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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 5 StR 519/05
5. Strafsenat
5 StR 519/05 (alt: 5 StR 250/03)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 10. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin M. entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Auch die außerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten offenbart keinen
sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.
Harms Basdorf Gerhardt
Brause Schaal