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BGH Urteil vom 09.02.2006 – 5 StR 423/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 9. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen Untreue

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Febru-

ar 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 16. Juni 2005 wird verwor-

fen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die

dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Untreue zu einer – zur

Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der

Senat durch Beschluss vom 27. August 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf-

gehoben (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 55). Im zweiten Durchgang hat

das Landgericht den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Die hiergegen

gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt

vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

I.

Dem Angeklagten liegt zur Last, durch eine am 8. April 1998 von ihm

vorgenommene Überweisung über 300.000 DM vom Geschäftskonto eines

von ihm gegründeten Unternehmens auf sein Privatkonto eine Untreue zu

Lasten des Unternehmens begangen zu haben. Von diesem Vorwurf hat das

Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte der Erfinder

der „D -Figuren“. Diese wie zweibeinige Nashörner aussehenden Figu-

ren, die sich der Angeklagte als Geschmacksmuster schützen ließ, bildeten

den Mittelpunkt von Comicserien. Sie waren auch Gegenstand von Kurzfil-

men. Zur Vermarktung der D -Figuren wurde die D -M

GmbH gegründet, deren Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der Ange-

klagte war. Ebenso wurde die D -Me GmbH & Co. F

KG (im folgenden: D F KG) gegründet, deren Geschäftsführer der

Zeuge Ho war. Die D F KG suchte Investoren, die Gelder für

die Produktion von Filmen einbringen sollten. Der Angeklagte schloss im Ok-

tober 1997 einen Vertrag mit dem Geschäftsführer Ho , wonach ihm

eine Provision in Höhe von 10 % der von ihm eingeworbenen Gelder für den

Fall zugesichert wurde, dass die Gelder bei der D F KG tatsächlich

eingezahlt waren.

Dem Angeklagten gelang es mit Hilfe des Zeugen He , den Zeugen

C als Anleger zu interessieren. Dieser investierte aus eigenem

Vermögen und aus Mitteln der Cr AG insgesamt 3 Mio. DM in die

D F KG, wobei dieser Betrag in mehreren Teilbeträgen auch tatsäch-

lich eingebracht wurde. C erhielt zudem eine Beteiligung an der

D -M GmbH in Höhe von 3 %, der Zeuge He eine solche von

0,5 %, mit der dessen Vermittlungsbemühungen belohnt werden sollten.

Noch bevor der gesamte Betrag auf dem Konto der D F KG gutge-

schrieben war, überwies der Angeklagte, der bevollmächtigt war, über die

Konten der D F KG zu verfügen, 300.000 DM auf sein Privatkonto,

wobei er als Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger: „Provision“

angab. Nach einer mündlichen Abrede mit Ho durfte er allerdings nur

in Eilfällen von seiner Vollmacht Gebrauch machen.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

1. Der Senat kann dabei offenlassen, ob der Angeklagte seine Vertre-

tungsmacht durch die von ihm vorgenommene Überweisung missbraucht

hat. Deshalb muss der Senat auch nicht entscheiden, ob das Landgericht

zutreffend einen die Vertretungsmacht des Angeklagten begründenden Eilfall

nicht auszuschließen vermochte und insoweit innerhalb der Beweiswürdi-

gung dem Einlassungsverhalten des Angeklagten hierzu die notwendige Be-

achtung eingeräumt hat.

2. Das landgerichtliche Urteil hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls

deshalb stand, weil das Landgericht das Vorliegen eines Nachteils im Sinne

des § 266 StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Es hat insoweit zutreffend eine

Gesamtsaldierung mit dem Provisionsanspruch des Angeklagten vorgenom-

men. Die Angriffe der Revision der Staatsanwaltschaft hiergegen bleiben oh-

ne Erfolg.

a) Ohne Rechtsverstoß ist das Landgericht von der Wirksamkeit der

Provisionsabrede ausgegangen. Das Bestehen eines Provisionsanspruches

führt dazu, dass die Überweisung – unabhängig davon, ob der Angeklagte

sie hätte vornehmen dürfen – keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB be-

gründen konnte. Mit der Erfüllung der aus der Provisionsabsprache entstan-

denen Verbindlichkeit ist nämlich durch die Tathandlung ein im Wege einer

vorzunehmenden Gesamtsaldierung anzusetzender gleichwertiger Vermö-

genszuwachs dadurch entstanden, dass die D F KG von einer ent-

sprechenden Verbindlichkeit befreit wurde (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1

Nachteil 55). Mit der Zahlung ist der Provisionsanspruch des Angeklagten

erfüllt. Ob die Provision zu diesem Zeitpunkt hätte bezahlt werden dürfen, ist

für die strafrechtliche Betrachtung ohne Belang, weil durch die vorfristige

Überweisung jedenfalls kein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden

ist.

Das Landgericht trifft allerdings weder genaue Feststellungen zu den

Einzahlungen noch zu dem genauen Wortlaut der Provisionsklausel. Dieser

Darstellungsmangel nötigt jedoch nicht zu einer Aufhebung des landgerichtli-

chen Urteils. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich

noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die eigenmächtige

Überweisung durch den Angeklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als ein

Vertrag über die Einlageleistung bereits geschlossen und dem Zeugen He

für seine Vermittlungsleistung bereits eine Beteiligung an der D -

M eingeräumt war. Zu diesem Zeitpunkt war bereits auch eine

Anzahlung erfolgt. Hinsichtlich der Folgezahlungen lässt sich dem Urteil ent-

nehmen, dass diese bis Frühsommer vollständig erbracht wurden.

Selbst wenn man die Daten als richtig unterstellt, die mit der Revisi-

onsbegründung von der Staatsanwaltschaft – ohne freilich eine formgerechte

Verfahrensrüge erhoben zu haben – vorgetragen wurden, ergäbe sich nichts

anderes. Danach erfolgten nach der Anzahlung vom März 1998 erst am

24. April 1998 sowie am 5. Juni 1998 weitere Teilzahlungen in Höhe von et-

wa 1,2 Mio. DM und 500.000 DM. Die Provision sollte allerdings – nach der

von der Staatsanwaltschaft im Wortlaut mitgeteilten Provisionsvereinba-

rung – erst dann als ganz verdient gelten, wenn das Beteiligungskapital auch

vollständig einbezahlt war. Ob diese vertragliche Regelung sich auf den Zeit-

punkt der Entstehung der Provisionsforderung oder den ihrer Fälligkeit be-

zieht, kann offen bleiben. Zum Zeitpunkt der Überweisung bestand jedenfalls

ein gesicherter vertraglicher Anspruch, der die Leistung der Einlage absicher-

te. Deshalb begründete die vorfristig erfolgte Provisionszahlung hier – wie

das Landgericht zutreffend festgestellt hat – keinen Nachteil, weil aufgrund

der vertraglichen Vereinbarungen, den Vermögensverhältnissen der Einle-

genden sowie der bereits eingeräumten Beteiligung zugunsten des Zeugen

die Leistung der Provision gesichert erschien. Eine schadensgleiche Vermö-

gensgefährdung durch die teilweise vorfristig erfolgte Erfüllung des Provisi-

onsanspruchs lag bei der wirtschaftlichen Situation der Beteiligten ersichtlich

nicht vor, zumal die vertraglich versprochenen Beträge innerhalb der nächs-

ten Wochen tatsächlich eingezahlt wurden.

b) Das Landgericht hat in den Vereinbarungen mit C keinen

konkludenten Verzicht des Angeklagten auf den ihm zustehenden Provisi-

onserlös gesehen. Die vom Landgericht gefundene Auslegung der in diesem

Zusammenhang relevanten Willenserklärungen hält sich im Rahmen des tat-

richterlichen Ermessens (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250 insoweit in

BGHSt 49, 147 nicht abgedruckt). Das Landgericht konnte sich für die Be-

gründung des Ergebnisses darauf stützen, dass schon in dem Prospekt für

die Kapitaleinwerbung Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung vorgesehen

waren. Weiterhin hat das Landgericht – gestützt auf die Aussagen der betei-

ligten Zeugen – festgestellt, dass entsprechende Provisionsansprüche bei

derartigen Geschäften üblich sind und die Abrede der Provision auch ihrer

Höhe nach sachgerecht gewesen sei. Die Üblichkeit solcher Provisionen wird

schließlich noch dadurch belegt, dass der Zeuge He als Provision eine

Beteiligung an der D -M GmbH erhalten hat.

3. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hatte das

Landgericht nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Angeklagten einen Betrug

gemäß § 263 StGB zu Lasten der Anleger darstellen könnte. Abgesehen da-

von, dass im Hinblick auf die Angaben in dem Werbeprospekt oder die An-

gaben des Zeugen C kaum Anhaltspunkte für eine Täuschung

über die ungekürzte Verwendung der eingeworbenen Gelder bestanden, war

dem Landgericht eine Einbeziehung dieses Tatvorwurfs schon deshalb ver-

schlossen, weil eine Betrugshandlung zu Lasten des Zeugen C

eine andere prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO darstellen würde.

Beide Taten lagen zeitlich über etliche Wochen auseinander, die jeweiligen

Tathandlungen und die Person des Geschädigten unterscheiden sich. Selbst

wenn erst durch die Einwerbung das Kapital für die eigenmächtige Überwei-

sung des Angeklagten erbracht worden sein sollte, liegt im Hinblick auf diese

beiden selbständigen Handlungen keine einheitliche prozessuale Tat vor.

Beide Tathandlungen sind nicht so eng miteinander verbunden, dass sie sich

bei natürlicher Betrachtung als einheitlicher Lebensvorgang darstellen wür-

den (vgl. BGH NJW 2003, 2924, 2926).

Harms Häger Raum

Brause Schaal