Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.03.2006 – 5 StR 587/05

5. Strafsenat

5 StR 587/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 8. März 2006 in der Strafsache gegen

wegen Subventionsbetruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. März 2006,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

Ministerialrat J.

Rechtsanwalt V.

Rechtsanwalt Ko.

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger für den Angeklagten K. ,

als Verteidiger für die Angeklagte H. ,

Justizangestellte T. ,

Justizangestellte R.

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Görlitz vom 15. März 2005 mit den

Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte

K. im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Erlangung

eines Investitionszuschusses und einer Landesbürgschaft

freigesprochen worden ist.

Die weitergehende gegen die Freisprechung dieses Ange-

klagten gerichtete Revision wird mit der Maßgabe verwor-

fen, dass im Fall II. 4. der Urteilsgründe das Verfahren

eingestellt wird.

Die gegen die Freisprechung der Angeklagten H.

gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel der

Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Angeklagten

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, soweit

die Revisionen verworfen worden sind.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten der Revision, an eine Wirtschaftsstrafkammer des

Landgerichts Dresden zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Verdacht freigespro-

chen, als Geschäftsführer von ihnen mitgeleiteter Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung deren Hausbank und Lieferanten betrogen, Arbeitsentgel-

te vorenthalten und veruntreut sowie es pflichtwidrig unterlassen zu haben,

Anträge auf Gesamtvollstreckung zu stellen, Geschäftsbücher zu führen und

Bilanzen zu erstellen.

2

Die gegen die Freisprechung des Angeklagten K. gerichtete Re-

vision der Staatsanwaltschaft ist schlüssig beschränkt (vgl. BGHR StPO

§ 344 Abs. 1 Antrag 3). Trotz unbeschränkten Antrags wird in der Begrün-

dung des Rechtsmittels zu II. 1. der Urteilsgründe lediglich eine fehlerhafte

Bewertung der Umstände der Erlangung eines Investitionszuschusses und

einer Landesbürgschaft durch das Landgericht gerügt, nicht aber die Frei-

sprechung von dem Verdacht angegriffen, durch Täuschung von Mitarbeitern

der Dresdner Bank am 21. Dezember 1995 einen Kredit in Höhe von

15 Mio. DM erlangt zu haben.

Das vom Generalbundesanwalt weitgehend vertretene Rechtsmittel

hat hinsichtlich des verbliebenen Hauptvorwurfs, der Erlangung eines Investi-

tionszuschusses und einer Landesbürgschaft, Erfolg; im Übrigen bleibt es

– so wie auch die Revision gegen die Freisprechung der Angeklagten H.

– erfolglos.

1. Feststellungen zu den betroffenen Unternehmen:

Der als Rechtsanwalt in Hamburg tätige Angeklagte K. und der

Hamburger Kaufmann S. erwarben am 13. Juli 1992 von der Treu-

handanstalt ohne finanzielle Eigenbeteiligung jeweils 50 % der Geschäftsan-

teile der L. G. W. GmbH (LGW), deren Stammkapi-

tal danach auf 6 Mio. DM festgelegt wurde. Die im ehemaligen volkseigenen

3

4

5

Betrieb bereits tätig gewesene Angeklagte H. war Geschäftsführerin

seit der Umwandlung in eine GmbH. K. und S. bestellten sich

am 12. Dezember 1994 als weitere jeweils alleinvertretungsberechtigte Ge-

schäftsführer. Zu diesem Zeitpunkt geriet das 280 Arbeitnehmer beschäfti-

gende Unternehmen trotz umfangreicher Starthilfen und Zuschüsse in finan-

zielle Schwierigkeiten, weil nach Umstellung auf moderne Produktionsme-

thoden eine Ausschussquote von 70 % hinzunehmen war. K. und S.

erwirkten zur Sanierung des Unternehmens einen am 19. Mai 1995

ausbezahlten Investitionszuschuss der Sächsischen Aufbaubank in Höhe

von 2,542 Mio. DM und am 21. Dezember 1995 ein durch eine Landesbürg-

schaft vom 13. Oktober 1995 in Höhe von 80 % gesichertes Darlehen der

Dresdner Bank über 15 Mio. DM. K. schied zum Jahresende 1995 als

Geschäftsführer der LGW und der weiteren von ihm 1993 mit S. ge-

gründeten M. und M. W. GmbH (MMW) – ein De-

signzulieferer der LGW – auf Druck der Hausbank aus. Der Angeklagte

K. wurde durch den von der Treuhandanstalt empfohlenen Zeugen

Se. ersetzt, der als „Spezialist“ zum kaufmännischen Geschäftsführer

der LGW bestellt wurde. Aber auch der ausgereichte Kredit über 15 Mio. DM

führte zu keiner dauerhaften Verbesserung der Liquidität. Nachdem sich Ver-

treter der sächsischen Landesregierung und der Hausbank am 29. April 1996

geweigert hatten, der LGW weitere Finanzmittel zur Verfügung zu stellen,

beantragten die Angeklagte H. und S. an diesem Tag, das Ge-

samtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der LGW, S. am

30. April 1996 auch über das der MMW, zu eröffnen.

6

7

2. Erlangung des Investitionszuschusses und der Landesbürgschaft

(II. 1. der Urteilsgründe)

a) Dem Angeklagten K. liegt zur Last, in Kenntnis der Verpflich-

tung, der LGW 2,5 Mio. DM Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, am

20. April 1995 bei Übergabe von zwei Schecks des Hamburger Kaufmanns

Sa. über diese Höhe gegenüber Staatssekretär Th. vom Sächsi-

8

9

schen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit verschwiegen zu haben, dass

das durch ihn und S. von Sa. aufgenommene Darlehen mit ei-

ner Eigentümergesamtbriefgrundschuld in Höhe von 4 Mio. DM zu Lasten

von vier Grundstücken der LGW gesichert worden war, und dadurch die Er-

füllung einer Bedingung für die Erlangung von Investitionszuschuss und Lan-

desbürgschaft vorgetäuscht zu haben.

b) Das Landgericht hat hierzu folgendes festgestellt:

aa) Am 4. April 1995 wurde ein Antrag der LGW auf weitere finanzielle

Förderung im Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit unter Lei-

tung von dessen Staatssekretär Th. erörtert. Dieser forderte K.

und S. auf, unverzüglich der LGW 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag

der Gesellschafter zur Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen. In diesem

Fall könnte mit weiteren öffentlichen Finanzierungshilfen, einer Erweiterung

des Zuschusses nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) und

einer Bürgschaft des Landes gerechnet werden. Der Angeklagte K. und

S. erwiderten daraufhin, dass sie zur Bereitstellung dieses Geldbetra-

ges aus eigenen Mitteln nicht in der Lage seien. Nach einer ihnen gewährten

Bedenkzeit erklärten sie in der Runde, dass sie versuchen würden, für die

Beschaffung dieser Mittel zu sorgen.

10

Der Angeklagte K. und S. traten am 12. April 1995 eine

ursprünglich für die LGW bestellte, dann von ihnen als Geschäftsführer der

LGW an sich selbst am 24. März 1995 abgetretene Gesamtbriefgrundschuld

in Höhe von 4 Mio. DM, lastend auf vier Grundstücken der LGW, an die Del-

brück Bank in Hamburg ab. Diese finanzierte Sa. , einem Bekannten

von K. und S. , 2 Mio. DM. S. verpflichtete sich am

18. April 1995 K. und S. gegen Zahlung von 10 % Zinsen ein

Darlehen von 2,5 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. K. und S.

waren bereit, die anfallenden Zinsen aus ihren Geschäftsführergehältern zu

zahlen. Als Option war eine Umwandlung des Darlehens in eine tätige Betei-

ligung vorgesehen. Für diesen Fall verpflichtete sich Sa. , ihm gestellte

Sicherheiten freizugeben. Der Darlehensvertrag war als Eigengeldnachweis

für die Endfinanzierung der LGW vorgesehen und die Darlehensauszahlung

an die Gewährung einer Landesbürgschaft in Höhe von 10 Mio. DM, eine

Beteiligung eines durch die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sach-

sen verwalteten Konsolidierungsfonds über 2 Mio. DM und die Bewilligung

eines Investitionszuschusses von 2,5 Mio. DM geknüpft. Nachdem diese

Vorgaben nicht zu erfüllen waren, schlossen K. und S. mit

Sa. am 19. April 1995 Ergänzungsvereinbarungen, in denen sich die

Darlehensnehmer verpflichteten, Vermögen der LGW zugunsten des Darle-

hensgebers weiter zu belasten. So sollten sofort 2 Mio. DM aus Mitteln der

LGW Sa. erstattet werden, wofür nicht betriebsnotwendige Grundstü-

cke beliehen werden sollten, was als „bereits vorbereitet“ bezeichnet wurde.

K. erklärte für die LGW einen Schuldbeitritt in Höhe von 500.000 DM

und erfüllte die eingegangene Verpflichtung zur Grundschuldbestellung am

11. Mai 1995 durch Abtretung einer zu Lasten eines Mehrfamilienhauses der

LGW bestellten Briefgrundschuld an Sa. .

11

Im Rahmen einer weiteren Besprechung im Sächsischen Ministerium

für Wirtschaft und Arbeit übergab K. am 20. April 1995 die von Sa.

ausgestellten Schecks an den Vertreter der Dresdner Bank, was mit

Erleichterung zur Kenntnis genommen wurde. Staatssekretär Th. stell-

te K. und S. in Aussicht, dass ein weiterer Investitionszuschuss

über 2,5 Mio. DM und die Landesbürgschaft in Kürze bereitgestellt würden.

