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BGH Urteil vom 04.12.2003 – 5 StR 250/03

5. Strafsenat

5 StR 250/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 4. Dezember 2003 in der Strafsache gegen

wegen Anstiftung zum Mord u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-

lung vom 2. und 4. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt S ,

Richterin am Landgericht K

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt J ,

Rechtsanwalt Sc ,

Rechtsanwältin L

als Verteidiger,

Rechtsanwältin P

Justizangestellte

als Vertreterin der Nebenklägerin E ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2002 wird ver-

worfen, soweit der Angeklagte wegen versuchter

schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-

strafe von vier Jahren verurteilt worden ist.

Insoweit hat der Angeklagte auch die Kosten des

Revisionsverfahrens zu tragen.

2. Auf die weitergehende Revision wird das genannte

Urteil aufgehoben

a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der

Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord verurteilt

worden ist,

b) im Gesamtstrafausspruch.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht

zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer

räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Ein-

zelstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zum Mord zu

lebenslanger Freiheitsstrafe – als Gesamtstrafe – verurteilt. Die Revision des

Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Verurteilung wegen An-

stiftung zum Mord betroffen ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.

Dem Urteil des Schwurgerichts

liegen

folgende Feststellungen

zugrunde:

Der Angeklagte kannte den wegen Gewaltverbrechen massiv vorbe-

straften gesondert Verfolgten Z aus gemeinsam verbüßtem Strafvoll-

zug. Als Z im Juni 1998 nach insgesamt fast achtzehnjähriger Haft

entlassen wurde, unterstützte ihn der Angeklagte, der ihn bereits in den

vorangegangenen fünf Jahren nach seiner eigenen Haftentlassung im

Gefängnis betreut hatte. Wohnung fand Z durch Vermittlung des Ange-

klagten alsbald bei dessen früherer Lebensgefährtin Frau St . Bis zu

seiner erneuten Verhaftung am 22. Januar 1999 lebte Z mit der kran-

ken Frau St zusammen, die er pflegte und betreute. Z unterstützte

seinerseits den Angeklagten, dem er freundschaftlich verbunden war und

dem gegenüber er sich zu Dank verpflichtet fühlte, bei der Eintreibung offe-

ner Forderungen für dessen Unternehmensberatung. Der Angeklagte be-

zeichnete Z daher als „seinen Vollstrecker“ oder „Motivator“.

1. So setzte Z im Auftrag des Angeklagten den persischen Tep-

pichhändler D unter Druck, von dem der Angeklagte nach einer Ge-

schäftsbesorgung zu Unrecht die Zahlung eines Geldbetrages von über

60.000 DM verlangte. Z bedrohte D in den Abendstunden

des 13. Juli 1998 vor dessen Wohnung mit einer scharfen Schußwaffe, gab

zwei Schüsse ab und schlug dem vor Schreck zu Boden gefallenen Teppich-

händler mit der Waffe auf den Kopf, so daß dieser eine blutende Kopfplatz-

wunde erlitt, die genäht werden mußte. Eine Woche später suchte der Ange-

klagte D s Geschäft auf, um ihn unter Ausnutzung der durch den

Überfall verursachten Einschüchterung zur Bezahlung der unberechtigten

Forderung zu veranlassen; er wurde indes nicht zu D vorgelassen.

Ein Vierteljahr später versuchte der Angeklagte erneut vergeblich, D

in einem Schreiben, dem er als (versteckte) Drohung zwei Zeitungsartikel mit

Berichten über den Anschlag beifügte, zur Zahlung zu veranlassen.

2. Zu Weihnachten 1998 trat der Angeklagte eine Indonesien-Reise

an. Zuvor erteilte er Z den Auftrag, den Finanzmakler Ste zu töten.

Der Angeklagte haßte Ste , den er verdächtigte, seine – des Angeklag-

ten – Inhaftierung im Herbst 1992 durch eine Anzeige wegen Zuhälterei ver-

anlaßt zu haben. Dem lag folgendes Vorgeschehen zugrunde: Der Ange-

klagte hatte die Einreise ukrainischer Prostituierter nach Deutschland organi-

siert. Ste freundete sich mit einer der Frauen an. Seine häufige Beglei-

tung der Frau mißfiel dem Angeklagten. Er verlangte wiederholt – bereits vor

seiner damaligen Inhaftierung und auch noch danach – vergeblich von

Ste die Zahlung von 20.000 DM als Ersatz für ihm entstandene „Auf-

wendungen und Unkosten“.

Am Nachmittag des 11. Januar 1999 – der Angeklagte befand sich

bereits auf dem Rückflug von Indonesien – überfiel Z den Finanzmak-

ler Ste in dessen Wohnung, um ihn unter Verwendung mitgebrach-

ter Werkzeuge, eines Hammers und eines Messers, zu töten. Z

traf in der Wohnung zunächst auf Ste s Freundin, die Nebenklägerin

Frau E , bedrohte sie mit einer Schußwaffe, schlug ihr damit auf den

Kopf und mißhandelte sie mit einem Elektroschockgerät. Später fesselte er

beide Opfer an Stühle, er verband ihnen die Augen, knebelte sie und ver-

setzte ihnen jeweils in Tötungsabsicht mehrere Hammerschläge und Messer-

stiche. Ste starb, Frau E überlebte – von Z unbemerkt –

schwerverletzt. Um den Eindruck eines Raubüberfalls zu erwecken, öffnete

Z , bevor er den Tatort verließ, Schränke und Schubladen; geraubt hat

er lediglich eine Uhr des Ste und etwas Schmuck.

Im Verlauf des Überfalls hatte Z , von den Opfern nach dem An-

laß gefragt, „Russenmädchen“ und eine Forderung von 20.000 DM erwähnt.

Zum Schein hatte er auf weitere Täter hingewiesen, auf die Frage nach sei-

nem Auftraggeber den Namen eines Unbeteiligten genannt und von Ste

die Herausgabe von Unterlagen verlangt. Um sich Gewißheit zu verschaffen,

ob der 70jährige Ste tatsächlich mit dem vorgesehenen Opfer identisch

sei, hatte Z , der mit einem jüngeren Mann gerechnet hatte, ein Tele-

fongespräch geführt; der Gesprächspartner ist nicht sicher geklärt, es war

– vom Schwurgericht als wahr unterstellt – jedenfalls nicht der Angeklagte,

der sich zu dem Zeitpunkt im Flugzeug befand; möglicherweise telefonierte

Z mit Frau St .

II.

Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts enthält – wenngleich das

angefochtene Urteil, dem eine etwa zweijährige Hauptverhandlung vorange-

gangen ist, weitgehend außergewöhnlich sorgfältig begründet worden ist –

einen sachlichrechtlichen Mangel, auf dem die Verurteilung des Angeklagten

wegen Anstiftung zum Mord beruht. Auf die allein diesen Schuldspruch be-

treffenden Verfahrensrügen kommt es mithin nicht an.

1. Mit rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung hat sich das Schwurgericht

vom Tathergang und von der (Allein-)Täterschaft Z s überzeugt, ferner

von dem Umstand, daß Z , der den nicht auffällig wohlhabenden, tat-

sächlich vielmehr insolventen Ste nicht persönlich kannte, die Tat nicht

auf eigene Veranlassung begangen hat. Auch die Beweiswürdigung zur Mo-

tivlage des Angeklagten ist rechtsfehlerfrei.

