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BGH Beschluss vom 21.02.2006 – 5 StR 8/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 21. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2006

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Görlitz vom 2. September 2005 mit den Feststellun-

gen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatge-

schehen, die bestehen bleiben. Insoweit wird die Revision

nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Görlitz

zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiat-

rischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt zur

weitgehenden Aufhebung des Urteils.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am

Abend des 10. Juni 2002 mit der Straßenbahn nach Hause, wobei er ein

Klappmesser mit einer 10 cm langen Klinge mit sich führte. Zu dieser Zeit

bestiegen auch der später geschädigte N. M. sowie die Zeugen K.

und Kr. die Straßenbahn und nahmen – getrennt durch den Mittelgang –

schräg gegenüber dem Angeklagten Platz. Der Angeklagte erkannte M.

als Bruder eines ihm flüchtig bekannten Mannes, gegen den er seit Jahren

Groll hegte. Kr. , der den Angeklagten noch aus DDR-Zeiten kannte, be-

grüßte ihn mit dessen Spitznamen, den der Angeklagte früher immer mit „ei-

nigem Stolz“ vernommen hatte. Der Angeklagte, der ohnehin gereizter Stim-

mung war, geriet in Wut und beschimpfte die drei Männer als „Fotzen“. M.

forderte ihn daraufhin in ruhigem Ton auf, ihn nicht „anzumachen“. Der

Angeklagte wiederholte jedoch seine beleidigende Äußerung und öffnete un-

bemerkt sein Klappmesser. Wenige Minuten später erhob sich der Zeuge

M. , weil er aussteigen wollte. In diesem Moment sprang der Angeklagte

auf und rammte dem Zeugen das Messer wuchtig in den Bauch. Die Klinge

durchstieß die Bauchdecke und verursachte eine stark blutende Wunde, ver-

letzte jedoch keine inneren Organe. Der Geschädigte musste operiert und

insgesamt zwei Wochen stationär behandelt werden.

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Am 26. Juni 2004 war der Angeklagte zu Fuß unterwegs, wobei er

einsatzbereit zwei Dosen Reizgas-Spray in der Jackentasche mit sich führte.

Als ihm der Zeuge S. und dessen Sohn entgegenkam, sagte der An-

geklagte laut: „Scheißpack“ und sprühte das Spray aus nur wenigen Zenti-

metern Entfernung in das Gesicht des Zeugen. Alsdann setzte er seinen

Weg fort und rief wiederholt: „Judenpack, Scheißjudenpack!“

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Die Strafkammer hat hinsichtlich des Messereinsatzes einen Tötungs-

vorsatz verneint und insbesondere auch unter Berücksichtigung der von ihr

zugebilligten erheblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit einen minder

schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB ange-

nommen sowie die gefundene Strafe wegen überlanger Verfahrensdauer

nach Art. 6 EMRK um sechs Monate verringert. Im zweiten Fall der Körper-

verletzung gemäß § 223 StGB ist die Strafe nach Maßgabe der §§ 21, 49

StGB gemildert worden.

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Das Landgericht hat – sachverständig beraten – die Überzeugung ge-

wonnen, dass der Angeklagte an einer schweren Persönlichkeitsstörung mit

paranoiden, schizoiden und antisozialen Zügen leide. Davon ausgehend hat

die Strafkammer – auch darin der Sachverständigen folgend – angenommen,

dass in beiden Fällen die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in das Unrecht

seines Handelns erheblich vermindert gewesen sei. Gleichwohl habe er aber

noch zutreffend erkannt, dass er sich nicht in einer Notwehrlage befunden

habe. Die Anordnung der Maßregel begründet die Strafkammer – auch inso-

weit in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten – mit der feh-

lenden Krankheitseinsicht und der hieraus resultierenden Gefährlichkeit des

Angeklagten, der sich seine Opfer beliebig aussuche mit der Folge, dass sich

seine Aggressionen zukünftig gegen eine unüberschaubare Zahl weiterer

Personen richten könne. Die zu erwartenden Taten hätten auch beträchtli-

ches Gewicht, wenn der Angeklagte naheliegend wieder gefährliche Werk-

zeuge verwenden würde.

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2. Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten lassen be-

sorgen, dass die Strafkammer von einem rechtsfehlerhaften Verständnis der

Vorschriften der §§ 20, 21 StGB ausgegangen ist. Sie war offensichtlich der

Auffassung, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsfähig-

keit sei bereits die Voraussetzung des § 21 StGB erfüllt und damit auch die

Grundlage für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB gegeben.

Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von

Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGHSt 21, 27,

28 f.; 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 StGB Einsichtsfähigkeit 2, 3, 4, 5, 6;

BGH NStZ-RR 2004, 38). Der Täter, der – wie hier vom Landgericht ange-

nommen – trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall

die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine

Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist – voll schuldfähig. In einem

solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus nicht zulässig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Die Vorschrift des § 21

StGB kann in Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur dann angewendet

werden, wenn die Einsicht gefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist.

Kann ihm die infolge verminderter Einsichtsfähigkeit fehlende Unrechtsein-

sicht dagegen nicht zum Vorwurf gemacht werden, so greift § 20 StGB ein

mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (vgl. BGHSt 40, 341, 349).

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Dem Urteil ist auch nicht sicher zu entnehmen, dass der Tatrichter in

Wirklichkeit nicht an eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, sondern an

eine hier möglicherweise näher liegende erhebliche Verminderung der Steu-

erungsfähigkeit gedacht hat. Dagegen spricht die wiederholte Bezugnahme

auf die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und auch der Umstand, dass die Straf-

kammer der vor allem die Steuerungsfähigkeit berührenden alkoholischen

Beeinträchtigung des Angeklagten in beiden Fällen keine wesentliche Bedeu-

tung beigemessen hat. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, die

Feststellungen entgegen ihrem klaren Wortlaut umzudeuten.

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3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Sie

erstreckt sich auch auf den Schuldspruch, weil nicht von vornherein auszu-

schließen ist, dass der Angeklagte schuldunfähig ist. Immerhin musste der

Angeklagte seit 1978 mehrfach in psychiatrischen Krankenhäusern stationär

behandelt werden, wobei die Ärzte durchgängig von einer schizophrenen

Erkrankung ausgegangen sind. Auch wird die Einlassung des Angeklagten

zu den Beweggründen seines aggressiven Verhaltens, das er offenbar als

eine Art präventive Notwehr und im ersten Fall zugleich als Ausgleich für frü-

her erlebte Kränkungen durch den Bruder des Geschädigten für erlaubt

gehalten hat, eingehender zu würdigen sein. Der nunmehr zur Entscheidung

berufene Tatrichter wird insgesamt über die Frage der Schuldfähigkeit nach

Anhörung eines forensisch erfahrenen Sachverständigen erneut zu befinden

haben. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang können in beiden Fällen

bestehen bleiben. Sie sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betrof-

fen.

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Sollten wiederum die Voraussetzungen für eine Unterbringung in ei-

nem psychiatrischen Krankenhaus bejaht werden, wird bei Prüfung der Ge-

fährlichkeitsprognose mehr als bisher zu bedenken sein, dass der inzwischen

52-jährige Angeklagte in der Vergangenheit trotz bestehender Erkrankung

offensichtlich keine weiteren rechtswidrigen Taten begangen hat und dass

zwischen den hier in Rede stehenden Taten ein Zeitraum von mehr als zwei

Jahren liegt, in denen der Angeklagte auf freiem Fuß war; auch ist er seit der

Tat vom 26. September 2004 bis zu seiner einstweiligen Unterbringung am

2. September 2005 offenbar nicht auffällig geworden. Zudem werden mögli-

che Therapieerfolge während der bisherigen Unterbringung zu berücksichti-

gen sein.

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