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BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZR 65/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 65/05

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 2. Februar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

14. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 286.323,45 €.

Gründe:

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im

Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist zwischen den Parteien

unstreitig, dass in dem Zeitraum von 1994 bis 1997 ein Steuerberatervertrag

nur zwischen der Beklagten und der W. GmbH & Co. KG (sowie L.

W. ) bestand. Der auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ver-

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kannte Interessenkonflikt mit der Kommanditgesellschaft stand zudem einer

Vertretung der Klägerin durch die Beklagte entgegen (§ 57 StBerG, § 6 BOStB).

In den Schutzbereich dieses Steuerberatervertrages war die Klägerin

nicht einbezogen; denn sie war jedenfalls nicht schutzbedürftig (vgl. BGHZ 70,

327, 329 f; 133, 168, 173 f; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - IX ZR 74/86,

NJW 1987, 2510, 2511; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2005, 1904, 1905).

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe positive

Kenntnis davon gehabt, dass der übernommene "Bauernhof" in steuerrechtli-

cher Hinsicht kein landwirtschaftliches Anwesen gewesen sei und somit drin-

gender Handlungsbedarf bestanden habe, beruht auf einer möglichen tatrichter-

lichen Würdigung des Inbegriffs der Verhandlungen (§ 286 ZPO); dies ist revisi-

onsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bezieht sich der Hinweis auf

die vierjährige Untätigkeit der Klägerin lediglich auf ihre auch im vorangehenden

Absatz angeführte Erklärung, nicht sie, sondern ihre Nichte hätte das Nötige zu

veranlassen gehabt.

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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 23.07.2004 - 13 RO 272/03 -

OLG München, Entscheidung vom 14.03.2005 - 17 U 4165/04 -