Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 31.01.2006 – VI ZR 66/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 31. Januar 2006 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 276 Ca, 278

Zur Frage der Abgrenzung zwischen privater ambulanter Chefarztbehandlung eines Kassenpatienten und einer stationären Krankenhausbehandlung mit privatem Arzt- zusatzvertrag und ihrer Bedeutung für eine vertragliche Haftung des Krankenhaus- trägers

BGH, Urteil vom 31. Januar 2006 - VI ZR 66/05 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Januar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2005 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 22. Zivilsenat

des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Universitätsklinik wegen ärztlicher Fehldi-

agnosen aus den Jahren 1987 und 1988 auf Schadensersatz in Anspruch. Er

befand sich seit 1983 als Kassenpatient wegen Beschwerden im rechten

Mundbereich in zahnärztlicher Behandlung bei Frau Dr. K.. Diese überwies ihn

schließlich an die Beklagte. Mit dem Leiter des Zentrums für Zahn-, Mund- und

Kieferheilkunde (Carolinum), Prof. Dr. Dr. F., traf er eine privatärztliche Zusatz-

vereinbarung über die Entnahme von Gewebeblöcken. Prof. Dr. Dr. F. entnahm

am 18. Mai 1987 Gewebeproben aus dem rechten Zungenkörper und veran-

lasste ihre Untersuchung im Zentrum der Pathologie der Universität. Leiter der

dortigen Abteilung III war Prof. Dr. H.. Der bei diesem als Oberarzt tätige

Prof. Dr. S. untersuchte die Gewebeproben des Klägers. Prof. Dr. H. teilte mit

Schreiben vom 20. Mai 1987 an das Carolinum mit, dass kein Anhalt für Ma-

lignität bestehe. Am 2. Februar 1988 entnahm Prof. Dr. Dr. F. beim Kläger wei-

teres Gewebematerial zur Nachkontrolle, das er wiederum im Zentrum der Pa-

thologie untersuchen ließ. In dem Bericht über die histologische Begutachtung,

die ebenfalls von Prof. Dr. S. vorgenommen worden war, teilte Prof. Dr. H. am

4. Februar 1988 erneut mit, dass kein Anhalt für Malignität bestehe. Bei der Un-

tersuchung einer am 18. August 1989 von Prof. Dr. Dr. F. entnommenen dritten

Gewebeprobe wurde schließlich im Zentrum der Pathologie ein "mäßig differen-

ziertes verhornendes Platten-Epithel-Karzinom" festgestellt, das zu - teilweise

umfassenden - Operationen führte.

2

Der Kläger macht geltend, die malignen Symptome seien bereits bei den

beiden ersten Gewebeproben erkennbar gewesen und er habe sich wegen der

verspäteten Diagnose einer Radikaloperation unterziehen müssen, die zu

schwersten Entstellungen und Behinderungen im Kopf-, Hals- und Schulterbe-

reich geführt und seine vollständige Berufsunfähigkeit nach sich gezogen habe.

3

Seine

in einem vorausgegangenen Verfahren zunächst gegen

Prof. Dr. Dr. F. gerichtete Schadensersatzklage hat das Oberlandesgericht mit

der Begründung abgewiesen, dass diesem ein Behandlungsfehler nicht unter-

laufen sei und er auch nicht für Fehler des Pathologen hafte, da letzterer nicht

sein Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Die daraufhin vom Kläger gegen

Prof. Dr. H. gerichtete Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 13. April 1999 - 8 U

25/96 - hat das Oberlandesgericht dem Kläger 350.000 DM Schmerzensgeld

zugesprochen und des weiteren die Feststellung getroffen, dass der Beklagte

dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aufgrund von Fehldiagnosen im Mai

1987 und Februar 1988 zu ersetzen habe. Die Revision des Beklagten gegen

dieses Urteil wurde nicht angenommen

(vgl. Senatsbeschluss vom

7. Dezember 1999 - VI ZR 174/99 -).

4

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Universi-

tätsklinikum als Trägerin des Zentrums der Pathologie wegen der Fehldiagno-

sen der dortigen Klinikärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete

Berufung des Klägers zurückgewiesen und gegen sein Urteil die Revision zuge-

lassen. Mit dieser verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt

gestellten Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche

materiellen Schäden aufgrund der Fehldiagnosen weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht erachtet deliktische Ansprüche des Klägers gegen

die Beklagte für verjährt, da dieser bereits im Verlaufe des Vorprozesses gegen

Prof. Dr. Dr. F., in dem am 18. November 1993 ein klageabweisendes erstin-

stanzliches Urteil ergangen ist, erfahren habe, dass die histologische Begutach-

tung der Gewebeproben im Zentrum der Pathologie der Beklagten durchgeführt

worden sei und der Kläger ab diesem Zeitpunkt gegen diese hätte vorgehen

können. Noch nicht verjährte Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung ver-

neint das Berufungsgericht mit der Begründung, bezüglich der Gewebeprobe-

untersuchungen seien vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der

Beklagten nicht begründet worden. Der Kläger habe mit Prof. Dr. Dr. F. einen

privatärztlichen Vertrag abgeschlossen. Mit der Übersendung der Gewebepro-

ben und der Beauftragung zur Begutachtung sei Prof. Dr. Dr. F. als Vertreter

des Klägers tätig geworden und habe für diesen mit dem Pathologen einen Ver-

trag abgeschlossen, wozu er vom Kläger durch dessen Einverständnis zur Ent-

nahme der Gewebeproben stillschweigend ermächtigt worden sei. Den Vortrag

des Klägers, die Gewebeproben seien anlässlich geplanter stationärer Aufent-

halte in der Hals-, Nasen-, Ohren- bzw. Kieferklinik erfolgt, hält das Berufungs-

gericht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO für präkludiert. Es hat die Revision zugelas-

sen, da bei der Inanspruchnahme von ambulanten Krankenhausleistungen

durch Kassenpatienten auch die Auffassung vertreten werde, dass vertragliche

Beziehungen mit dem Krankenhausträger in Betracht kämen.

8

II.

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht

stand.

1. Die Revision nimmt die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, dass

deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte jedenfalls verjährt seien.

Insoweit sind Rechtsfehler auch nicht erkennbar.

2. a) Hinsichtlich vertraglicher Ansprüche des Klägers gegen die Beklag-

te ist das Berufungsgericht unter Anwendung der vom erkennenden Senat

entwickelten Grundsätze (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 367 f.; 105, 189,

194; 120, 376, 382 ff.; 124, 128, 131 ff.) zutreffend davon ausgegangen, dass

die ambulante Versorgung von Kassenpatienten in erster Linie Aufgabe der

zugelassenen Kassenärzte bzw. des zur kassenärztlichen Versorgung

zugelassenen Chefarztes

ist. Nach dieser Rechtsprechung

tritt der

Kassenpatient, der zur ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen

ambulanten Behandlung in ein Krankenhaus überwiesen wird, in vertragliche

Beziehungen nur zu dem die Ambulanz kraft kassenärztlicher Zulassung ge-

mäß den geltenden Vorschriften (früher § 368a Abs. 8 RVO, nachfolgend §§ 95,

116 SGB V) betreibenden Chefarzt, nicht aber in eine solche zu dem Kranken-

hausträger und zwar selbst dann nicht, wenn die Überweisung des Hausarztes

auf das Krankenhaus gelautet hat. An dieser Rechtsprechung hält der erken-

nende Senat jedenfalls für Fälle vor In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturge-

setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) fest. Sie gilt deshalb im Grund-

satz auch für den Streitfall, während für die durch dieses Gesetz geänderte

Rechtslage auf das Senatsurteil vom 2. Dezember 2005 - VI ZR 180/04 - (zur

Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) verwiesen wird.

9

b) Auch der Privatpatient, der sich im Krankenhaus ambulant behandeln

lässt, tritt nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nur in vertragliche

Beziehungen zu dem Chefarzt, der die Ambulanz betreibt und aufgrund der

Abmachung mit dem Krankenhausträger liquidationsberechtigt ist und zwar

auch dann, wenn in Vertretung oder in Abwesenheit des Chefarztes ein nach-

geordneter Krankenhausarzt tätig wird (vgl. BGHZ 105, 189). Voraussetzung für

die Anwendung dieser Grundsätze ist jedoch, dass tatsächlich eine ambulante

Behandlung vorliegt.

