Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.04.2006 – 2 ARs 107/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls geringwertiger Sachen
Az.: 291 Js 701/05 Staatsanwaltschaft Duisburg Az.: 6 Ds 314/05 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr Az.: 9a Ds 62/06 Amtsgericht Gummersbach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. April 2006 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts
- Jugendrichter
-
Mülheim/Ruhr vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entschei-
dung der Sache zuständig.
Gründe:
1
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42
Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der in ver-
schiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Mülheim/Ruhr
(OLG-Bezirk Düsseldorf) und des Amtsgerichts Gummersbach (OLG-Bezirk
Köln) berufen.
3
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr ist weiterhin für die
Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Ver-
fahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie
zweckmäßig ist. Umstände, die in diesem Sinne für eine Abgabe der beim
Amtsgericht Mülheim/Ruhr angeklagten Sache an das Amtsgericht Gummers-
bach sprechen, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Die Angeklagte, deren
Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung nicht belegt ist, hat sich zur Sache
nicht geäußert. Die beiden Tatzeugen leben außerhalb des Zuständigkeitsbe-
reichs des Amtsgerichts Gummersbach und der Jugendrichter des Amtsgerichts
Mülheim/Ruhr hat ausweislich des Strafregisterauszuges bereits einmal gegen
die Angeklagte verhandelt.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig
abzusehen, wenn diese - wie hier - keine sachlichen Vorteile für das Verfahren
bringt und nur zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss
vom 15. Februar 2006 - 2 ARs 30/06)."
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Otten Fischer
Roggenbuck Appl
4
5