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BGH Urteil vom 08.02.2006 – VIII ZR 304/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. Februar 2006 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB § 313

Zur Störung der Geschäftsgrundlage bei Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit nach

Verkauf eines Geschäftsanteils.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04 - OLG Schleswig-Holstein

LG Itzehoe

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Rich-

ter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 16. September 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien waren Gesellschafter und Geschäftsführer der G. Spe-

dition GmbH (künftig: G. GmbH). Deren Hauptkunde war die S. AG,

die auch Aufträge an die konkurrierende Spedition M.

GmbH (künftig: M GmbH) vergab.

Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien - der

Beklagte lehnte unter anderem eine vom Kläger angestrebte Kooperation mit

der M. GmbH ab -, entschlossen sie sich, dass der Kläger aus der Gesell-

schaft ausscheiden sollte. In einem von beiden Parteien unterzeichneten Rund-

schreiben vom 25. Juni 2002 teilten sie der Belegschaft der G. GmbH unter

anderem mit:

"T. T. hat in den Gesprächen über die Trennung deut- lich gemacht, dass er keine Absicht hat, der Firma durch sein Ausscheiden zu schaden. Er sagte sehr deutlich, dass er sein Le- ben und seine Familie vorerst an die erste Stelle seiner Planung stellen wird und erst an dritter Stelle seine berufliche Zukunft ste- hen wird.

Gegenüber H. G. hat T. T. ausdrücklich betont, dass er nicht die Absicht hat, selbst ein Unternehmen zu gründen, das in den Wettbewerb zur G. Spedition treten soll.

Auch die Gerüchte, er werde zu einer anderen Firma gehen, die im Wettbewerb zur G. Spedition steht, hat er ausdrücklich verneint."

3

Durch notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 9. Juli

2002 erwarb der Beklagte für 51.129,19 € (100.000,- DM) den Gesellschaftsan-

teil des Klägers. Dessen Geschäftsführervertrag endete zum 31. August 2002.

Seit dem 1. September 2002 ist der Kläger für die M. GmbH tätig, nach weni-

gen Wochen wurde er Leiter der Niederlassung in H. . Am 20. September

2002 beendete die S. AG die Zusammenarbeit mit der G. GmbH und

setzte diese ausschließlich mit der M. GmbH fort.

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Der Kläger hat den Kaufpreis nebst Verzugszinsen im Urkundenprozess

geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten durch Vorbehaltsurteil

antragsgemäß verurteilt. Im Nachverfahren hat das Landgericht das Vorbe-

haltsurteil in Höhe von 21.474,26 € (42.000,- DM) aufrechterhalten. Auf die Be-

rufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Vorbehaltsurteil in vollem

Umfang für vorbehaltlos erklärt; die Berufung des Beklagten hat es zurückge-

wiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein

auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Klageabweisung gerichtetes Begeh-

ren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Dem Kaufpreisanspruch des Klä-

gers stehe seine Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen M. GmbH nicht

entgegen. Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass der Kläger ihn bei Vertrags-

schluss arglistig getäuscht habe (§ 123 BGB). Der Beklagte habe nicht bewie-

sen, dass der Kläger sich schon am 9. Juli 2002 für einen Wechsel zum Haupt-

konkurrenten entschieden habe; es stehe auch nicht fest, dass der Kläger den

früheren Großkunden S. AG zur weiteren Zusammenarbeit mit der M.

GmbH veranlasst habe. Eine weitere Beweisaufnahme, insbesondere eine Ver-

nehmung des Zeugen L. , sei entbehrlich, weil der Beklagte nicht dargelegt

habe, aus welchem Grund dieser Zeuge etwas Erhebliches über die Entschei-

dungsfindung bei der S. AG bekunden könne. Eine Herabsetzung des

Kaufpreises nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313

BGB) könne der Beklagte ebenfalls nicht verlangen. Ein Verzicht des Klägers

auf jegliche Tätigkeit in der Speditionsbranche sei nicht Geschäftsgrundlage

des Kaufvertrages gewesen.

