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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 5 StR 583/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 4. Juli 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit
der Sachrüge Erfolg.
1. Das Schwurgericht hat folgenden Tathergang festgestellt:
Der grippekranke Angeklagte wurde am Tattag um 4 Uhr nachts von ihm
unerträglich laut erscheinender Musik aus der über seiner Erdgeschosswoh-
nung liegenden Wohnung des Nebenklägers aus dem Schlaf gerissen. Nach
zehn Minuten kleidete er sich an, um gegen die Ruhestörung einzuschreiten;
er vergaß indes trotz erheblicher Kurzsichtigkeit, seine Brille aufzusetzen.
Auf sein lautes Klingeln und energisches Klopfen öffnete der angetrunkene
Nebenkläger schließlich die Tür und schrie den Angeklagten an, durch den er
sich seinerseits gestört fühlte. Der nur mit einer Jogginghose bekleidete, an
den Unterarmen tätowierte Nebenkläger wirkte im dunklen Hausflur vor dem
Hintergrund hellen Lichtscheins aus seiner Wohnung möglicherweise be-
drohlich auf den Angeklagten. Dieser zog nach gegenseitigen Unmutsäuße-
rungen ein mitgeführtes Springmesser, öffnete es und fügte dem Nebenklä-
ger einen lebensgefährlichen Stich in den Halsansatz zu. Der Nebenkläger
schlug dem Angeklagten seinerseits mit der Faust ins Gesicht und konnte ihn
nach einer Rangelei die Treppe hinunter drängen. Im Verlauf des Gerangels
griff der Nebenkläger dem Angeklagten an den Hals, dieser versetzte ihm
neben zwei oberflächlichen Schnittverletzungen noch einen Stich in die linke
Flanke und schließlich einen letzten Stich in den Oberschenkel.
Der Nebenkläger wurde durch den Halsstich lebensgefährlich verletzt
und nur durch intensivmedizinische Behandlung gerettet. Das Schwurgericht
stellt fest, bei der „zielgerichteten“ Zufügung des Stiches habe der Angeklag-
te den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf genommen.
2. Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil schon deshalb kei-
nen Bestand haben kann, weil es keine nähere Begründung für den beding-
ten Tötungsvorsatz enthält. Angesichts der hohen Hemmschwelle vor einer
Tötung ist jedenfalls in Fällen, in denen sonst keine Anhaltspunkte für eine
erhöhte Gewaltbereitschaft des Täters oder ein irgendwie einleuchtendes
Tötungsmotiv vorliegen, insbesondere bei Spontantaten und Fällen affektiver
Erregung des Täters regelmäßig eine nähere Erörterung geboten, ob etwa
bloß eine lebensgefährdende Behandlung mit (bewusster) Fahrlässigkeit hin-
sichtlich einer möglichen Todesfolge vorgelegen hat (st. Rspr., vgl. nur
BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 23, 24, 54). Es be-
darf keiner abschließenden Klärung, ob dies auch hier für die spontan in
Verärgerung und Verängstigung verübte Gewalttat zu gelten hätte, die dem
unbestraften, wegen eines „außergewöhnlichen Affekts“ möglicherweise in
seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Angeklagten wesens-
fremd war, oder ob ein zielgerichteter Stich in den Halsansatz mit so außer-
gewöhnlicher Lebensgefährlichkeit einhergeht, dass sich ein bedingter Tö-
tungsvorsatz trotz der genannten Besonderheiten von selbst versteht. Denn
die Revision rügt mit Recht, dass die Feststellung eines derart zielgerichteten
Stiches im Widerspruch zu Erwägungen des Schwurgerichts im Rahmen der
Beweiswürdigung steht.
Einerseits stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe den Ne-
benkläger mit einer Handbewegung „von unten nach oben“ angegriffen und
das Messer „zielgerichtet dem Zeugen mit der Klinge in den Halsansatz links
der Drosselgrube“ gestochen (UA S. 7). Andererseits heißt es bei der Be-
weiswürdigung, es seien „sowohl verschiedene Messerhaltepositionen als
auch verschiedene Stich(richtungs)bewegungen denkbar“, feststellbar sei
„weder die exakte Körperhaltung des Geschädigten noch der exakte Ablauf
der Stichbewegung“ (UA S. 17). Wie das Schwurgericht von diesem Aus-
gangspunkt weitgehend mangelnder Feststellbarkeit des genauen Kampfge-
schehens trotz Bewegungsdynamik, affektiver Erregung und eingeschränkter
Sichtverhältnisse am Tatort zur Annahme einer Zielgerichtetheit des dem
Nebenkläger beigebrachten
lebensgefährlichen Halsstiches kommt, er-
schließt sich aus den Urteilsgründen nicht ausreichend.
3. In der neuen Verhandlung wird bei Würdigung der Wahrscheinlichkeit
der entgegenstehenden Versionen zum Tatablauf auch auf den Beweisan-
trag Bedacht zu nehmen sein, der Gegenstand der erhobenen Verfahrensrü-
ge ist. Für den Fall erneuter Annahme bedingten Tötungsvorsatzes werden
auch die Einwände der Revision zur Beurteilung der Rücktrittssituation am
Ende der Auseinandersetzung bedacht werden müssen, wobei allerdings
auch die Möglichkeit eines beendeten Versuchs in Betracht zu ziehen wäre.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum