Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 185/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 14. Februar 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Aufbereiter II

GemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 9; SortG § 10a Abs. 2, Abs. 6

Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV, wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein kön- nen.

BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 185/03 - OLG Dresden

LG Leipzig

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,

den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.

Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 2003 im Kostenaus-

spruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten

gegen das am 31. März 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrech-

ten, die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bun-

desverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesell-

schafter der Klägerin ist, im Weg gewillkürter Prozessstandschaft den Beklag-

ten, der unter Beistellung von Bedienpersonal Maschinen vermietet, mit denen

Körnerfrucht aufbereitet werden kann, als Erbringer vorbereitender Dienstleis-

tungen für die Aufbereitung und damit als Aufbereiter von Erntegut nach natio-

nalem oder Gemeinschaftsrecht geschützter Pflanzensorten zum Zweck des

Nachbaus auf Auskunft über die Aufbereitung in den Wirtschaftsjahren 1997/98,

1988/1999, 1999/2000, 2000/2001 und auf Unterlassung der Aufbereitung in

Anspruch. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Beru-

fung des Beklagten ist mit der "klarstellenden Maßgabe" des Berufungsgerichts,

dass die Verpflichtung zur Auskunft über die Sortenbezeichnung nur bestehe,

sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben worden oder ihm auf

andere Weise bekannt wird, erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelas-

senen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,

dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu über-

tragen ist.

I. Die Revision macht geltend, für die dem gemeinschaftlichen Sorten-

schutz unterliegenden Sorten, auf die sich die Klägerin stütze, habe das Beru-

fungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-

schen Gemeinschaften (EuGH Slg. 2004

I 2263 = GRUR 2004, 587

- STV./.Jäger, Rdn. 56) - die schriftliche Bevollmächtigung der Klägerin durch

ihre Mitglieder nicht festgestellt. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt blei-

ben. Die Erforderlichkeit einer schriftlichen Bevollmächtigung ergibt sich für den

gemeinschaftlichen Sortenschutz aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)

Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung

(EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl

EG Nr. L 173/14 vom 25.7.1995; nachfolgend: NachbauV). Fehlte es an ihr, wä-

re die Klage, soweit sie auf gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gestützt ist,

mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig (vgl. zur Prozess-

führungsbefugnis des Prozessstandschafters Senat BGHZ 149, 165, 167 ff. -

Auskunftsanspruch bei Nachbau I). Dies stände einer Entscheidung in der Sa-

che grundsätzlich entgegen. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben,

dem

in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz nachzugehen (vgl. Zöl-

ler/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005 Rdn. 9 vor § 253).

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II. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Aufbereiter im Sinn des

nationalen Sortenschutzrechts wie als Erbringer vorbereitender Dienstleistun-

gen im Sinn des europäischen Sortenschutzrechts angesehen. Der Beklagte

untersuche das Saatgut auf Anforderung der Landwirte gegen Entgelt und gebe

eine Empfehlung zur Verwendung handelsüblicher Beizmittel ab. Er stelle dem

Landwirt die komplexe Aufbereitungsanlage zur Verfügung und baue sie am

Aufbereitungsort auf. Mitarbeiter des Beklagten, ein Agrotechniker und ein

Elektriker, blieben während der Aufbereitung vor Ort, um Störungen im techni-

schen bzw. elektrischen Bereich sofort beheben zu können. Sie stellten die An-

lage ein und sorgten für deren funktionsfähigen Zustand. Daraus folge eine

Auskunftspflicht des Beklagten sowohl nach nationalem wie nach Gemein-

schaftsrecht.

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III. 1. Der Beklagte greift die Annahme des Berufungsgerichts, das deut-

sche wie das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht stimmten in den hier maß-

geblichen Fragen überein, nicht an. Rechtsfehler treten insoweit auch unter Be-

rücksichtigung der unterschiedlichen Terminologie in den beiden maßgeblichen

Rechtsordnungen nicht hervor. Der Begriff der Aufbereiters hat im nationalen

Sortenschutzrecht ersichtlich einen Inhalt, der den Erbringer vorbereitender

Dienstleistungen des Gemeinschaftsrechts ebenfalls umfasst; das Gleiche gilt

auch umgekehrt.

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2. a) Die Revision meint allerdings, der Beklagte sei nicht als Aufbereiter

bzw. als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen in diesem Sinn anzusehen.

Die Begriffe würden weder im nationalen Recht noch gemeinschaftsrechtlich

näher definiert. Unternehmen, die lediglich Maschinen an Landwirte vermiete-

ten, seien nicht in der Lage, für das aufbereitete Erzeugnis zu garantieren. Sie

verfügten auch nicht über die zu übermittelnden Informationen. Die Begriffe

seien am maßgeblichen Schutzzweck zu messen, wobei es auf die gesetzlich

geregelten Informationspflichten ankomme. Sie erfassten daher diejenigen, die

diese Informationspflichten erfüllen könnten. Danach sei aber nicht auf die

Herrschaft über die Aufbereitungsmaschine abzustellen, sondern es sei die

Herrschaft über das Aufbereitungsgut maßgeblich, das nach dem nicht wider-

legten Vorbringen des Beklagten während des Aufbereitungsvorgangs bei de-

ren Auftraggebern verbleibe. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-

ropäischen Gemeinschaften in Sachen Schulin ./. STV (C-305/00; Slg. 2003 I

3225 = GRUR 2003, 868) komme es für die Auskunftspflicht darauf an, ob der

um Auskunft Ersuchte in die das geschützte Saatgut betreffende Handelskette

eingegliedert sei. Für dieses Ergebnis sprächen auch praktische Erwägungen.

Auskunft könne nämlich nur erteilen, wer die Einzelheiten des betreffenden

Guts kenne. Das treffe aber regelmäßig nur für den zu, der in die Absatzkette

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integriert sei. Der Aufbereiter sei nur auskunftspflichtig, wenn er wisse, dass er

eine geschützte Sorte aufbereite. Als erfasst könne daher nur derjenige ange-

sehen werden, der eigenständige Verfügungsgewalt über das aufzubereitende

Saatgut erlangt habe.

Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, Aufbereiter sei, wer die

Arbeiten durchführe, die zur optimalen Verwendung von Erntegut als Saatgut

erforderlich seien.

b) Der Auffassung der Revision, die im wesentlichen der von Leßmann

(Aufbereitung von Nachbausaatgut und Aufbereiterpflichten, AUR 2005, 313 ff.)

vertretenen entspricht, kann nicht beigetreten werden. Wer für die Aufbereitung

von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im

Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvor-

richtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender

Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG)

Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom

27.7.1994 (ABl. EG Nr. L 227/1 vom 1.9.1994; nachfolgend GemSortV), wenn

er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren

Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf

Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV

näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein können. Auf eine Ein-

gliederung in die Absatzkette kommt es dabei nicht notwendig an, denn auch

ein im Absatzvorgang Außenstehender kann durchaus und auch typischerweise

zu relevanten Kenntnissen kommen. Das gilt entsprechend für den Begriff des

Aufbereiters nach § 10a Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 SortG. Erbringer vorbereitender

Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in diesem Sinn ist demnach allerdings nicht,

wer sich auf die bloße - entgeltliche oder unentgeltliche - Überlassung von Ma-

schinen für die Aufbereitung beschränkt (vgl. zu dieser Einschränkung die Stel-

lungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren

C-336/02 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) oder wer bei

Gelegenheit der Aufbereitung Tätigkeiten vornimmt, die mit der Aufbereitung als

solcher nichts zu tun haben (z.B. Bewirtung des Personals). Die Abgrenzung

hat dabei immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen.

Gesichtspunkte, aus denen sich eine Einschaltung des Beklagten in den Pro-

zess der Aufbereitung ergibt, hat das Berufungsgericht hier rechts- und verfah-

rensfehlerfrei festgestellt. Nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststel-

lungen geht die Tätigkeit des Beklagten deutlich über den demnach nicht rele-

vanten Bereich hinaus. Damit ist der Beklagte nicht nur nach Gemeinschafts-

recht passivlegitimiert, sondern auch zugleich Aufbereiter im Sinn der nationa-

len Bestimmungen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision

schon nach Sinn und Zweck der Regelungen, die dem Sortenschutzberechtig-

ten eine weitere Erkenntnisquelle für seine Ansprüche gegenüber dem nach-

bauenden Landwirt eröffnen sollen, nicht darauf an, ob die Verfügungsgewalt

über das Erntegut auf ihn übergeht.

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c) Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ent-

schieden (Urteil vom 14.10.2004, C-336/02, STV./.Brangewitz, Slg. 2004 I 9801

= GRUR 2005, 236 Rdn. 40), dass die Regelung nicht notwendig alle Erbringer

vorbereitender Dienstleistungen erfasst, insbesondere nicht solche, bei denen

die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 GemSortV (das

"Landwirteprivileg") nicht in Betracht kommt (EuGH, aaO Rdn. 42). Das Recht

zur Aufbereitung leitet sich vom Recht des Landwirts zum Nachbau ab (EuGH,

aaO Rdn. 44). Das Recht des Sortenschutzinhabers, Informationen von einem

Aufbereiter zu verlangen, ist demnach grundsätzlich dadurch bedingt, dass der

Aufbereiter das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der die Ausnah-

meregelung in Anspruch nimmt (EuGH, aaO Rdn. 46). Dies nimmt die Fälle, in

denen es von vornherein nicht um zulässigen Nachbau durch den Landwirt

geht, oder in denen Ernteerzeugnisse von Arten aufbereitet werden, deren

Nachbau nicht privilegiert ist, von vornherein von der Anwendung der den Er-

bringer vorbereitender Dienstleistungen treffenden Verpflichtungen aus, und

unterstellt sie den allgemeinen, nicht mit dem zulässigen Nachbau verknüpften

Regeln. Das rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass die Auskunftspflicht

des Aufbereiters im Bereich des zulässigen Nachbaus (nur) der Durchsetzung

der Ansprüche des Sortenschutzberechtigten gegenüber dem nachbauenden

Landwirt dient.

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d) Für das Argument der Revision, Aufbereiter könne nur sein, wer ei-

genständige Verfügungsgewalt über das Saatgut erlangt habe, fehlt es an jegli-

chem Anhaltspunkt in den maßgeblichen Normen.

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3. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen

die Annahme nicht, dass der Klägerin Auskunftsansprüche gegen den Beklag-

ten zustehen.

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a) Der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers, den die Klägerin

wahrnimmt, ist (wie der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt) auch ge-

genüber dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen sortenbezogen. Der

Sortenschutzinhaber ist berechtigt, von diesem Auskünfte über die Sorten zu

verlangen, bei denen er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass durch An-

bau von Vermehrungsgut gewonnene Ernteerzeugnisse dieser Sorte zum

Zweck des Anbaus aufbereitet worden sind oder ihre Aufbereitung beabsichtigt

ist (EuGH, aaO Rdn. 53; Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668

- Aufbereiter I). Der Auskunftsanspruch betrifft zwar Informationen über Dienst-

leistungen für alle Landwirte, beschränkt sich aber auf die jeweilige Sorte, für

die Anhaltspunkte vorliegen. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des

Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Im Übrigen ist es auch

der Klägerin nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als in der Sortenbezogen-

heit der Auskunftsansprüche eine sinnvolle Abgrenzung der Auskunftspflichten

vorgenommen werden sollte. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass dann,

wenn keine Anhaltspunkte für die Aufbereitung einer (bestimmten) geschützten

Sorte vorliegen, eine Auskunft bezüglich dieser nicht verlangt werden kann

(EuGH, aaO Rdn. 54).

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b) Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt, wie der Senat

bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 30.3.3005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668

- Aufbereiter I), im Ergebnis nichts anderes.

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c) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs

sind bisher hinsichtlich keiner Sorte festgestellt. Das Berufungsgericht hat keine

Feststellungen dazu getroffen, dass den Sortenschutzinhabern, deren Rechte

die Klägerin wahrnimmt, Anhaltspunkte für einen Nachbau einer bestimmten

geschützten Sorte vorlagen. Es erscheint indessen nicht ausgeschlossen, dass

derartige Feststellungen noch getroffen werden können. Das Berufungsgericht

hat deshalb Gelegenheit, im wiedereröffneten Berufungsrechtszug die Frage,

ob sortenspezifische Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des Beklagten zur

Auskunft bestehen, erneut zu prüfen.

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III. Nach dem vorstehend Aufgeführten kann auch die Zuerkennung der

Unterlassungsansprüche keinen Bestand haben.

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Unterlassungsansprüche gegen den Aufbereiter national geschützter

Sorten kommen allenfalls insoweit in Betracht, als der Landwirt, für den die

Aufbereitung erfolgt, seinen in § 10a Abs. 3 und Abs. 6 festgelegten Verpflich-

tungen nicht nachkommt (auch insoweit ablehnend allerdings OLG München,

Urt. v. 23.6.2005 - 6 U 3737/04, OLG-Report München 2005, 722; Revision vor

dem Senat anhängig unter dem Az. X ZR 110/05). Aber auch hier ist die Beja-

hung eines Unterlassungsanspruchs nicht ohne Bedenken, zum einen, weil

sein Bestehen in einer nur schwer in das System der Auskunftsansprüche ein-

zufügenden Weise von dem späteren Willensentschluss des Landwirts, seinen

Verpflichtungen nachzukommen, und dessen Betätigung abhängig gemacht

würde, zum anderen deshalb, weil damit auch auf das Verhalten eines Dritten,

nämlich des Landwirts, zurückgegriffen werden müsste, auf das der Aufbereiter

nicht ohne weiteres Einfluss haben wird. Ob dem durch eine entsprechende

Ausgestaltung des Unterlassungsanspruchs oder, wie das Oberlandesgericht

München mit beachtlichen Argumenten meint, nur durch dessen Versagung

insgesamt Rechnung getragen werden kann, bedarf im gegenwärtigen Stadium

des Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls wird hinsichtlich der

national geschützten Sorten ein Unterlassungsanspruch allein deshalb, weil der

Aufbereiter seinen eigenen Auskunftspflichten gegenüber dem Berechtigten

nicht nachgekommen ist, zu verneinen sein (so auch Edgar Krieger, Der Nach-

bau von geschützten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, mit dem Argument,

dass § 10a Abs. 2 SortG die Zulässigkeit des Nachbaus allein von der Erfüllung

der Verpflichtungen des Landwirts abhängig macht). Hinsichtlich der gemein-

schaftsrechtlich geschützten Sorten mögen die Verhältnisse im rechtlichen An-

satz anders liegen. Allerdings erscheint es durchaus denkbar, wenn auch nicht

zwingend, im Bereich der "Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz"

nach Art. 14 GemSortV, also im Bereich des sogenannten Landwirteprivilegs,

Art. 14 Abs. 3 GemSortV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NachbauV in dem Sinn zu ver-

stehen, dass dort nur Pflichten des nachbauenden Landwirts, nicht aber auch

des Fremdaufbereiters normiert werden (im Ergebnis a. A. allerdings Edgar

Krieger, aaO, S. 48 f.). Art. 9 NachbauV könnte dann eine abschließende Rege-

lung der Pflichten des Fremdaufbereiters darstellen, die den an sich aus Art. 94

Abs. 1 GemSortV auch gegen diesen folgenden Unterlassungsanspruch ent-

sprechend einschränkte oder ausschlösse. Einer Entscheidung bedarf es aber

auch insoweit derzeit noch nicht; insbesondere ist die Einholung einer Vor-

abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die an-

gesichts der mangelnden Liquidität der Frage des Unterlassungsanspruchs ge-

gen den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen an sich geboten wäre, we-

gen der fehlenden Klärung der Frage, ob Ansprüche insoweit überhaupt in Be-

tracht kommen, derzeit nicht angezeigt. Das Berufungsgericht wird gegebenen-

falls selbst zu entscheiden haben, ob es von der auch ihm eingeräumten Mög-

lichkeit, eine Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 2 EG einzuholen, Ge-

brauch macht.

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IV. Weil die Zulässigkeit der Klage bisher nicht umfassend geklärt ist und

weil die Feststellungen, ob hinsichtlich bestimmter Sorten Anlasstatsachen vor-

liegen, nicht in der Revisionsinstanz nachgeholt werden können, ist eine Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht insgesamt geboten.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2003 - 5 O 6785/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 22.07.2003 - 14 U 792/03 -