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BGH Urteil vom 08.02.2006 – 5 StR 431/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Urkundenfälschung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Staatsanwältin
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Chemnitz vom 21. März 2005 mit den zugehö-
rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte E
in Fall VIII 2 der Urteilsgründe freigesprochen worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfäl-
schung (Fall VIII 1) und des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkunden-
fälschung (Fall VIII 2) freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertre-
tene Revision der Staatsanwaltschaft, die sich nur gegen die Freisprechung
in Fall VIII 2 wendet, hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen bemühte sich der Angeklagte unter Ein-
schaltung der als Kreditvermittlerin agierenden Mitangeklagten M um
ein Darlehen zur Finanzierung eines Grundstückkaufs. Die Mitangeklagte
reichte über den Finanzvermittler B einen Antrag auf Baufinanzierung
bei der R H ein, dem sie mit Wissen des Angeklag-
ten von ihr gefälschte Lohnunterlagen beifügte, die hinsichtlich des Ange-
klagten erheblich überhöhte Einkünfte auswiesen. Für die Ehefrau des Ange-
klagten, die keiner Erwerbstätigkeit nachging, wurden Einkünfte für die Mo-
nate März, Juli und Dezember 2001 aus einem nicht existierenden Beschäf-
tigungsverhältnis beim Landeskriminalamt Sachsen fingiert. Der Kredit in
Höhe von 260.000 Euro wurde gewährt. Nach Beschränkung auf den Vor-
wurf der Urkundenfälschung wurde der Angeklagte in diesem Fall (Fall VIII 1)
freigesprochen.
2. Als der Angeklagte feststellte, dass das gewährte Darlehen nicht
ausreichte, stellte ihm die Mitangeklagte M eine Nachkreditierung
durch ein Beamtendarlehen in Aussicht und schärfte dem Angeklagten E
zugleich ein, sich wegen des erneuten Finanzierungsbedarfs nicht an die
R H zu wenden. Gleichwohl nahm der Angeklagte
mit Sachbearbeitern verschiedener Filialen dieser Bank Kontakt auf, darunter
auch mit dem Bankangestellten und Zeugen K , der mit dem ersten Kre-
ditantrag der Eheleute E nicht befasst gewesen war. Am 26. April 2002
erhielt der Zeuge ein Telefax, das unter Bezugnahme auf einen zuvor erfolg-
ten Kontakt mit den Eheleuten E , „wie besprochen“, die „noch fehlenden“
Unterlagen enthielt. Als Absender war auf dem Schreiben die Faxnummer
des Landeskriminalamtes Sachsen
„Gemeinsame Ermittlungsgruppe
Rauschgift Sachsen“ angegeben, wo der Angeklagte zur fraglichen Zeit und
auch am „Absendetag“ tätig war. Das Anschreiben enthielt als Anlagen eine
„vertrauliche Selbstauskunft“ der Schwiegereltern des Angeklagten, ein Fi-
nanzierungskonzept der Eheleute E , die Angabe des Finanzierungsbe-
darfs, eine Mitteilung zur Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung hin-
sichtlich der Schwiegereltern sowie gefälschte Lohnbescheinigungen für Frau
E betreffend die Monate November 2001 bis März 2002, in denen als
Arbeitgeber jetzt die Firma I W und M in Zwickau
ausgewiesen war. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zum Arbeitgeber
der Frau E schöpfte man bei der Bank Verdacht und sah von einer er-
neuten Darlehensvergabe ab.
3. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des Angeklagten
wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung gehindert
gesehen, weil auch die Gesamtschau aller be- und entlastenden Indizien
nicht geeignet sei, eine tragfähige Entscheidung zu Lasten des Angeklagten
zu begründen. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte ein „starkes
Motiv“ hatte, er den Zeugen K zuvor wegen der Nachfinanzierung kon-
taktiert hatte und er zur fraglichen Zeit der Rauschgiftgruppe des Landeskri-
minalamtes Sachsen angehörte. Insbesondere die ausführlichen Anlagen,
auch zu den Einkommensverhältnissen der Schwiegereltern, sprächen für
die Täterschaft des Angeklagten.
Gleichwohl hat die Strafkammer nicht ausschließen können, dass ein
Dritter die fraglichen Unterlagen an den Zeugen K übermittelt haben
könnte. Dies stützt sie im Wesentlichen auf den Umstand, dass als Arbeitge-
ber der Frau E im Widerspruch zu der wenige Monate zuvor mit Wissen
des Angeklagten abgegebenen Erklärung in den neuen Kreditunterlagen
nunmehr die Firma I W und M aufgeführt war und
die Mitangeklagte M diese Firma in einem vergleichbaren Fall auch
fälschlich als Arbeitgeberin einer erwerbslosen Darlehensnehmerin angege-
ben hatte. Bei dem Fax könne es sich um eine Totalfälschung handeln. Auch
ein Dritter, dem die Faxnummer des Landeskriminalamtes Sachsen bekannt
gewesen sei, hätte das Telefax entsprechend präparieren und von einem
anderen Gerät absenden können. Es könne im Hinblick auf die Kette der
handelnden Personen, namentlich auch inzwischen ausgeschiedener, mit
den gefälschten Anträgen der Mitangeklagten M früher befasster
Bankangestellten, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Dritter das Telefax
übersandt habe, um eine Bearbeitung des Nachkreditantrages gegebenen-
falls zu Ungunsten der Eheleute zu erwirken und damit den Anschein zu er-
wecken, dass auch die gefälschten Unterlagen hinsichtlich des ersten Kredi-
tes von E stammten.
II.
Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es vorhandene
Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisions-
gericht hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das
Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlau-
fen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch-
lich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht an die zur Verurteilung erforderli-
che Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr. vgl. BGHR
StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-
dung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen weist die Beweiswürdigung des
Landgerichts
im Falle des angefochtenen Freispruchs durchgreifende
Rechtsfehler auf; die Strafkammer hat sich mit wesentlichen Umständen,
welche die von ihr als entlastend bewerteten Indizien in Frage stellen, nicht
ausreichend befasst. Ihre Beweiswürdigung ist damit lückenhaft und unklar.
Zutreffend zeigen der Generalbundesanwalt und die Beschwerdeführerin die
folgenden Gesichtspunkte auf, deren Erörterung sich dem Tatrichter hätte
aufdrängen müssen:
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte mit dem Zeugen
K Kontakt aufgenommen; hierauf wird in dem Telefax ausdrücklich Be-
zug genommen. Auf welchem Wege ein etwaiger Dritter gerade von diesem
Kontakt und den Bemühungen des Angeklagten um eine Nachfinanzierung
Kenntnis erlangt haben soll, teilt das Urteil nicht mit. Ebenso wenig wird die
Frage erörtert, ob der Bankangestellte K von dem Angeklagten Unterla-
gen angefordert hat, worauf der Hinweis im Telefax auf noch ausstehende
Unterlagen hindeutet. Was der als Zeuge herangezogene Bankangestellte
K gegebenenfalls hierzu bekundet hat, wird nicht mitgeteilt. Weiter bleibt
ungeklärt, in welcher Weise ein Dritter in den Besitz von vertraulichen Daten
der Schwiegereltern des Angeklagten gelangen konnte. Die Erwägung des
Landgerichts, dass sich die Unterlagen aufgrund der hierauf vermerkten
Zeitangaben bereits vorab im Besitz eines Dritten befunden haben könnten,
ist in diesem Zusammenhang wenig erhellend.
Abgesehen davon, dass der Eingang einer „Totalfälschung“ unerklärt
bleibt, begründet das Urteil auch nicht näher die Annahme, ein Dritter hätte
durch die Telefax-Übersendung den Anschein erwecken wollen, dass auch
die gefälschten Unterlagen hinsichtlich des ersten Kredits vom Angeklagten
stammten. Der bloße Hinweis auf die Kette der handelnden Personen bei
den anderen Geschäften der Mitangeklagten M vermag diese Vermu-
tung des Landgerichts schon deshalb nicht zu stützen, weil eine etwaige Be-
teiligung dieser Personen an der Nachfinanzierung des Kaufpreises nicht
festgestellt worden ist. Im Übrigen wäre die Überlegung der Strafkammer
auch nur dann nachvollziehbar, wenn die in die früheren Geschäfte der Mit-
angeklagten M Eingebundenen in deren kriminelle Machenschaften
zumindest eingeweiht gewesen wären. Dies lässt sich dem Urteil nicht ent-
nehmen. Ein gewisser Tatverdacht fällt allenfalls auf die Mitangeklagte
M selbst, weil sie die Firma I W und M
auch in einem anderen Fall fälschlich als Arbeitgeberin einer einkommenslo-
sen Darlehensnehmerin angegeben hat und von dem erneuten Finanzie-
rungsbedarf des Angeklagten wusste. Dem geht die Strafkammer jedoch
nicht nach. Anhaltspunkte für einen solchen Verdacht sind auch sonst nicht
ersichtlich.
3. Angesichts der vorliegenden Beweislage vermag der Senat auch
nicht auszuschließen, dass die Strafkammer überspannte Anforderungen an
die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei
verkannt hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschlie-
ßende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist;
vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Si-
cherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten
gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr. vgl. nur BGHSt 10, 208 ff.; BGHR
StPO § 261 Überzeugungsbildung 25; BGH NStZ 1999, 205).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal