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BGH Beschluss vom 14.02.2006 – VI ZB 44/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 Fd

Zur Ausgangskontrolle bei Übersendung einer Rechtsmittelbegründungsschrift mit-

tels Telekopie (Telefax) nach der Weisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete

Handaktenexemplar vollständig zu übermitteln, wenn das Original der Rechtsmittel-

begründungsschrift am letzten Tag der Frist laut telefonischer Auskunft nicht beim

Rechtsmittelgericht eingegangen ist.

BGH, Beschluss vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - KG Berlin

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7. Juli 2005 auf-

gehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 90.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen

angeblich fehlerhafter Betreuung bei ihrer Geburt ein Schmerzensgeld von min-

destens 55.000 € sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich aller ma-

teriellen und immateriellen Schäden.

2

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 9. Dezember 2004 ist

dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2005 zugestellt

worden. Die Klägerin hat am 16. Februar 2005 Berufung eingelegt und Verlän-

gerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. Mai 2005, einem Samstag, erhal-

ten. Am 17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) erkundigten sich Büroange-

stellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Vormittag (Frau H.) und

am Nachmittag (Frau B.) telefonisch nach dem Eingang des Originals der Beru-

fungsbegründungsschrift auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts. Sie

erhielten die Auskunft, dass das Original noch nicht eingegangen sei. Wenig

später am selben Tag ging beim Berufungsgericht die Telekopie der Beru-

fungsbegründungsschrift vom 13. Mai 2005 ein, wies jedoch keine Unterschrift

auf. Nach Eingang teilte die Geschäftsstelle der Büroangestellten B. des Pro-

zessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, dass ein 23 Seiten umfas-

sender Schriftsatz als Telefax eingegangen sei. Am 18. Mai 2005 übersandte

die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Seite 23 mit

der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten per Fax. Das Original der Beru-

fungsbegründung vom 13. Mai 2005 ging am 19. Mai 2005 beim Berufungsge-

richt ein. Am 31. Mai 2005 hat die Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Ver-

säumung der Berufungsbegründungsfrist unter Vorlage einer eidesstattlichen

Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und seiner Büroangestellten B.

sowie einer Gesprächsnotiz vom 17. Mai 2005 beantragt. Das Berufungsgericht

hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die

Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzulässig verworfen.

II.

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1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, dass

ihren Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist kein Verschulden

treffe. Zwar sei der Schriftsatz schon am 13. Mai 2005 auf den normalen Post-

weg gegeben worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer mit der Einlieferung

der Post beauftragt worden sei, wann und wo der Schriftsatz zur Post gelangt

und welcher Briefkasten mit welchen Leerungszeiten benutzt worden sei.

4

Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, ihren Prozessbevollmächtigten

treffe kein Verschulden daran, dass das Fax vom 17. Mai 2005 keine Unter-

schrift aufweise, wie das erforderlich sei. Auch habe die Klägerin nicht glaubhaft

gemacht, dass das Fehlen der Unterschrift erst am 18. Mai 2005 von der Büro-

angestellten B. bemerkt worden sei. Die entsprechende Angabe in der eides-

stattlichen Versicherung der Büroangestellten stehe in Widerspruch zu einer

Notiz über das Gespräch der Büroangestellten mit der Geschäftsstelle. Ein Mit-

verschulden des Gerichts sei nicht gegeben, denn die Mitarbeiterin der Ge-

schäftsstelle sei nicht verpflichtet gewesen, den eingegangenen Schriftsatz

darauf zu überprüfen, ob er unterschrieben sei.

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2. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522

Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Si-

cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des

Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klä-

gerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung

wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats-

prinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht

ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Recht-

sprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichti-

gung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste

(vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138;

BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

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a) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise ein Schriftsatz auch

ohne Unterschrift eines zugelassenen Rechtsanwalts die Frist zur Berufungs-

begründung wahren kann. Darauf weist bereits der Wortlaut des § 130 ZPO hin

("soll"). Der erkennende Senat sieht jedoch keine Veranlassung, im vorliegen-

den Fall von dem Unterschriftserfordernis als Wirksamkeitserfordernis abzuwei-

chen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086,

2087; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rn. 22 m.w.N.). Die Unterschrift

soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung als zugelassener

Rechtsanwalt ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck brin-

gen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen

und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005

- XI ZR 128/04 - aaO). Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Beru-

fungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessge-

richt postulationsfähigen Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung ge-

nehmigt und unterschrieben sein muss. Die Rechtsprechung hat von diesem

Grundsatz Ausnahmen anerkannt, worauf die Rechtsbeschwerde - im Ansatz-

punkt richtig - hinweist. So kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise

dann unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unter-

schrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das

Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005

- XI ZR 128/04 - aaO, 2088 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtspre-

chung des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesarbeitsgerichts und Bundesge-

richtshofs). Diese Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur

ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungs-

schriften trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungs-

vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie

ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es ver-

bieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus

Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren und dazu an

die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts-

schutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen.

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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergeben hier jedoch die

Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegrün-

dungsschrift keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft

des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie seinen Willen, für ihren Inhalt

die Verantwortung zu übernehmen und sie an das Berufungsgericht zu übermit-

teln. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. Dem Kammer-

gericht ist am 17. Mai 2005 innerhalb der Begründungsfrist lediglich bekannt

geworden, dass eine Berufungsbegründung am 13. Mai 2005 auf dem Postweg

abgesandt worden ist. Der telefonischen Mitteilung war nicht mit der erforderli-

chen Sicherheit zu entnehmen, wer für diesen Schriftsatz verantwortlich war.

Das ergab sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass den Mitarbeitern

des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Ablauf der Begründungsfrist be-

kannt war. Ebenso wie die (später versandte) Telekopie konnte auch die Beru-

fungsbegründungsschrift versehentlich ohne Unterschrift geblieben sein. Der

maschinenschriftliche Vermerk unter der Telekopie, der den mit dem Zusatz

"Rechtsanwalt" wiedergegebenen Vor- und Nachnamen des Prozessbevoll-

mächtigten der Klägerin enthielt, bot keine Gewähr dafür, dass dieser die Ver-

antwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese willentlich an

das Berufungsgericht übermittelt hatte. Der Zusatz konnte auch bei anderer

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Urheberschaft angebracht sein. Es kann daher auch keine Rede davon sein,

dass das Erfordernis der Schriftform im gegebenen Fall zum Selbstzweck ge-

worden wäre. Das Berufungsgericht hat nach allem keine überspannten Anfor-

derungen aufgestellt oder gar Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt.

b) Es hat jedoch verkannt, dass der Klägerin aus anderen Gründen Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

aa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings nicht geltend, dass die Klä-

gerin vor dem Tatrichter vorgetragen habe, die Berufungsbegründung sei ent-

gegen den üblichen Postlaufzeiten hier erst nach dem 17. Mai 2005 beim Beru-

fungsgericht eingegangen und dieser Umstand sei der Klägerin nicht zuzurech-

nen. Soweit sie in der Rechtsbeschwerdebegründung ein Verschulden der

Deutschen Post AG andeutet, ist hierfür substantiierter Vortrag innerhalb der

Wiedereinsetzungsfrist weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

10

bb) Die Rechtsbeschwerde weist jedoch mit Erfolg darauf hin, die Über-

mittlung eines Exemplars der Berufungsbegründung ohne Unterschrift innerhalb

der Berufungsbegründungsfrist sei der Klägerin nicht als Verschulden zuzu-

rechnen. Die entgegenstehende Ansicht des Kammergerichts verletzt Verfah-

rensgrundrechte der Klägerin und erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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Die Mitarbeiterin Frau B. hat - wie die Rechtsbeschwerde darlegt - die

Berufungsbegründung neu ausgedruckt, weil das von dem postulationsfähigen

Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebene Aktenexemplar beidseits

bedruckt und deshalb nur schlecht als Faxvorlage geeignet war. Die Mitarbeite-

rin hat dann jedoch die letzte neu ausgedruckte und deshalb nicht unterschrie-

bene Seite mit übersandt, anstatt die letzte unterschriebene Seite des Exemp-

lars der Handakten zu senden. Dieses Versäumnis der Büromitarbeiterin hat

das Berufungsgericht fälschlich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und

damit dieser selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO) zugerechnet. Es hat eine entsprechende

allgemeine Anweisung des Klägervertreters unterstellt, jedoch Zweifel daran

geäußert, ob eine solche Anweisung ausreichend wäre, weil die Zusammenstel-

lung des Schriftsatzes durch eine Büroangestellte nicht der erforderlichen ei-

genverantwortlichen Prüfung durch einen postulationsfähigen Anwalt genüge.

Dem ist nicht zu folgen, denn der Anwalt hat insoweit eine eindeutige Anwei-

sung erteilt, wie bei einer Duplex-Kopie in den Handakten zu verfahren war.

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Das Berufungsgericht hat ferner in Würdigung des Parteivortrags und der

vorgelegten Unterlagen für nicht glaubhaft gemacht gehalten, dass das Fehlen

der Unterschrift nicht schon am 17. Mai 2005, sondern erst am Folgetag von

der Angestellten Frau B. bemerkt worden ist. Der Entscheidung des Berufungs-

gerichts ist aber nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das hieraus folgende

Versäumnis der Angestellten der Klägerin zuzurechnen sein soll. Dass Frau B.

die Bedeutung der Unterschrift kannte, ergibt sich aus ihrer eidesstattlichen Er-

klärung. § 278 BGB ist nicht anwendbar. Eine dieser Vorschrift entsprechende

Regelung fehlt. § 85 Abs. 2 ZPO ordnet keine Zurechnung für fehlerhaftes Ver-

halten der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten an. Der Prozessbe-

vollmächtigte der Klägerin hat den ihm obliegenden Pflichten bei der Übermitt-

lung der Berufungsbegründungsschrift an das Berufungsgericht genügt mit der

eindeutigen Anweisung, wie zu verfahren war für den Fall, dass das Original der

unterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift nicht rechtzeitig während der

Geschäftszeit beim Rechtsmittelgericht einging. Entgegen der Ansicht der Be-

schwerdeerwiderung hatte er damit nicht dem Büropersonal überlassen, selbst-

ständig eine Berufungsbegründung zu erstellen. Die Anweisung ging vielmehr

dahin, die vorhandene und unterzeichnete Rechtsmittelbegründung vollständig

auf elektronischem Wege zu übermitteln. Diese Bürotätigkeit durfte der Pro-

zessbevollmächtigte auf sein Büropersonal delegieren (vgl. BGH, Beschluss

vom 7. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338).

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Vergeblich beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vortrag

zur Ausgangskontrolle bei einer Faxübersendung dahin, ob die Sendung voll-

ständig und mit Unterschrift erfolgt ist. Eine gesonderte Kontrollanweisung war

angesichts der unmißverständlichen Weisung, das ordnungsgemäß unterzeich-

nete Handaktenexemplar vollständig zu übermitteln, nicht erforderlich. Eine

Kontrolle hatte sich nach dieser Weisung darauf zu erstrecken, dass das Hand-

aktenexemplar vollständig einschließlich der unterzeichneten letzten Seite

übermittelt wurde. Dass das Büropersonal sich im hier zu entscheidenden Fall

daran nicht gehalten hat, ist der Klägerin nicht zuzurechnen.

Müller Greiner Pauge

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 O 71/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2005 - 20 U 34/05 -