BGH Urteil vom 08.02.2000 – VI ZR 325/98
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 8. Februar 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Aa
Bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag hat der aufgrund Dienst-
vertrages mit dem Krankenhausträger angestellte Arzt jedenfalls dann ei-
ne Garantenstellung gegenüber dem Patienten, wenn er zum Dienst ein-
geteilt ist und den Dienst angetreten hat. Die Untätigkeit des Arztes kann
in einem solchen Fall eine rechtswidrige Schädigung des Patienten dar-
stellen und als grober Behandlungsfehler zu werten sein.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2000 - VI ZR 325/98 - OLG Braunschweig LG Braunschweig
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr.
Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 1. Oktober 1998 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den
Beklagten zu 5 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist seit ihrer Geburt zerebral mehrfach behindert. Mit dem
Vorwurf, Geburtshilfe und anschließende pädiatrische Versorgung seien feh-
lerhaft erfolgt, hat sie den Klinikträger und die an ihrer Geburt beteiligten Ärzte
als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung
zum Ersatz ihres materiellen Schadens in Anspruch genommen. Der Beklagte
zu 5 war als Facharzt für Pädiatrie anwesend. Er ist jedoch nach der Geburt
der Klägerin nicht zu ihrer Versorgung tätig geworden.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1 bis 5 dem Antrag der Klägerin
entsprechend verurteilt und dabei das Schmerzensgeld auf 500.000 DM be-
messen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verur-
teilung der Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes auf
400.000 DM nebst Zinsen ermäßigt und ihre Verpflichtung zum Ersatz des
materiellen Schadens festgestellt; die Klage gegen die Beklagten zu 4 und 5
hat es abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Beklagten zu 1 bis 3 nicht
angenommen. Nach Rücknahme ihrer Revision gegen die Beklagten zu 1 bis 4
begehrt die Klägerin noch die Verurteilung des Beklagten zu 5 (künftig: der Be-
klagte) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 bis 3 zur Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung seiner Ersatzver-
pflichtung hinsichtlich der materiellen Schäden.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Abweisung der Klage gegen den Beklag-
ten im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe als schwer asphyktisches
Kind so schnell wie möglich nach der Geburt Sauerstoffhilfe erhalten und dazu
intubiert werden müssen. Es entspreche aber der Praxis, daß zunächst abge-
saugt werde, dann Herzmassage mit Maskenbeatmung erfolge und dann erst
intubiert werde. Diese Maßnahmen hätten die Beklagte zu 4 und der herbeige-
rufene Oberarzt Dr. R. getroffen. Es hätten daher keine groben Versäumnisse
von Kinderärzten bei der Entstehung des Gehirnschadens der Klägerin vorge-
legen. Gegenüber der prägend schadensursächlichen Verzögerung bei der
Entwicklung des Kindes während des Geburtsvorgangs seien die kinderärztli-
chen Maßnahmen nach den Äußerungen der Sachverständigen für die Entste-
hung des Schadens von untergeordneter Bedeutung gewesen. Der Beklagte
habe zudem an der Reanimation der Klägerin nicht mitgewirkt; ihn könne schon
deshalb kein Vorwurf fehlerhaften ärztlichen Handelns treffen.
II.
Mit diesen Erwägungen des Berufungsgerichts kann eine Ein-
standspflicht des Beklagten nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat,
wie die Revision mit Recht rügt, den vorgetragenen Sachverhalt nicht er-
schöpfend gewürdigt.
1. Zutreffend ist zwar, daß der Beklagte nicht zur Versorgung der Kläge-
rin nach der Geburt tätig geworden ist. Das Berufungsgericht läßt aber außer
Acht, daß dieses Verhalten pflichtwidrig war. Der Beklagte war, wovon auf-
grund des Vortrags der Klägerin für die Revisionsinstanz auszugehen ist, als
Facharzt für Pädiatrie zur Versorgung der Klägerin nach deren Geburt einge-
teilt. Er hatte daher, obwohl wegen des vom Berufungsgericht festgestellten
totalen Krankenhausaufnahmevertrages zwischen der Mutter der Klägerin und
der Klinik keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen der Klägerin und ihrer
Mutter zu ihm bestanden, eine deliktsrechtliche Garantenstellung für die auf-
grund der organisatorischen Weisung übernommene Behandlungsaufgabe
spätestens ab seinem Erscheinen
im Kreißsaal (vgl. Senatsurteil vom
20. September 1988 - VI ZR 37/88 - VersR 1988, 1273). Der Beklagte war auf-
grund seines Anstellungsvertrages und der organisatorischen Einteilung zum
Dienst vertraglich gegenüber dem Krankenhausträger als seinem Arbeitgeber
und gleichermaßen deliktisch gegenüber der Klägerin verpflichtet, alle die Be-
handlungsmaßnahmen durchzuführen, die nach den Regeln der ärztlichen
Kunst zur Bewahrung und Wiederherstellung der Gesundheit der Klägerin aus
pädiatrischer Sicht erforderlich und möglich waren. Falls er solche erforderli-
chen Behandlungsmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat und hierauf die
Schädigung der Klägerin (mit-)beruht, ist der Beklagte für den schlechten Ge-
sundheitszustand der Klägerin verantwortlich, selbst wenn dieser primär durch
Versäumnisse der Geburtshilfe bedingt ist.
2. Es ist nicht auszuschließen, daß durch das Verhalten des Beklagten
der Schaden der Klägerin (zumindest mit-)verursacht worden ist. Feststellun-
gen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es wird diese gegebenen-
falls nachzuholen und dabei auch zu prüfen haben, ob im Verhalten des Be-
klagten ein grober Behandlungsfehler zu sehen ist, der zur Umkehrung der
Beweislast für die Kausalität führen kann. Hierzu weist der Senat vorsorglich
auf Folgendes hin: Der Sachverständige Schr. hat es zwar als eher unwahr-
scheinlich bezeichnet, daß die kurzzeitige Verzögerung der Intubation ein we-
sentlicher Faktor für die Entstehung des hypoxisch-ischämischen Hirnschadens
der Klägerin war, solches aber - insoweit in Übereinstimmung mit dem Privat-
sachverständigen Schu. - nicht ausgeschlossen und auch nicht für äußerst un-
wahrscheinlich gehalten. Immerhin war es durch die Untätigkeit des Beklagten
erforderlich, Oberarzt Dr. R. zu rufen, damit die Klägerin intubiert werden
konnte. Hiermit war möglicherweise der Zeitverlust verbunden, den der Sach-
verständige Schr. beanstandet hat.
Soweit der Privatsachverständige Schu. einen groben Fehler verneint,
legt er dieser Wertung die Reanimationsmaßnahmen zugrunde, die die Be-
klagte zu 4 und der herbeigerufene Oberarzt Dr. R. durchgeführt haben. Auf
die durch eine möglicherweise pflichtwidrige Abwesenheit des Beklagten ver-
ursachte Verzögerung der Intubation geht der Sachverständige nicht ein. Das
Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Versäumung der soforti-
gen Intubation bzw. deren Verzögerung infolge Abwesenheit eines sachkundi-
gen Facharztes aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich er-
scheint, weil sie dem mit der Betreuung des Neugeborenen beauftragten Arzt
schlechterdings nicht unterlaufen durfte oder gegen elementare medizinische
Behandlungsregeln verstieß. Dabei wird zu beachten sein, daß eine Alleinver-
ursachung des Schadens durch den groben Behandlungsfehler nicht erforder-
lich ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997,
362), wenn nicht ein Fall abgrenzbarer Teilkausalität (vgl. OLG Hamm VersR
1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 19. März 1996 - VI ZR
244/95) festzustellen ist. Im Rahmen der hiernach erforderlichen weiteren Ver-
handlung des Rechtsstreits hat der Beklagte Gelegenheit, sein Verhalten zu
erläutern und ggf. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe darzu-
legen und zu beweisen.
Groß
Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner
Wellner