Soweit sich das Schwurgericht – entgegen der auf Anstiftung zum

Raub mit Todesfolge lautenden Anklage – davon überzeugt hat, daß Z

den Überfall mit dem Auftrag, Ste zu töten – nicht etwa nur zu berau-

ben –, unternommen hat, ist die Beweiswürdigung nicht unbedenklich. Auf

einen geplanten Raubüberfall, in dessen Verlauf sich der Haupttäter Z

mehr oder weniger spontan zur Ermordung seiner Opfer entschlossen hat,

deuten dessen festgestellte Äußerungen am Tatort und seine gesamte Vor-

gehensweise hin. Letztere ist freilich auch als Reaktion auf seine überra-

schende Konfrontation mit Frau E als weiterem Opfer erklärbar. Je-

denfalls erscheint ein Raubauftrag als nicht minder wahrscheinlich denn eine

in Auftrag gegebene Ermordung Ste s, bei deren Durchführung Z

Raubabsichten weitgehend nur vortäuschte und lediglich abschließend, be-

zogen auf den von Ste getragenen Schmuck, mitverwirklichte. Zudem

ist bedenklich, daß das Schwurgericht sich beim Ausschluß der Tatvariante

eines geplanten Raubes sehr weitgehend auf die Widerlegung von Zielob-

jekten eines Raubauftrages (Unterlagen, Falschgeld) konzentriert hat, auf die

der weitestgehend unglaubwürdige Zeuge Z in unterschiedlichen Ver-

nehmungen hingewiesen hatte. Gleichwohl mag die tatrichterliche Überzeu-

gung, Z habe den Überfall von Anfang an zur Verwirklichung eines

Mordauftrages ausgeführt, aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden

sein; das Tatgericht hat sich hierfür maßgeblich darauf gestützt, daß Z

die zur Tatbegehung verwendeten Mordwerkzeuge, die für einen bloßen

Raubüberfall nicht dienlich waren, bei dem Überfall mit sich geführt hat.

2. Indes ist die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung,

wie die Revision zutreffend beanstandet, jedenfalls im Rahmen der Erörte-

rungen zu alternativen Auftraggebern lückenhaft und widersprüchlich (vgl.

zum Prüfungsmaßstab Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 27 bis 29

mit Rechtsprechungsnachweisen). Dies betrifft die Erwägungen, mit denen

das Tatgericht eine Anstiftung des Z durch die Zeugin St aus-

schließt (UA S. 175-177).

Das Schwurgericht unterstellt, daß Frau St ihrerseits wütend auf

das Mordopfer Ste war: Die wegen des Verdachts der Zuhälterei im

Jahre 1992 erfolgte Verhaftung des damals mit ihr eng befreundeten Ange-

klagten sei nämlich für sie „ein schwerer Schlag“ gewesen, da sie auf seine

Unterstützung und Pflege angewiesen gewesen sei; sie habe – nicht anders

als der Angeklagte – Ste die Schuld an dieser Verhaftung zugeschrie-

ben. Zwar hatte Frau St daher kein „unmittelbar eigenes Rachemotiv“.

Das reichte dem Schwurgericht – das zudem Haßgefühle der Frau St

gegen Ste „wegen verschmähter Liebe“ in Betracht zieht – indes nicht

aus, sie als Auftraggeberin auszuschließen. „Entscheidend“ stellt das

Schwurgericht vielmehr – trotz des für möglich gehaltenen gleichartigen

Hintergrundes der Zuhälterei-Vorgeschichte – auf die Spontanäußerung des

Haupttäters Z am Tatort über „Russenmädchen und 20.000 DM“ ab.

Die hieran anknüpfende Überlegung des Gerichts, es gebe „gar keinen Be-

zug“ dieser Äußerung zu Frau St , die mit jenen Prostituierten „gar nichts

zu tun“ gehabt habe, steht im Widerspruch zu dem vom Schwurgericht selbst

unmittelbar zuvor unterstellten Anlaß ihrer gegen Ste gerichteten Wut,

die auf die eben mit jenen Prostituierten zusammenhängende Verhaftung

des Angeklagten zurückging. Darin liegt jedenfalls ohne nähere Erläuterung

eine ungeklärt gebliebene wesentliche Lücke in der die Verurteilung des An-

geklagten tragenden Beweiswürdigung. Der bloße Hinweis, daß Frau St

selbst wegen jener Prostituierter keine Forderung gegen Ste erhoben

habe, ist nicht geeignet, den Widerspruch aufzulösen bzw. die Lücke zu fül-

len. Es versteht sich nach den Urteilsfeststellungen von selbst oder liegt zu-

mindest auf der Hand, daß Frau St von der Forderung wußte, die der

Angeklagte, ihr damaliger Lebensgefährte, im Zusammenhang mit jenen

Prostituierten gegen Ste erhoben hatte. Es kommt hinzu, daß jene For-

derung – trotz der Überzeugung des Schwurgerichts, Z habe mit der

entsprechenden Äußerung keine falsche Fährte legen wollen, sondern

spontan den Hintergrund seines Tatauftrags verraten (UA S. 152) – ange-

sichts der Überzeugung des Schwurgerichts, Z habe einen Mord-, kei-

nen Raubauftrag ausführen sollen, in keinem unmittelbaren Zusammenhang

mit dem Tatauftrag stand; ihre Erwähnung konnte danach lediglich den Tat-

hintergrund verdeutlichen.

3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Verurteilung des

Angeklagten auf der dargelegten sachlichrechtlich zu beanstandenden Wi-

dersprüchlichkeit und Lückenhaftigkeit der tatrichterlichen Beweiswürdigung

im Zusammenhang mit den Erwägungen zu einer alternativen Auftraggeber-

stellung der Frau St beruht.

a) Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß das Schwurgericht auch

ohne die rechtsfehlerhafte Würdigung in jedem Falle zum Ausschluß der

Frau St als Anstifterin Z s gelangt wäre.

Jene Erwägung wird in diesem Zusammenhang im Urteil selbst als

„entscheidend“ bezeichnet. Daß eine unmittelbare eigene Betroffenheit der

Frau St fehlte, ist für sich allein nicht ohne weiteres für einen Ausschluß

ihrer Auftraggeberstellung tragfähig – zumal im Blick auf das weitere bewußt

offengelassene mögliche Motiv „verschmähter Liebe“. Die ergänzende Erwä-

gung, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß Frau St durch einen

Mordauftrag an Z wegen der damit einhergehenden Gefahr seiner Ver-

haftung den Verlust ihres Lebensgefährten und Pflegers aufs Spiel gesetzt

hätte, ist im Blick auf die Frau St bekannte vielfältige aktuelle Bereit-

schaft ihres Freundes Z zur Begehung von Gewalttaten für sich eher

bedenklich. Für einen Ausschluß einer alternativen Anstiftung durch Frau

St ist dieser Umstand nicht tragfähig.

Es kommt hinzu, daß für eine Verstrickung der Frau St in einen

Z vorgegebenen Tatplan zusätzlich die vom Schwurgericht selbst als

„sehr wahrscheinlich“ bewertete Möglichkeit spricht, daß Z das vom

Tatort aus geführte Telefonat zur sicheren Identifizierung des Mordopfers mit

Frau St geführt hat (UA S. 161). Das Schwurgericht hat es gleichwohl

unterlassen, dieses die Person der Frau St belastende Indiz im Zu-

sammenhang mit dem Ausschluß ihrer alternativen Auftraggeberstellung

überhaupt ausdrücklich abzuhandeln.

Der Senat übersieht in diesem Zusammenhang nicht die Erwägungen

zu nach der Tat geäußerten Befürchtungen des Angeklagten über einen

möglichen Verrat durch Frau St (UA S. 161 f.). Die hierzu gewonnenen

Erkenntnisse sind indes nicht etwa derart klar und eindeutig, daß sich da-

nach ohne weiteres eine Verstrickung von Frau St anstelle des Ange-

klagten in die hier abgeurteilte Tat ausschließen ließe.

b) Zudem begegnet die Beweiswürdigung zur Anstifterstellung des

Angeklagten auch insoweit Bedenken, als das Schwurgericht aus seiner

frühzeitigen Kenntnis über Tatdetails schließt, er könne diese Kenntnis „nur

vom Täter“ (UA S. 158/159) erlangt haben, und hierin ein Indiz für seine ei-

gene Verstrickung sieht. Nach den zum Beziehungsgeflecht zwischen den

Beteiligten getroffenen Feststellungen liegt nicht fern, daß der Angeklagte

alle maßgeblichen Details seinerseits innerhalb kürzester Frist vom Hören-

sagen von Z s Freundin Frau St , seiner eigenen früheren Lebens-

gefährtin, erfahren haben kann. Denkbar wäre auch ein Bericht Z s an

den ihm vertrauten Angeklagten über Taten, in deren Begehung der Ange-

klagte zuvor nicht verstrickt war, die ihn desungeachtet betrafen und interes-

sierten. Allein in dieser Schwäche wäre allerdings kaum ein durchgreifender

Mangel der Beweiswürdigung des Schwurgerichts zu finden.

