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BGH Beschlüsse vom 18.08.2009 – VIII ZB 62/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. August 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin

Hermanns, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des

14. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

21. August 2008 aufgehoben.

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen

das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 18. April 2008 gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 40.200 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 39.900 € nebst Verzugs-

zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe eines Wohnmobils, auf Feststellung des

Annahmeverzugs der Beklagten und auf Freistellung von außergerichtlichen

Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das der Klage stattgebende Urteil des

Landgerichts ist der Beklagten am 29. April 2008 zugestellt worden. Die hierge-

gen gerichtete Berufung der Beklagten ist am 29. Mai 2008 beim Oberlandes-

gericht Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - eingegangen. Mit Schriftsatz vom

30. Juni 2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Verlängerung

der an diesem Tag ablaufenden Berufungsbegründungsfrist um "4 Wochen bis

zum 28. Juli 2008" beantragt. Der nicht unterzeichnete Schriftsatz ist am

30. Juni 2008 (einem Montag) per Telefax beim Oberlandesgericht eingegan-

gen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 hat das Oberlandesgericht den Prozess-

bevollmächtigten der Beklagten auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. Ein

auf dem Postweg übermittelter, ordnungsgemäß unterzeichneter Fristverlänge-

rungsantrag ist am 3. Juli 2008 zum Oberlandesgericht gelangt.

2

Mit per Telefax am 9. Juli 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem

Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gegen die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

beantragt und zugleich erneut um Fristverlängerung bis 28. Juli 2008 nachge-

sucht. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juli 2008, als Fax am gleichen Tag

beim Oberlandesgericht eingegangen, hat die Beklagte die Berufung begründet.

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Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte

vorgetragen und glaubhaft gemacht, ihr Prozessbevollmächtigter habe seiner

Büroangestellten am 30. Juni 2008 den Fristverlängerungsantrag diktiert und

diese angewiesen, den Schriftsatz fertig zu stellen und vorab per Fax an das

Oberlandesgericht zu versenden. Die Angestellte habe das Fristverlängerungs-

gesuch zwar weisungsgemäß geschrieben und dem Prozessbevollmächtigten

zur Unterzeichnung vorgelegt, dessen weitere Anweisung, den Schriftsatz vor-

ab per Telefax an das Oberlandesgericht zu versenden, jedoch fehlerhaft aus-

geführt. Bei der eingesetzten Mitarbeiterin handele es sich um eine geschulte

und zuverlässige Bürokraft, die bislang - wie regelmäßige Kontrollen des Pro-

zessbevollmächtigten der Beklagten gezeigt hätten - die ihr übertragenen Auf-

gaben seit mehr als drei Jahren sorgfältig und fehlerlos ausgeführt habe. Am

30. Juni 2008 habe die Kanzleiangestellte versehentlich jedoch nicht den be-

reits unterschriebenen Schriftsatz an das Oberlandesgericht gefaxt, sondern ein

nicht unterzeichnetes Doppel als Faxvorlage verwendet. Dieser Fehler sei ihr

deswegen unterlaufen, weil sie sich erst nach dem Eintüten des für die Post

bestimmten unterschriebenen Schriftsatzes wieder daran erinnert habe, dass

der Fristverlängerungsantrag noch per Fax an das Gericht übermittelt werden

müsse. Sie habe daher der Akte ein nicht unterzeichnetes Exemplar des Ver-

längerungsgesuchs entnommen und dieses an das Oberlandesgericht gefaxt.

An die Notwendigkeit einer Unterschrift habe sie in diesem Moment nicht mehr

gedacht.

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Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-

sen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dabei hat es

ausgeführt, das Wiedereinsetzungsgesuch scheitere schon daran, dass die

versäumte Prozesshandlung - hier die Berufungsbegründung - nicht binnen der

zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgeholt worden sei (§ 236

Abs. 2 Satz 2 ZPO). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbe-

schwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht.

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2

Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung

des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entschei-

dung verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf

Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem

Rechtsstaatsprinzip). Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der Gesetzgeber

durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24. August 2004

(BGBl. I S. 2198) die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO - und damit

auch die Antragsfrist nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO - für Rechtsmittelbegrün-

dungsfristen von bisher zwei Wochen auf einen Monat verlängert hat (§ 234

Abs. 1 Satz 2 ZPO).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Beklagten ist Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden

daran gehindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233

ZPO). Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Fristversäu-

mung auf ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbe-

vollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) zurückzuführen ist. Dies ist aufgrund des

glaubhaft gemachten Vorbringens der Beklagten zu verneinen. Das Fristver-

säumnis beruht ausschließlich auf einem - weder dem Prozessbevollmächtigten

noch der von ihm vertretenen Partei anzulastenden - Fehlverhalten der mit der

Fertigung und Versendung des Fristverlängerungsantrags vom 30. Juni 2008

beauftragten Büroangestellten.

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a) Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen si-

cherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und

innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierbei hat er

zunächst dafür Sorge zu tragen, dass ihm Akten in Verfahren, in denen Rechts-

mittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt wer-

den. Zusätzlich hat er eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die gewährleistet,

dass fristwahrende Schriftsätze tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (BGH, Be-

schlüsse vom 5. März 2008 - XII ZB 186/05, NJW-RR 2008, 1160, Tz. 10; vom

9. November 2005 - XII ZB 270/04, FamRZ 2006, 192, unter 2; jeweils

m.w.N.). Ein Rechtsanwalt muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderli-

chen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, ein-

fachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Perso-

nal zu übertragen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07,

NJW-RR 2008, 576, Tz. 15; vom 4. April 2007 - III ZB 109/06, NJW-RR 2007,

1429, Tz. 7; vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02, NJW-RR 2003, 935, unter 1;

jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die Übermittlung eines fristgebundenen

Schriftsatzes mittels eines Telefaxgerätes (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember

2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05, NJW

2006, 1521, Tz. 12 f. vom 11. Februar 2003, aaO.; vgl. auch Senatsbeschluss

vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris, Tz. 4; jeweils m.w.N.).

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aa) Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten

nach deren glaubhaft gemachtem Vorbringen genügt. Er hat seiner seit einigen

Jahren in seinem Büro tätigen Angestellten, die sich bisher als zuverlässig er-

wiesen hat, die konkrete Einzelanweisung erteilt, das ihr diktierte Fristverlänge-

rungsgesuch nach Unterzeichnung durch den Prozessbevollmächtigten ver-

sandfertig zu machen, es jedoch vorab per Fax an das Berufungsgericht zu

übermitteln. Bei Befolgung dieser Anweisung wäre der rechtzeitige Eingang

eines formgerechten Fristverlängerungsantrags (§ 130 Nr. 6 ZPO) beim Beru-

fungsgericht gewährleistet gewesen. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklag-

ten kann es nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, dass er die

Ausführung der ausgegebenen Anweisung nicht überwacht hat. Die seiner Mit-

arbeiterin erteilte Weisung, das unterzeichnete Fristverlängerungsgesuch in den

Postlaufweg zu geben und es davor ("vorab") - aus Gründen der Fristwahrung -

per Fax an das Berufungsgericht zu übermitteln, hatte einfache Aufgaben zum

Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf

vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft wer-

de sie fehlerfrei erledigen (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007, aaO, m.w.N.;

BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2007, aaO; vom 4. April 2007, aaO; vom

11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Ihn trifft keine Verpflichtung, sich an-

schließend zu vergewissern, ob die Weisung ordnungsgemäß ausgeführt wurde

(Senatsbeschluss vom 29. Juli 2003 - VIII ZB 107/02, FamRZ 2003, 1650;

BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296, Tz. 10;

vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03, NJW-RR 2004, 711, unter II; jeweils

m.w.N.). Dies gilt nicht nur für allgemeine Weisungen, sondern auch und erst

recht, wenn - wie hier - eine konkrete mündliche Weisung im Einzelfall erteilt

worden ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 3. September

1998, VersR 1999, 1170, unter II 2 b bb; jeweils m.w.N.).

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bb) Ohne Erfolg beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vor-

trag der Beklagten zu einer allgemeinen Ausgangskontrolle bei Faxübersen-

dungen. Für den Streitfall ist es unerheblich, ob der Prozessbevollmächtigte der

Beklagten sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, ausgehende Schrift-

sätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu prüfen (zu

diesem Erfordernis vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - III ZB 134/05,

NJW 2006, 2414, Tz. 5, m.w.N.). Denn allgemeine organisatorische Vorkehrun-

gen oder Anweisungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei bleiben für die

Frage eines persönlichen Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten dann

ohne Bedeutung, wenn der Anwalt - wie hier - eine konkrete Einzelanweisung

erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Be-

schlüsse vom 11. Februar 2003, aaO; vom 1. Juli 2002 - II ZB 11/01, NJW-RR

2002, 1289, unter 1; vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823, unter II;

jeweils m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hatte seiner ge-

schulten Mitarbeiterin konkret aufgetragen, den vom ihm unterzeichneten Frist-

verlängerungsantrag vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übersen-

den. Wäre die Angestellte dieser Weisung nachgekommen, wäre das Fristver-

längerungsgesuch noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das zu-

ständige Gericht gelangt. Angesichts der klaren Vorgabe, den unterzeichneten

Antrag per Telefax an das Berufungsgericht zu senden und danach in den Post-

lauf zu geben, bedurfte es nicht daneben noch einer gesonderten Anweisung,

nur den ordnungsgemäß unterschriebenen Schriftsatz als Faxvorlage zu ver-

wenden (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2006, aaO; vom

11. Februar 2003, aaO; jeweils m.w.N.). Zudem war der Bürokraft - wie sich aus

ihrer eidesstattlichen Versicherung ergibt - die Notwendigkeit der Unterzeich-

nung eines per Telefax zu übermittelnden Schriftstücks durchaus bekannt; ihr

war dieser Umstand lediglich vorübergehend entfallen.

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b) Der verspätete Zugang eines ordnungsgemäß unterzeichneten Frist-

verlängerungsgesuchs beruht damit ausschließlich auf einem der Beklagten

nicht zuzurechnenden Fehlverhalten der Büroangestellten ihres Prozessbevoll-

mächtigten. Der Beklagten ist auch nicht als Verschulden anzulasten, dass ihr

Prozessvertreter von der Möglichkeit einer Fristverlängerung Gebrauch ge-

macht hat. Denn dieser durfte - was auch die Beschwerdeerwiderung nicht in

Zweifel zieht - darauf vertrauen, dass dem unter Darlegung eines erheblichen

Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestellten ersten Verlänge-

rungsantrag stattgegeben wird (Senatsbeschlüsse vom 10. März 2009, VIII ZB

55/06, NJW-RR 2009, 933, Tz. 12; vom 11. September 2007 - VIII ZB 73/05,

juris, Tz. 7; BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06, juris, Tz. 6; vom

4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742, unter 2; jeweils m.w.N.).

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Achilles

Dr. Fetzer

Vorinstanzen:

LG Freiburg, Entscheidung vom 18.04.2008 - 8 O 316/07 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 14 U 65/08 -