BGH Urteil vom 16.02.2006 – IX ZR 26/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Februar 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenz- spezifischer Natur sind.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiser- leichterung des § 287 ZPO zugute.
c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.
d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, de- ren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2006 - IX ZR 26/05 - OLG Karlsruhe LG Baden-Baden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2004 auf-
gehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
F. T. GmbH & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin), das am 1. April
2000 eröffnet wurde. Von ihm verlangt die Klägerin Zinsen gemäß § 169 InsO.
Der Berichtstermin fand in diesem Verfahren am 23. Mai 2000 statt.
Zum Vermögen der Schuldnerin gehörten 185 Nutzfahrzeuge, deren An-
schaffung die Klägerin finanziert hatte. Zur Absicherung der Darlehensforde-
rungen übereignete die Schuldnerin die Fahrzeuge an die Klägerin sicherheits-
halber. Mit Ausnahme eines Busses wiesen die Fahrzeuge eine nicht markt-
gängige Ausstattung auf. Einen Teil der Fahrzeuge hatte die Schuldnerin mit
einem Horizontalbohrsystem versehen, das im Wesentlichen aus einer auf dem
Zugfahrzeug angebrachten Versorgungseinheit, einem Anhänger und einer
hierauf aufgebauten Bohreinheit bestand. Die Klägerin kündigte die mit der
Schuldnerin abgeschlossenen Darlehensverträge mit Schreiben vom 8. Februar
2000 fristlos.
Der Beklagte gab der Klägerin am 14. Juli 2000 88 Fahrzeuge zur Ver-
wertung frei. Am 29. Januar 2001 folgten weitere 51 Fahrzeuge. Zuvor hatte der
Beklagte der Klägerin am 29. Juli 2000 den Bus sowie am 9. Januar 2001 wei-
tere 14 Fahrzeuge, die sich bis dahin im Besitz von - zumeist ausländischen -
Betriebsgesellschaften befunden hatten, freigegeben. 31 Fahrzeuge, die gleich-
falls an in- und ausländische Unternehmen vermietet waren, veräußerte der
Beklagte vornehmlich im Jahre 2000 mit Hilfe eines Verwerters selbst.
Die Klägerin begehrt für die angeführten Fahrzeuge Zinsen für die Zeit
vom Berichtstermin bis zum jeweiligen Zeitpunkt der Freigabe der Fahrzeuge.
Hinsichtlich der vom Beklagten selbst verwerteten Fahrzeuge werden Zinsen
vom Berichtstermin bis zum jeweiligen Veräußerungstermin verlangt. Der Be-
klagte stellt eine Zahlungspflicht in Abrede, weil die Klägerin die Fahrzeuge
auch bei früherer Freigabe nicht schneller hätte verwerten können.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von
120.669,14 € stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision ver-
folgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beru-
fungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt, der Beklagte habe gemäß § 169 InsO ab dem Berichtstermin bis zur je-
weiligen Freigabe der Fahrzeuge Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins-
satz aus den von den Parteien zugrunde gelegten Fahrzeugwerten zu entrich-
ten. Hinsichtlich der vom Beklagten selbst verwerteten Fahrzeuge bestehe ein
Zinsanspruch bis zum jeweiligen Veräußerungszeitpunkt. Da eine verzugsähnli-
che Situation vorliege, sei es gerechtfertigt, wegen der Höhe des Zinssatzes auf
die Verzugsvorschriften zurückzugreifen. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre
Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet habe und eine Mahnung des
Insolvenzverwalters ohnehin ausscheide.
Der Beklagte könne mangels hinreichender Darlegung nicht geltend ma-
chen, durch die spätere Rückgabe der Fahrzeuge an die Klägerin sei die Ver-
wertung nicht verzögert worden. Die Klägerin hätte bei unmittelbarer Freigabe
der Fahrzeuge im Anschluss an den Berichtstermin diese früher verwerten kön-
nen. Die Klägerin habe gleich nach der Überlassung mit der Verwertung begon-
nen, so dass sie bei sofortiger Rückgabe aller Wahrscheinlichkeit nach die Ver-
äußerung auch früher hätte betreiben können. Etwa verbleibende Zweifel gin-
gen zu Lasten des beweisbelasteten Beklagten.
Die Verzinsungspflicht bestehe für die am 14. Juli 2000 freigegebenen
Fahrzeuge auch dann, wenn der Beklagte möglicherweise Zeit benötigt habe,
um Horizontalbohrgeräte einzelnen - nicht an diesem Tag freigegebenen -
Fahrzeugen zuzuordnen, um hierdurch verkaufsgünstigere Einheiten zusam-
menzustellen. Jede im Interesse der Masse eingetretene Verzögerung löse den
Zinsanspruch aus. Dies gelte auch für fruchtlose Verwertungsversuche des In-
solvenzverwalters.
ren Besitz des Insolvenzverwalters befänden. Eine gemeinsame und einver-
nehmliche Verwertung der Fahrzeuge durch beide Parteien habe es nicht ge-
geben, die Klägerin habe lediglich von den ihr nach der Insolvenzordnung zu-
stehenden Mitwirkungsrechten Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe weder
konkludent auf ihre Zinsansprüche verzichtet noch sei deren Geltendmachung
treuwidrig.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand.
1. Nach § 169 Satz 1 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an
laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange
ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166
InsO berechtigt ist, nicht verwertet wird.
a) Die Zinszahlung soll ein Ausgleich dafür sein, dass der gesicherte
Gläubiger wegen des Verlustes seines Einziehungsrechtes (§ 166 InsO) im In-
teresse der Insolvenzmasse häufig geraume Zeit auf die ihm zustehenden Ver-
wertungserlöse warten muss. Dementsprechend knüpft der regelmäßige Beginn
der Verzinsungspflicht an dem Berichtstermin an. Denn nach diesem Termin
hat der Insolvenzverwalter gemäß § 159 InsO unverzüglich das zur Insolvenz-
masse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubi-
gerversammlung nicht entgegenstehen. Erhebliche Verzögerungen bei der
Verwertung beruhen also entweder auf Beschlüssen der Gläubigerversamm-
lung - zum einseitigen Nutzen der Insolvenzmasse - oder auf gestreckten Ver-
wertungshandlungen des Insolvenzverwalters. Hat er einen berechtigten Grund,
die Verwertung aufzuschieben, so darf sich dies nicht zum Nachteil der
absonderungsberechtigten Gläubiger auswirken (amtliche Begründung der
Bundesregierung zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443,
S. 180 zu § 194). Auf ein Verschulden des Insolvenzverwalters kommt es inso-
weit nicht an (BGHZ 154
, 72, 86).
b) Das bedeutet aber nicht, dass die Insolvenzmasse für die Werthaltig-
keit des Sicherungsgutes einzustehen hat. § 169 InsO soll - entsprechend der
amtlichen Überschrift zu dieser Vorschrift - dem Gläubiger nur "Schutz … vor
einer Verzögerung der Verwertung" gewähren. Diese Schutzbedürftigkeit ent-
fällt ausnahmsweise, wenn auch der Gläubiger selbst im Falle einer eigenen
Verwertung seine gesicherten Ansprüche nicht früher hätte verwirklichen kön-
nen. Dementsprechend schließt auch Satz 3 die Verzinsungspflicht aus, soweit
nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung
des Gegenstands nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Verwer-
tungserlös zu rechnen ist. Diese einschränkende Bestimmung knüpft - wie
§ 30e Abs. 3 ZVG - erkennbar an die dem Insolvenzverwalter obliegende Ver-
wertung von Sachen an. Den für deren Nutzung von der Insolvenzmasse ge-
schuldeten Ausgleich eines Wertverlustes begrenzt § 172 Abs. 1 Satz 2 InsO
ebenfalls auf die Werthaltigkeit des Sicherungsguts. Für die Bewertung von
Rechten, die keinen zuverlässig schätzbaren Marktwert haben, ist, was die
Werthaltigkeit solcher Forderungen angeht, deren Einbringlichkeit entschei-
dend: Vermag der Drittschuldner gar nichts zu zahlen, ist die Forderung wertlos.
Zahlt er nur mit erheblicher Verzögerung, mindert sich der Wert der Forderung
entsprechend um den Nutzungswert des Geldes. Soweit die fehlende oder ver-
zögerte Verwertbarkeit einer vom Insolvenzverwalter zunächst nicht freigege-
benen Sicherheit nicht auf einem insolvenzspezifischen Risiko beruht, wie etwa
bei Wertlosigkeit einer sicherungshalber abgetretenen Forderung oder Beitreib-
barkeit einer Forderung nur mit Verzögerung aus Gründen, die beim Dritt-
schuldner liegen, entfällt die Verzinsungspflicht (BGHZ aaO, 86 f).
c) Diese Grundsätze gelten in entsprechender Anwendung auch für die
Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen. Sind diese gar nicht
verwertungsfähig, entfällt ein Zinsanspruch nach § 169 InsO gänzlich. Verzö-
gert sich die Verwertung aus Gründen, die sich unmittelbar aus der Beschaf-
fenheit des Gutes ergeben, sind für den Zeitraum der hierdurch bedingten Ver-
zögerung keine Zinsen geschuldet. Eine Verzinsungspflicht nach § 169 InsO
scheidet deshalb insoweit aus, als auch der Gläubiger die Sache nicht schneller
hätte verwerten können als der Insolvenzverwalter. Hätte der Gläubiger den
Gegenstand bei eigener Verwertungsbefugnis erst zu einem bestimmten Zeit-
punkt zwischen dem Berichtstermin und dem Datum der tatsächlichen Verwer-
tung durch den Insolvenzverwalter veräußern können, beginnt die Verzinsungs-
pflicht mit diesem Zeitpunkt. Bei Sicherungsgut, das der Insolvenzverwalter
nicht selbst verwertet, sondern zu einem späteren Zeitpunkt als dem Berichts-
termin an den Gläubiger freigibt, besteht kein Zinsanspruch, soweit dem Gläu-
biger auch bei unverzüglicher Freigabe keine frühere Verwertung möglich ge-
wesen wäre.
d) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Darle-
gungs- und Beweislast für derartige nicht insolvenzspezifische Risiken, die eine
Verzögerung der Verwertung des Sicherungsgutes oder dessen gänzliche
Nichtverwertbarkeit zur Folge haben, der Insolvenzverwalter trägt. Dies folgt
aus dem Rechtsgedanken des § 169 Satz 3 InsO, der nach Inhalt und Systema-
tik der Vorschrift als Ausnahmetatbestand ausgestaltet ist. Der Gesetzgeber hat
dies durch den Wortlaut ("gelten nicht") gekennzeichnet, was auch der her-
kömmlichen Gesetzessprache entspricht (vgl. etwa § 932 Abs. 2 BGB). Nach
allgemeinen Grundsätzen trägt für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes
derjenige die Darlegungslast, der sich hierauf beruft (BGHZ 87, 393, 399 f;
Musielak/Foerste, ZPO 4. Aufl. § 286 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor
§ 284 Rn. 17a). Dies gilt auch für § 169 Satz 3 InsO, so dass regelmäßig der
Insolvenzverwalter darlegungs- und beweisbelastet ist (Kübler/Prütting/Kemper,
InsO § 169 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 169 Rn. 50; Uhlenbruck,
InsO 12. Aufl. § 169 Rn. 14). Hinzu kommt, dass der Insolvenzverwalter auf-
grund seiner Tätigkeit im Geschäftsbetrieb des Schuldners regelmäßig die bes-
sere Möglichkeit der Verwertung besitzt als ein außerhalb des Unternehmens
stehender Gläubiger (vgl. Grub DZWIR 2002, 441). Hiervon ist auch im vorlie-
gend gegebenen Fall der Veräußerung nicht marktgängiger Nutzfahrzeuge
auszugehen.
Hat der Insolvenzverwalter den Gegenstand nicht selbst verwertet, son-
dern nach dem Berichtstermin an den Gläubiger freigegeben, trifft den Gläubi-
ger allerdings die sekundäre Darlegungslast, dass und mit welchem Ergebnis er
nach erfolgter Freigabe Verwertungsbemühungen entfaltet hat. Genügt er die-
ser Anforderung, ist für den Zinsanspruch regelmäßig davon auszugehen, dass
eine frühere Überlassung des Gegenstandes auch zu einer früheren Verwer-
tung geführt hätte. Die Zinsen sind dann bis zum Freigabezeitpunkt geschuldet.
Da der Zinsanspruch nach Inhalt und Funktion den Charakter einer Ent-
schädigung hat (vgl. BGHZ 154, 72, 86 f) und zudem die Führung des Vollbe-
weises hinsichtlich des Fehlens einer Verwertungsverzögerung für den Insol-
venzverwalter mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein kann,
kommt ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Streiten die Partei-
en über das Bestehen oder die Dauer der Zinspflicht und ist eine vollständige
Aufklärung der dafür maßgeblichen Gegebenheiten nicht zu erwarten, ist unter
Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung des Gerichts zu entschei-
den, ob und in welchem Umfang eine Verzögerung auf insolvenzspezifischen
oder nicht insolvenzspezifischen Ursachen beruht.
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht der Klä-
gerin mit Recht Zinsen nach § 169 InsO in Bezug auf die am 14. Juli 2000 frei-
gegebenen 88 Nutzfahrzeuge und den am 29. Juli 2000 zur Verfügung gestell-
ten Bus zugesprochen. Ob es der Klägerin bei sofortiger Freigabe im Anschluss
an den Berichtstermin gelungen wäre, die hier in Rede stehenden Fahrzeuge
noch vor den tatsächlichen Freigabeterminen zu veräußern, ist für den Zinsan-
spruch unerheblich. Ebenso wenig wird die Verzinsungspflicht davon berührt,
dass der Beklagte sich im Zeitraum bis zur Freigabe erfolglos bemühte, die
Nutzfahrzeuge mit passenden Containeraufbauten im Verbund als vollständige
Arbeitseinheiten zu verkaufen, um dadurch höhere Erlöse zu erzielen. Das Be-
rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die Klägerin habe insoweit durch
die Vorlage der Kaufbelege ihrer - sekundären - Darlegungslast dafür, dass sie
die Fahrzeuge zeitnah im Anschluss an die Freigabe veräußern konnte, genügt.
Seine Auffassung, zugunsten der Klägerin sei zu vermuten, dass eine frühere
Überlassung der Fahrzeuge auch zu einer entsprechend früheren Verwertung
geführt hätte, die der Beklagte nicht zu entkräften vermocht habe, ist deshalb
nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte eine fehlende Ver-
zögerung der Verwertung dieser Fahrzeuge auch nicht unter dem Gesichts-
punkt der von ihm geltend gemachten gemeinsamen Verwertungsstrategie bei-
der Parteien nachgewiesen. Das Berufungsgericht musste weder aus der von
der Klägerin erstellten Unterlage "Verwertungsstrategien für Hallenfahrzeuge"
vom 14. März 2000 noch der Aussage der Rechtsanwältin B. den Schluss
ziehen, die Parteien hätten zunächst das gemeinsame Ziel verfolgt, die Fahr-
zeuge wegen höherer zu erwartender Erlöse nach Möglichkeit als einheitliches
Horizontalbohrsystem zu verkaufen oder zu vermieten. Das Berufungsgericht ist
insoweit in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis ge-
langt, die Klägerin habe lediglich die ihr nach den §§ 167 f InsO zustehenden
Mitwirkungsrechte ausgeübt.
3. Hinsichtlich der übrigen Fahrzeuge fehlt es dagegen, wie die Revision
mit Recht rügt, an einer hinreichenden Würdigung der Beweisergebnisse durch
das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann
über das Bestehen von Zinsansprüchen insoweit noch nicht abschließend ent-
schieden werden.
a) Das Berufungsgericht hätte sich mit dem Einwand, nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme sei der Klägerin eine frühere Verwertung der am
29. Januar 2001 freigegebenen 51 Fahrzeuge nicht möglich gewesen, weil sie
zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Absatz der am 14. Juli 2000 herausgegebe-
nen 88 Fahrzeuge beschäftigt gewesen sei, im einzelnen auseinandersetzen
müssen. Es wird nach Zurückverweisung der Sache zu prüfen haben, ob nach
den vorstehenden Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast,
insbesondere in Ansehung der erstinstanzlichen Aussage des bei der Klägerin
für den Verkauf von Nutzfahrzeugen zuständigen Zeugen S. , weiter ange-
nommen werden kann, dass sich die Verwertung der 51 Fahrzeuge durch die
hinausgeschobene Freigabe verzögert hat.
b) Ebenso fehlt es an hinreichenden Feststellungen des Berufungsge-
richts für die Annahme eines Zinsanspruchs hinsichtlich der 31 vom Beklagten
unter Zuhilfenahme eines Verwerters veräußerten Fahrzeuge, die sich im un-
mittelbaren Besitz in- und ausländischer Betriebsgesellschaften befunden ha-
ben.
aa) Zu Recht ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen,
dass dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO
auch für diese Gegenstände zustand, obwohl er hieran nur mittelbaren Besitz
hielt. Hat der Schuldner - wie vorliegend gegeben - eine sicherungsübereignete
Sache gewerblich vermietet oder verleast, wird ganz überwiegend im Schrifttum
ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bejaht (Uhlenbruck, aaO § 166
Rn. 4; Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. § 166 Rn. 7; Becker in Nerlich/Römermann,
InsO § 166 Rn. 17; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht
§ 166 Rn. 29; sowie ferner ohne Einschränkung auf Leasing und Miete HK-
InsO/Landfermann, InsO 4. Aufl. § 166 Rn. 14 f, FK-InsO/Wegener § 166 Rn. 4;
a.A. MünchKomm-InsO/Lwowski aaO § 166 Rn. 37, 50; Kemper aaO § 166
Rn. 4). Der Senat folgt für die hier gegebene Fallgestaltung der herrschenden
Meinung, weil der Insolvenzverwalter jedenfalls sicherungsübereignete Gegens-
tände, die der Schuldner gewerblich einem Dritten gegen Entgelt überlassen
hat, regelmäßig sowohl für eine Unternehmensfortführung als auch für eine ge-
ordnete Abwicklung benötigt. Der schuldrechtliche Vertrag besteht in diesen
Fällen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO zunächst mit Wirkung für die Insolvenz-
masse fort. Könnten die Gläubiger ungeachtet dessen auf das Sicherungsgut
zugreifen, wäre der Vertragspartner gemäß den § 536 Abs. 3, § 581 Abs. 2
BGB von der Entrichtung des Überlassungsentgelts befreit, was eine Fortfüh-
rung des Unternehmens behindern könnte. Darüber hinaus zeigt gerade die
vorliegende Fallgestaltung, in der die Schuldnerin zusammengesetzte Sachen
vermietet hat, die nur teilweise einem Sicherungsgläubiger gehören, dass dem
Insolvenzverwalter im Interesse der bestmöglichen Verwertung das Verwer-
tungsrecht zustehen muss. Ferner ist das Berufungsgericht zutreffend davon
ausgegangen, dass die unmittelbaren Besitzer ihren Besitzmittlungswillen zu-
gunsten des Beklagten bis zur Vornahme der jeweiligen Veräußerungsgeschäf-
te nicht aufgegeben haben.
bb) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in der Annahme,
der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Klägerin im Falle der
Freigabe der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Berichtstermins keine frühere Ver-
wertung gelungen wäre. Es hat zwar zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis
des Beklagten auf Aufnahmeschwierigkeiten des Marktes allein nicht ausreicht,
weil die betreffenden Fahrzeuge ohnehin bereits von den kaufenden Betriebs-
gesellschaften genutzt wurden. Allerdings ergibt sich aus den von der Klägerin
vorgelegten Verkaufsunterlagen, dass sie in Bezug auf die weiteren 14 später
an sie freigegebenen Fahrzeuge, die sich bei Betriebsgesellschaften im Rah-
men der Vermietung befanden, teilweise ebenfalls nicht unerhebliche Vorlauf-
zeiten bis zu einem erfolgreichen Verkaufsabschluss benötigte. So konnte die
Klägerin das Fahrzeug Nr. 153 (Anlage K 10c) erst zum 6. Juni 2001 zur Ver-
äußerung bringen. Drei der dort aufgelisteten Fahrzeuge (Nr. 146, 148, 152)
konnten nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin jedenfalls bis zum
14. Oktober 2002 nicht veräußert werden. Das Berufungsgericht wird unter
Auswertung des Anlagenkonvoluts K 14 - ggf. unter Heranziehung der Grund-
sätze von § 287 ZPO - festzustellen haben, mit welchem Vorlauf auch die Klä-
gerin bei den von dem Beklagten veräußerten Fahrzeugen aller Wahrschein-
lichkeit nach hätte rechnen müssen. Für diesen Zeitraum kommt eine Verzin-
sungspflicht regelmäßig nicht in Betracht.
c) Unbegründet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts ist ferner ein Zinsanspruch in der zuerkannten Höhe für die
14 am 9. Januar 2001 freigegebenen Fahrzeuge, die sich überwiegend bei aus-
ländischen Betriebsgesellschaften befunden haben.
Das Verwertungsrecht des Beklagten nach § 166 InsO und der daran
anknüpfende Zinsanspruch nach § 169 InsO sind hinsichtlich der angeführten
Nutzfahrzeuge möglicherweise bereits während der geltend gemachten Zins-
laufzeiten infolge einer Aufgabe des Besitzmittlungswillens der unmittelbaren
Besitzer erloschen (vgl. BGHZ 161, 90, 112 f). Vorliegend hat das Berufungsge-
richt lediglich festgestellt, dass die Betriebsgesellschaften sich weigerten, diese
Fahrzeuge herauszugeben. Dies kann als Manifestation der Aufgabe des Be-
sitzmittlungswillens oder als Ergreifen von Eigenbesitz oder Anerkennung der
Klägerin als Oberbesitzerin verstanden werden. Solange die Mietverträge noch
fortbestanden, erscheint es allerdings möglich, dass die Mieter ihre Weigerung
der Herausgabe auf ein vertragliches Besitzrecht gestützt, nicht aber den Her-
ausgabeanspruch des Verwalters grundsätzlich in Abrede gestellt haben. Ist
jedoch die Weigerung der Herausgabe durch die Betriebsgesellschaften als
Aufgabe des Besitzmittlungswillen zu deuten, steht der Klägerin ab dem Zeit-
punkt der Manifestation dieses Willens kein Zinsanspruch nach § 169 InsO
mehr zu, weil das Verwertungsrecht dann auf sie übergegangen ist. Ferner wird
zu prüfen sein, ob im Hinblick auf die vorerwähnten drei Fahrzeuge (Nr. 146,
148 und 152) überhaupt ein Verzögerungsschaden in Betracht gezogen werden
kann.
4. Mit Erfolg rügt die Revision auch die Annahme des Berufungsgerichts,
die Höhe der nach § 169 InsO geschuldeten Zinsen richte sich nach den ver-
traglich vereinbarten Verzugszinsen, hilfsweise nach den gesetzlichen Verzugs-
zinsen des § 288 Abs. 1 BGB.
a) Nach § 169 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an die ge-
schuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Aus Gründen der Prakti-
kabilität ging hierbei der Gesetzgeber davon aus, die Höhe der zu entrichtenden
Zinsen ergebe sich aus dem zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden
Rechtsverhältnis, wobei dies vertraglich vereinbarte oder kraft Gesetzes ge-
schuldete Zinsen sein könnten (amtliche Begründung der Bundesregierung
aaO, S. 180 zu § 194 mit Bezugnahme auf die gleichgelagerte Regelung in
begründung insoweit verweist, betrug der gesetzliche Verzugszinssatz im Zeit-
punkt der Beratung und des Inkrafttretens der Insolvenzordnung allerdings le-
diglich 4 %, wobei es schon seinerzeit dem Gläubiger vorbehalten blieb, eine
höhere Zinsforderung als Verzugsschaden geltend zu machen (§ 286 Abs. 1,
§ 288 Abs. 2 BGB a.F.). Durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlun-
gen vom 30. März 2000 (BGBl I S. 330) wurde der gesetzliche Verzugszinssatz
auf 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz erhöht. Die Anhebung hat der Ge-
setzgeber damit begründet, dass die Zinsermittlung vereinfacht und dem
Schuldner deutlich gemacht werden sollte, dass der Verzug mit einer Geldfor-
derung einschneidende Folgen hat. Die alte Regelung habe vielfach auf
Schuldner als Einladung gewirkt, statt eines teuren Bankkredits lieber den billi-
geren "Gläubigerkredit" in Anspruch zu nehmen (amtliche Begründung zum
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen, BT-Drucks.
14/1246, S. 5). In Umsetzung der europäischen Zahlungsverzugsrichtlinie wur-
de im Zuge des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bei Rechtsgeschäften,
an denen kein Verbraucher beteiligt ist, der gesetzliche Verzugszinssatz noch-
mals auf 8 % über dem Basiszinssatz angehoben (§ 288 Abs. 2 BGB n.F.).
b) Die Anwendung dieser erhöhten Verzugszinssätze im Rahmen des
§ 169 InsO wird dem Sinn und Zweck der Regelungen der §§ 166 ff InsO nicht
hinreichend gerecht. Die Begründung eines Verwertungsrechts des Insolvenz-
verwalters an beweglichen Gegenständen, an denen ein Absonderungsrecht
besteht, und an zur Sicherheit abgetretenen Forderungen gilt zu Recht als ein
Kernstück der Reform des Rechts der Mobiliarsicherheiten in der Insolvenz
(Gottwald/Adolphsen, in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1043
Rn. 106; HK-InsO/Landfermann aaO, § 166 Rn. 4; Kemper aaO, § 166 Rn. 1).
Der für den Gläubiger als Ausgleich vorgesehene Zinsanspruch nach § 169 In-
sO soll den Insolvenzverwalter indes nicht davon abhalten, im Interesse einer
Unternehmensfortführung oder einer Gesamtveräußerung von seiner Verwer-
tungsbefugnis Gebrauch zu machen. Dies wäre jedoch, anders als im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Insolvenzordnung, nicht selten der Fall, wenn der Verwal-
ter gezwungen wäre, neben der Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszah-
lungen nach § 172 InsO auch noch vom Berichtstermin bis zum Zeitpunkt der
Verwertung oder der späteren Freigabe des Sicherungsguts höhere Zinsen
- derzeit in Höhe von 6,37 % bzw. 9,37 % - auf den voraussichtlichen Verwer-
tungserlös des Gegenstands aus der Masse zu entrichten. Die Anwendung der
erhöhten Verzugszinssätze, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers jeden-
falls auch ein Sanktionselement für den Schuldner beinhalten, erscheint hier
zudem deshalb nicht angebracht, weil die Zinszahlungspflicht nach § 169 InsO
nicht an ein Verschulden des Insolvenzverwalters an der Verzögerung der Ver-
wertung anknüpft. Aus diesem Grund kommt es für die Höhe der nach dieser
Vorschrift geschuldeten Zinsen ferner nicht darauf an, ob sich der Schuldner im
Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in Verzug befand oder nicht.
c) Die nach § 169 InsO geschuldeten Zinsen sind demnach in erster Li-
nie danach zu bemessen, in welcher Höhe der Gläubiger sie aus dem ungestör-
ten Rechtsverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte. Damit wird der
Gläubiger regelmäßig in die Lage versetzt, sich die ihm durch das Verwertungs-
recht des Insolvenzverwalters vorenthaltene Liquidität anderweitig zu beschaf-
fen und so eine wirtschaftliche Einbuße zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. aaO).
Waren vertraglich ausnahmsweise keine Zinsen als Hauptleistung (§ 488 Abs. 1
Satz 2 BGB n.F.) geschuldet oder lag der vereinbarte Zinssatz unter 4 %, er-
scheint es sachgerecht, in Anlehnung an den gesetzlichen Zinssatz des § 246
BGB eine Mindestverzinsung von 4 % auch im Rahmen des § 169 InsO anzu-
nehmen.
III.
Das Berufungsurteil ist damit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, Entscheidung vom 30.10.2002 - 2 O 22/02 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 U 233/02 -