II.

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Die Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des

angegriffenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass

der Beklagte nicht aufgrund der kurz nach Vertragsschluss aufgenommenen

Konkurrenztätigkeit des Klägers Herabsetzung des Kaufpreises (§ 433 Abs. 2

BGB) nach den Grundsätzen über die Anpassung eines Vertrages wegen einer

Störung der Geschäftsgrundlage verlangen kann (§ 313 BGB).

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a) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden ge-

meinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner er-

kennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertrags-

partei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände,

sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (st. Rspr.;

so BGHZ 120, 10, 23; Senatsurteil vom 15. November 2000 - VIII ZR 324/99,

NJW 2001, 1204 = WM 2001, 523, unter II 1 a, jew. m.w.Nachw.). Entgegen der

Annahme des Berufungsgerichts war es bei Abschluss des notariellen Vertra-

ges vom 9. Juli 2002 die dem Kläger erkennbare Vorstellung des Beklagten, der

der Kläger nicht entgegen getreten ist, dass er, der Kläger, keine Konkurrenztä-

tigkeit in der Speditionsbranche aufnehmen sollte. Ob ein bestimmter Umstand

Geschäftsgrundlage ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung und ist für das

Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Diese Bindung entfällt jedoch,

wenn gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze

oder Erfahrungssätze durch das Tatgericht verletzt worden sind oder wesentli-

che Umstände des Sachverhalts unberücksichtigt geblieben sind (Senatsurteil

vom 15. November 2000, aaO, unter II 2 b). Das ist hier der Fall.

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Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den ihm unter-

breiteten Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt hat (§ 286 Abs. 1 ZPO). In

dem kurz vor Vertragsabschluss verfassten, von beiden Parteien unterzeichne-

ten Rundschreiben vom 25. Juni 2002, welches das Berufungsgericht in diesem

Zusammenhang außer Acht gelassen hat, hat der Kläger beteuert, nicht in

Wettbewerb zur G. GmbH treten zu wollen. Dieses war - anders als das

Berufungsgericht meint -, für den Kläger erkennbar, von erheblicher Bedeutung

für den Beklagten und war auch Grundlage des wenige Tage später geschlos-

senen notariellen Vertrages, insbesondere für die Festsetzung der Höhe des

Kaufpreises. Aus den Begleitumständen ergibt sich entgegen der Meinung des

Berufungsgerichts nichts anderes. Der Umstand, dass kein Konkurrenzverbot in

die notarielle Urkunde aufgenommen wurde, besagt lediglich, dass dieses nicht

Vertragsinhalt geworden ist. Die Erklärung des Beklagten, die Einhaltung eines

Konkurrenzverbotes nicht kontrollieren zu können, bedeutete nicht, dass er kei-

nen Wert mehr auf die Einhaltung der Zusage gelegt hätte, die der Kläger in

dem Rundschreiben abgegeben hat, und dass dies entgegen den vom Beru-

fungsgericht nicht beachteten Feststellungen des Landgerichts bei der Kauf-

preisfestsetzung keine Rolle gespielt hätte. Das Landgericht hat dazu festge-

stellt, der Beklagte habe, für den Kläger erkennbar, zur Zeit des Vertrags-

schlusses darauf vertraut, dass der Kläger später keine Konkurrenztätigkeit

aufnehmen werde. Abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht

getroffen.

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b) Die dem Kläger erkennbare Vorstellung des Beklagten hat sich nicht

verwirklicht. Die unmittelbar nach dem Ausscheiden des Klägers aus der G.

GmbH erfolgte Aufnahme einer leitenden Tätigkeit bei der konkurrierenden

M. GmbH ist eine schwerwiegende Änderung der Vertragsgrundlage. Sie fällt

nicht in den Risikobereich des Beklagten und lässt ein Festhalten am unverän-

derten Vertrag als nicht zumutbar erscheinen. Diese Feststellung kann der Se-

nat selbst treffen. Dazu bedarf es keiner weiteren Zeugenvernehmung, denn es

kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insoweit nicht darauf

an, ob der Kläger zusätzlich noch für den Wechsel des Hauptkunden, der S.

AG, zur Konkurrentin M. GmbH verantwortlich ist.

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c) Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist der notarielle

Vertrag der Parteien den veränderten Umständen in der Weise anzupassen,

dass der Kaufpreis des Geschäftsanteils auf den Betrag herabzusetzen ist, den

der Beklagte zu zahlen bereit gewesen wäre, wenn er die Übernahme einer

Konkurrenztätigkeit durch den Kläger vorhergesehen hätte. Die hiernach gebo-

tene Anpassung des Vertrages kann der Senat nicht selbst vornehmen, weil

das Berufungsgericht dazu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine

Feststellungen getroffen hat.

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Eine weitere Herabsetzung des Kaufpreises kommt in Betracht, wenn der

Kläger den Wechsel der S. AG entscheidend beeinflusst haben sollte.

Wie die Revision mit Recht rügt, hätte das Berufungsgericht dazu den vom Be-

klagten benannten Zeugen L. vernehmen müssen. Es handelt sich entge-

gen der Annahme des Berufungsgerichts nicht um einen Beweisantritt "ins Un-

gewisse hinein", denn der ebenfalls für die S. AG tätige Zeuge Le.

hat bekundet: "…die Entscheidung angetrieben hat Herr L. , der hat dann

die Entscheidung auch selbst gefällt". Nähere Begleitumstände brauchte der

Beklagte nicht darzulegen, weil es sich bei einer etwaigen Einflussnahme des

Klägers auf Entscheidungsträger der S. AG um einen rechtserheblichen

Umstand handelt, der sich außerhalb der eigenen Sphäre des Beklagten zuge-

tragen haben soll (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 36/95, NJW

1996, 1826 = WM 1996, 1013, unter II 2 c bb), zumal das Berufungsgericht

selbst annimmt, dass der Geschehensablauf eine Abwerbung nahe legt.

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2. Für den Fall, dass nach alledem ein Kaufpreisanspruch des Klägers

verbleibt, wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zu der vom Beklag-

ten hilfsweise erklärten Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täu-

schung zu treffen haben (§ 142 Abs. 1 BGB i.V. mit §§ 123 Abs. 1, 124 BGB;

zur Zulässigkeit der Eventualanfechtung vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1991

- V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, unter II 2 a; Senatsurteil vom 15. Mai 1968

- VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099, unter B III). Das Berufungsgericht hat ver-

kannt, dass der Tatbestand der arglistigen Täuschung bereits dann erfüllt ist,

wenn der Kläger bei Vertragsschluss am 9. Juli 2002 entgegen seiner in dem

Rundschreiben vom 25. Juni 2002 enthaltenen ausdrücklichen Erklärung eine

Konkurrenztätigkeit anstrebte. Dem trägt die rechtliche Würdigung des Beru-

fungsgerichts nicht Rechnung. Für die Arglistanfechtung ist es nicht erforderlich,

dass der Kläger um diese Zeit zusätzlich plante, auch den Hauptkunden der

G. GmbH abzuwerben. Bei der erneuten Würdigung wird das Berufungsge-

richt in diesem Zusammenhang, wie die Revision zutreffend geltend macht,

auch die Aussagen der Zeugen C. , S. und B. zu

berücksichtigen haben. Dabei kann ferner die durch Vernehmung des Zeugen

R. unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten Bedeutung gewinnen,

dass der Kläger bereits am 26. Juni 2002 erklärt habe, er werde zur M.

GmbH wechseln.

III.

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Auf die Revision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil aufzuheben

(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur Endent-

scheidung reif ist und, wie ausgeführt, weiterer tatrichterlicher Feststellungen

bedarf (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.09.2003 - 2 O 245/02 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.09.2004 - 5 U 126/03 -