BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZR 91/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 9. Februar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
4. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 466.572,20 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches
Gehör nicht verletzt. Danach ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der
Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1
GG ist aber erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht
dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deut-
lich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder über-
haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen
worden ist (BVerfGE 65, 293, 295 f).
Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat § 2
Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 9. Dezember 1998 dahin ausgelegt, dass
die dort geregelte Pflicht des Verkäufers, die Grundstücke frei von Rechten Drit-
ter zu übertragen, nicht die Ablösung der Grundpfandrechte der "Käufergesell-
schaften" einschloss. Diese Auslegung findet ihre Stütze in dem Umstand, dass
die auf Erwerberseite auftretenden Gesellschaften sämtlich zur L.
Gruppe gehörten und die Käufergesellschaften nach § 1 des Vertrages mit dem
Begriff "Käufer" bezeichnet wurden. Es kommt also nicht darauf an, dass, wie
die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, Gläubigerin der Grundpfand-
rechte an den Grundstücken, die die F. E.
mbH & Co. KG erwarb, die F. E. mbH war.
Unerheblich ist es auch, ob diese Löschungsbewilligungen - mit oder ohne
Treuhandauflagen - abgegeben hat. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob
das Berufungsgericht angenommen hat, die vom Beklagten aus der Masse ge-
leisteten Zahlungen seien auch zur Ablösung der Zwangshypothek bestimmt
gewesen.
Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 10.03.2004 - 3 O 360/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 04.04.2005 - 3 U 99/04 -