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BGH Beschluss vom 18.05.2006 – IX ZB 268/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Mai 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Fristen für die Einlegung und die Begründung

der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 2004 bewilligt.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der vorbezeichnete Be-

schluss des Landgerichts Hof und der Beschluss des Amtsgerichts

Hof vom 14. Juli 2004 aufgehoben. Der Antrag der Beklagten auf

Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last. Die

Beklagten tragen die Kosten beider Rechtsmittelzüge.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 348,58 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Sch. . Er hat gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von

1.022,58 € nebst Zinsen und Kosten erhoben. Mit Urteil vom 17. Mai 2004 ist

die Klage abgewiesen worden. Auf Antrag der Beklagten vom 21. Juni 2004

sind am 14. Juli 2004 zu erstattende Kosten in Höhe von 348,58 € nebst Zinsen

gegen den Kläger festgesetzt worden. Bereits zuvor, am 1. Juli 2004, hatte der

Kläger Masseunzulänglichkeit angezeigt. Das Landgericht hat die sofortige Be-

schwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewie-

sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-

folgt der Kläger seinen Antrag auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlus-

ses weiter.

II.

3

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-

ge Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen

der Vorinstanzen und zur Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung der vom

Kläger zu erstattenden Kosten.

1. Dem Kläger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbe-

schwerde zu bewilligen, weil er ohne Verschulden, nämlich wegen der Unzu-

länglichkeit der Masse, verhindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO).

Die versäumten Prozesshandlungen sind nach Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde innerhalb der Antragsfrist nach-

geholt worden (§§ 234, 236 Abs. 2 ZPO).

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2. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlus-

ses entschieden hat, ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu-

gunsten eines Altmassegläubigers (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nach Anzeige der

Masseunzulänglichkeit unzulässig. Wegen des Vollstreckungsverbotes des

§ 210 InsO fehlt ein Rechtsschutzinteresse des Prozessgegners hinsichtlich

des beantragten Vollstreckungstitels (BGH, Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB

247/03, WM 2005, 1036 f; v. 22. September 2005 - IX ZR 91/05, WM 2005,

2239, 2240). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Anzeige der Mas-

seunzulänglichkeit (§ 208 InsO) für das Prozessgericht auch im Kostenfestset-

zungsverfahren grundsätzlich bindend.

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3. Ein Feststellungsausspruch kommt im vorliegenden Fall schon des-

halb nicht in Betracht, weil der Kläger die sachliche und rechnerische Richtigkeit

des angefochtenen Beschlusses nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. BGH,

Beschl. v. 17. März 2005, aaO S. 1037; v. 22. September 2005, aaO).

Fischer Raebel Kayser

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

AG Hof, Entscheidung vom 14.07.2004 - 12 C 215/03 -

LG Hof, Entscheidung vom 26.10.2004 - 22 T 122/04 -