BGH Urteil vom 02.02.2006 – IX ZR 46/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. Februar 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 55 Abs. 1
Wenn der Insolvenzverwalter zur Räumung eines Grundstücks rechtskräftig verurteilt
worden ist, kann er durch die Freigabe des Grundstücks nicht mehr bewirken, dass
diese Masseverbindlichkeit erlischt.
BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05 - OLG Stuttgart
LG Tübingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die
Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Februar 2005 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe eines
Betrages von 76.800 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist; in
diesem Umfang wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 6. August
2004 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz
tragen der Beklagte ¾ und die Klägerin ¼. Die Kosten der Revisi-
on fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der E. K. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 28. Februar
2002 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin - soweit in der Revisionsin-
stanz noch von Interesse - den Ersatz von Räumungskosten in Höhe von
76.800 €.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Betriebsgrundstückes, das sie im
Wege des Grundstückleasings der Kl. und R. K. GbR (im Folgen-
den auch: GbR) zur Nutzung überließ. Die Leasingnehmerin vermietete das
Grundstück an die Schuldnerin, die dort einen Galvanisierungsbetrieb unter-
hielt. Mit der GbR am 20. Februar 2002 zugegangenem Schreiben kündigte die
Klägerin den Leasingvertrag fristlos; mit gleicher Post informierte sie den Be-
klagten - damals vorläufiger Insolvenzverwalter - über die ausgesprochene
Kündigung.
Am 31. Januar 2003 verurteilte das Landgericht Tübingen, gestützt auf
§ 985 BGB und § 546 Abs. 2 BGB, den Beklagten in seiner Eigenschaft als In-
solvenzverwalter, bestimmt bezeichnete Räume in dem angemieteten Gebäude
sowie die das Gebäude umgebende Freifläche zu räumen und nebst Schlüsseln
an die Klägerin herauszugeben. Das Urteil wurde rechtskräftig. In der Folgezeit
kam der Beklagte seiner Räumungspflicht nicht nach. Die Klägerin beauftragte
den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der zwangsweisen Räumung des
Grundstücks. Daraufhin gab der Beklagte gegenüber der Geschäftsführerin der
Schuldnerin die auf dem Betriebsgelände befindlichen Gegenstände, von be-
stimmt bezeichneten, demnächst zu entfernenden Sachen abgesehen, aus dem
Insolvenzbeschlag frei.
Da die Klägerin das Grundstück in ungeräumtem Zustand nicht nutzen
konnte, beauftragte sie im Oktober 2003 ein Unternehmen mit der Räumung.
Den Ersatz der hierfür angefallenen Kosten in Höhe von 76.800 € begehrt sie
aus der Masse. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben; die Beru-
fung des Beklagten hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die
Klägerin ihren Ersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZInsO 2005, 498
abgedruckt ist, hat gemeint, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Ersatz der
Räumungskosten aus der Masse zu. Die Klägerin sei vielmehr auf die Anmel-
dung ihres Anspruchs zur Insolvenztabelle beschränkt. Mit der Freigabe der auf
dem Grundstück befindlichen Gegenstände habe der beklagte Verwalter seine
Räumungspflicht erfüllt, nunmehr obliege die Räumung der Schuldnerin.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die
Pflicht zur Räumung des Grundstücks Masseverbindlichkeit geworden ist. Zwar
anspruch des Vermieters stets auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes
am Grundstück; nur Kosten, die in diesem Umfang anfallen, können die Masse
als solche belasten. Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unter-
scheiden. Sie kann nur unter den hierfür allgemein geltenden Regeln des § 55
InsO zur Masseverbindlichkeit werden (BGHZ 148, 252, 256 f; 150, 305, 309 ff).
Mit der rechtskräftigen Verurteilung des beklagten Insolvenzverwalters durch
das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 31. Januar 2003 steht indes zwi-
schen den Parteien fest, dass die Masse als solche zur Räumung verpflichtet
ist.
Der Auffassung des Berufungsgerichts steht weiter nicht entgegen, dass
der Beklagte Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristi-
schen Person ist; auch als solcher ist er befugt, einen Massegegenstand frei-
zugeben (BGH, Urt. v. 21. April 2005 - X ZR 281/03, ZIP 2005, 1034 f, z.V.b. in
BGHZ).