c) Die Möglichkeit einer Verstrickung von Frau St schlösse frei-

lich nicht aus, daß daneben auch der Angeklagte an der Tatplanung beteiligt

war. Noch näherliegend erscheint nach dem Zusammenhang der Urteils-

gründe die Möglichkeit, daß – wie schon die Anklage annahm – der Haupt-

täter Z tatsächlich – worauf gerade seine festgestellte Spontanäuße-

rung am Tatort hindeutet – damit beauftragt war, Ste zu berauben, und

daß sich auf der Grundlage eines derartigen anderen Tatauftrages ohne

weiteres ausreichende Indizien für eine Überführung des Angeklagten als

Anstifter eines Verbrechens nach §§ 249, 250, 251 StGB finden ließen.

All diese Erwägungen bedürfen indes tatrichterlicher Überprüfung. Es

liegt keine Fallgestaltung vor, bei welcher der Senat die tatrichterliche Min-

destfeststellung einer bestimmten Form der Verstrickung des Angeklagten in

die abgeurteilte Tat – zudem unter Ausschluß weitergehender belastender

Feststellungen – anhand der bislang rechtsfehlerfrei festgestellten Anknüp-

fungstatsachen sicher prognostizieren und auf dieser Grundlage schon in der

Revisionsinstanz auf einen abgeänderten Schuldspruch erkennen könnte.

Insbesondere läßt sich auch die Möglichkeit, daß ein neues Tatgericht mit

rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung zu einem so weitgehenden Schuldspruch

wie bisher gelangt, für das Revisionsgericht nicht ausschließen.

Somit bedarf die Schuldfrage in dem Mordfall umfassender neuer tat-

richterlicher Prüfung. Hierfür erscheint es unerläßlich, daß das neue Tatge-

richt – jenseits der aufrechterhaltenen Feststellungen zu dem weiteren

Schuldspruch und der den zugehörigen Strafausspruch tragenden Feststel-

lungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten – von tatsächlich

bindenden Vorgaben freigestellt bleibt. Ungeachtet vieler bislang rechtsfeh-

lerfrei getroffener Feststellungen – insbesondere zu Begehung und Ablauf

der Haupttat, aber auch zu Beziehungen der Beteiligten zueinander – hat der

Senat daher davon abgesehen, etwa einen Teil dieser Feststellungen auf-

rechtzuerhalten.

III.

Hinsichtlich der weitergehenden Verurteilung des Angeklagten bleibt

seine Revision erfolglos.

1. Die (auch) hierauf bezogenen Verfahrensrügen versagen.

a) Es liegt kein absoluter Revisionsgrund vor.

(1) Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anwe-

senheitsrechts des Angeklagten in der Hauptverhandlung (§ 338 Nr. 5 StPO).

Es ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht dem früheren Beschuldigten

und Zeugen H zu Unrecht ein nach § 55 StPO verdichtetes,

umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zugebilligt hätte (vgl. zum tat-

richterlichen Beurteilungsspielraum BGHSt 43, 321, 325 f.; 47, 220, 222 f.).

Da der Zeuge angekündigt hatte, hiervon bei einer Vernehmung in Anwe-

senheit des Angeklagten Gebrauch zu machen, durfte das Schwurgericht

den Angeklagten während der Vernehmung im Interesse der Wahrheitsfin-

dung gemäß § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernen. Inso-

weit gilt im Ergebnis nichts anderes als für die ähnlichen Fallgestaltungen bei

Vernehmung eines in Anwesenheit des Angeklagten nicht aussagebereiten

zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen (vgl. BGH NStZ 2001, 608) oder

eines in Anwesenheit des Angeklagten nicht einlassungsbereiten Mitange-

klagten (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 1 Begründungserfordernis 4).

(2) Auch der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO) ist nicht

verletzt. Die Öffentlichkeit ist während eines Teiles der Vernehmung des

Zeugen H gemäß § 172 Nr. 1a GVG wegen dessen zu besor-

gender persönlicher Gefährdung aufgrund früherer V-Mann-Tätigkeit ausge-

schlossen worden. Es ist nicht ersichtlich, daß das Schwurgericht bei der

Ausschlußentscheidung von seinem hinsichtlich der tatsächlichen Voraus-

setzungen des Ausschließungsgrundes bestehenden Beurteilungsspielraum

oder von seinem ihm zustehenden Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht

hätte. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dies nicht etwa allein durch die

Länge des Zeitraumes zu belegen, der seit dem V-Mann-Einsatz des Zeugen

in dem im ersten Beschluß ausdrücklich bezeichneten Fall verstrichen ist.

b) Erfolglos bleiben auch die im Zusammenhang mit Angaben des

Zeugen I erhobenen Verfahrensrügen. Anderweitige Angaben dieses in

der Hauptverhandlung nach § 55 StPO berechtigt jegliche Auskunft verwei-

gernden Zeugen waren unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unverwert-

bar. Im übrigen fehlt es an ausreichendem Revisionsvorbringen (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO), das geeignet sein könnte, im Zusammenhang mit die-

sem Zeugen einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 oder § 261 StPO zu belegen.

2. Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlich versuchter schwerer

räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat

Bestand.

a) Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte den

von dem gesondert verfolgten Z unmittelbar ausgeführten Anschlag auf

den Geschädigten D veranlaßt hat, ist ausreichend begründet und

unterliegt – auch soweit Angaben des Zeugen I verwertet worden sind –

im Ergebnis keinen Bedenken. Es ist sicher auszuschließen, daß sich der

sachlichrechtliche Beweiswürdigungsfehler, der allein den Schuldspruch we-

gen Anstiftung zum Mord berührt, auf diesen Schuldspruch ausgewirkt haben

könnte.

Durchgreifende Bedenken bestehen auch insoweit nicht, als das

Schwurgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung das beim Angeklagten

vorhandene Täterwissen unmittelbar nach Z s Verhaftung vor Kenntnis

der Polizei indiziell heranzieht, ohne ausdrücklich zu erörtern, daß der Ange-

klagte seine Kenntnis zuvor von Z ohne eigene Tatinitiative oder aber

von Z s Lebensgefährtin Frau St erlangt haben könnte, was die

Relevanz dieses Indizes maßgeblich vermindern würde. Trotz mißverständli-

cher Wendungen im angefochtenen Urteil (UA S. 31, 36) vermag der Senat

sicher auszuschließen, daß das Schwurgericht zu einem abweichenden Er-

gebnis der seine Beweiswürdigung tragenden Gesamtschau gelangt wäre,

wenn es die mindere Bedeutung dieses Indizes zutreffend gesehen und bei

der Beurteilung der Beweislage wesentlich allein auf die weiteren rechtsfeh-

lerfrei herangezogenen gravierenden Indizien abgestellt hätte.

b) In vertretbarer, vom Revisionsgericht hinzunehmender Rechtsaus-

legung hat das Schwurgericht Tateinheit zwischen den als final verknüpft

angesehenen Teilakten der – auf Weisung des Angeklagten durch seinen

„Vollstrecker“ Z vorgenommenen – Gewaltausübung unter Waffenein-

satz und der daran anschließenden Anläufe des Angeklagten zur Durch-

setzung der ihm nicht zustehenden Geldforderung angenommen (vgl.

BGHSt 41, 368) und den Angeklagten insgesamt als (Mit-)Täter angesehen.

3. Der dem Strafrahmen aus § 250 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 49

Abs. 1 StGB entnommene Strafausspruch von vier Jahren Freiheitsstrafe

– ein minder schwerer Fall lag derart fern, daß dies nicht ausdrücklicher Er-

örterung bedurfte – läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat schließt

aus, daß die Strafzumessung von dem weiteren Schuldspruch beeinflußt

worden ist.

4. Der Angeklagte ist damit wegen versuchter schwerer räuberischer

Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-

heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. An die hierfür tragenden bisherigen Ur-

teilsfeststellungen ist das neue Tatgericht gebunden, das nach der Teilauf-

hebung lediglich über den weiteren Anklagevorwurf, die Tötung Ste s

und versuchte Tötung der Nebenklägerin E betreffend, neu zu be-

finden und für den Fall erneuter Verurteilung auch wieder eine Gesamtstrafe

zu bilden hat.

Harms Häger Basdorf

Brause Schaal