BGH Beschluss vom 16.02.2006 – IX ZR 254/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 16. Februar 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Frei-
burg - vom 7. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
68.339,14 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-
richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich erachte-
te Frage, welche Anforderungen an die dienstliche Äußerung eines abgelehnten
Richters nach § 44 Abs. 2 ZPO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Ablehnungsgesuch ist einer
Inzidentprüfung nach § 577 Abs. 2 ZPO nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschl. v.
8. November 2004 - II ZB 24/03, WM 2005, 76, 77). Zudem hat der abgelehnte
Richter zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor Erlass
des Berufungsurteils, wie aus der richterlichen Besetzung im Berufungsurteil
hervorgeht, wegen Richterwechsels nicht mitgewirkt.
Ob bei vorzeitiger Mandatsbeendigung eine sekundäre Hinweispflicht
des Rechtsanwalts auf vorausgegangene Pflichtverletzungen besteht, lässt sich
nur anhand konkreter Umstände des Einzelfalles beantworten. Ausgelöst wird
der Sekundäranspruch dadurch, dass der Anwalt vor Eintritt der Primärverjäh-
rung aufgrund objektiver Umstände begründeten Anlass erhält zu prüfen, ob er
durch eine Pflichtverletzung den Mandanten geschädigt hat, und dabei seine
mögliche Haftpflicht erkennen kann (BGHZ 94, 380, 386; BGH, Urt. v. 9. De-
zember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960). Die vorzeitige Mandatsbe-
endigung allein ist noch kein solcher Anlass (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 1990
- IX ZR 82/84, WM 1990, 815, 817). Auch im Übrigen weist die verjährungs-
rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler zu Lasten des
Klägers auf.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-
gesehen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 23.05.2001 - 1 O 3/00 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 07.11.2002 - 4 U 80/01 -