10

c) Demgegenüber entspricht es ebenfalls ständiger Senatsrechtspre-

chung (vgl. BGHZ 95, 63, 67 ff.; 121, 107, 110 ff.; Urteil vom 8. Februar 2000

- VI ZR 325/98 - VersR 2000, 1107), dass bei stationärer Behandlung in einem

Krankenhaus, das kein Belegkrankenhaus ist, der Krankenhausträger grund-

sätzlich - soweit im Krankenhausaufnahmevertrag nicht klar das Gegenteil zum

Ausdruck kommt - auch dann Vertragspartner des Patienten wird, wenn dieser

sich durch einen (privaten) Arztzusatzvertrag mit einem liquidationsberechtigten

Chefarzt einen zusätzlichen Schuldner für bestimmte ärztliche Leistungen ver-

schafft. Ohne abweichende Klarstellung durch den Krankenhausträger ent-

spricht es nämlich dem Erwartungshorizont des Patienten, dass die persönliche

Betreuung durch liquidationsberechtigte Chefärzte des Krankenhauses ihm ei-

nen zusätzlichen Schuldner für bestimmte ärztliche Leistungen verschafft, ohne

dass er dadurch den Krankenhausträger aus der Haftung für ärztliche Fehlleis-

tungen der Chefärzte entlässt (vgl. Senat BGHZ 95, 68 f.).

11

3. Im Streitfall war der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts von seiner Zahnärztin als Kassenpatient an die Beklagte überwiesen

worden, wo er mit Prof. Dr. Dr. F. als Leiter des Carolinums eine privatärztliche

Zusatzvereinbarung über die Entnahme von Gewebeproben traf. Die weitere

Feststellung, die Eingriffe und die nachfolgenden Gewebeuntersuchungen sei-

en lediglich ambulant erfolgt, hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die

Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches

Vorbringen des Klägers, die Entnahme und Untersuchung der Gewebeproben

seien im Rahmen eines stationären Krankenhausaufnahmevertrages erfolgt,

verfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen §§ 286, 531 Abs. 2 ZPO nicht be-

rücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger

entsprechenden Sachvortrag nicht erst im Berufungsverfahren gehalten.

12

a) Das Berufungsgericht meint insoweit, der Kläger habe einen Hinweis-

beschluss (tatsächlich: einen abschlägigen Prozesskostenhilfebeschluss) des

Landgerichts vom 11. Februar 2003, dass die Gewebeschnitte dem Kläger im

Rahmen einer ambulanten Untersuchung ohne stationären Aufenthalt entnom-

men worden seien, nicht zum Anlass genommen, im Einzelnen vorzutragen,

dass jeweils stationäre Aufenthalte vorgelegen hätten, sondern habe im nach-

folgenden Schriftsatz vom 19. März 2003 lediglich ausgeführt: "Da ich, wie noch

unter Beweis gestellt wird, stationär in die Kiefer- wie auch in die Zahnklinik

aufgenommen worden war, …". Dies habe, so das Berufungsgericht, mangels

weiterer Ausführungen zur Behauptung eines totalen Krankenhausvertrages

nicht genügt.

