Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.01.2006 – V ZR 46/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 249 Gb, 251 UmweltHG § 16 Abs. 1

a) Auch unter Berücksichtigung von Art. 20a GG und § 16 Abs. 1 UmweltHG ist bei der Beschädigung eines nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck angepflanz- ten Gehölzes nicht ein Minderwert des Gehölzes selbst, sondern nur eine durch seine Beschädigung bewirkte Wertminderung des Grundstücks ersatzfähig (Bestä- tigung von Senat, BGHZ 143, 1, 6; und BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061).

b) Die beschädigungsbedingt geringere Restlebensdauer eines Gehölzes führt für sich genommen nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks. Die Folgen sei- nes vorzeitigen Absterbens stellen einen Zukunftsschaden dar, der erst nach sei- nem Eintritt ersatzfähig ist.

BGH, Urt. v. 27. Januar 2006 - V ZR 46/05 - OLG Frankfurt/Main

LG Darmstadt

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 2005

wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin von Hanggrundstücken in Heppenheim.

Vor ihren Grundstücken verläuft ein Bürgersteig mit einer Stützmauer, die die

beklagte Stadt (fortan: Beklagte) 1997 erneuern ließ. Zuvor hatte sie der Kläge-

rin dabei eine schonende Behandlung ihrer beiden neben dem Bürgersteig ste-

henden 21 m hohen und 80 bis 90 Jahre alten Walnussbäume zugesagt.

Gleichwohl trennte die ausführende Firma bei der Errichtung der Stützmauer

Starkwurzeln der Bäume ab, was zu einem Verlust von 35 % des Wurzelvolu-

mens führte. Die Klägerin nimmt die Beklagte und die inzwischen insolvent ge-

wordene und nunmehr gesondert verklagte ausführende Firma auf Ersatz der

Kosten für Maßnahmen zur Pflege der Bäume und deren Minderwerts sowie auf

Feststellung ihrer Pflicht in Anspruch, auch zukünftige Schäden auf Grund der

Wurzelbeschädigung zu ersetzen.

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Das Landgericht hat die Klage gegenüber der ausführenden Firma ab-

gewiesen und ihr gegenüber der Beklagten teilweise stattgegeben. Auf die Be-

rufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht der Klägerin unter Zurück-

weisung der weitergehenden Rechtsmittel Ersatz weiterer Kosten zuerkannt

und die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin auch die zukünfti-

gen Schäden infolge der Wurzelkappung zu ersetzen. Mit der von dem Beru-

fungsgericht insoweit zugelassenen Revision verlangt die Klägerin Zahlung wei-

terer 15.338,76 € als Ausgleich für die Minderung des Werts ihrer Bäume.

Entscheidungsgründe

I.

3

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte der Klägerin

dem Grunde nach wegen schuldhafter Verletzung der privatrechtlich begründe-

ten Pflicht zur schonenden Behandlung der Baumwurzeln zum Schadensersatz

verpflichtet (§§ 282, 280, 278, 241 Abs. 2, 249 BGB). Die Beklagte schulde je-

doch nicht Ersatz für eine von der Klägerin geltend gemachte Wertminderung

der beschädigten Bäume, weil diese rechtlich nicht selbständige, sondern we-

sentliche Bestandteile des Grundstücks seien. Nur wenn die Beschädigung der

Bäume zu einer Wertminderung des Grundstücks geführt habe - was hier nicht

der Fall sei -, könne wegen dieses Schadens Ersatz verlangt werden. Ein Scha-

densersatzanspruch lasse sich auch nicht mit der sog. „Methode Koch“ begrün-

den. Diese Berechnungsmethode, mit der der Sachwert von Gehölzen ermittelt

und dieser als Wertanteil des Grundstücks verstanden werde, sei nämlich nur

geeignet, bei einer Totalzerstörung von Gehölzen einen nach Anpflanzung jun-

ger Ersatzbäume verbleibenden Minderwert des Grundstücks zu bestimmen.

Für den hier vorliegenden Fall einer Teilschädigung von Bäumen sei sie weder

gedacht noch aussagekräftig. Zukünftig eventuell noch eintretende, auf die

Kappung der Wurzeln zurückzuführende Vermögensschäden seien vom Fest-

vom Feststellungsausspruch des Urteils erfasst, begründeten aber derzeit keine

Wertminderung.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Er-

gebnis stand.

II.

Die durch den Einzelrichter wegen Grundsätzlichkeit zugelassene Revi-

sion ist zulässig und führt nicht wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2

GG zur Aufhebung des Berufungsurteils. Anders als bei Beschlüssen im Be-

schwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde wegen

Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003, IX ZB

134/02, NJW 2003, 1254, 1255), war hier der Einzelrichter im Berufungsverfah-

ren der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter. Er ist durch den Über-

tragungsbeschluss des Kollegiums zur Entscheidung über die Berufung und die

Zulassung der Revision befugt, auch wenn das Kollegium die grundsätzliche

Bedeutung der Sache von ihm abweichend beurteilt hat (BGH, Urt. v. 16. Juli

2003, VIII ZR 286/02, NJW 2300, 2900, 2901). Ob etwas anderes dann zu gel-

ten hat, wenn es der Einzelrichter entgegen § 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlassen

hat, den Rechtsstreit dem Kollegium vorzulegen, braucht nicht entschieden zu

werden. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage im Sinne dieser Vorschrift

ist nicht eingetreten.

III.

Die Revision bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1. Da das Berufungsgericht die Revision zulässigerweise nur wegen der

Frage zugelassen hat, ob der Klägerin auch ein durch die Beschädigung der

Walnussbäume entstandener Minderwert zu ersetzen ist, steht rechtskräftig

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fest, dass die Beklagte der Klägerin den aus der Kappung der Wurzeln der

Bäume entstandenen und noch entstehenden Schaden und in diesem Rahmen

auch den Aufwand zu ersetzen hat, der durch die getroffenen Erhaltungsmaß-

nahmen entstanden ist. Einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz der allein noch

streitigen Wertminderung durch die Kappung der Wurzeln der Bäume hat das

Berufungsgericht zu Recht verneint.

2. Ein Anspruch auf Ersatz des Minderwerts der Bäume steht der Kläge-

rin nicht zu.

a) Ein Baum wird nach § 94 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Einpflanzen we-

sentlicher Bestandteil des Grundstücks. Er kann deshalb gemäß § 93 BGB

nicht Gegenstand eigener Rechte sein. Daraus folgt nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs, dass ein Baum, von dem hier nicht gegebenen

Sonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume (OLG Hamm NJW-RR 1992,

1438, 1439; OLG München VersR 1995, 843, 844; Bamberger/Roth/Grüneberg,

BGB, § 249 Rdn. 26) abgesehen, auch kein eigenständiges schädigungsfähi-

ges Rechtsgut darstellt, seine Beschädigung vielmehr nur als Schädigung des

Grundstücks eine Ersatzverpflichtung auslöst (Senat, BGHZ 143, 1, 6; BGH,

Urt. v. 24. Januar 1963, III ZR 149/61, NJW 1963, 906, 907; Urt. v. 13. Mai

1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061; Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88,

NuR 1991, 94). Diese Rechtsprechung hat nahezu einhellige Zustimmung ge-

funden (OLG Celle NJW 1983, 2391; OLG Düsseldorf AgrarR 1993, 119; NJW-

RR 1997, 856; OLG München VersR 1995, 843, 844; OLG Köln NZM 2000,

108, 109; KG NJW-RR 2000, 160, 161; AnwK-BGB/Magnus, § 249 Rdn. 66;

Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, BGB,

11. Aufl., § 249 Rdn. 25; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 251 Rdn. 11;

Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 119; Staudinger/Schiemann, BGB