Die Herkunft der Schecks und die Umstände der Mittelbeschaffung wurden

nicht erörtert. Die Schecksumme wurde auf dem Firmenkonto der LGW gut-

geschrieben. Das Sächsische Ministerium für Wirtschaft und Arbeit erklärte

gegenüber der Sächsischen Aufbaubank am 24. April 1995 seine Zustim-

mung, der LGW einen Investitionszuschuss über 2,542 Mio. DM auch ohne

gesicherte Gesamtfinanzierung zu gewähren. Dieser Betrag wurde nach Be-

willigung einer Teilgrundschuld

für die Sächsische Aufbaubank am

19. Mai 1995 von der Hausbank der LGW zur Verfügung gestellt.

12

bb) Am 28. Juni 1995 beantragte die LGW über ihre Hausbank beim

Sächsischen Ministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Landesbürgschaft in

Höhe von zunächst 10 Mio. DM zur weiteren Kreditaufnahme. In dem Antrag

wurde ausgeführt: „Einlage der Gesellschaft. – 2500’ (bereits geflossen)“. Die

Landesbürgschaft in Höhe von 80 % für ein Darlehen über 15 Mio. DM wurde

schließlich am 13. Oktober 1995 der LGW unter der Bedingung zur Verfü-

gung gestellt, dass die K. und S. gewährten Geschäftsführerge-

hälter gekürzt würden. K. und S. kündigten daraufhin den Darle-

hensvertrag gegenüber Sa. und zahlten aus Mitteln der LGW

2 Mio. DM zurück. Sa. kündigte seinerseits am 20. Oktober 1995 den

Darlehensvertrag und begehrte Rückzahlung der restlichen 500.000 DM, die

wenigstens bis zum 6. November 1995 ebenfalls geleistet wurden. Dass das

von Sa. gewährte Darlehen mit Grundpfandrechten der LGW gesichert

worden war, gelangte am 2. November 1995 Vertretern des Sächsischen

Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis.

13

c) Das Landgericht hat K. mit folgender Begründung vom Vor-

wurf des Subventionsbetruges freigesprochen: Es sei nicht festgelegt wor-

den, was unter zu leistenden Eigenmitteln zu verstehen gewesen sei. Allen

Teilnehmern der Besprechung vom 4. April 1995 sei bekannt gewesen, dass

K. und S. zur Beschaffung der benötigten Mittel Darlehen hätten

aufnehmen müssen, was bei einer Höhe von 2,5 Mio. DM nahe liegend nur

bei entsprechender Gewährung von Sicherheiten hätte erfolgen können. Ein

eigener finanzieller Beitrag liege wegen der persönlichen Haftung der Gesell-

schafter auch bei einer Besicherung des Darlehens mit Vermögen der LGW

vor. K. habe deshalb weder am 20. April noch am 28. Juni 1995 über

die Art der geleisteten Eigenmittel täuschen können.

14

Hilfsweise hat das Landgericht darauf abgestellt, dass K. nicht

habe täuschen wollen, weil er bei der Übergabe der Schecks die Erwartung

gehabt habe, dass Sa. sich an der LGW beteilige und dieser deshalb

die Sicherheiten in absehbarer Zeit freigeben würde.

15

d) Die zur Anerkennung eines eigenen finanziellen Beitrags des Ange-

klagten K. führende Beweiswürdigung des Landgerichts hat keinen Be-

stand. Zwar ist anerkannt, dass dem Tatrichter bei der Würdigung von Erklä-

rungen, Verträgen oder Urkunden ein Ermessensspielraum zusteht und sich

die revisionsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob ein Verstoß

gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Ausle-

gungsregeln vorliegt (vgl. BGH NJW 2004, 2248, 2250; insoweit in

BGHSt 49, 147 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 9. Februar 2006

5 StR 423/05). Dieser Maßstab ist auch auf die hier vorzunehmende Aus-

legung eines Verwaltungsakts und der zur Erfüllung von dessen Regelung

abgegebenen Erklärungen anzuwenden. Die insoweit gebotene Prüfung der

Würdigung des Landgerichts ergibt aber, dass es die gesetzliche Grundlage

für die Gewährung eines Investitionszuschusses nicht genügend beachtet

und keine interessengerechte Auslegung vorgenommen hat (vgl. BGH NJW

aaO).

16

Das Verfahren zur Bewilligung eines Investitionszuschusses richtete

sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe

„Verbesserung der regionalen Wirtschaftstruktur“ (GA-Gesetz) vom 6. Okto-

ber 1969 (BGBl I S. 1861), das nach Anlage I zum Einigungsvertrag Kapi-

tel V Sachgebiet A Abschnitt III 1. vorliegend anzuwenden war. Nach § 3 GA-

Gesetz stellt ein Investitionszuschuss eine finanzielle Förderung dar, die

nach der Vorschrift des § 2 Abs. 4 – insoweit ohne im Einigungsvertrag vor-

gesehene Ausnahmen – als Finanzhilfe nur bei einer angemessenen Beteili-

gung des Empfängers gewährt werden durfte. Die am 4. April 1995 von

Staatssekretär Th. gegenüber K. und S. erhobene Forde-

rung, unverzüglich 2,5 Mio. DM als eigenen Beitrag der Gesellschafter zur

Rettung der LGW zur Verfügung zu stellen, war demnach ein nach öffentli-

chem Recht, dem Recht der Bewilligung eines Zuschusses (vgl. BGHZ 92,

94, 95; Wolff/Bachof/Stober Verwaltungsrecht Band I, 11. Aufl. § 22 Rdn. 69;

Band II, 6. Aufl. § 55 Rdn. 6; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 264 Rdn. 52) zu

beurteilender, mündlich ergangener Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit

grundsätzlich keinen Zweifeln unterliegt (vgl. § 1 SächsVwVfG, § 37 Abs. 2

Satz 1 BVwVfG).

17

Der Angeklagte K. und S. waren auch Empfänger im Sin-

ne von § 2 Abs. 4 GA-Gesetz, obwohl der beantragte Investitionszuschuss

nicht ihnen persönlich, sondern der LGW zugute kommen sollte. Das in § 2

Abs. 4 GA-Gesetz enthaltene Gebot, eine angemessene Beteiligung des

Empfängers vor Leistung einer Finanzhilfe durch die öffentliche Hand durch-

zusetzen, trifft nach dem Wortlaut des Gesetzes und seinem Zweck bei der

hier gegebenen Interessenlage auch auf die Alleingesellschafter der LGW

K. und S. zu. Die nach dem GA-Gesetz gewährten Finanzhilfen

folgen dem Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe, setzen also eine Erhöhung der

Eigenkapitalausstattung durch die Unternehmensträger selbst voraus. Sol-

ches dient, wie auch der Investitionszuschuss selbst, dem in § 2 Abs. 2 GA-

Gesetz festgelegten volkswirtschaftlichen Ziel der Förderung, die eigene

Wertschöpfung der geförderten Gewerbebetriebe so zu stärken, dass sich

diese im Wettbewerb werden behaupten können. Damit wird – auch zur Mi-

nimierung des Verlustrisikos der öffentlichen Hand – ein materieller Vertrau-

ensbeweis von den Unternehmensträgern dahingehend gefordert, dass sie

selbst von der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens über-

zeugt sind. Bei der am 4. April 1995 gegebenen Liquiditätskrise der LGW

konnte dieser Vertrauensbeweis vor dem Hintergrund des ausschließlich

möglichen Fortbestandes des Unternehmens mit Hilfe öffentlicher Mittel (In-

vestitionszuschuss, Beteiligung, Bürgschaft) nur noch von den Gesellschaf-

tern persönlich erbracht werden, die demnach vor Bewilligung des Investiti-

onszuschusses zu Recht nach § 2 Abs. 4 GA-Gesetz in Anspruch genom-

men worden sind.

18

Im vorliegenden Verwaltungsverfahren über die Bewilligung eines In-

vestitionszuschusses war eine Beteiligung im Sinne von § 2 Abs. 4 GA-

Gesetz durch die Gesellschafter K. und S. unter wertmindernder

Verwendung des Vermögens des geförderten Unternehmens selbst aber

ausgeschlossen. Für die an der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit der LGW

zu orientierenden Entscheidung über deren finanzielle Förderung war eine

bestimmte, sich nach einem Zufluss von 2,5 Mio. DM ergebende Eigenkapi-

talausstattung des Unternehmens wesentlich (vgl. BGH wistra 1992, 257).

Das Verschweigen eines im Zusammenhang mit der Eigenkapitalaufbringung

verbundenen Vermögensnachteils für das zu fördernde Unternehmen führte

im Verwaltungsverfahren aber dann zur Anwendung einer unzutreffenden

Tatsachengrundlage für die Bewertung der zukünftigen Wettbewerbsfähig-

keit. Solches schließt eine Anerkennung von Eigenmitteln als Beteiligung des

Empfängers aus, wenn – wie hier – das zu fördernde Unternehmen uner-

kannterweise nach Vornahme vermögensmindernder Verfügungen selbst

das Risiko der Rückzahlung des zugeführten Kapitals zu tragen hat. Dass

der erklärte Schuldbeitritt über 500.000 DM verbunden mit der Einräumung

einer erstrangigen Grundschuld auf einem Hausgrundstück der LGW den

Wert des Vermögens der LGW schmälert, liegt auf der Hand. Solches gilt

aber auch für die am 12. April 1995 der Delbrück Bank zur Verfügung gestell-

te Eigentümerbriefgrundschuld über 4 Mio. DM. Zwar wurden K. und

S. durch die am 24. März 1995 vorgenommene Übertragung Inhaber

dieses Grundpfandrechts (vgl. BGHZ 136, 125, 129 ff.). Sie dürften aber ge-

mäß § 31 Abs. 1 GmbHG zur Rückübertragung auf die LGW verpflichtet ge-

wesen sein, weil die Bestellung der Sicherheiten für die Gesellschafter wäh-

rend der Liquiditätskrise der LGW nahe liegend geeignet war, das Stammka-

pital der Gesellschaft zu beeinträchtigen (vgl. BGHSt 49, 147, 158; Pentz in

Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 30 – 32; 37). Die Ab-

tretung des Rechts an die Delbrück Bank hätte demnach Herausgabean-

sprüche der LGW gegen K. zum Erlöschen gebracht und das Vermö-

gen der LGW um den Wert dieser Ansprüche, die dem Wert des Grund-

pfandrechts entsprachen, verringert.

