BGH Urteil vom 14.02.2006 – X ZR 185/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 14. Februar 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Aufbereiter II
GemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 9; SortG § 10a Abs. 2, Abs. 6
Wer für die Aufbereitung von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvorrichtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV, wenn er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein kön- nen.
BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 185/03 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juli 2003 im Kostenaus-
spruch und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten
gegen das am 31. März 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrech-
ten, die entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des Bun-
desverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V. sind, der seinerseits Gesell-
schafter der Klägerin ist, im Weg gewillkürter Prozessstandschaft den Beklag-
ten, der unter Beistellung von Bedienpersonal Maschinen vermietet, mit denen
Körnerfrucht aufbereitet werden kann, als Erbringer vorbereitender Dienstleis-
tungen für die Aufbereitung und damit als Aufbereiter von Erntegut nach natio-
nalem oder Gemeinschaftsrecht geschützter Pflanzensorten zum Zweck des
Nachbaus auf Auskunft über die Aufbereitung in den Wirtschaftsjahren 1997/98,
1988/1999, 1999/2000, 2000/2001 und auf Unterlassung der Aufbereitung in
Anspruch. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Beru-
fung des Beklagten ist mit der "klarstellenden Maßgabe" des Berufungsgerichts,
dass die Verpflichtung zur Auskunft über die Sortenbezeichnung nur bestehe,
sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben worden oder ihm auf
andere Weise bekannt wird, erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelas-
senen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht,
dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu über-
tragen ist.
I. Die Revision macht geltend, für die dem gemeinschaftlichen Sorten-
schutz unterliegenden Sorten, auf die sich die Klägerin stütze, habe das Beru-
fungsgericht - entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Gemeinschaften (EuGH Slg. 2004
I 2263 = GRUR 2004, 587
- STV./.Jäger, Rdn. 56) - die schriftliche Bevollmächtigung der Klägerin durch
ihre Mitglieder nicht festgestellt. Dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt blei-
ben. Die Erforderlichkeit einer schriftlichen Bevollmächtigung ergibt sich für den
gemeinschaftlichen Sortenschutz aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1768/95 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl
EG Nr. L 173/14 vom 25.7.1995; nachfolgend: NachbauV). Fehlte es an ihr, wä-
re die Klage, soweit sie auf gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gestützt ist,
mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig (vgl. zur Prozess-
führungsbefugnis des Prozessstandschafters Senat BGHZ 149, 165, 167 ff. -
Auskunftsanspruch bei Nachbau I). Dies stände einer Entscheidung in der Sa-
che grundsätzlich entgegen. Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben,
dem
in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz nachzugehen (vgl. Zöl-
ler/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005 Rdn. 9 vor § 253).
II. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Aufbereiter im Sinn des
nationalen Sortenschutzrechts wie als Erbringer vorbereitender Dienstleistun-
gen im Sinn des europäischen Sortenschutzrechts angesehen. Der Beklagte
untersuche das Saatgut auf Anforderung der Landwirte gegen Entgelt und gebe
eine Empfehlung zur Verwendung handelsüblicher Beizmittel ab. Er stelle dem
Landwirt die komplexe Aufbereitungsanlage zur Verfügung und baue sie am
Aufbereitungsort auf. Mitarbeiter des Beklagten, ein Agrotechniker und ein
Elektriker, blieben während der Aufbereitung vor Ort, um Störungen im techni-
schen bzw. elektrischen Bereich sofort beheben zu können. Sie stellten die An-
lage ein und sorgten für deren funktionsfähigen Zustand. Daraus folge eine
Auskunftspflicht des Beklagten sowohl nach nationalem wie nach Gemein-
schaftsrecht.
III. 1. Der Beklagte greift die Annahme des Berufungsgerichts, das deut-
sche wie das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht stimmten in den hier maß-
geblichen Fragen überein, nicht an. Rechtsfehler treten insoweit auch unter Be-
rücksichtigung der unterschiedlichen Terminologie in den beiden maßgeblichen
Rechtsordnungen nicht hervor. Der Begriff der Aufbereiters hat im nationalen
Sortenschutzrecht ersichtlich einen Inhalt, der den Erbringer vorbereitender
Dienstleistungen des Gemeinschaftsrechts ebenfalls umfasst; das Gleiche gilt
auch umgekehrt.
2. a) Die Revision meint allerdings, der Beklagte sei nicht als Aufbereiter
bzw. als Erbringer vorbereitender Dienstleistungen in diesem Sinn anzusehen.
Die Begriffe würden weder im nationalen Recht noch gemeinschaftsrechtlich
näher definiert. Unternehmen, die lediglich Maschinen an Landwirte vermiete-
ten, seien nicht in der Lage, für das aufbereitete Erzeugnis zu garantieren. Sie
verfügten auch nicht über die zu übermittelnden Informationen. Die Begriffe
seien am maßgeblichen Schutzzweck zu messen, wobei es auf die gesetzlich
geregelten Informationspflichten ankomme. Sie erfassten daher diejenigen, die
diese Informationspflichten erfüllen könnten. Danach sei aber nicht auf die
Herrschaft über die Aufbereitungsmaschine abzustellen, sondern es sei die
Herrschaft über das Aufbereitungsgut maßgeblich, das nach dem nicht wider-
legten Vorbringen des Beklagten während des Aufbereitungsvorgangs bei de-
ren Auftraggebern verbleibe. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Gemeinschaften in Sachen Schulin ./. STV (C-305/00; Slg. 2003 I
3225 = GRUR 2003, 868) komme es für die Auskunftspflicht darauf an, ob der
um Auskunft Ersuchte in die das geschützte Saatgut betreffende Handelskette
eingegliedert sei. Für dieses Ergebnis sprächen auch praktische Erwägungen.
Auskunft könne nämlich nur erteilen, wer die Einzelheiten des betreffenden
Guts kenne. Das treffe aber regelmäßig nur für den zu, der in die Absatzkette
integriert sei. Der Aufbereiter sei nur auskunftspflichtig, wenn er wisse, dass er
eine geschützte Sorte aufbereite. Als erfasst könne daher nur derjenige ange-
sehen werden, der eigenständige Verfügungsgewalt über das aufzubereitende
Saatgut erlangt habe.
Die Revisionserwiderung meint demgegenüber, Aufbereiter sei, wer die
Arbeiten durchführe, die zur optimalen Verwendung von Erntegut als Saatgut
erforderlich seien.
b) Der Auffassung der Revision, die im wesentlichen der von Leßmann
(Aufbereitung von Nachbausaatgut und Aufbereiterpflichten, AUR 2005, 313 ff.)
vertretenen entspricht, kann nicht beigetreten werden. Wer für die Aufbereitung
von Erntegut, das ein Landwirt zulässigerweise zu Vermehrungszwecken im
Feldanbau in seinem eigenen Betrieb verwenden will, eine Aufbereitungsvor-
richtung zur Verfügung stellt, ist jedenfalls dann Erbringer vorbereitender
Dienstleistungen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom
27.7.1994 (ABl. EG Nr. L 227/1 vom 1.9.1994; nachfolgend GemSortV), wenn
er in den Prozess der Aufbereitung eingeschaltet ist und nicht nur bei deren
Gelegenheit tätig wird, und wenn seine Tätigkeit derart ist, dass er bei ihr auf
Informationen stoßen kann, die für die Erfüllung der in Art. 9 Abs. 2 NachbauV
näher geregelten Auskunftspflicht von Bedeutung sein können. Auf eine Ein-
gliederung in die Absatzkette kommt es dabei nicht notwendig an, denn auch
ein im Absatzvorgang Außenstehender kann durchaus und auch typischerweise
zu relevanten Kenntnissen kommen. Das gilt entsprechend für den Begriff des
Aufbereiters nach § 10a Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 SortG. Erbringer vorbereitender
Dienstleistungen bzw. Aufbereiter in diesem Sinn ist demnach allerdings nicht,
wer sich auf die bloße - entgeltliche oder unentgeltliche - Überlassung von Ma-
schinen für die Aufbereitung beschränkt (vgl. zu dieser Einschränkung die Stel-
lungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren
C-336/02 vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) oder wer bei
Gelegenheit der Aufbereitung Tätigkeiten vornimmt, die mit der Aufbereitung als
solcher nichts zu tun haben (z.B. Bewirtung des Personals). Die Abgrenzung
hat dabei immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen.
