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BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZR 178/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. Februar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzu-
lässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 € festge-
setzt.
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Kr.
beigeordnet.
Gründe
1. Die statthafte Beschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) ist nicht zulässig, weil
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer bemisst sich
im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung
einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, welche die Erfüllung des
titulierten Anspruchs erfordert (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB
188/04, ZVI 2005, 199; st. Rspr.). Das Berufungsgericht hat diesen Aufwand auf
10.000 € geschätzt. Der Senat schätzt ihn auf maximal 15.000 €. Der Kosten-
voranschlag, den der Beschwerdeführer vorgelegt hat, ist weit überhöht. Selbst
wenn zur Erfassung der Gegenstände die angegebenen maximal 700 Arbeits-
stunden erforderlich sind, brauchen nur Hilfskräfte beschäftigt zu werden, die
für 10 € pro Stunde zur Verfügung stehen und nicht - wie im Kostenvoranschlag
angesetzt - 50 € pro Stunde kosten. Selbst wenn in den vorhandenen Hochla-
gern ein Gabelstapler nicht zur Verfügung steht und deshalb erst angemietet
werden muss, erfordert die Miete für geschätzt 70 Stunden allenfalls 500 €. Ein
Gabelstaplerfahrer wird für maximal 35 € pro Stunde zur Verfügung stehen.
Einschließlich Umsatzsteuer und Sozialabgaben kommt daher ein Aufwand ü-
ber 15.000 € nicht realistisch in Betracht.
2. Die Beschwerde wäre jedenfalls unbegründet. Die Sache hat keine
grundsätzliche Bedeutung und weder fordert die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein
Beirat einer Kommanditgesellschaft, der nur beratende Funktion hat, als nahe
stehende Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO, § 138 Abs. 2 Nr. 2
InsO anzusehen ist, stellt sich nicht. Zum einen hatte der Beklagte als einziger
Beirat der Schuldnerin nach § 23 des Gesellschaftsvertrages nicht lediglich be-
ratende Funktion. Im Hinblick auf sein dort geregeltes umfassendes Informati-
onsrecht unterfiel er zweifelsfrei der Regelung des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO.
Zum anderen hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO bejaht. Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor. Ein
Zulassungsgrund liegt aber dann nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei
selbstständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden
(BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162).
b) Soweit ein Verstoß gegen § 308 ZPO gerügt wird, wird ein Zulas-
sungsgrund nicht geltend gemacht. Eine Divergenz zum Urteil des Senats vom
15. Januar 1987 (IX ZR 4/86, ZIP 1987, 244) liegt nicht vor, weil das Beru-
fungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich aller Gegenstände des Anla-
ge- und Umlaufvermögens angenommen hat, das der Beklagte im Sommer
1996 von der Schuldnerin zurückerlangt hat.
Eine eigene Inventur des Klägers hat der Beklagte vorprozessual ver-
weigert. Ob gleichwohl sein Anspruch auf Auskunft nunmehr dahingehend ein-
geschränkt werden kann, dass ihm nur die Möglichkeit zu geben ist, sich selbst
Kenntnis zu verschaffen, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles beur-
teilt werden. Dass dies überhaupt noch möglich wäre, weil noch alle von dem
Beklagten im Sommer 1996 zurückerlangten Gegenstände des Anlage- und
Umlaufvermögens noch unverändert vorhanden sind, legt die Beschwerde nicht
dar.
c) Die Frage, ob ein Unterlassen eine anfechtbare Rechtshandlung dar-
stellt, ist nicht rechtsgrundsätzlich. Sie ist geklärt. Der Senat hat die Vorausset-
zungen zuletzt im Urteil vom 22. Dezember 2005 (- IX ZR 190/02, z.V.b.) zu-
sammenfassend klargestellt. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht
auch nicht abgewichen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt, Entscheidung vom 31.05.2001 - 2/26 O 409/98 -
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.2002 - 26 U 9/01 -