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BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZR 178/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 2. Februar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 27. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzu-

lässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 € festge-

setzt.

Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe

ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Prof. Dr. Kr.

beigeordnet.

Gründe

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1. Die statthafte Beschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) ist nicht zulässig, weil

der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht

übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes oder der Beschwer bemisst sich

im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung

einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, welche die Erfüllung des

titulierten Anspruchs erfordert (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2004 - IX ZB

188/04, ZVI 2005, 199; st. Rspr.). Das Berufungsgericht hat diesen Aufwand auf

10.000 € geschätzt. Der Senat schätzt ihn auf maximal 15.000 €. Der Kosten-

voranschlag, den der Beschwerdeführer vorgelegt hat, ist weit überhöht. Selbst

wenn zur Erfassung der Gegenstände die angegebenen maximal 700 Arbeits-

stunden erforderlich sind, brauchen nur Hilfskräfte beschäftigt zu werden, die

für 10 € pro Stunde zur Verfügung stehen und nicht - wie im Kostenvoranschlag

angesetzt - 50 € pro Stunde kosten. Selbst wenn in den vorhandenen Hochla-

gern ein Gabelstapler nicht zur Verfügung steht und deshalb erst angemietet

werden muss, erfordert die Miete für geschätzt 70 Stunden allenfalls 500 €. Ein

Gabelstaplerfahrer wird für maximal 35 € pro Stunde zur Verfügung stehen.

Einschließlich Umsatzsteuer und Sozialabgaben kommt daher ein Aufwand ü-

ber 15.000 € nicht realistisch in Betracht.

2. Die Beschwerde wäre jedenfalls unbegründet. Die Sache hat keine

grundsätzliche Bedeutung und weder fordert die Fortbildung des Rechts noch

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-

sionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

a) Die von der Beschwerde als grundsätzlich aufgeworfene Frage, ob ein

Beirat einer Kommanditgesellschaft, der nur beratende Funktion hat, als nahe

stehende Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO, § 138 Abs. 2 Nr. 2

InsO anzusehen ist, stellt sich nicht. Zum einen hatte der Beklagte als einziger

Beirat der Schuldnerin nach § 23 des Gesellschaftsvertrages nicht lediglich be-

ratende Funktion. Im Hinblick auf sein dort geregeltes umfassendes Informati-

onsrecht unterfiel er zweifelsfrei der Regelung des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO.

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Zum anderen hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des

§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO bejaht. Hiergegen bringt die Beschwerde nichts vor. Ein

Zulassungsgrund liegt aber dann nicht vor, wenn nur gegen eine von zwei

selbstständig tragenden Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden

(BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162).

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b) Soweit ein Verstoß gegen § 308 ZPO gerügt wird, wird ein Zulas-

sungsgrund nicht geltend gemacht. Eine Divergenz zum Urteil des Senats vom

15. Januar 1987 (IX ZR 4/86, ZIP 1987, 244) liegt nicht vor, weil das Beru-

fungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich aller Gegenstände des Anla-

ge- und Umlaufvermögens angenommen hat, das der Beklagte im Sommer

1996 von der Schuldnerin zurückerlangt hat.

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Eine eigene Inventur des Klägers hat der Beklagte vorprozessual ver-

weigert. Ob gleichwohl sein Anspruch auf Auskunft nunmehr dahingehend ein-

geschränkt werden kann, dass ihm nur die Möglichkeit zu geben ist, sich selbst

Kenntnis zu verschaffen, kann nur anhand der Umstände des Einzelfalles beur-

teilt werden. Dass dies überhaupt noch möglich wäre, weil noch alle von dem

Beklagten im Sommer 1996 zurückerlangten Gegenstände des Anlage- und

Umlaufvermögens noch unverändert vorhanden sind, legt die Beschwerde nicht

dar.

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c) Die Frage, ob ein Unterlassen eine anfechtbare Rechtshandlung dar-

stellt, ist nicht rechtsgrundsätzlich. Sie ist geklärt. Der Senat hat die Vorausset-

zungen zuletzt im Urteil vom 22. Dezember 2005 (- IX ZR 190/02, z.V.b.) zu-

sammenfassend klargestellt. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht

auch nicht abgewichen.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Frankfurt, Entscheidung vom 31.05.2001 - 2/26 O 409/98 -

OLG Frankfurt, Entscheidung vom 27.06.2002 - 26 U 9/01 -