt (§ 23 Abs. 1 der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 [BGBl. I S. 169], zuletzt geändert durch Art. 390 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 [BGBl. I S. 2407]) - am Abend des Neujahrstages,
ausschließlich der Befolgung eines gesellschaftlichen Brauches aus Anlass des
Jahreswechsels dient. Diese Handlung steht zu dem Grundstück, auf dem sie
vorgenommen wird, in keinem sachlichen Zusammenhang. Das wird schon dar-
aus deutlich, dass Silvesterfeuerwerkskörper vielfach nicht auf dem eigenen
Grund und Boden, sondern im öffentlichen Raum - etwa auf Bürgersteigen,
Straßen oder Plätzen - entzündet werden. Dabei wird die Wahl der Abschuss-
stelle oftmals nicht das Ergebnis eines Überlegungsprozesses darstellen, son-
dern mehr oder weniger einer weit verbreiteten Übung entsprechend erfolgen.
Durch das Abschießen einer Feuerwerksrakete auf dem eigen genutzten
Grundstück ist somit nicht der nachbarschaftliche Nutzungskonflikt betroffen,
der durch § 906 BGB einer sinnvollen Lösung zugeführt werden soll.
d) Für dieses Ergebnis sprechen im Übrigen auch Wertungsgesichts-
punkte. Es kann für die Verpflichtung zum Geldausgleich grundsätzlich keinen
Unterschied machen, ob eine beeinträchtigende Handlung, die nach ihrem We-
sen und der ihr zugrunde liegenden Motivation an einem beliebigen Ort vollzo-
gen werden kann (vgl. Senat, BGHZ 175, 253, 257 f.), innerhalb der Grenzen
des Grundeigentums oder - mit der Folge einer lediglich verschuldensabhängi-
gen Haftung nach § 823 BGB - an einer außerhalb dieses Bereichs gelegenen
Stelle oder aber auf dem Grundstück durch eine Person, die weder Eigentümer
noch Nutzer ist, vorgenommen wird. Auch führte die Zuerkennung eines von
einem sachlichen Grundstücksbezug losgelösten nachbarrechtlichen Aus-
gleichsanspruchs zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des beeinträch-
tigten Grundstückseigentümers.
e) Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend
von der einer Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1927, 45) zugrunde liegen-
den Fallgestaltung. Dort wurde auf dem Gelände eines Vergnügungsparks
mehrmals wöchentlich ein Feuerwerk veranstaltet, was auf einem benachbarten
Grundstück regelmäßig zu Beeinträchtigungen in Form niedergehender Rake-
tenteile führte. Bei dieser Sachlage gehörte das Abbrennen der Feuerwerkskör-
per zum festen Bestandteil der Nutzung des Grundstücks und stand auf Grund
der durch den Betrieb des Vergnügungsparks bewirkten Ortsgebundenheit auch
in einem sachlichen Bezug zu diesem, so dass der Anwendungsbereich des
§ 906 BGB eröffnet war.
5. Darauf, ob - wie die Revision weiterhin geltend macht - das Beru-
fungsgericht den Einwand nach § 254 BGB (Mitverschulden), der von Amts we-
gen zu prüfen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167)
und der im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend
anzuwenden ist (Senat, Urt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, NJW-RR
1988, 136, 138), bei der von ihm getroffenen Entscheidung über den Grund des
Anspruchs rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu BGHZ 110,
196, 202), kommt es nach alledem nicht an.
III.
Anschlussrevision der Klägerin:
1. Die Anschlussrevision, deren Erhebung die Klägerin zulässigerweise
unter die - eingetretene - innerprozessuale Bedingung stellen kann, dass die
Revision des Beklagten Erfolg hat (Senat, Urt. v. 21. Februar 1992, V ZR
273/90, NJW 1992, 1897, 1898), ist auch im Übrigen zulässig.
