Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 16.02.2006 – 4 StR 305/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
16. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Februar
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt für den Angeklagten B. , Rechtsanwalt für den Angeklagten S. als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft gegen das Urteil des Landgerichts Neubranden-
burg vom 12. Juli 2004 werden verworfen.
2. Jeder der Angeklagten trägt die Kosten seines Rechts-
mittels; die Staatskasse trägt die durch die Revisionen
der Staatsanwaltschaft den Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen je-
weils zu einer (Gesamt-)Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je
130 Euro verurteilt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen. Gegen
dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-
schaft. Die Angeklagten wenden sich mit der Sachrüge insbesondere gegen die
Beweiswürdigung in den ihre Verurteilung betreffenden Fällen II. 1 und 2 der
Urteilsgründe (Tatkomplex Werbe-CD). Die Revisionen der Staatsanwaltschaft,
die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, richten sich ausschließ-
lich gegen die Teilfreisprüche der Angeklagten im Komplex "Hotel R.
GmbH". Die Rechtsmittel erweisen sich im Ergebnis insgesamt als unbegrün-
det.
2
3
4
II. Revisionen der Angeklagten
Tatkomplex Werbe-CD (Fälle II. 1 und II. 2 der Urteilsgründe)
1. Der Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen liegen
folgende Feststellungen des Landgerichts zugrunde: Die Angeklagten waren
alleinige Vorstandsmitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft sowie Mit-
glieder des Aufsichtsrates einer GmbH, an der die Genossenschaft als Gesell-
schafterin zu 50 Prozent beteiligt war. Im Sommer 1999 erfuhren die Angeklag-
ten von dem seit März dieses Jahres auch für die GmbH tätigen Zeugen
Sch. , dass es angeblich ein Komplott eines Personenkreises um den Ge-
schäftsführer der GmbH gebe „mit dem Ziel, die Angeklagten aus ihren Posten
herauszudrängen“. Die Angeklagten, die an die Möglichkeit eines solchen Kom-
plotts glaubten, waren an detaillierten Informationen durch Sch. interessiert.
Sch. machte den Angeklagten klar, dass er für weitere Informationen Geld
wollte. Deshalb übergaben ihm die Angeklagten am 26. Juli 1999 einen auf ein
Konto der Wohnungsbaugenossenschaft bezogenen Scheck über 31.320 DM.
Im Gegenzug erhielten sie von Sch. eine auf diesen Betrag lautende Rech-
nung über die Erstellung einer Werbe-CD für die GmbH. Danach übergab ihnen
Sch. ein von ihm am selben Tag bei einer Anwaltskanzlei unterschriebenes
„Protokoll“, in dem die Bezichtigungen über die an dem angeblichen Komplott
Beteiligten näher ausgeführt waren. Der überwiegende Teil der darin enthalte-
nen Behauptungen war erfunden. Auf Grund der Vorführung der Werbe-CD war
den Angeklagten klar, dass die CD auf Grund ihrer dilettantischen Machart und
zahlreicher Fehler als Werbemittel völlig wertlos war. Die Zahlung der
31.320 DM an Sch. diente in Wahrheit nicht als Gegenleistung für die CD,
sondern für die Informationsbeschaffung durch Sch. (Fall II.1 der Urteilsgrün-
de).
5
Am 3. September 1999 schlossen die Angeklagten für die Wohnungs-
baugenossenschaft mit der GmbH einen Darlehensvertrag, in der der GmbH ein
Darlehen in Höhe von 231.320 DM gewährt wurde. Dabei wurde der Teilbetrag
von 31.320 DM mit einer angeblich für die GmbH vorfinanzierten Rechnung
„verrechnet“. Den Angeklagten war beim Darlehensabschluss klar, dass eine
solche Verbindlichkeit nicht bestand. Es ging ihnen vielmehr darum, den der
Wohnungsbaugesellschaft durch die Zahlung an Sch. entstandenen Schaden
durch die Verlagerung auf die GmbH zu verschleiern (Fall II. 2 der Urteilsgrün-
de).
6
7
8
2. Das von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfahrenshinder-
nis fehlender Anklage der ihre Verurteilung betreffenden Fälle liegt, wie der Ge-
neralbundesanwalt bereits in seinen Antragsschriften vom 22. September 2005
zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.
3. Die Verurteilung beider Angeklagter hält auch der sachlichrechtlichen
Nachprüfung des angefochtenen Urteils stand.
Rechtsfehlerfrei hat sich das Landgericht die Überzeugung verschafft,
dass die von dem Zeugen Sch. erstellte Werbe-CD wertlos war und ihr Kauf
durch die Angeklagten für die Genossenschaft lediglich als Scheingeschäft der
Verschleierung der tatsächlich bezweckten Informationsbeschaffung über das
angebliche Komplott diente. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwer-
deführer stellen nur den revisionsrechtlich unzulässigen Versuch dar, die eigene
Beweiswürdigung an die Stelle der des Tatrichters zu setzen.
9
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Beweiswür-
digung auch nicht insoweit lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft, als sie die
Feststellung des Landgerichts betrifft, die Angeklagten hätten den Betrag von
31.320 DM zu Lasten der Wohnungsbaugenossenschaft an den Zeugen Sch.
bewusst allein für sie persönlich betreffende Informationen gezahlt, ohne dass
diese Informationen für die Genossenschaft wirtschaftlichen Wert gehabt hät-
ten. Dieser Schlußfolgerung der Strafkammer steht insbesondere nicht entge-
gen, dass der Zeuge Sch. in seiner „eidesstattlichen Versicherung“ vom
26. Juli 1999 auch einzelne Handlungsweisen der am Komplott beteiligten Per-
sonen behauptete, die – ihre Richtigkeit unterstellt – für die Wohnungsbauge-
nossenschaft schädigend gewesen wären. Denn bei den im Urteil mitgeteilten
vorangegangenen Treffen der Angeklagten mit dem Zeugen war ersichtlich nur
von dem angeblichen Komplott die Rede. Es bedurfte unter diesen Umständen
keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Zahlung auf eine
nicht bestehende Forderung aus Unternehmensmitteln der Wohnungsbauge-
nossenschaft mit dem Ziel, auf diese Weise an für die Genossenschaft nützli-
che Informationen zu gelangen, einem Untreuevorsatz der Angeklagten entge-
genstehen könnte. Dies gilt umso mehr, als sich die Angeklagten hierauf auch
nicht berufen haben.
10
11
12
III. Revisionen der Staatsanwaltschaft
Tatkomplex Hotel R. GmbH
1. Die zugelassene Anklage wirft den Angeklagten unter Tatkomplex II.
Fälle 8. bis 20. vor, als Vorstand der bereits erwähnten Wohnungsbaugenos-
senschaft in der Zeit vom 2. Februar 1996 bis zum 30. März 2000 der Hotel
R. GmbH, deren Anteile im Tatzeitraum zu einhundert Prozent von der
Wohnungsbaugenossenschaft gehalten wurden, mehrfach Krediterhöhungen
gewährt zu haben, obwohl ihnen bekannt war, dass die Darlehensforderungen
in unvertretbar hohem Maße mit wirtschaftlichem Ausfall bedroht waren und die
gewährten Sicherheiten in Höhe von 2,5 Mio. DM gegenüber den nunmehr
ausgereichten Darlehensvolumen zur Absicherung des Ausfallrisikos ungenü-
gend waren.
13
Vom Anklagevorwurf in diesen Fällen hat das Landgericht die Angeklag-
ten freigesprochen (VII. „5. bis 17.“ der Urteilsgründe). Die Staatsanwaltschaft
beanstandet mit ihren Revisionen die Freisprüche im Zusammenhang mit der
Kreditgewährung an die Hotel R. GmbH lediglich für den Zeitraum in
den Jahren 1998 bis 2000, in dem das satzungsmäßige Kreditlimit von 7,5 Mio.
DM überschritten wurde (Fälle 10 bis 20 der Anklage).
14
15
Die so wirksam beschränkten – vom Generalbundesanwalt nicht vertre-
tenen – Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hat das Landgericht
allerdings zu Recht den objektiven Tatbestand der Untreue in der Missbrauchs-
alternative durch die Angeklagten verwirklicht gesehen. Gleichwohl hat es die
Angeklagten aus subjektiven Gründen vom Vorwurf der Untreue freigespro-
chen. Nicht ausschließbar hätten die Angeklagten in der über 7,5 Mio. DM hi-
nausgehenden weiteren Kreditbewilligung zugunsten der Hotel R. GmbH
bis zur Fusion mit der Genossenschaft eine nachvollziehbare Maßnahme zur
Erhaltung der Sachwerte der GmbH gesehen und deshalb „nur bewußt fahrläs-
sig und damit tatbestandslos“ gehandelt.
16
17
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft ohne Erfolg.
3. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er sich von der
Schuld des Angeklagten nicht zu überzeugen vermag, so ist dies vom Revisi-
onsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Beurteilung ist
auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.
Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht insbesondere der Fall, wenn die Beweis-
würdigung lückenhaft ist oder erkennen läßt, dass das Gericht überspannte An-
forderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt
hat. Hieran gemessen, hält der angefochtene Teilfreispruch der rechtlichen
Nachprüfung stand.
18
Die Angeklagten haben sich unwiderlegt dahin eingelassen, die weiteren
Kredite seien für die Aufrechterhaltung des Betriebes der Hotel R. GmbH
erforderlich gewesen, die von der Insolvenz bedroht gewesen sei; eine Insol-
venz sei ihnen aber als die ungünstigere Alternative zu einer Fusion erschienen.
Wenn das Landgericht hiervon ausgehend nicht auszuschließen vermochte,
dass die Angeklagten darauf vertraut haben, den Schaden für die Genossen-
schaft durch die weiteren Kredite geringer zu halten, als wenn die GmbH in die
Insolvenz ginge, so stellt dies nicht nur eine abstrakt-theoretische Möglichkeit
dar. Vielmehr trägt die Wertung des Landgerichts der Rechtsprechung zu un-
ternehmerischen Entscheidungen Rechnung, nach der den Verantwortlichen
auch bei risikobehafteten Investitionen ein weiter Ermessensspielraum zuzubil-
ligen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. November 2005 – 1 StR 571/04). Das
gilt hier zumal deshalb, weil die Angeklagten – worauf das Landgericht bei sei-
ner Würdigung abgestellt hat – nicht eigennützig gehandelt haben und die Hotel
R. GmbH im Tatzeitraum bereits eine hundertprozentige Tochter der Ge-
nossenschaft war. Zudem wurde im Tatzeitraum die Fusion bereits betrieben,
die alsbald nach Ausreichung des letzten Kredits auch vollzogen wurde. Nahe-
zu gleichzeitig damit wurde auch die Kreditlinie erhöht.
19
Nach alledem hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.
Tepperwien Maatz RiBGH Prof.Dr.Kuckein ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert
Tepperwien
Solin-Stojanović Sost-Scheible