[2004], § 251 Rdn. 89; Stollenwerk, NZM 2000, 958; a. M.: Kappus, VersR

11

1984, 1021, 1023) und wird auch von Koch (NJW 1979, 2601) und der von ihm

entwickelten Berechnungsmethode nicht in Frage gestellt (vgl. Hötzel, AgrarR

1997, 369, 372; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117).

b) Daran haben entgegen der Ansicht der Revision weder die Einfügung

des Art. 20a in das Grundgesetz noch § 16 Abs. 1 UmweltHG etwas geändert.

aa) Nach Art. 20a GG schützt der Staat zwar die natürlichen Lebens-

grundlagen. Dies geschieht aber im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung

durch Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die voll-

ziehende Gewalt und die Rechtsprechung. In diesem Rahmen kann die Erhal-

tung der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel bei der Auslegung von

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sein (BVerwG NVwZ 1998, 398, 399;

NVwZ-RR 2003, 171; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, Art 20a Rdn. 64; Epiney in v.

Mangoldt/Klein/Starck, GG, 4. Aufl., Art. 20 a Rdn. 53; Hömig in Seibert/Hömig,

GG, 7. Aufl., Art. 20a Rdn. 6; Murswiek in Sachs, GG, 3. Aufl., Art. 20a Rdn.

61). Dies gilt grundsätzlich auch im Zivilrecht (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 7.

Aufl., Art. 20a Rdn. 21). Die Möglichkeit einer solchen Auslegung besteht hier

aber nicht. Die Vorschriften der §§ 94 Abs. 1 Satz 2, 93 BGB ordnen die Bäu-

me, die keine Scheinbestandteile sind, dem Grundstückseigentum zu. Über sol-

che eindeutigen Vorgaben des Gesetzgebers können sich die Gerichte auch im

Anwendungsbereich des Art. 20a GG nicht hinwegsetzen (vgl. BFH BFHE 184,

226, 231; Dreier/Schulze-Fielitz, aaO, Art 20a Rdn. 61 u. 63; Epiney, Hömig

und Jarass jeweils aaO). Es ist zudem auch nicht erkennbar, weshalb Art. 20a

GG einer Zuordnung von Bäumen zum Grundstückseigentum inhaltlich entge-

genstehen könnte.

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bb) § 16 Abs. 1 UmweltHG bestimmt, ähnlich wie § 251 Abs. 2 Satz 2

BGB, nur, dass die nach §§ 1, 2 UmweltHG zu ersetzenden Kosten für eine

tatsächlich erfolgte Vollwiederherstellung beschädigter Natur und Landschaft

nicht allein deshalb im Sinne von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB unverhältnismäßig

sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen. Ob diese Vorschrift auf andere

Ersatzansprüche wegen beschädigter Natur und Landschaft entsprechend an-

zuwenden ist (dazu: Salje in Salje/Peter, UmweltHG, § 16 Rdn. 15; Staudin-

ger/Kohler, BGB [UmweltHR 2002], § 16 UmweltHG Rdn. 5), braucht hier nicht

entschieden zu werden. Für die Anwendung der Vorschrift ist es gleichgültig, ob

sich die Haftung nach §§ 1, 2 UmweltHG für eine Beschädigung von Natur und

Landschaft rechtlich aus der Beschädigung eines Grundstücks oder einer be-

weglichen Sache ergibt. Deshalb lassen sich ihr auch keine Erkenntnisse dar-

über entnehmen, ob die Beschädigung eines Baumes die Verletzung eines ei-

genständigen Rechtsguts oder eine Beschädigung des Grundstücks darstellt.

3. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz einer Minderung des Werts ihres

Grundstücks scheidet ebenfalls aus.

a) Eine Minderung des Verkehrswerts des Grundstücks der Klägerin

durch die Kappung der Starkwurzeln der beiden Walnussbäume hat das Beru-

fungsgericht, sachverständig beraten, ausgeschlossen. Diese Feststellung ist

revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen nicht

zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass der Ver-

kehrswert eines bebaubaren Grundstücks regelmäßig entscheidend durch die

Lage und das Ausmaß der vorhandenen oder zulässigen Bebauung und nicht

durch seinen Bewuchs bestimmt wird. Das kann zwar, je nach Art und Umfang

des Bewuchses oder angesichts seiner Funktion für das Grundstück, das ist der

Revision einzuräumen, im Einzelfall anders sein (BGHZ 119, 62, 67 f.). Voraus-

setzung dafür ist aber, dass der Bewuchs die Eigenart des Grundstücks in be-

sonderer Weise prägt und das Bebauungsinteresse des durchschnittlichen Er-

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werbsinteressenten in seiner Bedeutung zurücktreten lässt. Dass und aus wel-

chen Gründen das hier der Fall sein soll, hat die Klägerin nicht dargelegt.

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b) Das Berufungsgericht hat eine Minderung des Grundstückswerts aus

anderen Gründen ebenfalls verneint. Auch das ist im Ergebnis nicht zu bean-

standen.

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aa) Die Beschädigung eines Baums kann nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs auch dann zu einer Wertminderung des Grundstücks füh-

ren, wenn sich sein Verkaufswert hierdurch nicht verändert hat (Senat, BGHZ

143, 1, 9; BGH, Beschl. v. 7. März 1989, VI ZR 147/88, NuR 1991, 94 f.). Im

Rahmen des Schadensersatzes ist dem Interesse des Geschädigten an der

Wiederherstellung des früheren Zustands seines Grundstücks so weit, wie dem

Ersatzpflichtigen zumutbar, Rechnung zu tragen und deshalb neben einem Er-

satz für die Kosten einer Teilwiederherstellung ein Ausgleich für den verblei-

benden Minderwert des Grundstücks zu leisten (BGH, Beschl. v. 7. März 1989,

aaO). Dies hat der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich nur für den Fall ent-

schieden, dass ein Baum auf einem Grundstück vollständig zerstört worden ist.

Auch der Teilschaden eines Baumes ohne Totalverlust kann indes nach der von

Koch für die Berechnung einer Wertminderung des Grundstücks entwickelten

und von dem Bundesgerichtshof grundsätzlich auch anerkannten Berech-

nungsmethode zu einer dauerhaften Wertminderung des Grundstücks führen

(Koch, VersR 1990, 573, 588 Nr. 40 und 589 Nr. 42; Breloer, AgrarR 2005, 116,

118; dies., Der Sachverständige [DS] 2005, 217, 218). Ob sie dem Geschädig-

ten auch bei einem Teilschaden zu ersetzen ist, ist umstritten (dafür: OLG Düs-

seldorf VersR 1992, 458 f.; AgrarR 1993, 119 f.; Erman/Kuckuk, aaO, § 249

Rdn. 27; Soergel/Mertens, aaO, § 249 Rdn. 120; dagegen: OLG München

VersR 1995, 843, 844; OLG Köln NZM 2000, 108 f.; LG Berlin VersR 1980,

1053 f.; LG Bielefeld NJW-RR 1992, 26 f.; Palandt/Heinrichs, aaO, § 251

Rdn. 11; Staudinger/Schiemann, aaO, § 251 Rdn. 91 f.) und von dem Bundes-

gerichtshof bislang nicht entschieden worden. Die Frage bedarf auch jetzt kei-

ner Entscheidung.

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bb) Eine Beeinträchtigung der Bäume, aus der eine solche Wertminde-

rung des Grundstücks abgeleitet werden könnte, liegt hier nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts nicht vor.

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(a) Ansatzpunkt für die Ermittlung eines Minderwerts des Grundstücks

kann nach der von Koch begründeten Methode der Verlust wesentlicher Funkti-

onen des beschädigten Baumes für das Grundstück etwa durch Kronenauslich-

tung, Verkrüppelung oder Verunstaltung sein (BGH, Urt. v. 13. Mai 1975, VI ZR

85/74, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Düsseldorf VersR 1992, 458; AgrarR 1993,

119, 120; LG Berlin VersR 1980, 1053; Koch, Aktualisierte Gehölzwerttabellen,

3. Aufl., S. 55; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). Eine solche Funktionsbeein-

trächtigung ist hier nicht gegeben. Nach den von der Revision nicht angegriffe-

nen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Kappung des Wurzelwerks

nicht zu äußerlich sichtbaren Veränderungen am Erscheinungsbild oder Einbu-

ßen an Vitalität oder Funktion der Bäume für die Grundstücke der Klägerin ge-

führt.