a) Die Zulässigkeit der durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses
zum 1. Januar 2002 in § 554 ZPO neu geregelten Anschlussrevision setzt nach
der überwiegenden Meinung, die der Senat für zutreffend hält, voraus, dass ihr
Gegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusam-
menhang mit demjenigen der Hauptrevision steht (BGHZ 174, 244, 253 f.; BGH,
Urt. v. 11. Februar 2009, VIII ZR 328/07, Rdn. 31, juris; in diesem Sinn schon
für das alte Recht BGHZ 148, 156, 159; BGH, Urt. v. 19. Februar 2002, X ZR
166/99, NJW 2002, 1870, 1872 m.w.N.; enger Senat, Urt. v. 26. Januar 2001,
V ZR 462/99, Rdn. 28, juris m.w.N. - in BGH-Report 2001, 450 insoweit nicht
abgedruckt; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 554
Rdn. 5; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 554 Rdn. 5; Thomas/
Putzo/Reichold, ZPO, 29. Aufl., § 554 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl.,
§ 554 Rdn. 7a; im Ergebnis auch Gehrlein, NJW 2008, 896, 897 f.; weiterge-
hend Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rdn. 4; insoweit noch offen gelassen
von BGHZ 155, 189, 192; BGH, Urt. v. 14. Juni 2006, VIII ZR 261/04, NJW-RR
2006, 1542, 1543). Auf diese Weise wird einerseits der Wille des Gesetzgebers
befolgt, wonach durch die Anschlussrevision dem Revisionsbeklagten die Mög-
lichkeit eröffnet werden soll, eine Abänderung des Berufungsurteils zu seinen
Gunsten zu erreichen, wenn das Revisionsverfahren ohnehin durchgeführt wer-
den muss (vgl. Begr. des RegE, BT-Drs. 14/4722, S. 108). Andererseits wird
der auch nach § 554 ZPO fortbestehenden Akzessorietät der Anschlussrevision
als eines unselbstständigen Rechtsmittels (vgl. BGHZ 174, 244, 253 f. m.w.N.)
hinreichend Rechnung getragen.
b) Hierzu steht nicht in Widerspruch, dass der Senat in einer zu § 556
ZPO a.F. ergangenen Entscheidung (BGHZ 111, 158, 166 f.), der ein gegen-
über dem vorliegenden Fall vergleichbares Ergebnis des Berufungsverfahrens
zugrunde lag (Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2
Satz 2 analog BGB bei gleichzeitiger Abweisung einer auf Feststellung der
Schadensersatzpflicht gerichteten Klage), eine Anschlussrevision der dortigen
Klägerin mit der Begründung für unzulässig gehalten hat, dass es sich bei dem
Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung und demjenigen auf
Ausgleich nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog um unterschiedliche prozes-
suale Ansprüche handele. Diese Entscheidung betraf eine nur beschränkt,
nämlich auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zugelassene Hauptre-
vision. In einer derartigen Situation kommt dem für das Verhältnis von Revision
und Anschlussrevision geltenden Grundsatz der Waffengleichheit besondere
Bedeutung zu, denn es gilt zu verhindern, dass der Anschlussrevisionskläger in
einem über die Zulassung der Revision hinausgehenden Umfang prozessuale
Ansprüche in das Revisionsverfahren einführt, wohingegen der Revisionskläger
das Berufungsurteil, soweit kein Revisionszulassungsgrund vorliegt, hinnehmen
muss (vgl. BGHZ 174, 244, 254). So verhält es sich aber nicht, wenn - wie hier -
die Zulassung der Hauptrevision keinen Einschränkungen unterliegt.
c) Danach sind die Anforderungen an die Zulässigkeit der Anschlussrevi-
sion erfüllt. Zwar unterscheidet sich der den Gegenstand des Revisionsverfah-
rens bildende, auf eine Entschädigung gerichtete Ausgleichsanspruch nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sowohl im Tatbestand als auch in der Rechts-
folge grundsätzlich von einem Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Hand-
lung, den die Klägerin mit der Anschlussrevision weiterverfolgt. Beide Ansprü-
che beruhen aber auf ein und demselben Geschehen, nämlich dem durch das
Abschießen der Feuerwerksrakete verursachten Inbrandsetzen des Nachbar-
gebäudes. Hinzu kommt, dass in dem - hier gegebenen - Fall einer durch die
Einwirkung bedingten Substanzschädigung des Nachbargrundstücks der Ent-
schädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen und auch den Aus-
gleich der Folgen umfassen kann, die sich aus der Beeinträchtigung der Nut-
zung des betroffenen Grundstücks entwickeln können (Senat, Urt. v. 30. Mai
2003, V ZR 37/02, NJW 2003, 2377, 2380 m.w.N. - insoweit in BGHZ 155, 99
nicht abgedruckt). Die Ansprüche können also - unbeschadet des Umstands,
dass es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände handelt - im Ein-
zelfall weitgehend deckungsgleich sein, wodurch ein unmittelbarer wirtschaftli-
cher Zusammenhang begründet wird.
d) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Zulässigkeit der An-
schlussrevision nicht von dem Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes
abhängig. Dies kommt im Wortlaut des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO klar zum Aus-
druck, wonach die Anschlussrevision auch dann statthaft ist, wenn die Revision
nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen worden ist (BGH, Beschl.
v. 23. Februar 2005, II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651). Der von dem Beklagten
zur Stützung seiner Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Bundes-
gerichtshofs vom 22. November 2007 (BGHZ 174, 244) lässt sich nichts Gegen-
teiliges entnehmen.
