BGH Urteil vom 31.01.2006 – VI ZR 135/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 31. Januar 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 249 A
Wird im Arzthaftungsprozess der Ersatz von Unterhalt für ein Kind verlangt, weil we-
gen eines ärztlichen Fehlers ein Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer Indika-
tion unterblieben sei, so erfordert die Prüfung der Voraussetzungen einer solchen
Indikation die Prognose, ob aus damaliger Sicht von einer Gefährdung der Mutter im
Sinne des § 218a Abs. 2 StGB auszugehen war und diese Gefahr nicht auf andere,
für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bedarf es keiner zusätzlichen Abwägung, die
an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung
nach der Geburt anknüpft.
BGH, Urteil vom 31. Januar 2006 - VI ZR 135/04 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 29. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagenden Eheleute sind die Eltern des Kindes Melissa. Dieses
wurde am 31. Oktober 1998 mit einem offenen Rücken (Spina bifida) gebo-
ren. Es hat eine beiderseitige Hüftdysplasie, ist vom Knie abwärts quer-
schnittgelähmt und leidet an Inkontinenz.
Die Kläger nehmen den beklagten Frauenarzt auf Ersatz des Unter-
halts für ihre Tochter in Anspruch, weil er während der von ihm durchge-
führten Schwangerschaftsbetreuung die Fehlbildung ihres Kindes pflicht-
widrig nicht erkannt und nicht auf weiter gehende Diagnostikmöglichkeiten
hingewiesen habe. Sie machen geltend, sie hätten sich bei Kenntnis der
Behinderung für einen (rechtlich zulässigen) Schwangerschaftsabbruch
entschieden; die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB hätten vorgele-
gen, da angesichts der zu erwartenden Behinderung des Kindes eine
schwerwiegende Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes
der Klägerin zu befürchten gewesen wäre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren vom erken-
nenden Senat zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Das Landgericht habe im Ergebnis
zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Kläger auf Ersatz des Unterhalts-
bedarfs ihrer Tochter verneint. Zwar könne das auf einem ärztlichen Behand-
lungsfehler beruhende Unterbleiben eines nach den Grundsätzen der medizini-
schen Indikation gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschafts-
abbruchs die Pflicht des Arztes auslösen, den Eltern den Unterhaltsaufwand für
ein Kind zu ersetzen, das mit schweren Behinderungen zur Welt komme. Auf-
grund des zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrages
über die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich auch der Kläger
einbezogen gewesen sei, sei auch die Verpflichtung des Beklagten zur Beratung
der Kindeseltern über erkennbare Gefahren einer Schädigung der Leibesfrucht
mit umfasst gewesen.
Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch fest, dass dem
Beklagten hier eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten vorzuwerfen sei, die
pränatale Untersuchung des Kindes auf Schädigungen ordnungsgemäß vorzu-
nehmen, diagnostisch auszuwerten und die Eltern hinsichtlich der Ergebnisse in
gebotener Weise zu beraten. Es handele sich um einen groben Behandlungsfeh-
ler. Zudem sei der Senat auch davon überzeugt, dass die Klägerin sich im Falle
einer sachgerecht erfolgten Information und Beratung über weitergehende Diag-
nosemöglichkeiten diesen Untersuchungen unterzogen hätte und sich - im Falle
einer legal zulässigen Schwangerschaftsunterbrechung - auch für einen derarti-
gen Abbruch vor dem Hintergrund der familiären Vorbelastung aus der Familie
ihres Mannes entschieden hätte. Nach den Darlegungen des gynäkologischen
Sachverständigen wäre bei einer Ultraschalluntersuchung in einem dafür spezia-
lisierten Zentrum die Erkrankung des ungeborenen Kindes an Spina bifida er-
kannt worden.
Eine medizinische Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB n.F. als Grundlage
einer rechtmäßigen Schwangerschaftsunterbrechung könne aber nicht ange-
nommen werden. Die Kindesmutter müsse den Nachweis erbringen, dass ein
Abbruch der Schwangerschaft zur Vermeidung schwerer, konkret vorhersehbarer
und klar zu benennender Gesundheitsgefahren erforderlich gewesen wäre. Hier-
zu bedürfe es einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs
bezogenen Prognose. Dabei sei bei der erforderlichen Güterabwägung auch das
Lebensrecht des ungeborenen Kindes zu berücksichtigen, wobei generell hohe
Anforderungen an die Bejahung eines Indikationstatbestandes zu stellen seien.
Hier hätten die Kläger nicht in ausreichender Weise den Nachweis geführt, dass
bei der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung zwischen den Gesund-
heitsgefahren für die Klägerin auf der einen und dem Lebensrecht des ungebore-
nen Kindes auf der anderen Seite letztlich die Interessen des Kindes hätten zu-
rücktreten müssen und die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwanger-
schaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen Indikation gegeben gewesen wä-
ren.
Allerdings sei nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen
davon auszugehen, dass bei der Klägerin noch heute eine teilremittierte post-
traumatische Belastungsstörung vorliege, die kausal auf die Geburt des behin-
derten Kindes Melissa zurückzuführen sei. Hierbei handele es sich nicht lediglich
um eine Bagatellerkrankung, sondern eine derartige Belastungsstörung gehe in
ihrer Ausprägung in Richtung auf eine krankhafte Neurose. Bei der Klägerin wäre
im Falle der Eröffnung einer Behinderung bzw. Missbildung des Kindes eine
Weltuntergangsstimmung eingetreten und ein inneres Chaos entstanden. Die
Klägerin hätte eine derartige Mitteilung während der Schwangerschaft psychisch
nicht verkraftet, die Nachricht von einer Behinderung des Kindes hätte eine
schwerwiegende Erkrankung ausgelöst. Auf der Grundlage der umfassenden
psychiatrischen Begutachtung gehe der Senat von der Gefahr einer schwerwie-
genden und erheblichen Gesundheitsgefährdung für die Klägerin bei Kenntnis
einer Behinderung des ungeborenen Kindes aus.
Trotzdem vermöge der Senat nicht die Entscheidung dahin zu treffen,
dass im Rahmen der erforderlichen Güter- und Interessenabwägung das Lebens-
recht des im Verhältnis zu anderweitigen Fällen nicht so schwer behinderten Kin-
des zurückzutreten habe. Er halte es für erforderlich und geboten, in Fällen wie
dem hier vorliegenden besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen einer
Abbruchsindikation zu stellen. Nach den Darlegungen des gynäkologischen
Sachverständigen hätte die erforderliche spezielle Ultraschalldiagnostik ergeben,
dass nur eine nicht so besonders schwer wiegende Behinderung des ungebore-
nen Kindes zu erwarten gewesen sei. Beide Sachverständige hätten überein-
stimmend ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Frage einer Abbruchsindika-
tion im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB unter Abwägung der Interessen des unge-
borenen Kindes nur äußerst schwierig zu beantworten sei. Der psychiatrische
Sachverständige habe den Standpunkt eingenommen, dass aufgrund der Orien-
tierungslosigkeit der Klägerin und nach ihrer Persönlichkeit eine Austragung des
Kindes ihr vermutlich nicht hätte zugemutet werden können. Dem gegenüber ha-
be der gynäkologische Sachverständige die Auffassung vertreten, dass er auch
unter Berücksichtigung des bei der Klägerin gegebenen Traumas im Falle einer
entsprechenden Diagnose die Zumutbarkeitsgrenze, bis zu der die Klägerin Be-
lastungen zugunsten des ungeborenen Kindes hinnehmen müsse, im Ergebnis
aufgrund der zu stellenden Anforderungen noch nicht für überschritten ansehe.
Unter Einbeziehung aller Abwägungskriterien sehe es der Senat letztlich nicht als
erwiesen an, dass die psychische und physische Belastbarkeit der Klägerin auch
vor dem Hintergrund ihres guten sozialen Netzes und des guten familiären Hin-
tergrundes in einem Maße überfordert gewesen wäre, das geeignet gewesen sei,
das Lebensrecht des Kindes in den Hintergrund zu drängen. Die Opfergrenze
wäre für die Klägerin noch nicht nachweislich überschritten gewesen.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das auf ei-
nem schuldhaften ärztlichen Fehler beruhende Unterbleiben eines möglichen
Schwangerschaftsabbruchs dazu führen, die Eltern im Rahmen eines vertragli-
chen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßigen
Ebene von der Unterhaltsbelastung durch das Kind freizustellen, wenn der Ab-
bruch der Rechtsordnung entsprochen hätte, also von ihr nicht missbilligt wor-
den wäre (BGHZ 129, 178, 185; 151, 133, 138; dazu auch Müller, NJW 2003,
697 ff.). Auf Grund des § 218a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren-
und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050) ist
der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwan-
gerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der
gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach
ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risi-
ko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht
auf andere, für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. In dieser ge-
setzlichen Neufassung ist die früher in § 218a Abs. 2 und Abs. 3 StGB in der
Fassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes vom 27. Juli 1992
(BGBl. I 1398) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 28. Mai 1993 (BGBl. I 820) enthaltene eigenständige Regelung der soge-
nannten embryopathischen Indikation entfallen. Damit sollte klargestellt werden,
dass eine Behinderung des Kindes als solche niemals zu einer Minderung des
Lebensschutzes führen kann, vielmehr entscheidend für die Zulässigkeit einer
Abtreibung stets nur sein kann, ob das Austragen des Kindes zu unzumutbaren
Belastungen für die gesundheitliche Situation der Mutter führt, denen anders als
durch einen Abbruch nicht wirksam begegnet werden kann, wobei nach der
Vorstellung des Gesetzgebers die Fallkonstellationen der früheren "embryo-
pathischen Indikation" nunmehr der Sache nach von der medizinischen Indika-
tion des nunmehrigen § 218a Abs. 2 StGB aufgefangen werden sollen (vgl. Se-
natsurteil BGHZ 151, 133, 138 f. m.w.N.).
2. Daher ist bei den Fallgestaltungen, die nach der bisherigen rechtlichen
Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, nunmehr im Rahmen
des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter aus der Geburt des
schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden besonderen Lebens-
situation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution überfordern und die
Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres insbesondere auch see-
lischen Gesundheitszustandes als so drohend erscheinen lassen, dass bei der
gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter zu-
rückzutreten hat (Senatsurteile BGHZ 151, 133, 139; vom 15. Juli 2003
- VI ZR 203/02 - VersR 2003, 1541, 1542). Das Berufungsgericht ist zwar hier-
von im rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend ausgegangen, hat jedoch bei seiner
Beurteilung die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt.
3. Zwar muss die Mutter im Schadensersatzprozess grundsätzlich nach
allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die
Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen
medizinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des untersuchenden Arztes
vorgelegen hätten. Hierzu bedarf es, wie der erkennende Senat bereits an an-
derer Stelle ausgeführt hat (BGHZ 151, 133, 139 f.; Urteil vom 15. Juli 2003,
aaO), einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der
Schwangerschaft bezogenen Prognose, ob die Voraussetzungen für einen
rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten. Bei dieser Prog-
nose ist darauf abzustellen, ob von einer Gefahr für das Leben oder der Gefahr
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Ge-
sundheitszustandes der Mutter auszugehen war, aber auch darauf, ob aus da-
maliger Sicht diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise
hätte abgewendet werden können. Allerdings dürfen an die die Prognose
betreffenden Darlegungen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden
(vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003, aaO).
Weiterer Voraussetzungen, die im Wege einer zusätzlichen Abwägung
zu berücksichtigen wären, bedarf es nicht. Insbesondere ist keine Abwägung
veranlasst, die an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und
dessen Entwicklung nach der Geburt anknüpft. Insoweit missversteht das Beru-
fungsgericht offenbar die vorstehend zitierten Ausführungen des erkennenden
Senats. Liegen die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB vor, so ist der
Schwangerschaftsabbruch von Gesetzes wegen erlaubt. Die erforderliche
Abwägung zwischen dem Lebensrecht des Kindes und den Belangen der Mut-
ter hat der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung dieses Tatbestandes bereits
vorgenommen. Die bei der Prüfung des zivilrechtlichen Schadensersatzan-
spruchs zu stellende Prognose darf mithin nur dahin gehen, ob die Vorausset-
zungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten
und ob die Mutter sich für den Abbruch entschieden hätte. Bei dieser Progno-
se können die Art und der Grad der zu erwartenden Behinderung indiziell
durchaus eine Rolle spielen. Nur dahin ist es zu verstehen, wenn der erken-
nende Senat ausgeführt hat, die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustandes müsse als so drohend erscheinen, dass bei
der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Ungeborenen dahinter
zurückzutreten habe (Senatsurteile aaO).
III.
Das die Klageabweisung bestätigende Berufungsurteil kann demnach
keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen, damit die nunmehr erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen wer-
den können.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 06.11.2002 - 2 O 540/01 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.03.2004 - 3 U 38/03 -