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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 5 StR 519/05

5. Strafsenat

5 StR 519/05 (alt: 5 StR 250/03)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zur Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 10. März 2005 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin M. entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Auch die außerhalb der Revisionsbegründungsfrist zu Protokoll der Ge-

schäftsstelle erklärte Revisionsbegründung des Angeklagten offenbart keinen

sachlichrechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.

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