2. Die Anschlussrevision hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Be-
rufungsgericht zur Ablehnung einer Haftung des Beklagten nach § 823 Abs. 1
BGB wegen einer fahrlässigen Eigentumsverletzung gegebene Begründung hält
der revisionsrechtlichen Prüfung in einem Punkt nicht stand.
a) Das Berufungsgericht hat dem Abschießen der Feuerwerksrakete
durch den Beklagten aus einem Schneehaufen heraus statt - wie in der
Gebrauchsanweisung empfohlen - aus einer Flasche jedenfalls deshalb keine
haftungsbegründende Wirkung beigemessen, weil es an ausreichendem Sach-
vortrag der Klägerin dazu fehle, dass dieser Umstand zu einer Abweichung der
üblicherweise senkrecht verlaufenden Flugbahn des Feuerwerkskörpers hin zu
der benachbarten Scheune geführt habe. Dies begegnet keinen rechtlichen Be-
denken.
aa) Die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten - nichts anderes
gilt für den im Wege der Legalzession (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.) zum An-
spruchsinhaber gewordenen Versicherer - erstreckt sich auch auf den Ursa-
chenzusammenhang zwischen dem Pflichtverstoß und der eingetretenen
Rechtsgutsverletzung (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdn. 80). Eine Be-
weiserleichterung zu seinen Gunsten scheidet aus, da ein Abdriften der Feuer-
werksrakete auf zahlreichen, von der Stabilität der Abschussposition unabhän-
gigen Ursachen (z.B. Wind) beruhen kann.
Hier hätte schon mit Blick auf die von dem kriminaltechnischen Institut
des Landeskriminalamts Baden-Württemberg in dem gegen den Beklagten
durchgeführten Ermittlungsverfahren vorgenommenen Versuche, nach denen
der Start einer Feuerwerksrakete aus einem Schneehaufen heraus nicht zu ei-
ner Abweichung von der vorgesehenen Flugbahn führen muss, sowie den Um-
stand, dass die Rakete nach dem Start zunächst ca. fünf Meter senkrecht nach
oben stieg, bevor sie nach links in Richtung der Scheune abdrehte, Anlass für
weitere Darlegungen der Klägerin zu den Auswirkungen einer - unterstellt - un-
geeigneten Abschussposition für den Flugverlauf der Rakete bestanden. Dem
ist sie ausweislich des aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Parteivorbringens
(§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht nachgekommen.
bb) Ohne Erfolg bleibt auch die auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG gestützte Verfahrensrüge der Klägerin, das Berufungsgericht sei nach
§ 139 ZPO zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet gewesen, sofern es
- anders als das Landgericht, das bereits eine Sorgfaltspflichtverletzung des
Beklagten verneint hat - einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines
fehlenden haftungsbegründenden Ursachenzusammenhangs abzulehnen be-
absichtigte. Denn wenn die Klägerin - wie sie jetzt vorträgt - daraufhin einen
zunächst senkrechten Flugverlauf der Rakete bestritten hätte, wäre dies uner-
heblich gewesen, weil das Landgericht diesen Umstand in dem Tatbestand sei-
nes Urteils als unstreitig dargestellt hat. Er war deshalb auch für das Beru-
fungsverfahren bindend als unstreitiges Parteivorbringen zugrunde zu legen
(§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einen Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO, durch
den eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes einzig hätte behoben werden
können (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juli 2007, II ZR 233/05, NJW 2007, 2913, 2915;
Musielak/Ball, aaO, § 529 Rdn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 529 Rdn. 1),
hat die Klägerin nicht gestellt.
