Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 08.03.2006 – 5 StR 587/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen
wegen Subventionsbetruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Basdorf,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
Ministerialrat J.
Rechtsanwalt V.
Rechtsanwalt Ko.
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger für den Angeklagten K. ,
als Verteidiger für die Angeklagte H. ,
Justizangestellte T. ,
Justizangestellte R.
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Görlitz vom 15. März 2005 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte
K. im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Erlangung
eines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft
freigesprochen worden ist.
Die weitergehende gegen die Freisprechung dieses Ange-
klagten gerichtete Revision wird mit der Maßgabe verwor-
fen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe das Verfahren
eingestellt wird.
Die gegen die Freisprechung der Angeklagten H.
gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit
die Revisionen verworfen worden sind.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten der Revision, an eine Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts Dresden zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Verdacht freigespro-
chen, als Geschäftsführer von ihnen mitgeleiteter Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung deren Hausbank und Lieferanten betrogen, Arbeitsentgel-
te vorenthalten und veruntreut sowie es pflichtwidrig unterlassen zu haben,
Anträge auf Gesamtvollstreckung zu stellen, Geschäftsbücher zu führen und
Bilanzen zu erstellen.
2
Die gegen die Freisprechung des Angeklagten K. gerichtete Re-
vision der Staatsanwaltschaft ist schlüssig beschränkt (vgl. BGHR StPO
§ 344 Abs. 1 Antrag 3). Trotz unbeschränkten Antrags wird in der Begrün-
dung des Rechtsmittels zu II. 1. der Urteilsgründe lediglich eine fehlerhafte
Bewertung der Umstände der Erlangung eines Investitionszuschusses und
einer Landesbürgschaft durch das Landgericht gerügt, nicht aber die Frei-
sprechung von dem Verdacht angegriffen, durch Täuschung von Mitarbeitern
der Dresdner Bank am 21. Dezember 1995 einen Kredit in Höhe von
15 Mio. DM erlangt zu haben.
Das vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretene Rechtsmittel
hat hinsichtlich des verbliebenen Hauptvorwurfs, der Erlangung eines Investi-
tionszuschusses und einer Landesbürgschaft, Erfolg; im Übrigen bleibt es
– so wie auch die Revision gegen die Freisprechung der Angeklagten H.
– erfolglos.
1. Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen:
Der als Rechtsanwalt in Hamburg tätige Angeklagte K. und der
Hamburger Kaufmann S. erwarben am 13. Juli 1992 von der Treu-
handanstalt ohne finanzielle Eigenbeteiligung jeweils 50 % der Geschäftsan-
teile der L. G. W. GmbH (LGW), deren Stammkapi-
tal danach auf 6 Mio. DM festgelegt wurde. Die im ehemaligen volkseigenen
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Betrieb bereits tätig gewesene Angeklagte H. war Geschäftsführerin
seit der Umwandlung in eine GmbH. K. und S. bestellten sich
am 12. Dezember 1994 als weitere jeweils alleinvertretungsberechtigte Ge-
schäftsführer. Zu diesem Zeitpunkt geriet das 280 Arbeitnehmer beschäfti-
gende Unternehmen trotz umfangreicher Starthilfen und Zuschüsse in finan-
zielle Schwierigkeiten, weil nach Umstellung auf moderne Produktionsme-
thoden eine Ausschussquote von 70 % hinzunehmen war. K. und S.
erwirkten zur Sanierung des Unternehmens einen am 19. Mai 1995
ausbezahlten Investitionszuschuss der Sächsischen Aufbaubank in Höhe
von 2,542 Mio. DM und am 21. Dezember 1995 ein durch eine Landesbürg-
schaft vom 13. Oktober 1995 in Höhe von 80 % gesichertes Darlehen der
Dresdner Bank über 15 Mio. DM. K. schied zum Jahresende 1995 als
Geschäftsführer der LGW und der weiteren von ihm 1993 mit S. ge-
gründeten M. und M. W. GmbH (MMW) – ein De-
signzulieferer der LGW – auf Druck der Hausbank aus. Der Angeklagte
K. wurde durch den von der Treuhandanstalt empfohlenen Zeugen
Se. ersetzt, der als „Spezialist“ zum kaufmännischen Geschäftsführer
der LGW bestellt wurde. Aber auch der ausgereichte Kredit über 15 Mio. DM
führte zu keiner dauerhaften Verbesserung der Liquidität. Nachdem sich Ver-
treter der sächsischen Landesregierung und der Hausbank am 29. April 1996
geweigert hatten, der LGW weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen,
beantragten die Angeklagte H. und S. an diesem Tag, das Ge-
samtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LGW, S. am
30. April 1996 auch über das der MMW, zu eröffnen.
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7
2. Erlangung des Investitionszuschusses und der Landesbürgschaft
(II. 1. der Urteilsgründe)
a) Dem Angeklagten K. liegt zur Last, in Kenntnis der Verpflich-
tung, der LGW 2,5 Mio. DM Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, am
20. April 1995 bei Übergabe von zwei Schecks des Hamburger Kaufmanns
Sa. über diese Höhe gegenüber Staatssekretär Th. vom Sächsi-
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schen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verschwiegen zu haben, dass
das durch ihn und S. von Sa. aufgenommene Darlehen mit ei-
ner Eigentümergesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4 Mio. DM zu Lasten
von vier Grundstücken der LGW gesichert worden war, und dadurch die Er-
füllung einer Bedingung für die Erlangung von Investitionszuschuss und Lan-
desbürgschaft vorgetäuscht zu haben.
b) Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:
aa) Am 4. April 1995 wurde ein Antrag der LGW auf weitere finanzielle
Förderung im Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Lei-
tung von dessen Staatssekretär Th. erörtert. Dieser forderte K.
und S. auf, unverzüglich der LGW 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag
der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen. In diesem
Fall könnte mit weiteren öffentlichen Finanzierungshilfen, einer Erweiterung
des Zuschusses nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) und
einer Bürgschaft des Landes gerechnet werden. Der Angeklagte K. und
S. erwiderten daraufhin, dass sie zur Bereitstellung dieses Geldbetra-
ges aus eigenen Mitteln nicht in der Lage seien. Nach einer ihnen gewährten
Bedenkzeit erklärten sie in der Runde, dass sie versuchen würden, für die
Beschaffung dieser Mittel zu sorgen.
10
Der Angeklagte K. und S. traten am 12. April 1995 eine
ursprünglich für die LGW bestellte, dann von ihnen als Geschäftsführer der
LGW an sich selbst am 24. März 1995 abgetretene Gesamtbriefgrundschuld
in Höhe von 4 Mio. DM, lastend auf vier Grundstücken der LGW, an die Del-
brück Bank in Hamburg ab. Diese finanzierte Sa. , einem Bekannten
von K. und S. , 2 Mio. DM. S. verpflichtete sich am
18. April 1995 K. und S. gegen Zahlung von 10 % Zinsen ein
Darlehen von 2,5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. K. und S.
waren bereit, die anfallenden Zinsen aus ihren Geschäftsführergehältern zu
zahlen. Als Option war eine Umwandlung des Darlehens in eine tätige Betei-
ligung vorgesehen. Für diesen Fall verpflichtete sich Sa. , ihm gestellte
Sicherheiten freizugeben. Der Darlehensvertrag war als Eigengeldnachweis
für die Endfinanzierung der LGW vorgesehen und die Darlehensauszahlung
an die Gewährung einer Landesbürgschaft in Höhe von 10 Mio. DM, eine
Beteiligung eines durch die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sach-
sen verwalteten Konsolidierungsfonds über 2 Mio. DM und die Bewilligung
eines Investitionszuschusses von 2,5 Mio. DM geknüpft. Nachdem diese
Vorgaben nicht zu erfüllen waren, schlossen K. und S. mit
Sa. am 19. April 1995 Ergänzungsvereinbarungen, in denen sich die
Darlehensnehmer verpflichteten, Vermögen der LGW zugunsten des Darle-
hensgebers weiter zu belasten. So sollten sofort 2 Mio. DM aus Mitteln der
LGW Sa. erstattet werden, wofür nicht betriebsnotwendige Grundstü-
cke beliehen werden sollten, was als „bereits vorbereitet“ bezeichnet wurde.
K. erklärte für die LGW einen Schuldbeitritt in Höhe von 500.000 DM
und erfüllte die eingegangene Verpflichtung zur Grundschuldbestellung am
11. Mai 1995 durch Abtretung einer zu Lasten eines Mehrfamilienhauses der
LGW bestellten Briefgrundschuld an Sa. .
11
Im Rahmen einer weiteren Besprechung im Sächsischen Ministerium
für Wirtschaft und Arbeit übergab K. am 20. April 1995 die von Sa.
ausgestellten Schecks an den Vertreter der Dresdner Bank, was mit
Erleichterung zur Kenntnis genommen wurde. Staatssekretär Th. stell-
te K. und S. in Aussicht, dass ein weiterer Investitionszuschuss
über 2,5 Mio. DM und die Landesbürgschaft in Kürze bereitgestellt würden.