Gesichtspunkte, aus denen sich eine Einschaltung des Beklagten in den Pro-
zess der Aufbereitung ergibt, hat das Berufungsgericht hier rechts- und verfah-
rensfehlerfrei festgestellt. Nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststel-
lungen geht die Tätigkeit des Beklagten deutlich über den demnach nicht rele-
vanten Bereich hinaus. Damit ist der Beklagte nicht nur nach Gemeinschafts-
recht passivlegitimiert, sondern auch zugleich Aufbereiter im Sinn der nationa-
len Bestimmungen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision
schon nach Sinn und Zweck der Regelungen, die dem Sortenschutzberechtig-
ten eine weitere Erkenntnisquelle für seine Ansprüche gegenüber dem nach-
bauenden Landwirt eröffnen sollen, nicht darauf an, ob die Verfügungsgewalt
über das Erntegut auf ihn übergeht.
c) Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ent-
schieden (Urteil vom 14.10.2004, C-336/02, STV./.Brangewitz, Slg. 2004 I 9801
= GRUR 2005, 236 Rdn. 40), dass die Regelung nicht notwendig alle Erbringer
vorbereitender Dienstleistungen erfasst, insbesondere nicht solche, bei denen
die Anwendung der Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs. 1 GemSortV (das
"Landwirteprivileg") nicht in Betracht kommt (EuGH, aaO Rdn. 42). Das Recht
zur Aufbereitung leitet sich vom Recht des Landwirts zum Nachbau ab (EuGH,
aaO Rdn. 44). Das Recht des Sortenschutzinhabers, Informationen von einem
Aufbereiter zu verlangen, ist demnach grundsätzlich dadurch bedingt, dass der
Aufbereiter das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der die Ausnah-
meregelung in Anspruch nimmt (EuGH, aaO Rdn. 46). Dies nimmt die Fälle, in
denen es von vornherein nicht um zulässigen Nachbau durch den Landwirt
geht, oder in denen Ernteerzeugnisse von Arten aufbereitet werden, deren
Nachbau nicht privilegiert ist, von vornherein von der Anwendung der den Er-
bringer vorbereitender Dienstleistungen treffenden Verpflichtungen aus, und
unterstellt sie den allgemeinen, nicht mit dem zulässigen Nachbau verknüpften
Regeln. Das rechtfertigt sich ohne weiteres daraus, dass die Auskunftspflicht
des Aufbereiters im Bereich des zulässigen Nachbaus (nur) der Durchsetzung
der Ansprüche des Sortenschutzberechtigten gegenüber dem nachbauenden
Landwirt dient.
d) Für das Argument der Revision, Aufbereiter könne nur sein, wer ei-
genständige Verfügungsgewalt über das Saatgut erlangt habe, fehlt es an jegli-
chem Anhaltspunkt in den maßgeblichen Normen.
3. Die vom Berufungsgericht bisher getroffenen Feststellungen tragen
die Annahme nicht, dass der Klägerin Auskunftsansprüche gegen den Beklag-
ten zustehen.
a) Der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers, den die Klägerin
wahrnimmt, ist (wie der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt) auch ge-
genüber dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen sortenbezogen. Der
Sortenschutzinhaber ist berechtigt, von diesem Auskünfte über die Sorten zu
verlangen, bei denen er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass durch An-
bau von Vermehrungsgut gewonnene Ernteerzeugnisse dieser Sorte zum
Zweck des Anbaus aufbereitet worden sind oder ihre Aufbereitung beabsichtigt
ist (EuGH, aaO Rdn. 53; Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668
- Aufbereiter I). Der Auskunftsanspruch betrifft zwar Informationen über Dienst-
leistungen für alle Landwirte, beschränkt sich aber auf die jeweilige Sorte, für
die Anhaltspunkte vorliegen. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Im Übrigen ist es auch
der Klägerin nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als in der Sortenbezogen-
heit der Auskunftsansprüche eine sinnvolle Abgrenzung der Auskunftspflichten
vorgenommen werden sollte. Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass dann,
wenn keine Anhaltspunkte für die Aufbereitung einer (bestimmten) geschützten
Sorte vorliegen, eine Auskunft bezüglich dieser nicht verlangt werden kann
(EuGH, aaO Rdn. 54).
b) Für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gilt, wie der Senat
bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 30.3.3005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668
- Aufbereiter I), im Ergebnis nichts anderes.
c) Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs
sind bisher hinsichtlich keiner Sorte festgestellt. Das Berufungsgericht hat keine
Feststellungen dazu getroffen, dass den Sortenschutzinhabern, deren Rechte
die Klägerin wahrnimmt, Anhaltspunkte für einen Nachbau einer bestimmten
geschützten Sorte vorlagen. Es erscheint indessen nicht ausgeschlossen, dass
derartige Feststellungen noch getroffen werden können. Das Berufungsgericht
hat deshalb Gelegenheit, im wiedereröffneten Berufungsrechtszug die Frage,
ob sortenspezifische Anhaltspunkte für eine Verpflichtung des Beklagten zur
Auskunft bestehen, erneut zu prüfen.
III. Nach dem vorstehend Aufgeführten kann auch die Zuerkennung der
Unterlassungsansprüche keinen Bestand haben.
Unterlassungsansprüche gegen den Aufbereiter national geschützter
Sorten kommen allenfalls insoweit in Betracht, als der Landwirt, für den die
Aufbereitung erfolgt, seinen in § 10a Abs. 3 und Abs. 6 festgelegten Verpflich-
tungen nicht nachkommt (auch insoweit ablehnend allerdings OLG München,
Urt. v. 23.6.2005 - 6 U 3737/04, OLG-Report München 2005, 722; Revision vor
dem Senat anhängig unter dem Az. X ZR 110/05). Aber auch hier ist die Beja-
hung eines Unterlassungsanspruchs nicht ohne Bedenken, zum einen, weil
sein Bestehen in einer nur schwer in das System der Auskunftsansprüche ein-
zufügenden Weise von dem späteren Willensentschluss des Landwirts, seinen
Verpflichtungen nachzukommen, und dessen Betätigung abhängig gemacht
würde, zum anderen deshalb, weil damit auch auf das Verhalten eines Dritten,
nämlich des Landwirts, zurückgegriffen werden müsste, auf das der Aufbereiter
nicht ohne weiteres Einfluss haben wird. Ob dem durch eine entsprechende
Ausgestaltung des Unterlassungsanspruchs oder, wie das Oberlandesgericht
München mit beachtlichen Argumenten meint, nur durch dessen Versagung
insgesamt Rechnung getragen werden kann, bedarf im gegenwärtigen Stadium
des Verfahrens keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls wird hinsichtlich der
national geschützten Sorten ein Unterlassungsanspruch allein deshalb, weil der
Aufbereiter seinen eigenen Auskunftspflichten gegenüber dem Berechtigten
nicht nachgekommen ist, zu verneinen sein (so auch Edgar Krieger, Der Nach-
bau von geschützten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, mit dem Argument,
dass § 10a Abs. 2 SortG die Zulässigkeit des Nachbaus allein von der Erfüllung
der Verpflichtungen des Landwirts abhängig macht). Hinsichtlich der gemein-
schaftsrechtlich geschützten Sorten mögen die Verhältnisse im rechtlichen An-
satz anders liegen. Allerdings erscheint es durchaus denkbar, wenn auch nicht
zwingend, im Bereich der "Abweichung vom gemeinschaftlichen Sortenschutz"
nach Art. 14 GemSortV, also im Bereich des sogenannten Landwirteprivilegs,
Art. 14 Abs. 3 GemSortV i.V.m. Art. 13 Abs. 1 NachbauV in dem Sinn zu ver-
stehen, dass dort nur Pflichten des nachbauenden Landwirts, nicht aber auch
des Fremdaufbereiters normiert werden (im Ergebnis a. A. allerdings Edgar
Krieger, aaO, S. 48 f.). Art. 9 NachbauV könnte dann eine abschließende Rege-
lung der Pflichten des Fremdaufbereiters darstellen, die den an sich aus Art. 94
Abs. 1 GemSortV auch gegen diesen folgenden Unterlassungsanspruch ent-
sprechend einschränkte oder ausschlösse. Einer Entscheidung bedarf es aber
auch insoweit derzeit noch nicht; insbesondere ist die Einholung einer Vor-
abentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, die an-
gesichts der mangelnden Liquidität der Frage des Unterlassungsanspruchs ge-
gen den Erbringer vorbereitender Dienstleistungen an sich geboten wäre, we-
gen der fehlenden Klärung der Frage, ob Ansprüche insoweit überhaupt in Be-
tracht kommen, derzeit nicht angezeigt. Das Berufungsgericht wird gegebenen-
falls selbst zu entscheiden haben, ob es von der auch ihm eingeräumten Mög-
lichkeit, eine Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 2 EG einzuholen, Ge-
brauch macht.
IV. Weil die Zulässigkeit der Klage bisher nicht umfassend geklärt ist und
weil die Feststellungen, ob hinsichtlich bestimmter Sorten Anlasstatsachen vor-
liegen, nicht in der Revisionsinstanz nachgeholt werden können, ist eine Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht insgesamt geboten.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 31.03.2003 - 5 O 6785/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.07.2003 - 14 U 792/03 -