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BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZR 65/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 2. Februar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
14. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 286.323,45 €.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 ZPO) und auch im
Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass in dem Zeitraum von 1994 bis 1997 ein Steuerberatervertrag
nur zwischen der Beklagten und der W. GmbH & Co. KG (sowie L.
W. ) bestand. Der auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ver-
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kannte Interessenkonflikt mit der Kommanditgesellschaft stand zudem einer
Vertretung der Klägerin durch die Beklagte entgegen (§ 57 StBerG, § 6 BOStB).
In den Schutzbereich dieses Steuerberatervertrages war die Klägerin
nicht einbezogen; denn sie war jedenfalls nicht schutzbedürftig (vgl. BGHZ 70,
327, 329 f; 133, 168, 173 f; BGH, Urt. v. 16. Juni 1987 - IX ZR 74/86,
NJW 1987, 2510, 2511; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, WM 2005, 1904, 1905).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe positive
Kenntnis davon gehabt, dass der übernommene "Bauernhof" in steuerrechtli-
cher Hinsicht kein landwirtschaftliches Anwesen gewesen sei und somit drin-
gender Handlungsbedarf bestanden habe, beruht auf einer möglichen tatrichter-
lichen Würdigung des Inbegriffs der Verhandlungen (§ 286 ZPO); dies ist revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bezieht sich der Hinweis auf
die vierjährige Untätigkeit der Klägerin lediglich auf ihre auch im vorangehenden
Absatz angeführte Erklärung, nicht sie, sondern ihre Nichte hätte das Nötige zu
veranlassen gehabt.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 23.07.2004 - 13 RO 272/03 -
OLG München, Entscheidung vom 14.03.2005 - 17 U 4165/04 -