Die Herkunft der Schecks und die Umstände der Mittelbeschaffung wurden
nicht erörtert. Die Schecksumme wurde auf dem Firmenkonto der LGW gut-
geschrieben. Das Sächsische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärte
gegenüber der Sächsischen Aufbaubank am 24. April 1995 seine Zustim-
mung, der LGW einen Investitionszuschuss über 2,542 Mio. DM auch ohne
gesicherte Gesamtfinanzierung zu gewähren. Dieser Betrag wurde nach Be-
willigung einer Teilgrundschuld
für die Sächsische Aufbaubank am
19. Mai 1995 von der Hausbank der LGW zur Verfügung gestellt.
12
bb) Am 28. Juni 1995 beantragte die LGW über ihre Hausbank beim
Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Landesbürgschaft in
Höhe von zunächst 10 Mio. DM zur weiteren Kreditaufnahme. In dem Antrag
wurde ausgeführt: „Einlage der Gesellschaft. – 2500’ (bereits geflossen)“. Die
Landesbürgschaft in Höhe von 80 % für ein Darlehen über 15 Mio. DM wurde
schließlich am 13. Oktober 1995 der LGW unter der Bedingung zur Verfü-
gung gestellt, dass die K. und S. gewährten Geschäftsführerge-
hälter gekürzt würden. K. und S. kündigten daraufhin den Darle-
hensvertrag gegenüber Sa. und zahlten aus Mitteln der LGW
2 Mio. DM zurück. Sa. kündigte seinerseits am 20. Oktober 1995 den
Darlehensvertrag und begehrte Rückzahlung der restlichen 500.000 DM, die
wenigstens bis zum 6. November 1995 ebenfalls geleistet wurden. Dass das
von Sa. gewährte Darlehen mit Grundpfandrechten der LGW gesichert
worden war, gelangte am 2. November 1995 Vertretern des Sächsischen
Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis.
13
c) Das Landgericht hat K. mit folgender Begründung vom Vor-
wurf des Subventionsbetruges freigesprochen: Es sei nicht festgelegt wor-
den, was unter zu leistenden Eigenmitteln zu verstehen gewesen sei. Allen
Teilnehmern der Besprechung vom 4. April 1995 sei bekannt gewesen, dass
K. und S. zur Beschaffung der benötigten Mittel Darlehen hätten
aufnehmen müssen, was bei einer Höhe von 2,5 Mio. DM nahe liegend nur
bei entsprechender Gewährung von Sicherheiten hätte erfolgen können. Ein
eigener finanzieller Beitrag liege wegen der persönlichen Haftung der Gesell-
schafter auch bei einer Besicherung des Darlehens mit Vermögen der LGW
vor. K. habe deshalb weder am 20. April noch am 28. Juni 1995 über
die Art der geleisteten Eigenmittel täuschen können.
14
Hilfsweise hat das Landgericht darauf abgestellt, dass K. nicht
habe täuschen wollen, weil er bei der Übergabe der Schecks die Erwartung
gehabt habe, dass Sa. sich an der LGW beteilige und dieser deshalb
die Sicherheiten in absehbarer Zeit freigeben würde.
15
d) Die zur Anerkennung eines eigenen finanziellen Beitrags des Ange-
klagten K. führende Beweiswürdigung des Landgerichts hat keinen Be-
stand. Zwar ist anerkannt, dass dem Tatrichter bei der Würdigung von Erklä-
rungen, Verträgen oder Urkunden ein Ermessensspielraum zusteht und sich
die revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß
gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Ausle-
gungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250; insoweit in
BGHSt 49, 147 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 9. Februar 2006
– 5 StR 423/05). Dieser Maßstab ist auch auf die hier vorzunehmende Aus-
legung eines Verwaltungsakts und der zur Erfüllung von dessen Regelung
abgegebenen Erklärungen anzuwenden. Die insoweit gebotene Prüfung der
Würdigung des Landgerichts ergibt aber, dass es die gesetzliche Grundlage
für die Gewährung eines Investitionszuschusses nicht genügend beachtet
und keine interessengerechte Auslegung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW
aaO).
16
Das Verfahren zur Bewilligung eines Investitionszuschusses richtete
sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur“ (GA-Gesetz) vom 6. Okto-
ber 1969 (BGBl I S. 1861), das nach Anlage I zum Einigungsvertrag Kapi-
tel V Sachgebiet A Abschnitt III 1. vorliegend anzuwenden war. Nach § 3 GA-
Gesetz stellt ein Investitionszuschuss eine finanzielle Förderung dar, die
nach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 – insoweit ohne im Einigungsvertrag vor-
gesehene Ausnahmen – als Finanzhilfe nur bei einer angemessenen Beteili-
gung des Empfängers gewährt werden durfte. Die am 4. April 1995 von
Staatssekretär Th. gegenüber K. und S. erhobene Forde-
rung, unverzüglich 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur
Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen, war demnach ein nach öffentli-
chem Recht, dem Recht der Bewilligung eines Zuschusses (vgl. BGHZ 92,
94, 95; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band I, 11. Aufl. § 22 Rdn. 69;
Band II, 6. Aufl. § 55 Rdn. 6; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 52) zu
beurteilender, mündlich ergangener Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit
grundsätzlich keinen Zweifeln unterliegt (vgl. § 1 SächsVwVfG, § 37 Abs. 2
Satz 1 BVwVfG).