13

b) Dabei lässt das Berufungsgericht - was die Revision ausdrücklich

rügt - unberücksichtigt, dass der Kläger im selben Schriftsatz umfassend zu

einem stationären Krankenhausaufenthalt vorgetragen hat. Insbesondere habe

ihm Prof. Dr. Dr. F. in einem Vorbereitungsgespräch erklärt, er solle sich bis

Ende Mai 1987 bei der Aufnahme der Zahnklinik anmelden, er werde dann ein

Zimmer bekommen, um für die Eingriffe vorbereitet zu werden, ein Arzt der Kli-

nik werde ihn über den Ablauf der Ereignisse aufklären und sofern die Blutun-

gen bis abends problemlos geblieben seien, könne er abgeholt werden; wenn

nicht, müsse er noch zur weiteren Beobachtung und Versorgung auf der Station

bleiben. Der Zeuge N. habe ihn mit einer Reisetasche in die Klinik gefahren, wo

er sich in der Aufnahme gemeldet habe und wo er, nachdem er das Aufnahme-

formular ausgefüllt habe, einen Röntgen-, einen Blutabnahme-, einen EKG-,

einen Besprechungstermin auf der Station mit dem Stationsarzt sowie einen

Fototermin bekommen habe. Es sei ihm auch erklärt worden, dass seine ge-

samte Mundhöhle zahn- und kieferchirurgisch in Vollnarkose im OP-Saal unter-

sucht werden solle. Sofern den Ärzten irgendwelche klinisch verdächtigen Er-

scheinungen auffielen, sollten Gewebeblöcke herausoperiert und dann im pa-

thologischen Institut der Beklagten untersucht werden. Das größte Problem sei-

en mögliche starke Blutungen und Nachblutungen, weshalb er zur Sicherheit

mindestens einen Tag in einem eigenen Zimmer untergebracht werden solle,

wo er im Notfall umgehend fachmedizinisch versorgt werden könne. Nachdem

sich tagsüber bis abends zwar einige Blutungen eingestellt hätten, die jedoch

vom Stationsarzt unter Kontrolle gebracht worden seien, sei er abends entlas-

sen worden. Auch 1988 sei die Gewebeentnahme in gleicher Weise stationär

erfolgt.

14

c) Nach diesem Vorbringen lässt es sich - insbesondere in Ansehung der

Rechtslage vor

In-Kraft-Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom

21. Dezember 1992 (BGBl. I 2266) - nicht ausschließen, dass wegen der nach

dem Eingriff zu erwartenden Komplikationen vor Beginn der Behandlung ein

totaler Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten

und lediglich ein privater Arztzusatzvertrag mit Prof. Dr. Dr. F. geschlossen und

die stationäre Behandlung wegen des günstigen Verlaufs "abgebrochen" wor-

den ist (vgl. BSGE 92, 223, 230 f.). Dies gilt umso mehr, als nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts die liquidationsmäßige Abwicklung der histologi-

schen Untersuchungen mit einer Ausnahme, der Überweisung von 66,50 DM

an Prof. Dr. H.; offenbar über die Krankenkasse erfolgt ist. Wichtiges Indiz für

die Bestimmung des Vertragspartners ist - wovon auch das Berufungsgericht

zutreffend ausgeht - regelmäßig die Art der Liquidation. Dass der Auftrag vom

2. Februar 1988 zur pathologischen Untersuchung der entnommenen Gewebe-

proben unter der Rubrik Krankenkasse das Wort "Privat" enthält und ein

(Teil-)Betrag von 66,50 DM von Prof. Dr. H. privat liquidiert worden ist, müsste

der Annahme einer stationären Aufnahme nicht entgegenstehen, sondern könn-

te auch darauf hindeuten, dass es sich - ebenso wie im Verhältnis mit

Prof. Dr. Dr. F. - um eine privatärztliche Zusatzvereinbarung gehandelt hat und

die übrigen Leistungen von der Beklagten mit der Krankenkasse des Klägers

abgerechnet worden sind. Dies spräche im Gegensatz zu einer Abrechnung

des Krankenhausträgers für den liquidationsberechtigten Chefarzt mit der kas-

senärztlichen Vereinigung (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR

180/04 - Umdruck S. 12) eher für eine Haftung der Beklagten. Dies gilt insbe-

sondere auch für den Fall, dass die Beklagte stationäre Krankenhausleistungen

mit der Krankenkasse abgerechnet haben sollte. Ob dies sozialversicherungs-

rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. zur neuen Rechtslage nach In-Kraft-

Treten des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992: BSGE 92,

223 und BSG, Urteil vom 8. September 2004 - B 6 KA 14/03 R-MedR 2005,

609 = ArztR 2005, 151), spielt für die haftungsrechtliche Frage, ob ein totaler

Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag zustandegekommen ist,

grundsätzlich keine Rolle.

15

Soweit die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht

hat, das "Carolinum" gehöre nicht zur Universitätsklinik, handelt es sich zum

einen um revisionsrechtlich unbeachtlichen neuen Sachvortrag und zum ande-

ren geht es im Streitfall um eine Haftung der Beklagten für das Fehlverhalten

von Ärzten der Pathologie, die unstreitig zur Universitätsklinik gehört.

III.

16

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Die Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit das

Berufungsgericht die noch zu treffenden Feststellungen nachholen kann.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.06.2004 - 2/4 O 125/97 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2005 - 8 U 160/04 -