b) Ebenfalls fehl geht der Einwand der Klägerin, das Berufungsgericht sei
zu Unrecht für den Tatzeitpunkt des Neujahrsabends von einem herabgesetz-
ten Sorgfaltsmaßstab für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern - wie für die
Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar anerkannt (BGH, Urt. v. 9. Juli
1985, VI ZR 71/84, NJW 1986, 52) - ausgegangen, weil sich der Verkehr durch
Vorsorgemaßnahmen wie etwa das Schließen von Fenstern und Türen auf die
durch fehlgehende Raketen drohenden Gefahren einstelle. Bei der Feststellung
des Berufungsgerichts, es sei allgemein üblich, auch am Abend des Neu-
jahrstags vom Vortag übrig gebliebene Feuerwerkskörper abzubrennen, handelt
es sich um eine offenkundige Tatsache im Sinne des § 291 ZPO, an die das
Revisionsgericht gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 291 Rdn. 1: "Gebräu-
che"). Ein für das Revisionsverfahren beachtlicher Einwand könnte nur darauf
gestützt werden, das Berufungsgericht habe den Begriff der Offenkundigkeit
verkannt oder zu einer von ihm angenommenen Offenkundigkeit kein rechtli-
ches Gehör gewährt (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 291 Rdn. 5). Derartiges wird
von der Klägerin nicht geltend gemacht.
c) Mit Erfolg rügt die Anschlussrevision jedoch, dass das Berufungsge-
richt die erstmals in der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung, das
Scheunengebäude habe auf der dem von dem Beklagten bewohnten Anwesen
zugewandten Seite über drei Fenster und zwei Tore sowie im Dachbereich über
geöffnete Entlüftungskamine verfügt, zu Unrecht gemäß §§ 531 Abs. 2, 529
Abs. 1 Nr. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen hat. Hierdurch wurde die Kläge-
rin in ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
aa) Die Voraussetzungen, unter denen erstmals im Berufungsverfahren
gehaltenes tatsächliches Vorbringen zuzulassen ist, lagen vor. Ausweislich der
in dem Berufungsurteil in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts
hat dieses einen gegen den Beklagten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf unter
anderem mit der Begründung verneint, die Scheune habe in den über dem Erd-
geschoss liegenden Geschossen weder Fenster noch Dachluken aufgewiesen,
sondern sei an Wänden und Dach vollständig mit unbrennbarem Material ver-
sehen gewesen. Dem landgerichtlichen Urteil kann indes nicht entnommen
werden, worauf es seine Feststellungen zu der Außenhülle der Scheune ge-
stützt hat. Es lässt weder erkennen, dass es sich hierbei um unstreitigen erstin-
stanzlichen Tatsachenvortrag gehandelt hat, noch dass die vollständige Feuer-
festigkeit von einer Partei behauptet worden ist und Gegenstand einer Beweis-
aufnahme war, etwa durch Verwertung der in dem gegen den Beklagten geführ-
ten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse im Wege des Urkundsbe-
weises. Das Landgericht hätte daher, sofern es von einer lückenlosen Verklei-
dung der Scheune mit nicht brennbaren Baustoffen ausgehen wollte, den Par-
teien zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung zunächst rechtliches
Gehör (§ 139 Abs. 2 ZPO) gewähren müssen (BVerfG NJW-RR 1996, 183,
184; BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, I ZR 84/91, NJW-RR 1993, 1122, 1123). Dies ist
verfahrensfehlerhaft unterblieben, weshalb das deshalb erfolgte neue Vorbrin-
gen der Klägerin in der Berufungsbegründung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
ZPO in dem Berufungsverfahren zu berücksichtigen gewesen war.
bb) Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Berufungsurteil. Denn
nach Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den an der Außenwand
möglicherweise vorhandenen Türen und Fenstern ebenso wie bei den offen
stehenden Entlüftungskaminen im Dachbereich der Scheune um besondere
Gefahrenquellen, die, wenn sie für den Beklagten im Zeitpunkt des Entzündens
der Rakete erkennbar gewesen waren, einen größeren Abstand zu der Scheu-
ne hätten erfordern können. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass das
Berufungsgericht bei der Berücksichtigung des zu Unrecht zurückgewiesenen
Vorbringens ein fahrlässiges Handeln des Beklagten und eine daraus gegebe-
nenfalls resultierende Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB anders beurteilt hätte.
IV.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO).
Soweit der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB analog betroffen ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des mit der Anschlussrevision weiterverfolgten
deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Sache an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die unterblie-
benen Feststellungen nachholen kann.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Ulm, Entscheidung vom 26.10.2007 - 4 O 262/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.03.2008 - 10 U 219/07 -