17
Der Angeklagte K. und S. waren auch Empfänger im Sin-
ne von § 2 Abs. 4 GA-Gesetz, obwohl der beantragte Investitionszuschuss
nicht ihnen persönlich, sondern der LGW zugute kommen sollte. Das in § 2
Abs. 4 GA-Gesetz enthaltene Gebot, eine angemessene Beteiligung des
Empfängers vor Leistung einer Finanzhilfe durch die öffentliche Hand durch-
zusetzen, trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und seinem Zweck bei der
hier gegebenen Interessenlage auch auf die Alleingesellschafter der LGW
K. und S. zu. Die nach dem GA-Gesetz gewährten Finanzhilfen
folgen dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, setzen also eine Erhöhung der
Eigenkapitalausstattung durch die Unternehmensträger selbst voraus. Sol-
ches dient, wie auch der Investitionszuschuss selbst, dem in § 2 Abs. 2 GA-
Gesetz festgelegten volkswirtschaftlichen Ziel der Förderung, die eigene
Wertschöpfung der geförderten Gewerbebetriebe so zu stärken, dass sich
diese im Wettbewerb werden behaupten können. Damit wird – auch zur Mi-
nimierung des Verlustrisikos der öffentlichen Hand – ein materieller Vertrau-
ensbeweis von den Unternehmensträgern dahingehend gefordert, dass sie
selbst von der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens über-
zeugt sind. Bei der am 4. April 1995 gegebenen Liquiditätskrise der LGW
konnte dieser Vertrauensbeweis vor dem Hintergrund des ausschließlich
möglichen Fortbestandes des Unternehmens mit Hilfe öffentlicher Mittel (In-
vestitionszuschuss, Beteiligung, Bürgschaft) nur noch von den Gesellschaf-
tern persönlich erbracht werden, die demnach vor Bewilligung des Investiti-
onszuschusses zu Recht nach § 2 Abs. 4 GA-Gesetz in Anspruch genom-
men worden sind.
18
Im vorliegenden Verwaltungsverfahren über die Bewilligung eines In-
vestitionszuschusses war eine Beteiligung im Sinne von § 2 Abs. 4 GA-
Gesetz durch die Gesellschafter K. und S. unter wertmindernder
Verwendung des Vermögens des geförderten Unternehmens selbst aber
ausgeschlossen. Für die an der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit der LGW
zu orientierenden Entscheidung über deren finanzielle Förderung war eine
bestimmte, sich nach einem Zufluss von 2,5 Mio. DM ergebende Eigenkapi-
talausstattung des Unternehmens wesentlich (vgl. BGH wistra 1992, 257).
Das Verschweigen eines im Zusammenhang mit der Eigenkapitalaufbringung
verbundenen Vermögensnachteils für das zu fördernde Unternehmen führte
im Verwaltungsverfahren aber dann zur Anwendung einer unzutreffenden
Tatsachengrundlage für die Bewertung der zukünftigen Wettbewerbsfähig-
keit. Solches schließt eine Anerkennung von Eigenmitteln als Beteiligung des
Empfängers aus, wenn – wie hier – das zu fördernde Unternehmen uner-
kannterweise nach Vornahme vermögensmindernder Verfügungen selbst
das Risiko der Rückzahlung des zugeführten Kapitals zu tragen hat. Dass
der erklärte Schuldbeitritt über 500.000 DM verbunden mit der Einräumung
einer erstrangigen Grundschuld auf einem Hausgrundstück der LGW den
Wert des Vermögens der LGW schmälert, liegt auf der Hand. Solches gilt
aber auch für die am 12. April 1995 der Delbrück Bank zur Verfügung gestell-
te Eigentümerbriefgrundschuld über 4 Mio. DM. Zwar wurden K. und
S. durch die am 24. März 1995 vorgenommene Übertragung Inhaber
dieses Grundpfandrechts (vgl. BGHZ 136, 125, 129 ff.). Sie dürften aber ge-
mäß § 31 Abs. 1 GmbHG zur Rückübertragung auf die LGW verpflichtet ge-
wesen sein, weil die Bestellung der Sicherheiten für die Gesellschafter wäh-
rend der Liquiditätskrise der LGW nahe liegend geeignet war, das Stammka-
pital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 49, 147, 158; Pentz in
Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 30 – 32; 37). Die Ab-
tretung des Rechts an die Delbrück Bank hätte demnach Herausgabean-
sprüche der LGW gegen K. zum Erlöschen gebracht und das Vermö-
gen der LGW um den Wert dieser Ansprüche, die dem Wert des Grund-
pfandrechts entsprachen, verringert.
19
Aus alledem folgt, dass eine an den gesetzlichen Grundlagen des Ver-
fahrens zur Bewilligung des Investitionszuschusses und der Interessenlage
der Beteiligten orientierte Auslegung des Verwaltungsaktes und der Ver-
pflichtungserklärungen von K. und S. es ausschließt, Mittel als
Eigenmittel anzuerkennen, die – wie hier – unter Verminderung des Vermö-
gens des zu unterstützenden Unternehmens beschafft worden sind.
20
e) Damit erweist sich die Schlussfolgerung des Landgerichts, K.
habe bei der Übergabe der Schecks am 20. April 1995 nicht täuschen kön-
nen, als unrichtig. Eine konkludente Täuschung durch den Subventionsemp-
fänger (vgl. BGH NJW 2003, 2179, 2181; BGH, Urteil vom 26. Januar 2006
– 5 StR 334/05) liegt nach den bisherigen Feststellungen vor, weil die im
mündlichen Verwaltungsakt enthaltene Regelung, Eigenmittel ohne Minde-
rung des Vermögens der LGW zu beschaffen, mit der Hingabe der Schecks
als erfüllt vorgegeben wurde. Solches stellt eine vorteilhafte (vgl. BGHSt 36,
373, 374 ff.), aber unvollständige Angabe im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1
StGB dar, weil durch Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Ge-
samtbild vermittelt wurde (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 17
m.w.N.). Es handelt sich auch um eine subventionserhebliche Tatsache im
Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postu-
lierte Erfordernis eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch § 2 Abs. 4
GA-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. BGHSt 44, 233,
237).
21
Die Annahme des Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich ge-
täuscht, findet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende Stütze.
Die vom Landgericht dafür herangezogene Erwartung des Angeklagten
K. , Sa. werde auf Sicherheiten verzichten, beruht ersichtlich al-
lein auf – regelmäßig nicht ungeprüft hinzunehmenden – Angaben des An-
geklagten (vgl. BGH NJW 2003, 2179), denen die kurzfristig vereinbarten
rigorosen Vertragsergänzungen zu Lasten der LGW widerstreiten.
22
Damit bedarf die Erlangung des Investitionszuschusses unter dem
Gesichtspunkt eines Vergehens des Subventionsbetruges neuer Aufklärung
und Bewertung. Eine an sich ebenfalls mögliche Strafbarkeit wegen eines
Betruges würde durch die abschließende Sonderregelung des Subventions-
betruges ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 233, 243).
23
f) Die Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten K. bezüg-
lich der Erlangung des Investitionszuschusses erfordert auch eine neue
Verhandlung und Entscheidung über den
tateinheitlich angelasteten
Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Erlangung der Landes-
bürgschaft. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist aller-
dings unklar, ob nicht in der schriftlichen Antragstellung vom 28. Juni 1995
die alleinige selbständige Tathandlung zu sehen ist und die Täuschung vom
20. April 1995 für die Erlangung der Landesbürgschaft deshalb bedeutungs-
los gewesen sein kann. Nach dem Inhalt des Anklagesatzes unterliegt auch
der Antrag vom 28. Juni 1995 der tatrichterlichen Kognition, gegebenenfalls
nach einem nach § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf vorliegende
Tatmehrheit (vgl. BGH StV 1991, 101, 102; BGHR StGB § 264 Abs. 1 Kon-
kurrenzen 2).
24
Allerdings wäre § 264 StGB nicht anzuwenden, falls die Landesbürg-
schaft nicht nach den Bestimmungen des GA-Gesetzes, sondern aufgrund
des für 1995 gültigen Haushaltsgesetzes des Freistaates Sachsen in Verbin-
dung mit den in der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen
in dessen Amtsblatt vom 25. Oktober 1993 enthaltenen Bürgschaftsrichtlinien
des Freistaates Sachsen für die Wirtschaft vom 1. September 1993 gewährt
worden sein sollte. Solches würde eine Anwendung von § 264 StGB aus-
schließen, weil die im Verwaltungsakt vom 4. April 1995 angeordnete ange-
messene Beteiligung insoweit nicht durch ein Gesetz im Sinne von § 264
Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB als subventionserheblich bezeichnet worden wäre
(vgl. BGHSt 44, 233, 237). Falls die neue Hauptverhandlung ergeben sollte,
dass die Voraussetzungen eines versuchten Betruges vorliegen, würde aber
insoweit die Strafbarkeit wieder aufleben (vgl. BGH aaO S. 243), der aller-
dings im Blick auf die am 2. November 1995 – vor Valutierung der Bürg-
25
26
schaft – erfolgte Offenlegung aller Umstände ein strafbefreiender Rücktritt
entgegenstehen könnte.
