Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.02.2006 – IX ZR 254/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 16. Februar 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Frei-

burg - vom 7. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

68.339,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch

unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-

richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachte-

te Frage, welche Anforderungen an die dienstliche Äußerung eines abgelehnten

Richters nach § 44 Abs. 2 ZPO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Ablehnungsgesuch ist einer

Inzidentprüfung nach § 577 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschl. v.

8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77). Zudem hat der abgelehnte

Richter zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor Erlass

des Berufungsurteils, wie aus der richterlichen Besetzung im Berufungsurteil

hervorgeht, wegen Richterwechsels nicht mitgewirkt.

3

Ob bei vorzeitiger Mandatsbeendigung eine sekundäre Hinweispflicht

des Rechtsanwalts auf vorausgegangene Pflichtverletzungen besteht, lässt sich

nur anhand konkreter Umstände des Einzelfalles beantworten. Ausgelöst wird

der Sekundäranspruch dadurch, dass der Anwalt vor Eintritt der Primärverjäh-

rung aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass erhält zu prüfen, ob er

durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat, und dabei seine

mögliche Haftpflicht erkennen kann (BGHZ 94, 380, 386; BGH, Urt. v. 9. De-

zember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). Die vorzeitige Mandatsbe-

endigung allein ist noch kein solcher Anlass (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990

- IX ZR 82/84, WM 1990, 815, 817). Auch im Übrigen weist die verjährungs-

rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zu Lasten des

Klägers auf.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-

gesehen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 23.05.2001 - 1 O 3/00 -

OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.11.2002 - 4 U 80/01 -