2. Rechtsfehlerhaft meint das Berufungsgericht jedoch, dass der Beklag-
te durch die Freigabe der auf dem Grundstück befindlichen Gegen-
stände die Räumungspflicht der Masse schon vor der Ersatzvornahme der Klä-
gerin erfüllt habe. Auf diese, vom Senat in BGHZ 150, 305, 318 offen gelassene
Frage kommt es hier entscheidend an. Denn anders als in der zitierten Ent-
scheidung hat sich der beklagte Verwalter hier nicht damit begnügt, den allge-
meinen, sichernden Besitz gemäß § 80 Abs. 1 InsO zu begründen. Der Beklag-
te hatte vielmehr von dem angemieteten Grundstück und den darauf befindli-
chen, nunmehr freigegebenen Gegenständen im Zuge der einstweiligen Fort-
führung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin tatsächlich unmittelbaren Besitz
ergriffen (vgl. § 148 Abs. 1 InsO). Mit dieser über ein vorbereitendes Verhalten
hinausgehenden Entscheidung für eine Betriebsfortführung integrierte der Be-
klagte die Gegenstände "endgültig" in die Masse (vgl. BGHZ 127, 156, 162;
130, 38, 44; 150, 305, 311, 318). Auch in einem solchen Fall kommt der Freiga-
be indes keine unmittelbare Einwirkung auf den - hier titulierten - Räumungsan-
spruch gegen die Masse zu:
Der Räumungsanspruch des Vermieters gemäß § 546 BGB wird nicht
erfüllt, wenn der Mieter dem Vermieter zwar den Besitz überlässt, aber die zum
Zwecke der Gebrauchsnutzung auf das Grundstück geschafften Sachen nicht
entfernt; in diesem Fall enthält er dem Vermieter die Mietsache vor (BGHZ 86,
204, 210; 104, 285, 288). Dies gilt auch in der Insolvenz des Mieters (BGHZ 86,
204, 211; 127, 156, 165; 148, 252, 255 f). Durch die Freigabe der auf dem
Grundstück befindlichen Sachen kommt der Verwalter seiner Räumungspflicht
nicht nach, da die negativen Veränderungen der Mietsache nach wie vor anhaf-
ten (Braun NZI 2005, 255, 258; Dziesiaty jurisPR-InsR 8/2005 Anm. 3).
Ebenso wenig konnte die Freigabe der auf dem Grundstück lagernden
Gegenstände die Räumung ersetzen. Sie führte lediglich dazu, dass die Ge-
genstände aus dem Insolvenzbeschlag entlassen wurden und die Schuldnerin
die Befugnis zurückerhielt, über diese Gegenstände zu verfügen. Schuldner des
titulierten Anspruchs auf Räumung blieb indes der Beklagte; er konnte sich die-
ser Verpflichtung nicht dadurch zu Lasten der Klägerin entziehen, dass er durch
Erklärung gegenüber der Schuldnerin dieser die Verfügungsbefugnis
über das Räumungsgut wieder übertrug - ebenso wenig wie ein Mieter sich der
Verpflichtung zur Räumung etwa entziehen kann, indem er sein Eigentum an
zurückgelassenen Sachen aufgibt oder auf einen Dritten überträgt (BGHZ 127,
156, 167 f). Insoweit ist diese Entscheidung durch das in BGHZ 148, 252, 256 f
abgedruckte Senatsurteil vom 5. Juli 2001 nicht überholt. Dort hatte der Senat
ausschließlich den anders gelagerten Fall zu beurteilen, dass die Pflicht des
Mieters allein auf dem von ihm mit dem Vermieter vor Insolvenzeröffnung abge-
schlossenen Vertrag beruht.
3. Durch den mit der Freigabe bewirkten Rückfall der Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis auf die Schuldnerin wird dem Verwalter die Erfüllung des
Räumungsanspruchs nicht unmöglich. Denn der Anspruch gemäß § 546 BGB
setzt keinen Besitz des Mieters voraus; dadurch, dass dieser den Besitz an der
Mietsache aufgibt, wird kein Tatbestand verwirklicht, der ein Erlöschen des ge-
gen den Mieter gerichteten Rückgabeanspruchs zur Folge hat. Der Vermieter
kann den Mieter daher nach Beendigung des Mietverhältnisses auch dann auf
Rückgabe der Mietsache in Anspruch nehmen, wenn dieser sich nicht mehr im
Besitz derselben befindet; das Gleiche gilt für den Untermieter (BGHZ 119, 300,
304; 131, 176, 182). Der Umstand, dass die Erfüllung eines Anspruchs von dem
Willen eines Dritten abhängt, begründet für sich genommen keine subjektive
Unmöglichkeit; die Feststellungen des Berufungsgerichts bieten keine Grundla-
ge für die Annahme, es sei ausgeschlossen gewesen, dass der Beklagte auf
die Schuldnerin rechtlich oder auch nur tatsächlich einwirken und so die Leis-
tung erbringen konnte (vgl. BGHZ 131, 176, 183 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974
- VIII ZR 113/72, NJW 1974, 2317; v. 24. Juni 1982 - III ZR 178/80, NJW 1982,
2552, 2553). Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte über-
dies mit der Einwendung subjektiver Unmöglichkeit auf das Verfahren der Voll-
streckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu verweisen wäre, bedarf daher kei-
ner Entscheidung.
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zweck des
§ 55 InsO einem solchen Verständnis der vom Verwalter erklärten Freigabe
nicht entgegen. Die Eingehung von Masseverbindlichkeiten dient der ordnungs-
gemäßen Verfahrensabwicklung und der Verteilung der Masse (MünchKomm-
InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 1); der Gesetzgeber hat ihren Kreis bewusst eng ge-
fasst (vgl. die Dokumentation in Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht Band
zweckt daher die Begrenzung von Masseschulden (BGHZ 148, 252, 256; vgl.
bereits zu § 59 KO BGHZ 72, 263, 267). Das Berufungsgericht übersieht je-
doch, dass die Räumungskosten, deren Ersatz die Klägerin aus der Masse be-
gehrt, nicht deshalb bei ihr angefallen sind, weil der beklagte Verwalter den Be-
trieb der Schuldnerin zur Masseanreicherung vorübergehend fortführte. Die
Kosten sind vielmehr entstanden, weil der Beklagte dem rechtskräftig geworde-
nen Räumungsurteil gegen die Masse nicht nachkam. Insoweit liegt der Sach-
verhalt anders als in den beiden vom Bundesverwaltungsgericht mit den Urtei-
len vom 22. Juli 2004 (ZIP 2004, 1766) und 23. September 2004 (WM 2005,
233) entschiedenen Fällen. Dort fehlte es jeweils an einer gegenüber dem Ver-
walter rechtskräftig titulierten Ordnungspflicht; dieser konnte daher die tatsäch-
liche Sachherrschaft mit Wirkung für die Masse vor Erlass, jedenfalls aber vor
Bestandskraft des gegen ihn ergangenen Verwaltungsakts aufgeben.
III.
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Berufungsurteils,
soweit dieses die Klage auf Ersatz der Räumungskosten abgewiesen hat (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden,
weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif
ist.
Mit Recht hat das Landgericht der Klägerin insoweit einen Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 BGB zuerkannt. Das zwischen den Parteien bestehende Schuld-
verhältnis ergibt sich aus § 546 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 131, 95, 101; Münch-
Komm/Schilling, BGB 4. Aufl. § 546 Rn. 22). Der Beklagte hat den daraus fol-
genden, der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Anspruch verletzt, indem er das
Grundstück nicht räumte. Sein Verschulden wird vermutet (§ 280 Abs. 1 Satz 2
BGB). Dem entgegenstehende Gründe haben die Vorinstanzen nicht festge-
stellt; solche macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.
Folglich hat der Beklagte die fällige Leistung nicht erbracht. Mit Recht ist
das Landgericht davon ausgegangen, dass hier eine Fristsetzung zur Erfüllung
der Räumungspflicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich war. Es hat das
Verhalten des Beklagten zutreffend dahin gewürdigt, er habe die Leistung
ernsthaft und endgültig verweigert. Auch hiergegen erhebt die Revisionserwide-
rung keine Einwände.
Die Höhe der Räumungskosten hat der Beklagte, wie bereits das Land-
gericht zutreffend ausgeführt hat, nicht wirksam bestritten.
Der Beklagte hat die fällige und rechtskräftig titulierte Masseverbindlich-
keit - Räumung - im Rahmen der ihm übertragenen Verwaltungsbefugnis nicht
erfüllt. Dies ist - anders als im Falle einer bloßen Insolvenzforderung (BGHZ
150, 305, 312 f) - der Masse zuzurechnen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; vgl. BGH,
Urt. v. 10. Februar 1958 - I ZR 292/56, NJW 1958, 670; v. 18. Januar 1990
- IX ZR 71/89, NJW-RR 1990, 411, 413; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55
Rn. 30 f; FK-InsO/Schumacher, 3. Aufl. § 55 Rn. 6; Dziesiaty aaO).
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 06.08.2004 - 2 O 125/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.02.2005 - 13 U 167/04 -