3. Unterlassene Stellung eines Antrags auf Gesamtvollstreckung und
Lieferantenbetrug (II. 2 und 3 der Urteilsgründe)
Der Angeklagten H. liegt zur Last, es als Geschäftsführerin der
LGW pflichtwidrig unterlassen zu haben, ab Dezember 1995 für die LGW
einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen, und in Kenntnis der Zah-
lungsunfähigkeit vom 16. Januar bis April 1996 bei Lieferanten Aufträge in
Höhe von 627.000 DM ausgelöst zu haben.
27
Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil sie nach dem
Gutachten des Sachverständigen Sc. keine Kenntnis von im Dezem-
ber 1995 eingetretener Zahlungsunfähigkeit hatte. Die dieses Ergebnis stüt-
zende Beweiswürdigung hat trotz eines Darstellungsmangels – das Landge-
richt beschränkt sich auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachver-
ständigengutachtens (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f.) – letztlich noch Bestand.
Das Landgericht stützt seine Wertung nämlich zusätzlich auf der Angeklag-
ten H. bekannt gewordene positive Einschätzungen der Liquiditätslage
des Unternehmens durch die als Zeugen gehörten Wirtschaftsprüfer
M. und Ma. und den als Sanierungsspezialisten zum kaufmänni-
schen Geschäftsführer berufenen Zeugen Se. und weist darauf hin,
dass H. über keine weitergehenden negativen Erkenntnisse über die
Lage des Unternehmens verfügt hätte.
28
Dies gilt auch für die Erwägungen, mit denen das Landgericht die An-
geklagte H. vom Vorwurf des Betruges mangels Täuschungsvorsat-
zes freigesprochen hat, weil sich die Angeklagte vor Auslösung eines jeden
Auftrags bei dem kaufmännischen Geschäftsführer Se. der Verfügbar-
keit der erforderlichen Mittel versichert hatte.
29
30
4. Bankrott durch verspätete Bilanzierung (II. 4 und 5 der Urteilsgrün-
de)
Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, die Bilanz der
LGW für das Geschäftsjahr 1994 erst verspätet am 28. September 1995 be-
stellt zu haben; der Angeklagten H. liegt darüber hinaus zur Last, die
Bilanz für das Geschäftsjahr 1995 nicht mehr bis zum Antrag auf Gesamt-
vollstreckung am 29. April 1996 erstellt zu haben.
31
Das Landgericht hat die Angeklagten hinsichtlich des Geschäftsjah-
res 1994 mit der Begründung freigesprochen, Versäumnisse der Angeklag-
ten seien nicht feststellbar. Diese Wertung trifft für die Angeklagte H.
zu. Nach dem vom Landgericht insoweit erhobenen Beweis, einem Schrei-
ben der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft vom 28. Juli 1995, hatte
die Angeklagte H. alles Erforderliche zur Erstellung der Bilanz getan.
Die Verzögerung hatte allein der Angeklagte K. zu verantworten. Dieser
Wertungsfehler führt aber insoweit nicht zur Zurückverweisung, sondern we-
gen der hier am 3. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB) eingetretenen
Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGHSt 44, 209,
219). Die verjährungsunterbrechenden Handlungen (Sachakten Bd. 1
Bl. 39 ff., Bd. 2 Bl. 127 ff., 198 ff. und Bd. 6 Bl. 2030 f.) haben diesen Tatvor-
wurf nicht erfasst.
32
Die Freisprechung der Angeklagten H. hinsichtlich der Bilanz-
erstellung für das Geschäftsjahr 1995 hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.
Die Wertung des Landgerichts, die Verzögerung beruhe nicht auf vorwerfba-
ren Versäumnissen dieser Angeklagten, stellt vor dem Hintergrund der für die
Erstellung der Bilanz herausgehobenen Verantwortung des Geschäftsführers
Se. , des kurzen Zeitraums der Verzögerung und der veranlassten Prü-
fung des fristgerecht vorliegenden vorläufigen Jahresabschlusses durch
Wirtschaftsprüfer das Ergebnis einer vom Revisionsgericht noch hinzuneh-
menden Beweiswürdigung dar.
