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BGH Beschluss vom 15.02.2006 – 2 ARs 30/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 30/06 2 AR 15/06

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Az.: 170 Js 20/04 Staatsanwaltschaft Köln

Az.: 3 b AR 1/06 und 3 b Ds 83 Js 3938/05 - AK 190/05 jug. Amtsgericht Coesfeld

Az.: 646 Ds 193/04 Amtsgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 15. Februar 2006 beschlossen:

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Köln

vom 23. Dezember 2005 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-

dung der Sache zuständig.

1

2

Gründe:

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42

Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen.

Der Jugendrichter des Amtsgerichts Köln ist weiterhin für die Untersu-

chung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens

gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig

ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom

31. Januar 2006 ausgeführt, dass derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte

dafür ersichtlich sind, dass eine Abgabe an das Amtsgericht (Jugendrichter)

Coesfeld aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten ist. Der Angeklagte hat sich

zur Sache nicht geäußert, Tatzeugen leben im Raum Köln und der Jugendrich-

ter des Amtsgerichts Köln hat in dieser Sache bereits gegen den früheren Mit-

angeklagten verhandelt.

3

Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig

abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und

zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschluss vom

14. Januar 2005 m.w.N.).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

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