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(b) Die Kappung des Wurzelwerks bewirkt allerdings einen erhöhten

Pflegeaufwand. Dieser kann zwar eine Wertminderung des Grundstücks be-

gründen (OLG Düsseldorf VersR 1992, 458 f.; AgrarR 1993, 119, 120; Staudin-

ger/Schiemann, aaO, § 251 Rdn. 92; Breloer, AgrarR 2005, 116, 117). Hier

scheidet seine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt einer Wertminderung

des Grundstücks aber aus, weil die Beklagte bereits rechtskräftig dazu verurteilt

worden ist, der Klägerin diesen Aufwand zu ersetzen.

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(c) Für das Revisionsverfahren ist schließlich davon auszugehen, dass

die Restlebensdauer der Bäume infolge der Wurzelkappung von 70 bis 80 Jah-

ren auf 20 bis 40 Jahre gesunken ist. Sie kommt als Anknüpfungspunkt einer

Wertminderung des Grundstücks indes ebenfalls nicht in Betracht.

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(aa) Die Verkürzung der Restlebensdauer eines Baumes führt dazu,

dass der geschädigte Grundstückseigentümer früher als bei normalem Verlauf

vor der Notwendigkeit steht, den Baum durch einen jungen zu ersetzen. Der

alte Baum kann damit nur für einen geringeren Zeitraum in seiner Funktion für

das Grundstück genutzt werden. Ersatz eines solchen Nutzungsausfalls kommt

nur bei Sachen in Betracht, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirt-

schaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGHZ 98, 212, 222).

Das ist bei dem Ausfall von Bäumen nicht der Fall (Breloer, DS 2005, 217, 218).

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(bb) Die Kosten der Anpflanzung eines jüngeren Baumes, die bei Ab-

sterben des alten Baums notwendig werden, und die danach verbleibende

Wertminderung des Grundstücks durch den vollständigen Verlust des alten

Baums sind allerdings beschädigungsbedingte Nachteile, die dem Geschädig-

ten zu ersetzen sind (BGHZ 119, 62, 65; 143, 1, 9 [Senat]; BGH, Urt. v. 13. Mai

1975, VI ZR 85/74, NJW 1975, 2061, 2062; OLG Celle NJW 1983, 2391 f.; OLG

Karlsruhe VersR 1989, 967, 968; AnwK-BGB/Magnus, aaO, § 249 Rdn. 66;

Bamberger/Roth/Grüneberg, aaO, § 249 Rdn. 26; Erman/Kuckuk, aaO, § 249

Rdn. 26; Hötzel, AgrarR 1997, 369, 372). Sie entstehen bei einem Teilschaden

an einem Baum ohne dessen Totalverlust aber nicht schon mit der Beschädi-

gung des Baums, sondern erst, wenn sich dieses Risiko verwirklicht (a. M. OLG

Düsseldorf AgrarR 1993, 119, 120). Ein solcher Schaden ist darum auch erst in

diesem Zeitpunkt ersatzfähig. Die Ersatzpflicht der Beklagten für solche künfti-

gen Schäden ist rechtskräftig festgestellt. Der Klägerin daneben noch eine

Wertminderung für ein Risiko zuzusprechen, das in der Möglichkeit dieses oh-

nehin zu ersetzenden Schadens besteht, liefe auf eine nicht gerechtfertigte

Doppelentschädigung hinaus (Tiedtke-Crede, Wertmittlungsforum 2002, 137,

139; ähnlich auch Breloer, AgrarR 2005, 116, 119). Sie scheidet deshalb aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

III.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.11.2001 - 2 O 272/99 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 U 256/01 -