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34
5. Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und unterlassene
Antragstellung auf Gesamtvollstreckung (II. 6, 11 und 9 der Urteilsgründe)
a) Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, als Ge-
schäftsführer der LGW zwischen Februar und November 1995 in fünf Fällen
der AOK 631.000 DM Sozialversicherungsbeiträge zeitweise vorenthalten zu
haben.
35
Das Landgericht hat die Einlassung der bis September 1995 mit der
Abführung der Versicherungsbeiträge befasst gewesenen Angeklagten H.
als nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu wider-
legen angesehen, weil sie mit Vertretern der AOK mündliche Stundungsver-
einbarungen getroffen hätte. Diese Wertung ist vor dem Hintergrund der mit-
geteilten weiteren Beweisergebnisse, wonach auch der Zeuge Se. ab
Oktober 1995 mündliche Stundungsvereinbarungen erzielt und der für die
LGW zuständige Mitarbeiter des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und
Arbeit bei der AOK ebenfalls auf Stundung gedrängt hatte, vom Revisionsge-
richt als tatrichterliche Beweiswürdigung noch hinzunehmen. Allerdings hat
das Landgericht einen in dem Antrag auf Gesamtvollstreckung der AOK vom
Dezember 1995 enthaltenen Widerruf einer Stundungsvereinbarung nicht
erörtert. Dies stellt aber keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdi-
gung dar, weil bei nicht zu widerlegendem Vertrauen auf eine Stundung ein
Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens
einer gesonderten Rücklagenbildung zur Erfüllung der Beitragspflicht (vgl.
BGHSt 47, 318, 323) nicht hätte angenommen werden können.
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b) Dem Angeklagten K. liegt ferner zur Last, als Geschäftsführer
der MMW von Oktober bis Dezember 1995 den Einzugsstellen 19.000 DM
Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Das Landgericht hat den
Angeklagten mit der Erwägung freigesprochen, er habe den Mitteilungen des
als Zeugen gehörten kaufmännischen Leiters Sch. über den mündlichen
Abschluss von Stundungsvereinbarungen vertraut. Man habe auf Bezahlun-
gen von Rechnungen durch die LGW gewartet, die unmittelbar vor Valutie-
rung eines Darlehens über 15 Mio. DM und damit vor einem erheblichen Li-
quiditätszufluss gestanden hätte. Im Blick auf die weitgehend unergiebigen
Aussagen der zu diesem Tatkomplex gehörten Zeugen und der bereits we-
gen Zeitablaufs für eine Überführung des Angeklagten schon eingetretenen
Verschlechterung der Beweislage nimmt der Senat die Würdigung des Land-
gerichts und damit die Freisprechung des Angeklagten K. hin.
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c) Das gleiche gilt, soweit dem Angeklagten K. zur Last liegt,
vom 15. November bis 31. Dezember 1995 es pflichtwidrig unterlassen zu
haben, als Geschäftsführer der MMW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung
zu stellen. Der Senat nimmt die nicht gänzlich unplausible Wertung des
Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich die Antragstellung unterlassen,
weil er auch insoweit auf eine Zahlung der Rechnungen der MMW durch die
LGW vertraut habe, letztlich hin, weil schon das Verschwinden der Buchhal-
tungsunterlagen dieses Unternehmens die gebotene stichtagsbezogene Ge-
genüberstellung der fälligen und angeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGH
wistra 1993, 184) in einer neuen Hauptverhandlung verhindern dürfte.
6. Bankrott durch Unterlassen des Führens von Handelsbüchern
(II. 10 der Urteilsgründe)
Dem Angeklagten K. liegt zur Last, im Geschäftsjahr 1995 keine
Handelsbücher der MMW geführt zu haben. Solches hat das Landgericht,
worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aber ausrei-
chend beweiswürdigend widerlegt. Die Freisprechung des Angeklagten
K. hat deshalb auch insoweit Bestand.
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7. Zulässige und gebotene Fortsetzung des Verfahrens zu 2. der hie-
sigen Urteilsgründe
a) Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung über den Vorwurf eines Subventionsbetruges und
eines versuchten Betruges steht kein Verfahrenshindernis entgegen.
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Ein solches ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in au-
ßergewöhnlichen Einzelfällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswid-
rige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1
MRK im Rahmen einer neuen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert
werden könnte (vgl. BGHSt 46, 159, 171). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
darf nicht allein auf den hier seit Bekanntgabe des Tatvorwurfs am
19. Juni 1997 (Sachakte Bd. 1 Bl. 41) abgelaufenen Zeitraum gestützt wer-
den, weil dem Verfahren ein umfangreicher komplexer Sachverhalt zugrunde
liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen sogar
mehrerer Staatsanwaltschaften erforderlich machte (vgl. BGH aaO S. 173
m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG), was vorliegend erst am 25. August 2000
zur verjährungsunterbrechenden Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung
bezüglich fünf Tatvorwürfen geführt hat (Sachakte Bd. 6 Bl. 2030 f.). Indes
hätte die Anklage bei Berücksichtigung des Verzögerungsverbots noch im
Jahr 2000 und nicht, wie hier geschehen, erst im Juli 2001 erhoben werden
können. Erheblichere, durch Überlastung der Spruchkörper des Landgerichts
hervorgerufene Verzögerung schlossen sich an. Die Eröffnung des Hauptver-
fahrens erfolgte erst am 2. Juni 2004. Am 11. Juli 2004 wurde eine erste
Hauptverhandlung ab Oktober 2004 terminiert. Die Hauptverhandlung fand
schließlich an zwölf Tagen vom 11. Januar bis 15. März 2005 statt.
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Der Senat entnimmt diesem Verfahrensablauf – eingedenk der von
den Angeklagten beanspruchten weiträumigen Einlassungsfristen – einen
Verstoß gegen das Verzögerungsverbot von drei Jahren. Dem ist allerdings
eine weitere Zeit der Verzögerung von fünf Monaten während des Rechtsmit-
telverfahrens hinzuzurechnen, weil es vor dem Hintergrund des Urteilserlas-
ses kurz vor sonst teilweise eingetretener absoluter Verjährung unverständ-
lich ist, dass nach den festgestellten erheblichen Verzögerungen knapp zwei
Monate mit der Zustellung des Urteils zugewartet wurde und nach Eingang
der Gegenerklärung eines Verteidigers erheblich mehr als drei Monate benö-
tigt wurden, bis die Akten beim Generalbundesanwalt am 22. Dezem-
ber 2005 eingingen (vgl. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7).
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Der neue Tatrichter wird aber in der Lage sein, im Falle eines Schuld-
spruchs die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und
fünf Monaten bei der Strafzumessung zu kompensieren, auch unter Bedacht
auf die übrigen aus dem Zeitablauf zugunsten des Angeklagten sprechenden
Umstände (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Nach
der Überzeugung des Senats wird der neue Tatrichter durch die im hiesigen
Urteil vorgenommene Beschränkung des umfangreichen Verfahrensstoffes
und die rechtliche Strukturierung des verbliebenen Sachverhalts in die Lage
versetzt, eine weniger umfangreiche Hauptverhandlung zügig vorbereiten zu
können. Auch wenn sich der festzustellende Schuldumfang durch eine nahe
liegende Anwendung von § 154a Abs. 2 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO be-
züglich der Erlangung der Landesbürgschaft weiter verringern könnte, würde
ein Subventionsbetrug mit einem Schaden in Höhe von 2,5 Mio. DM noch
eine fühlbare Bestrafung rechtfertigen, wenngleich keine Haftstrafe ohne
Bewährung und möglicherweise nur eine solche Strafe, die keine berufs-
rechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten K. nach sich zöge, zu
verhängen sein wird.
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b) Die Voraussetzungen für einen Abbruch des Verfahrens (vgl.
BGHSt 35, 137, 139), eine willkürliche und schwerwiegende Verletzung des
Verzögerungsverbots, liegen nicht vor.
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c) Auch neuere Rechtsprechung von Kammern des Bundesverfas-
sungsgerichts steht der angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung nicht entgegen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003,
2225; 2897; 2005, 3485, 3486; 2006, 672, 673). Das Ausmaß der hier vorlie-
genden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führt angesichts des
höchstwahrscheinlich in neuer Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen
Schuldumfangs nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Verfahrens.
Damit ist eine Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 35, 137, 142)
oder der §§ 59, 60 StGB ausgeschlossen (vgl. Krehl/Eidam aaO S. 9
m.w.N.). Im Übrigen würde eine weitergehende Anwendung des hierfür kon-
turlosen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall die im Se-
natsurteil vom 2. Dezember 2005 (5 StR 119/05, zur Aufnahme in BGHSt
bestimmt) beschriebenen Gefahren für die Rechtsüberzeugung und Rechts-
treue der Bevölkerung eintreten lassen. Solches gilt es nach Überzeugung
des Senats zu verhindern.
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d) Der Senat weist darauf hin, dass eine Übernahme umfangreicher,
im Selbstleseverfahren eingeführter Urkunden in das Urteil die Verständlich-
keit des Sachverhalts mindert und der gebotenen gedanklichen Durchdrin-
gung desselben häufig im Wege steht. Der Senat hat in Anwendung von
§ 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer eines anderen
Gerichts des Freistaates Sachsen zurückverwiesen.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal