Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 15.02.2006 – 2 ARs 30/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Az.: 170 Js 20/04 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 3 b AR 1/06 und 3 b Ds 83 Js 3938/05 - AK 190/05 jug. Amtsgericht Coesfeld
Az.: 646 Ds 193/04 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. Februar 2006 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Köln
vom 23. Dezember 2005 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-
dung der Sache zuständig.
1
2
Gründe:
Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42
Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen.
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Köln ist weiterhin für die Untersu-
chung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens
gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig
ist. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
31. Januar 2006 ausgeführt, dass derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür ersichtlich sind, dass eine Abgabe an das Amtsgericht (Jugendrichter)
Coesfeld aus Zweckmäßigkeitsgründen geboten ist. Der Angeklagte hat sich
zur Sache nicht geäußert, Tatzeugen leben im Raum Köln und der Jugendrich-
ter des Amtsgerichts Köln hat in dieser Sache bereits gegen den früheren Mit-
angeklagten verhandelt.
3
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig
abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und
zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsbeschluss vom
14. Januar 2005 m.w.N.).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl