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BGH Urteil vom 16.11.2006 – IX ZR 135/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 16. November 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weiter- vermietung an dessen Kunden überlassen hat.

b) Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwer- tungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswil- len für den Insolvenzverwalter aufzugeben.

c) Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale.

BGH, Urteil vom 16. November 2006 - IX ZR 135/05 - LG Frankfurt am Main

AG Bad Homburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev

Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2005 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der

G. GmbH (fortan Schuldnerin), das am 19. Dezember

2001 eröffnet wurde. Er verlangt von der Beklagten Feststellungskosten gemäß

§§ 170, 171 InsO.

Die Beklagte gewährte der Schuldnerin mit Vertrag vom 19. Juli 2001

einen Kredit

für

den Erwerb

eines Kettenbaggers

von

der

S. KG (fortan S.-KG). Nach Auslieferung übertrug die Schuldnerin das

Eigentum am Bagger auf die Beklagte zur Sicherung der Darlehensforderung.

Die Schuldnerin nutzte zunächst den Bagger und verbrachte ihn nach einer von

der S.-KG vermittelten Vermietung auf das Betriebsgelände dieser Gesellschaft,

damit diese das Fahrzeug weiter vermiete. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens befand sich der Bagger weiterhin bei der S.-KG, die den

Besitz hieran für die Schuldnerin ausübte. In der Folgezeit verweigerte die S.-

KG eine Herausgabe des Baggers an den Kläger. Die Beklagte hatte diese an-

gewiesen, den Bagger nicht herauszugeben. Auch die Beklagte kam dem vor-

prozessualen Herausgabebegehren des Klägers nicht nach. Stattdessen ver-

äußerte sie den Bagger an die S.-KG zum Preis von 75.000 € zuzüglich gesetz-

liche Mehrwertsteuer.

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Der Kläger verlangt 4 % Feststellungskosten von der Beklagten. Das

Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des

Klägers hatte Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren

Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei berechtigt gewesen,

den Bagger, der sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im

mittelbaren Besitz der Schuldnerin befunden habe, zu verwerten. Für die Ver-

wertungsmöglichkeit beweglicher Gegenstände, an denen Sicherungseigentum

bestehe, genüge mittelbarer Besitz seitens des Insolvenzverwalters, wenn ein

Dritter den Gegenstand im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der

Schuldnerin für diese besitze. Entscheidend sei, dass der Verwalter und nicht

der Sicherungseigentümer über die Sache verfügen könne und der mittelbare

Besitz für das in Insolvenz geratene Unternehmen ausgeübt werde. Auch im

Falle des mittelbaren Besitzes gehöre die Sache noch zu einem technisch or-

ganisatorischen Verbund des Schuldnervermögens, über den der Insolvenz-

verwalter zu verfügen habe. Dass die S.-KG im Zeitpunkt der Insolvenzeröff-

nung tatsächlich den Besitz schon für eine andere Person habe ausüben wol-

len, sei auszuschließen. Die Beklagte habe nicht behauptet, bereits vor Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens die S.-KG angewiesen zu haben, den Bagger an

niemanden mehr herauszugeben.

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II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Der Senat hat nach Erlass der Berufungsentscheidung mit Urteil vom

16. Februar 2006 (IX ZR 26/05, ZIP 2006, 814, 816, z.V.b. in BGHZ 166, 215)

dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 1 InsO auch für

Gegenstände zuerkannt, an denen er nur mittelbaren Besitz hatte. Hat ein

Schuldner eine sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet oder ver-

least, besteht hieran ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters (zustim-

mend Cartano WuB VI A

§ 169

InsO

1. 06; Gundlach/Frenzel,

BGH Report 2006, 818, 819; N. Schmidt/Schirmeister EWiR 2006, 471, 472).

Dieser benötigt sicherungsübereignete Gegenstände, die der Schuldner ge-

werblich einem Dritten gegen Entgelt überlassen hat, regelmäßig sowohl für

eine Unternehmensfortführung als auch für eine geordnete Abwicklung. Der

schuldrechtliche Vertrag besteht in diesen Fällen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO

zunächst mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Könnten die Gläubiger unge-

achtet dessen auf das Sicherungsgut zugreifen, wäre der Vertragspartner ge-

mäß den § 536 Abs. 3, § 581 Abs. 2 BGB von der Entrichtung des Überlas-

sungsentgeltes befreit, was eine Fortführung des Unternehmens behindern

könnte.

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2. Gleiches gilt aber auch für Betriebsgegenstände, die der Schuldner

einem Dritten überlassen hat, damit dieser die Gegenstände lagere und an

Kunden für und im Namen des Schuldners weiter vermiete, weil sie im Betrieb

des Schuldners - möglicherweise wegen Rückgangs der Aufträge - zeitweise

nicht benötigt werden. Hierbei handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu

Recht ausgeführt hat, um eine Überlassung im Rahmen der unternehmerischen

Tätigkeit der Schuldnerin. Dass die Vermietung von für den Gartenbau be-

stimmten Nutzfahrzeugen möglicherweise nicht zum Unternehmensgegen-

stand der Schuldnerin gehört hat, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne

Belang. Die zeitweise Reduzierung des Fahrzeugparks liegt im Bereich typi-

scher unternehmerischer Disposition und weist damit unmittelbar einen be-

triebsbezogenen Charakter auf. Auch in diesen Fällen ist der Zugriff der Gläubi-

ger auf das Sicherungsgut daher geeignet, sowohl eine Unternehmensfortfüh-

rung als auch eine geordnete Abwicklung zu beeinträchtigen.

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3. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens war die Schuld-

nerin mittelbare Besitzerin des verfahrensgegenständlichen Baggers. Nach den

von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat

die S.-KG zu diesem Zeitpunkt den Besitz nicht für eine andere Person, insbe-

sondere nicht für die Beklagte ausüben wollen. Damit stand das Verwertungs-

recht an diesem Gegenstand dem Kläger zu. Zwar hat die spätere Aufforderung

der Beklagten, den Bagger nicht an den Kläger herauszugeben, bei der S.-KG

möglicherweise zu dem Entschluss geführt, den Besitz nicht mehr für den Klä-

ger zu halten. Gibt der unmittelbare Besitzer den Besitzmittlungswillen auf, so

erlischt in der Regel das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166

InsO (BGH, Urt. v. 16. Februar 2006 aaO, S. 817). Dies gilt jedoch nicht, wenn

die Willensänderung des unmittelbaren Besitzers auf einer Einwirkung durch

den absonderungsberechtigten Gläubiger beruht; denn dieser kann durch einen

rechtswidrigen Eingriff in die Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht eine

Übertragung des Verwertungsrechts auf sich selbst bewirken. Die Beklagte hat

demnach mit der anschließenden Veräußerung des Sicherungsgutes an die S.-

KG das Verwertungsrecht des Klägers verletzt. Zwar kann mit der Veräußerung

der Sache durch den Sicherungsgläubiger das Entscheidungsrecht des Insol-

venzverwalters, ob die Sache weitergenutzt werden soll oder zu verwerten ist,

nicht mehr wiederhergestellt werden. Die Kosten der Feststellung der Siche-

rungsrechte hat der Sicherungsgläubiger aber auch in diesem Fall zu entrich-

ten; denn er darf daraus keinen Vorteil ziehen, dass er sich über das Verwer-

tungsrecht des

Insolvenzverwalters hinweggesetzt hat

(MünchKomm-

InsO/Lwowski, § 166 Rn. 134; HbgK-InsO/Büchler, § 166 Rn. 11; ebenso bei

Verwertung einer Forderung BGHZ 154, 72, 79; BGH, Urt. v. 20. November

2003 - IX ZR 259/02, ZinsO 2003, 1137).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Bad Homburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 C 1132/03 (22) -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.06.2005 - 2/16 S 252/04 -