19

Aus alledem folgt, dass eine an den gesetzlichen Grundlagen des Ver-

fahrens zur Bewilligung des Investitionszuschusses und der Interessenlage

der Beteiligten orientierte Auslegung des Verwaltungsaktes und der Ver-

pflichtungserklärungen von K. und S. es ausschließt, Mittel als

Eigenmittel anzuerkennen, die – wie hier – unter Verminderung des Vermö-

gens des zu unterstützenden Unternehmens beschafft worden sind.

20

e) Damit erweist sich die Schlussfolgerung des Landgerichts, K.

habe bei der Übergabe der Schecks am 20. April 1995 nicht täuschen kön-

nen, als unrichtig. Eine konkludente Täuschung durch den Subventionsemp-

fänger (vgl. BGH NJW 2003, 2179, 2181; BGH, Urteil vom 26. Januar 2006

5 StR 334/05) liegt nach den bisherigen Feststellungen vor, weil die im

mündlichen Verwaltungsakt enthaltene Regelung, Eigenmittel ohne Minde-

rung des Vermögens der LGW zu beschaffen, mit der Hingabe der Schecks

als erfüllt vorgegeben wurde. Solches stellt eine vorteilhafte (vgl. BGHSt 36,

373, 374 ff.), aber unvollständige Angabe im Sinne von § 264 Abs. 1 Nr. 1

StGB dar, weil durch Weglassen wesentlicher Tatsachen ein falsches Ge-

samtbild vermittelt wurde (vgl. Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 264 Rdn. 17

m.w.N.). Es handelt sich auch um eine subventionserhebliche Tatsache im

Sinne von § 264 Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB, weil das im Verwaltungsakt postu-

lierte Erfordernis eines eigenen finanziellen Beitrags schon durch § 2 Abs. 4

GA-Gesetz als subventionserheblich bezeichnet wird (vgl. BGHSt 44, 233,

237).

21

Die Annahme des Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich ge-

täuscht, findet in den Feststellungen ebenfalls keine ausreichende Stütze.

Die vom Landgericht dafür herangezogene Erwartung des Angeklagten

K. , Sa. werde auf Sicherheiten verzichten, beruht ersichtlich al-

lein auf – regelmäßig nicht ungeprüft hinzunehmenden – Angaben des An-

geklagten (vgl. BGH NJW 2003, 2179), denen die kurzfristig vereinbarten

rigorosen Vertragsergänzungen zu Lasten der LGW widerstreiten.

22

Damit bedarf die Erlangung des Investitionszuschusses unter dem

Gesichtspunkt eines Vergehens des Subventionsbetruges neuer Aufklärung

und Bewertung. Eine an sich ebenfalls mögliche Strafbarkeit wegen eines

Betruges würde durch die abschließende Sonderregelung des Subventions-

betruges ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 233, 243).

23

f) Die Aufhebung der Freisprechung des Angeklagten K. bezüg-

lich der Erlangung des Investitionszuschusses erfordert auch eine neue

Verhandlung und Entscheidung über den

tateinheitlich angelasteten

Subventionsbetrug im Zusammenhang mit der Erlangung der Landes-

bürgschaft. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist aller-

dings unklar, ob nicht in der schriftlichen Antragstellung vom 28. Juni 1995

die alleinige selbständige Tathandlung zu sehen ist und die Täuschung vom

20. April 1995 für die Erlangung der Landesbürgschaft deshalb bedeutungs-

los gewesen sein kann. Nach dem Inhalt des Anklagesatzes unterliegt auch

der Antrag vom 28. Juni 1995 der tatrichterlichen Kognition, gegebenenfalls

nach einem nach § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf vorliegende

Tatmehrheit (vgl. BGH StV 1991, 101, 102; BGHR StGB § 264 Abs. 1 Kon-

kurrenzen 2).

24

Allerdings wäre § 264 StGB nicht anzuwenden, falls die Landesbürg-

schaft nicht nach den Bestimmungen des GA-Gesetzes, sondern aufgrund

des für 1995 gültigen Haushaltsgesetzes des Freistaates Sachsen in Verbin-

dung mit den in der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen

in dessen Amtsblatt vom 25. Oktober 1993 enthaltenen Bürgschaftsrichtlinien

des Freistaates Sachsen für die Wirtschaft vom 1. September 1993 gewährt

worden sein sollte. Solches würde eine Anwendung von § 264 StGB aus-

schließen, weil die im Verwaltungsakt vom 4. April 1995 angeordnete ange-

messene Beteiligung insoweit nicht durch ein Gesetz im Sinne von § 264

Abs. 7 Nr. 1 a.F. StGB als subventionserheblich bezeichnet worden wäre

(vgl. BGHSt 44, 233, 237). Falls die neue Hauptverhandlung ergeben sollte,

dass die Voraussetzungen eines versuchten Betruges vorliegen, würde aber

insoweit die Strafbarkeit wieder aufleben (vgl. BGH aaO S. 243), der aller-

dings im Blick auf die am 2. November 1995 – vor Valutierung der Bürg-

25

26

schaft – erfolgte Offenlegung aller Umstände ein strafbefreiender Rücktritt

entgegenstehen könnte.

3. Unterlassene Stellung eines Antrags auf Gesamtvollstreckung und

Lieferantenbetrug (II. 2 und 3 der Urteilsgründe)

Der Angeklagten H. liegt zur Last, es als Geschäftsführerin der

LGW pflichtwidrig unterlassen zu haben, ab Dezember 1995 für die LGW

einen Antrag auf Gesamtvollstreckung zu stellen, und in Kenntnis der Zah-

lungsunfähigkeit vom 16. Januar bis April 1996 bei Lieferanten Aufträge in

Höhe von 627.000 DM ausgelöst zu haben.

27

Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil sie nach dem

Gutachten des Sachverständigen Sc. keine Kenntnis von im Dezem-

ber 1995 eingetretener Zahlungsunfähigkeit hatte. Die dieses Ergebnis stüt-

zende Beweiswürdigung hat trotz eines Darstellungsmangels – das Landge-

richt beschränkt sich auf die bloße Mitteilung des Ergebnisses des Sachver-

ständigengutachtens (vgl. BGHSt 12, 311, 314 f.) – letztlich noch Bestand.

Das Landgericht stützt seine Wertung nämlich zusätzlich auf der Angeklag-

ten H. bekannt gewordene positive Einschätzungen der Liquiditätslage

des Unternehmens durch die als Zeugen gehörten Wirtschaftsprüfer

M. und Ma. und den als Sanierungsspezialisten zum kaufmänni-

schen Geschäftsführer berufenen Zeugen Se. und weist darauf hin,

dass H. über keine weitergehenden negativen Erkenntnisse über die

Lage des Unternehmens verfügt hätte.

28

Dies gilt auch für die Erwägungen, mit denen das Landgericht die An-

geklagte H. vom Vorwurf des Betruges mangels Täuschungsvorsat-

zes freigesprochen hat, weil sich die Angeklagte vor Auslösung eines jeden

Auftrags bei dem kaufmännischen Geschäftsführer Se. der Verfügbar-

keit der erforderlichen Mittel versichert hatte.

29

30

4. Bankrott durch verspätete Bilanzierung (II. 4 und 5 der Urteilsgrün-

de)

Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, die Bilanz der

LGW für das Geschäftsjahr 1994 erst verspätet am 28. September 1995 be-

stellt zu haben; der Angeklagten H. liegt darüber hinaus zur Last, die

Bilanz für das Geschäftsjahr 1995 nicht mehr bis zum Antrag auf Gesamt-

vollstreckung am 29. April 1996 erstellt zu haben.

31

Das Landgericht hat die Angeklagten hinsichtlich des Geschäftsjah-

res 1994 mit der Begründung freigesprochen, Versäumnisse der Angeklag-

ten seien nicht feststellbar. Diese Wertung trifft für die Angeklagte H.

zu. Nach dem vom Landgericht insoweit erhobenen Beweis, einem Schrei-

ben der beauftragten Steuerberatungsgesellschaft vom 28. Juli 1995, hatte

die Angeklagte H. alles Erforderliche zur Erstellung der Bilanz getan.

Die Verzögerung hatte allein der Angeklagte K. zu verantworten. Dieser

Wertungsfehler führt aber insoweit nicht zur Zurückverweisung, sondern we-

gen der hier am 3. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB) eingetretenen

Verfolgungsverjährung zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BGHSt 44, 209,

219). Die verjährungsunterbrechenden Handlungen (Sachakten Bd. 1

Bl. 39 ff., Bd. 2 Bl. 127 ff., 198 ff. und Bd. 6 Bl. 2030 f.) haben diesen Tatvor-

wurf nicht erfasst.

32

Die Freisprechung der Angeklagten H. hinsichtlich der Bilanz-

erstellung für das Geschäftsjahr 1995 hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

Die Wertung des Landgerichts, die Verzögerung beruhe nicht auf vorwerfba-

ren Versäumnissen dieser Angeklagten, stellt vor dem Hintergrund der für die

Erstellung der Bilanz herausgehobenen Verantwortung des Geschäftsführers

Se. , des kurzen Zeitraums der Verzögerung und der veranlassten Prü-

fung des fristgerecht vorliegenden vorläufigen Jahresabschlusses durch

Wirtschaftsprüfer das Ergebnis einer vom Revisionsgericht noch hinzuneh-

menden Beweiswürdigung dar.

33

34

5. Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und unterlassene

Antragstellung auf Gesamtvollstreckung (II. 6, 11 und 9 der Urteilsgründe)

a) Den Angeklagten K. und H. liegt zur Last, als Ge-

schäftsführer der LGW zwischen Februar und November 1995 in fünf Fällen

der AOK 631.000 DM Sozialversicherungsbeiträge zeitweise vorenthalten zu

haben.

