Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.02.2006 – IX ZR 91/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Cierniak, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Detlev Fischer

am 9. Februar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

4. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 466.572,20 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

2

Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches

Gehör nicht verletzt. Danach ist das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der

Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1

GG ist aber erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht

dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG festgestellt werden kann, müssen im Einzelfall besondere Umstände deut-

lich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder über-

haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen

worden ist (BVerfGE 65, 293, 295 f).

3

Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat § 2

Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 9. Dezember 1998 dahin ausgelegt, dass

die dort geregelte Pflicht des Verkäufers, die Grundstücke frei von Rechten Drit-

ter zu übertragen, nicht die Ablösung der Grundpfandrechte der "Käufergesell-

schaften" einschloss. Diese Auslegung findet ihre Stütze in dem Umstand, dass

die auf Erwerberseite auftretenden Gesellschaften sämtlich zur L.

Gruppe gehörten und die Käufergesellschaften nach § 1 des Vertrages mit dem

Begriff "Käufer" bezeichnet wurden. Es kommt also nicht darauf an, dass, wie

die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, Gläubigerin der Grundpfand-

rechte an den Grundstücken, die die F. E.

mbH & Co. KG erwarb, die F. E. mbH war.

Unerheblich ist es auch, ob diese Löschungsbewilligungen - mit oder ohne

Treuhandauflagen - abgegeben hat. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob

das Berufungsgericht angenommen hat, die vom Beklagten aus der Masse ge-

leisteten Zahlungen seien auch zur Ablösung der Zwangshypothek bestimmt

gewesen.

4

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 10.03.2004 - 3 O 360/03 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 04.04.2005 - 3 U 99/04 -