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BGH Beschluss vom 22.02.2006 – 5 StR 583/05

5. Strafsenat

5 StR 583/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2006

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 4. Juli 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit

der Sachrüge Erfolg.

1. Das Schwurgericht hat folgenden Tathergang festgestellt:

Der grippekranke Angeklagte wurde am Tattag um 4 Uhr nachts von ihm

unerträglich laut erscheinender Musik aus der über seiner Erdgeschosswoh-

nung liegenden Wohnung des Nebenklägers aus dem Schlaf gerissen. Nach

zehn Minuten kleidete er sich an, um gegen die Ruhestörung einzuschreiten;

er vergaß indes trotz erheblicher Kurzsichtigkeit, seine Brille aufzusetzen.

Auf sein lautes Klingeln und energisches Klopfen öffnete der angetrunkene

Nebenkläger schließlich die Tür und schrie den Angeklagten an, durch den er

sich seinerseits gestört fühlte. Der nur mit einer Jogginghose bekleidete, an

den Unterarmen tätowierte Nebenkläger wirkte im dunklen Hausflur vor dem

Hintergrund hellen Lichtscheins aus seiner Wohnung möglicherweise be-

drohlich auf den Angeklagten. Dieser zog nach gegenseitigen Unmutsäuße-

rungen ein mitgeführtes Springmesser, öffnete es und fügte dem Nebenklä-

ger einen lebensgefährlichen Stich in den Halsansatz zu. Der Nebenkläger

schlug dem Angeklagten seinerseits mit der Faust ins Gesicht und konnte ihn

nach einer Rangelei die Treppe hinunter drängen. Im Verlauf des Gerangels

griff der Nebenkläger dem Angeklagten an den Hals, dieser versetzte ihm

neben zwei oberflächlichen Schnittverletzungen noch einen Stich in die linke

Flanke und schließlich einen letzten Stich in den Oberschenkel.

Der Nebenkläger wurde durch den Halsstich lebensgefährlich verletzt

und nur durch intensivmedizinische Behandlung gerettet. Das Schwurgericht

stellt fest, bei der „zielgerichteten“ Zufügung des Stiches habe der Angeklag-

te den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf genommen.

2. Es kann dahinstehen, ob das angefochtene Urteil schon deshalb kei-

nen Bestand haben kann, weil es keine nähere Begründung für den beding-

ten Tötungsvorsatz enthält. Angesichts der hohen Hemmschwelle vor einer

Tötung ist jedenfalls in Fällen, in denen sonst keine Anhaltspunkte für eine

erhöhte Gewaltbereitschaft des Täters oder ein irgendwie einleuchtendes

Tötungsmotiv vorliegen, insbesondere bei Spontantaten und Fällen affektiver

Erregung des Täters regelmäßig eine nähere Erörterung geboten, ob etwa

bloß eine lebensgefährdende Behandlung mit (bewusster) Fahrlässigkeit hin-

sichtlich einer möglichen Todesfolge vorgelegen hat (st. Rspr., vgl. nur

BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 6, 7, 9, 15, 23, 24, 54). Es be-

darf keiner abschließenden Klärung, ob dies auch hier für die spontan in

Verärgerung und Verängstigung verübte Gewalttat zu gelten hätte, die dem

unbestraften, wegen eines „außergewöhnlichen Affekts“ möglicherweise in

seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten Angeklagten wesens-

fremd war, oder ob ein zielgerichteter Stich in den Halsansatz mit so außer-

gewöhnlicher Lebensgefährlichkeit einhergeht, dass sich ein bedingter Tö-

tungsvorsatz trotz der genannten Besonderheiten von selbst versteht. Denn

die Revision rügt mit Recht, dass die Feststellung eines derart zielgerichteten

Stiches im Widerspruch zu Erwägungen des Schwurgerichts im Rahmen der

Beweiswürdigung steht.

Einerseits stellt das Schwurgericht fest, der Angeklagte habe den Ne-

benkläger mit einer Handbewegung „von unten nach oben“ angegriffen und

das Messer „zielgerichtet dem Zeugen mit der Klinge in den Halsansatz links

der Drosselgrube“ gestochen (UA S. 7). Andererseits heißt es bei der Be-

weiswürdigung, es seien „sowohl verschiedene Messerhaltepositionen als

auch verschiedene Stich(richtungs)bewegungen denkbar“, feststellbar sei

„weder die exakte Körperhaltung des Geschädigten noch der exakte Ablauf

der Stichbewegung“ (UA S. 17). Wie das Schwurgericht von diesem Aus-

gangspunkt weitgehend mangelnder Feststellbarkeit des genauen Kampfge-

schehens trotz Bewegungsdynamik, affektiver Erregung und eingeschränkter

Sichtverhältnisse am Tatort zur Annahme einer Zielgerichtetheit des dem

Nebenkläger beigebrachten

lebensgefährlichen Halsstiches kommt, er-

schließt sich aus den Urteilsgründen nicht ausreichend.

3. In der neuen Verhandlung wird bei Würdigung der Wahrscheinlichkeit

der entgegenstehenden Versionen zum Tatablauf auch auf den Beweisan-

trag Bedacht zu nehmen sein, der Gegenstand der erhobenen Verfahrensrü-

ge ist. Für den Fall erneuter Annahme bedingten Tötungsvorsatzes werden

auch die Einwände der Revision zur Beurteilung der Rücktrittssituation am

Ende der Auseinandersetzung bedacht werden müssen, wobei allerdings

auch die Möglichkeit eines beendeten Versuchs in Betracht zu ziehen wäre.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum