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BGH Urteil vom 15.07.2003 – VI ZR 203/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 15. Juli 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Für die Prüfung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Sinne des

§ 218a Abs. 2 StGB für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch macht die

"nach ärztlicher Erkenntnis" gebotene Prognose regelmäßig die Einholung eines

Sachverständigengutachtens erforderlich.

BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 203/02 - KG Berlin LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 18. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Mutter einer am 10. September 1997 mit einer

schweren Fehlbildung - einer offenen Wirbelsäule (Spina bifida) im lumbosa-

cralen Bereich - geborenen Tochter. Sie nimmt den beklagten Arzt auf Schmer-

zensgeld sowie auf Unterhalt für ihre Tochter mit der Begründung in Anspruch,

dieser habe bei den von

ihm seit dem 6. Mai 1997 ab der

19. Schwangerschaftswoche durchgeführten Sonographien pflichtwidrig die

Fehlbildung des Kindes nicht erkannt, weshalb eine Abtreibung unterblieben

sei. Diese wäre gerechtfertigt gewesen, um die Gefahr einer schwerwiegenden

Beeinträchtigung insbesondere des seelischen Gesundheitszustandes der

Schwangeren wegen behandlungsbedürftiger Depressionen abzuwenden.

Das Landgericht hat der Klage unter Klageabweisung im übrigen teilwei-

se stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld, Unter-

haltsbedarf und Betreuungsaufwand verurteilt sowie festgestellt, daß der Be-

klagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen zukünftigen Unterhaltsaufwand

infolge der Geburt ihrer Tochter zu ersetzen. Auf die Berufung des Beklagten

hat das Kammergericht die Klage unter teilweiser Abänderung des landgericht-

lichen Urteils vollständig abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin

zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kla-

gebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin auf

Schmerzensgeld sei nicht begründet, da die insoweit darlegungspflichtige Klä-

gerin nicht hinreichend vorgetragen habe, daß nach der geltenden Fassung des

§ 218a StGB ein Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre. Da der

Gesetzgeber bei der Neuregelung der Zulässigkeit des Schwangerschaftsab-

bruchs die embryopathische Indikation aus dem Gesetz gestrichen habe, hätte

die Klägerin einen Schwangerschaftsabbruch lediglich aus medizinischen

Gründen zum Schutz der Mutter gemäß § 218a Abs. 2 StGB rechtmäßig vor-

nehmen lassen können. Die Darlegung der Klägerin lasse jedoch eine Beurtei-

lung, ob die damals zu befürchtenden Depressionen und die jetzt eingetretenen

Folgen, die zumindest indiziell zu berücksichtigen seien, eine hinreichend

schwerwiegende Gefahr für ihre Gesundheit bedeutet hätten bzw. bedeuteten,

nicht zu. Die Unzumutbarkeit der Schwangerschaft bzw. die Voraussetzungen

für einen die Opfergrenze für die Schwangere überschreitenden Ausnahmetat-

bestand seien damit nicht hinreichend dargelegt. Das Ausmaß sowie die Be-

handlung der Depressionen seien nicht näher ausgeführt worden. Bei der Ab-

wägung der Rechtsgüter, also einerseits der Gesundheit der Mutter und ande-

rerseits des Lebens des Kindes, sei sicherlich auch maßgebend, ob und in wel-

chem Umfang die Beeinträchtigungen der Gesundheit der Mutter mit Erfolg be-

handelbar seien. Hinsichtlich der konkreten sekundären Folgen gebe es auch

im Arzthaftungsprozeß keine Erleichterungen für die Darlegungslast der Patien-

tin. Hier fehle es nicht nur an einer nachvollziehbaren medizinischen Einord-

nung. Auch die Darlegung zur psychotherapeutischen Behandlung ohne nähe-

ren Vortrag zur Art, Umfang und Erfolg der Behandlung genügten nicht und sei-

en - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in diesem Bereich eine

Offenlegung durch den Behandelnden gegenüber der Patientin nur im be-

grenzten Maß vertretbar sein mögen - zu pauschal erfolgt. Ein Anspruch auf

Ersatz des entstandenen und entstehenden Unterhaltsaufwandes für ihr behin-

dertes Kind stehe der Klägerin schon dem Grunde nach nicht zu. Schutzzweck

des Behandlungsvertrages bei der medizinischen Indikation sei - auch bei er-

kennbarer Behinderung des ungeborenen Kindes - ausschließlich die Gesund-

heit der Mutter. Der wirtschaftliche Aspekt der Unterhaltsbelastung für das be-

hinderte Kind sei bei der medizinischen Indikation nicht ansatzweise als Reflex

des Behandlungsvertrages ableitbar.

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht

stand.

1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Schutzzweck des Be-

handlungsvertrages bei der medizinischen Indikation im Sinne des § 218a

Abs. 2 StGB stehen nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennen-

den Senats. Der Senat hat in seinem Urteil vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 -

(VersR 2002, 1148, demnächst BGHZ 151, 133 ff.), welches das Berufungsge-

richt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung freilich noch nicht kennen konnte, ent-

schieden, daß das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unter-

bleiben eines nach den Grundsätzen der medizinischen Indikation gemäß

§ 218a Abs. 2 StGB rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs die Pflicht des

Arztes auslösen kann, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu erset-

zen, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt. Nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts diente im vorliegenden Fall die vom Beklagten

durchgeführte Feinsonographie der Suche nach Fehlbildungen; die Klägerin

hatte ihn zu diesem Zweck aufgesucht. Die vom Beklagten nach dem ärztlichen

Standard durchzuführende Diagnostik sollte demnach die Klägerin in die Lage

versetzen, das ihr vom Gesetzgeber zugebilligte Recht auszuüben, sich für ei-

nen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch zu entscheiden, wenn nach Fest-

stellung einer schweren Fehlbildung des Kindes der Abbruch der Schwanger-

schaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensver-

hältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt gewesen wä-

re, um eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Be-

einträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzu-

wenden, und die Gefahr nicht auf eine andere, für sie zumutbare Weise hätte

abgewendet werden können. Drohen die schwerwiegenden Gefahren für die

Mutter, die zur Erfüllung der Voraussetzungen der Indikation des § 218a Abs. 2

StGB führen, gerade auch für die Zeit nach der Geburt und ist demgemäß der

vertragliche Schutzzweck auch auf die Vermeidung dieser Gefahren durch das

"Haben" des Kindes gerichtet, so erstreckt sich die aus der Vertragsverletzung

resultierende Ersatzpflicht auch auf den Ausgleich der durch die Unterhaltsbe-

lastung verursachten vermögensrechtlichen Schadenspositionen. Eine dahin-

gehende Bestimmung des vertraglichen Schutzumfanges, die bei derartigen

Sachverhalten unter Geltung der früheren "embryopathischen Indikation" in der

Rechtsprechung anerkannt war (vgl. z.B. Senatsurteil BGHZ 86, 240, 247; Se-

natsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 354/95 - VersR 1997, 698, 699 und vom

4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - VersR 2002, 233, 234), nunmehr auch für

entsprechende Fallgestaltungen im Rahmen der nach der geltenden Rechtsla-

ge maßgeblichen medizinischen Indikation entspricht der gesetzgeberischen

Lösung, die bisher von § 218a Abs. 3 StGB a.F. erfaßten Fallkonstellationen

jetzt in die Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Senatsurteil

vom 18. Juni 2002 - VI ZR 136/01 - aaO; zustimmend Deutsch, NJW 2003, 26,

28).

2. Eine auf der - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Verletzung

des Behandlungsvertrages beruhende Vereitelung eines möglichen Schwan-

gerschaftsabbruchs kann allerdings - wovon das Berufungsgericht mit Recht

ausgegangen ist - nur dann Ansatz dafür sein, die Eltern im Rahmen eines ver-

traglichen Schadensersatzanspruchs gegen den Arzt auf der vermögensmäßi-

gen Ebene von der Unterhaltsbelastung für das Kind freizustellen und der Klä-

gerin ein Schmerzensgeld zuzuerkennen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewe-

sen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte und von ihr nicht mißbilligt

worden wäre (st. Rspr.: vgl. insbesondere BGHZ 129, 178, 185 = VersR 1995,

964, 966; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 213/00 - aaO; vom

19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768 und vom 18. Juni

2002 - VI ZR 136/01 - aaO, S. 1149). Aufgrund der gesetzlichen Neufassung

des § 218a Abs. 2 StGB in der Fassung des Schwangeren- und Familienhilfe-

änderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I 1050) ist der mit Einwilligung

der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch

dann nicht rechtswidrig, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und

zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis

angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder das Risiko einer schwerwie-

genden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustan-

des der Schwangeren abzuwenden und die Gefahr nicht auf andere, für sie

zumutbare Weise abgewendet werden kann. Bei Fallgestaltungen, die nach der

früheren rechtlichen Regelung der "embryopathischen Indikation" unterfielen, ist

nunmehr im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob sich für die Mutter

aus der Geburt des schwerbehinderten Kindes und der hieraus resultierenden

besonderen Lebenssituation Belastungen ergeben, die sie in ihrer Konstitution

überfordern und die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres ins-

besondere auch seelischen Gesundheitszustandes als so bedrohend erschei-

nen lassen, daß bei der gebotenen Güterabwägung das Lebensrecht des Un-

geborenen dahinter zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2002

- VI ZR 136/01 - aaO, S. 1150). Das Berufungsgericht ist zwar hiervon im recht-

lichen Ansatzpunkt zutreffend ausgegangen, hat jedoch bei seiner Beurteilung

die Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin überspannt und in die-

sem Zusammenhang - wie die Revision mit Recht geltend macht - erheblichen

Sachvortrag und Beweisangebote der Klägerin übergangen.

3. Zwar muß die Mutter im Schadensersatzprozeß grundsätzlich nach

allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls beweisen, daß die Vor-

aussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch wegen medi-

zinischer Indikation bei fehlerfreier Diagnose des untersuchenden Arztes vor-

gelegen hätten. Bei den Anforderungen an die Darlegungslast sind jedoch auch

die gerade durch den - hier revisionsrechtlich zu unterstellenden - Behand-

lungsfehler verursachten Schwierigkeiten zu berücksichtigen, welche die Darle-

gung der Voraussetzungen einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkba-

ren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose bereitet. Durch das

Vorenthalten der richtigen Diagnose über die voraussichtliche schwere Behin-

derung ihres Kindes ist die Klägerin nämlich gar nicht in die Lage versetzt wor-

den, diese Mitteilung im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem sie sich noch für einen

Schwangerschaftsabbruch hätte entscheiden können, auf sich wirken zu las-

sen. Deshalb können aus der tatsächlichen späteren Entwicklung nur mittelbar

Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie diese Diagnose sich auf ihren Ge-

sundheitszustand ausgewirkt hätte. Hinzu kommt, daß auch allgemein an die

Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaftungsprozeß maßvolle und

verständige Anforderungen zu stellen sind, weil vom Patienten regelmäßig kei-

ne genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert wer-

den kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981,

752). Entsprechende Fragen sind, wie dies im Arzthaftungsprozeß ganz allge-

mein zu fordern ist, grundsätzlich nicht ohne sachverständige Beratung zu ent-

scheiden (vgl. Senatsurteil, BGHZ 98, 368, 373). Dies gilt umso mehr für die

Prüfung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation im Sinne des

§ 218a Abs. 2 StGB, bei der die "nach ärztlicher Erkenntnis" gebotene Progno-

se schon im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut regelmäßig die Einholung eines

Sachverständigengutachtens erforderlich macht (vgl. Müller, NJW 2003, 697,

703).

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht

beachtet. Die Klägerin hat nicht nur vorgetragen, daß sie unter schweren De-

pressionen leide, sondern hat dies auch in das Zeugnis der behandelnden Psy-

chologin gestellt. Eine medizinische Einordnung ihrer psychischen Störungen

konnte von ihr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus den darge-

legten Gründen ebensowenig verlangt werden wie Vortrag zu Art, Umfang und

Erfolgsaussicht der Behandlung. Daneben hat die Klägerin auch körperliche

Beeinträchtigungen geltend gemacht, insbesondere einen Bruch von zwei Wir-

beln im Jahr 1994, aufgrund dessen sie keine schweren Lasten tragen dürfe.

Daß durch das ständige Tragen des schwerbehinderten Kindes bereits eine

Verschlechterung eingetreten sei und eine Operation erforderlich werde, hat sie

unter Beweis durch ein orthopädisches Sachverständigengutachten gestellt.

4. Das Berufungsgericht wird dem entsprechenden Vortrag der Klägerin

nachzugehen haben, um sich nach Einholung sachkundigen Rates die erforder-

liche tatrichterliche Überzeugung davon zu verschaffen, ob die gesundheitlichen

Beeinträchtigungen der Klägerin bei rückwirkender Betrachtung für eine medizi-

nische Indikation ausgereicht hätten.

Müller

Wellner

Pauge

Stöhr

Zoll