35

Das Landgericht hat die Einlassung der bis September 1995 mit der

Abführung der Versicherungsbeiträge befasst gewesenen Angeklagten H.

als nicht mit einer zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu wider-

legen angesehen, weil sie mit Vertretern der AOK mündliche Stundungsver-

einbarungen getroffen hätte. Diese Wertung ist vor dem Hintergrund der mit-

geteilten weiteren Beweisergebnisse, wonach auch der Zeuge Se. ab

Oktober 1995 mündliche Stundungsvereinbarungen erzielt und der für die

LGW zuständige Mitarbeiter des Sächsischen Ministeriums für Wirtschaft und

Arbeit bei der AOK ebenfalls auf Stundung gedrängt hatte, vom Revisionsge-

richt als tatrichterliche Beweiswürdigung noch hinzunehmen. Allerdings hat

das Landgericht einen in dem Antrag auf Gesamtvollstreckung der AOK vom

Dezember 1995 enthaltenen Widerruf einer Stundungsvereinbarung nicht

erörtert. Dies stellt aber keinen durchgreifenden Mangel der Beweiswürdi-

gung dar, weil bei nicht zu widerlegendem Vertrauen auf eine Stundung ein

Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Unterlassens

einer gesonderten Rücklagenbildung zur Erfüllung der Beitragspflicht (vgl.

BGHSt 47, 318, 323) nicht hätte angenommen werden können.

36

b) Dem Angeklagten K. liegt ferner zur Last, als Geschäftsführer

der MMW von Oktober bis Dezember 1995 den Einzugsstellen 19.000 DM

Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten zu haben. Das Landgericht hat den

Angeklagten mit der Erwägung freigesprochen, er habe den Mitteilungen des

als Zeugen gehörten kaufmännischen Leiters Sch. über den mündlichen

Abschluss von Stundungsvereinbarungen vertraut. Man habe auf Bezahlun-

gen von Rechnungen durch die LGW gewartet, die unmittelbar vor Valutie-

rung eines Darlehens über 15 Mio. DM und damit vor einem erheblichen Li-

quiditätszufluss gestanden hätte. Im Blick auf die weitgehend unergiebigen

Aussagen der zu diesem Tatkomplex gehörten Zeugen und der bereits we-

gen Zeitablaufs für eine Überführung des Angeklagten schon eingetretenen

Verschlechterung der Beweislage nimmt der Senat die Würdigung des Land-

gerichts und damit die Freisprechung des Angeklagten K. hin.

37

c) Das gleiche gilt, soweit dem Angeklagten K. zur Last liegt,

vom 15. November bis 31. Dezember 1995 es pflichtwidrig unterlassen zu

haben, als Geschäftsführer der MMW einen Antrag auf Gesamtvollstreckung

zu stellen. Der Senat nimmt die nicht gänzlich unplausible Wertung des

Landgerichts, K. habe nicht vorsätzlich die Antragstellung unterlassen,

weil er auch insoweit auf eine Zahlung der Rechnungen der MMW durch die

LGW vertraut habe, letztlich hin, weil schon das Verschwinden der Buchhal-

tungsunterlagen dieses Unternehmens die gebotene stichtagsbezogene Ge-

genüberstellung der fälligen und angeforderten Verbindlichkeiten (vgl. BGH

wistra 1993, 184) in einer neuen Hauptverhandlung verhindern dürfte.

6. Bankrott durch Unterlassen des Führens von Handelsbüchern

(II. 10 der Urteilsgründe)

Dem Angeklagten K. liegt zur Last, im Geschäftsjahr 1995 keine

Handelsbücher der MMW geführt zu haben. Solches hat das Landgericht,

worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, aber ausrei-

chend beweiswürdigend widerlegt. Die Freisprechung des Angeklagten

K. hat deshalb auch insoweit Bestand.

38

39

40

41

7. Zulässige und gebotene Fortsetzung des Verfahrens zu 2. der hie-

sigen Urteilsgründe

a) Der insoweit angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung über den Vorwurf eines Subventionsbetruges und

eines versuchten Betruges steht kein Verfahrenshindernis entgegen.

42

Ein solches ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in au-

ßergewöhnlichen Einzelfällen anerkannt, in denen ein durch rechtsstaatswid-

rige Verfahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK im Rahmen einer neuen Sachentscheidung nicht mehr kompensiert

werden könnte (vgl. BGHSt 46, 159, 171). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

43

Die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

darf nicht allein auf den hier seit Bekanntgabe des Tatvorwurfs am

19. Juni 1997 (Sachakte Bd. 1 Bl. 41) abgelaufenen Zeitraum gestützt wer-

den, weil dem Verfahren ein umfangreicher komplexer Sachverhalt zugrunde

liegt, dessen Beurteilung umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen sogar

mehrerer Staatsanwaltschaften erforderlich machte (vgl. BGH aaO S. 173

m.w.N. auch zur Rspr. des BVerfG), was vorliegend erst am 25. August 2000

zur verjährungsunterbrechenden Anordnung einer Beschuldigtenvernehmung

bezüglich fünf Tatvorwürfen geführt hat (Sachakte Bd. 6 Bl. 2030 f.). Indes

hätte die Anklage bei Berücksichtigung des Verzögerungsverbots noch im

Jahr 2000 und nicht, wie hier geschehen, erst im Juli 2001 erhoben werden

können. Erheblichere, durch Überlastung der Spruchkörper des Landgerichts

hervorgerufene Verzögerung schlossen sich an. Die Eröffnung des Hauptver-

fahrens erfolgte erst am 2. Juni 2004. Am 11. Juli 2004 wurde eine erste

Hauptverhandlung ab Oktober 2004 terminiert. Die Hauptverhandlung fand

schließlich an zwölf Tagen vom 11. Januar bis 15. März 2005 statt.

44

Der Senat entnimmt diesem Verfahrensablauf – eingedenk der von

den Angeklagten beanspruchten weiträumigen Einlassungsfristen – einen

Verstoß gegen das Verzögerungsverbot von drei Jahren. Dem ist allerdings

eine weitere Zeit der Verzögerung von fünf Monaten während des Rechtsmit-

telverfahrens hinzuzurechnen, weil es vor dem Hintergrund des Urteilserlas-

ses kurz vor sonst teilweise eingetretener absoluter Verjährung unverständ-

lich ist, dass nach den festgestellten erheblichen Verzögerungen knapp zwei

Monate mit der Zustellung des Urteils zugewartet wurde und nach Eingang

der Gegenerklärung eines Verteidigers erheblich mehr als drei Monate benö-

tigt wurden, bis die Akten beim Generalbundesanwalt am 22. Dezem-

ber 2005 eingingen (vgl. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7).

45

Der neue Tatrichter wird aber in der Lage sein, im Falle eines Schuld-

spruchs die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von drei Jahren und

fünf Monaten bei der Strafzumessung zu kompensieren, auch unter Bedacht

auf die übrigen aus dem Zeitablauf zugunsten des Angeklagten sprechenden

Umstände (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13). Nach

der Überzeugung des Senats wird der neue Tatrichter durch die im hiesigen

Urteil vorgenommene Beschränkung des umfangreichen Verfahrensstoffes

und die rechtliche Strukturierung des verbliebenen Sachverhalts in die Lage

versetzt, eine weniger umfangreiche Hauptverhandlung zügig vorbereiten zu

können. Auch wenn sich der festzustellende Schuldumfang durch eine nahe

liegende Anwendung von § 154a Abs. 2 StPO oder § 154 Abs. 2 StPO be-

züglich der Erlangung der Landesbürgschaft weiter verringern könnte, würde

ein Subventionsbetrug mit einem Schaden in Höhe von 2,5 Mio. DM noch

eine fühlbare Bestrafung rechtfertigen, wenngleich keine Haftstrafe ohne

Bewährung und möglicherweise nur eine solche Strafe, die keine berufs-

rechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten K. nach sich zöge, zu

verhängen sein wird.

46

b) Die Voraussetzungen für einen Abbruch des Verfahrens (vgl.

BGHSt 35, 137, 139), eine willkürliche und schwerwiegende Verletzung des

Verzögerungsverbots, liegen nicht vor.

47

c) Auch neuere Rechtsprechung von Kammern des Bundesverfas-

sungsgerichts steht der angeordneten Zurückverweisung zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung nicht entgegen (vgl. BVerfG – Kammer – NJW 2003,

2225; 2897; 2005, 3485, 3486; 2006, 672, 673). Das Ausmaß der hier vorlie-

genden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung führt angesichts des

höchstwahrscheinlich in neuer Hauptverhandlung zu belegenden erheblichen

Schuldumfangs nicht zur Unverhältnismäßigkeit des weiteren Verfahrens.

Damit ist eine Anwendung von § 153 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 35, 137, 142)

oder der §§ 59, 60 StGB ausgeschlossen (vgl. Krehl/Eidam aaO S. 9

m.w.N.). Im Übrigen würde eine weitergehende Anwendung des hierfür kon-

turlosen Verhältnismäßigkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall die im Se-

natsurteil vom 2. Dezember 2005 (5 StR 119/05, zur Aufnahme in BGHSt

bestimmt) beschriebenen Gefahren für die Rechtsüberzeugung und Rechts-

treue der Bevölkerung eintreten lassen. Solches gilt es nach Überzeugung

des Senats zu verhindern.

48

d) Der Senat weist darauf hin, dass eine Übernahme umfangreicher,

im Selbstleseverfahren eingeführter Urkunden in das Urteil die Verständlich-

keit des Sachverhalts mindert und der gebotenen gedanklichen Durchdrin-

gung desselben häufig im Wege steht. Der Senat hat in Anwendung von

§ 354 Abs. 2 StPO die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer eines anderen

Gerichts des Freistaates Sachsen zurückverwiesen.

Harms Basdorf Gerhardt

Brause Schaal