BGH Urteil vom 09.02.2006 – 5 StR 423/05
5. Strafsenat
5 StR 423/05 (alt: 5 StR 254/03)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 9. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Febru-
ar 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
Justizangestellte
als Verteidiger,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Braunschweig vom 16. Juni 2005 wird verwor-
fen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die
dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Untreue zu einer – zur
Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der
Senat durch Beschluss vom 27. August 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf-
gehoben (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55). Im zweiten Durchgang hat
das Landgericht den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Die hiergegen
gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt
vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.
I.
Dem Angeklagten liegt zur Last, durch eine am 8. April 1998 von ihm
vorgenommene Überweisung über 300.000 DM vom Geschäftskonto eines
von ihm gegründeten Unternehmens auf sein Privatkonto eine Untreue zu
Lasten des Unternehmens begangen zu haben. Von diesem Vorwurf hat das
Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte der Erfinder
der „D -Figuren“. Diese wie zweibeinige Nashörner aussehenden Figu-
ren, die sich der Angeklagte als Geschmacksmuster schützen ließ, bildeten
den Mittelpunkt von Comicserien. Sie waren auch Gegenstand von Kurzfil-
men. Zur Vermarktung der D -Figuren wurde die D -M
GmbH gegründet, deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Ange-
klagte war. Ebenso wurde die D -Me GmbH & Co. F
KG (im folgenden: D F KG) gegründet, deren Geschäftsführer der
Zeuge Ho war. Die D F KG suchte Investoren, die Gelder für
die Produktion von Filmen einbringen sollten. Der Angeklagte schloss im Ok-
tober 1997 einen Vertrag mit dem Geschäftsführer Ho , wonach ihm
eine Provision in Höhe von 10 % der von ihm eingeworbenen Gelder für den
Fall zugesichert wurde, dass die Gelder bei der D F KG tatsächlich
eingezahlt waren.
Dem Angeklagten gelang es mit Hilfe des Zeugen He , den Zeugen
C als Anleger zu interessieren. Dieser investierte aus eigenem
Vermögen und aus Mitteln der Cr AG insgesamt 3 Mio. DM in die
D F KG, wobei dieser Betrag in mehreren Teilbeträgen auch tatsäch-
lich eingebracht wurde. C erhielt zudem eine Beteiligung an der
D -M GmbH in Höhe von 3 %, der Zeuge He eine solche von
0,5 %, mit der dessen Vermittlungsbemühungen belohnt werden sollten.
Noch bevor der gesamte Betrag auf dem Konto der D F KG gutge-
schrieben war, überwies der Angeklagte, der bevollmächtigt war, über die
Konten der D F KG zu verfügen, 300.000 DM auf sein Privatkonto,
wobei er als Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger: „Provision“
angab. Nach einer mündlichen Abrede mit Ho durfte er allerdings nur
in Eilfällen von seiner Vollmacht Gebrauch machen.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1. Der Senat kann dabei offenlassen, ob der Angeklagte seine Vertre-
tungsmacht durch die von ihm vorgenommene Überweisung missbraucht
hat. Deshalb muss der Senat auch nicht entscheiden, ob das Landgericht
zutreffend einen die Vertretungsmacht des Angeklagten begründenden Eilfall
nicht auszuschließen vermochte und insoweit innerhalb der Beweiswürdi-
gung dem Einlassungsverhalten des Angeklagten hierzu die notwendige Be-
achtung eingeräumt hat.
2. Das landgerichtliche Urteil hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls
deshalb stand, weil das Landgericht das Vorliegen eines Nachteils im Sinne
des § 266 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Es hat insoweit zutreffend eine
Gesamtsaldierung mit dem Provisionsanspruch des Angeklagten vorgenom-
men. Die Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen bleiben oh-
ne Erfolg.
a) Ohne Rechtsverstoß ist das Landgericht von der Wirksamkeit der
Provisionsabrede ausgegangen. Das Bestehen eines Provisionsanspruches
führt dazu, dass die Überweisung – unabhängig davon, ob der Angeklagte
sie hätte vornehmen dürfen – keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB be-
gründen konnte. Mit der Erfüllung der aus der Provisionsabsprache entstan-
denen Verbindlichkeit ist nämlich durch die Tathandlung ein im Wege einer
vorzunehmenden Gesamtsaldierung anzusetzender gleichwertiger Vermö-
genszuwachs dadurch entstanden, dass die D F KG von einer ent-
sprechenden Verbindlichkeit befreit wurde (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1
Nachteil 55). Mit der Zahlung ist der Provisionsanspruch des Angeklagten
erfüllt. Ob die Provision zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlt werden dürfen, ist
für die strafrechtliche Betrachtung ohne Belang, weil durch die vorfristige
Überweisung jedenfalls kein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden
ist.
Das Landgericht trifft allerdings weder genaue Feststellungen zu den
Einzahlungen noch zu dem genauen Wortlaut der Provisionsklausel. Dieser
Darstellungsmangel nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des landgerichtli-
chen Urteils. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich
noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die eigenmächtige
Überweisung durch den Angeklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als ein
Vertrag über die Einlageleistung bereits geschlossen und dem Zeugen He
für seine Vermittlungsleistung bereits eine Beteiligung an der D -
M eingeräumt war. Zu diesem Zeitpunkt war bereits auch eine
Anzahlung erfolgt. Hinsichtlich der Folgezahlungen lässt sich dem Urteil ent-
nehmen, dass diese bis Frühsommer vollständig erbracht wurden.
Selbst wenn man die Daten als richtig unterstellt, die mit der Revisi-
onsbegründung von der Staatsanwaltschaft – ohne freilich eine formgerechte
Verfahrensrüge erhoben zu haben – vorgetragen wurden, ergäbe sich nichts
anderes. Danach erfolgten nach der Anzahlung vom März 1998 erst am
24. April 1998 sowie am 5. Juni 1998 weitere Teilzahlungen in Höhe von et-
wa 1,2 Mio. DM und 500.000 DM. Die Provision sollte allerdings – nach der
von der Staatsanwaltschaft im Wortlaut mitgeteilten Provisionsvereinba-
rung – erst dann als ganz verdient gelten, wenn das Beteiligungskapital auch
vollständig einbezahlt war. Ob diese vertragliche Regelung sich auf den Zeit-
punkt der Entstehung der Provisionsforderung oder den ihrer Fälligkeit be-
zieht, kann offen bleiben. Zum Zeitpunkt der Überweisung bestand jedenfalls
ein gesicherter vertraglicher Anspruch, der die Leistung der Einlage absicher-
te. Deshalb begründete die vorfristig erfolgte Provisionszahlung hier – wie
das Landgericht zutreffend festgestellt hat – keinen Nachteil, weil aufgrund
der vertraglichen Vereinbarungen, den Vermögensverhältnissen der Einle-
genden sowie der bereits eingeräumten Beteiligung zugunsten des Zeugen
die Leistung der Provision gesichert erschien. Eine schadensgleiche Vermö-
gensgefährdung durch die teilweise vorfristig erfolgte Erfüllung des Provisi-
onsanspruchs lag bei der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten ersichtlich
nicht vor, zumal die vertraglich versprochenen Beträge innerhalb der nächs-
ten Wochen tatsächlich eingezahlt wurden.
b) Das Landgericht hat in den Vereinbarungen mit C keinen
konkludenten Verzicht des Angeklagten auf den ihm zustehenden Provisi-
onserlös gesehen. Die vom Landgericht gefundene Auslegung der in diesem
Zusammenhang relevanten Willenserklärungen hält sich im Rahmen des tat-
richterlichen Ermessens (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250 insoweit in
BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt). Das Landgericht konnte sich für die Be-
gründung des Ergebnisses darauf stützen, dass schon in dem Prospekt für
die Kapitaleinwerbung Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehen
waren. Weiterhin hat das Landgericht – gestützt auf die Aussagen der betei-
ligten Zeugen – festgestellt, dass entsprechende Provisionsansprüche bei
derartigen Geschäften üblich sind und die Abrede der Provision auch ihrer
Höhe nach sachgerecht gewesen sei. Die Üblichkeit solcher Provisionen wird
schließlich noch dadurch belegt, dass der Zeuge He als Provision eine
Beteiligung an der D -M GmbH erhalten hat.
3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hatte das
Landgericht nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen Betrug
gemäß § 263 StGB zu Lasten der Anleger darstellen könnte. Abgesehen da-
von, dass im Hinblick auf die Angaben in dem Werbeprospekt oder die An-
gaben des Zeugen C kaum Anhaltspunkte für eine Täuschung
über die ungekürzte Verwendung der eingeworbenen Gelder bestanden, war
dem Landgericht eine Einbeziehung dieses Tatvorwurfs schon deshalb ver-
schlossen, weil eine Betrugshandlung zu Lasten des Zeugen C
eine andere prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO darstellen würde.
Beide Taten lagen zeitlich über etliche Wochen auseinander, die jeweiligen
Tathandlungen und die Person des Geschädigten unterscheiden sich. Selbst
wenn erst durch die Einwerbung das Kapital für die eigenmächtige Überwei-
sung des Angeklagten erbracht worden sein sollte, liegt im Hinblick auf diese
beiden selbständigen Handlungen keine einheitliche prozessuale Tat vor.
Beide Tathandlungen sind nicht so eng miteinander verbunden, dass sie sich
bei natürlicher Betrachtung als einheitlicher Lebensvorgang darstellen wür-
den (vgl. BGH NJW 2003, 2924, 2926).
Harms Häger Raum
Brause Schaal