Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnis-urteil vom 22.02.2006 – IV ZR 56/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS- URTEIL

Verkündet am: 22. Februar 2006 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

Das Verbot, Präklusionsgründe in der nächsten Instanz auszuwechseln, gilt unter- schiedslos, ob den Gerichten bei der Entscheidung über die Zurückweisung ein Er- messen eingeräumt oder sie bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend ist.

BGH, Versäumnis-Urteil vom 22. Februar 2006 - IV ZR 56/05 - SchlHOLG Schleswig LG Itzehoe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 20. Januar 2005 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der klagende Feuerversicherungsverein begehrt Rückzahlung von

Versicherungsleistungen, die er aus einer von der Beklagten bei ihm ge-

haltenen Versicherung anlässlich eines Brandes in ihrem Mehrfamilien-

haus erbracht hat. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur dar-

über, ob die Zurückweisung eines Zeugenbeweisantritts als verspätet

verfahrensfehlerfrei erfolgt ist.

2

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 18.135,17 € nebst Zinsen

gerichteten Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen im ersten und ein-

zigen Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2004 in Höhe

von 10.980,58 € nebst Zinsen aus Kondiktions- und gemäß § 67 VVG

übergegangenen Deliktsansprüchen stattgegeben. Der Kläger sei inso-

weit wegen grob fahrlässiger Verursachung des Brandes gemäß § 61

VVG von der Leistungspflicht befreit gewesen, weil der Ehemann der

Beklagten als ihr Repräsentant Elektroleitungen in einem Versorgungs-

schacht selbst unsachgemäß installiert habe und die Elektroanlage im

Anschluss nicht durch einen autorisierten Elektromeister habe überprü-

fen lassen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat es der Aussage des

Ehemannes über die von der Beklagten behauptete Einschaltung eines

Elektromeisters bei Installation und Abschlussprüfung nicht, der gegen-

teiligen des Elektromeisters dagegen weitgehend geglaubt. Das auf die

Beurteilung der Glaubhaftigkeit abzielende Zeugenbeweisangebot der

Beklagten über eine Zahlung von 10.000 DM an den Elektromeister für

Installation und Überprüfung der Elektroanlage hat es gemäß §§ 296

Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil es grob

nachlässig erst nach über zweijähriger Prozessdauer in der mündlichen

Verhandlung erfolgt sei und seine Berücksichtigung zu einer Verzöge-

rung des Rechtsstreits geführt hätte.

3

Die Berufung, mit der die Beklagte die volle Klagabweisung be-

gehrt hat, ist erfolglos geblieben. Die Revision, die sich allein gegen die

unterbliebene Zeugenvernehmung wendet, erstrebt die Aufhebung des

Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

Entscheidungsgründe

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Da der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsge-

mäßer Bekanntgabe nicht erschienen ist, ist durch Versäumnisurteil zu

entscheiden, das jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf ei-

ner Sachprüfung beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt:

Zwar sei die allein auf §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO gestützte

Zurückweisung des Beweisangebotes durch das Landgericht verfahrens-

fehlerhaft gewesen, weil von einer Verspätung mündlichen Vorbringens

bei § 282 Abs. 1 ZPO nur die Rede sein könne, wenn sich die Verhand-

lung durch Vertagung über mehrere Termine erstrecke und Angriffs- und

Verteidigungsmittel erst in einem Folgetermin anstatt in der ersten münd-

lichen Verhandlung vorgebracht werden (BGH, Urteil vom 1. April 1992

- VIII ZR 86/91 - NJW 1992, 1965 unter II 1 a).

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Diese verfahrensfehlerhafte Zurückweisung sei aber unbeachtlich,

weil sie in eine zulässige Entscheidung nach § 296 Abs. 1 ZPO umge-

deutet werden könne. Das Verteidigungsmittel "Zeugenaussage … zu

Geldübergabe" sei erst nach der gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur

Klageerwiderung gesetzten Frist vorgebracht worden. Es habe Anlass

bestanden, auf Geldzahlungen schon in der Klageerwiderung einzuge-

hen, weil diese "ein hervorragendes Indiz für die (auf) Seite 5 der Klage-

erwiderung aufgestellte und unter Beweis gestellte Behauptung sind",

der Elektromeister "habe die Elektroinstallation durchgeführt". Die

Rechtsfolge der Nichtzulassung sei angesichts der vom Landgericht an-

genommenen groben Nachlässigkeit und Verzögerung bei der Erledigung

des Rechtsstreits zwingend. Diesem Wechsel der Zurückweisungsbe-

gründung zu § 296 Abs. 1 ZPO stehe auch nicht die Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs entgegen. In dieser finde sich nur für den Fall eines

Wechsels von § 296 Abs. 1 ZPO zu der von der ersten Instanz unterlas-

senen Ermessensentscheidung nach § 296 Abs. 2 ZPO, die das Beru-

fungsgericht nicht nachholen könne, eine Begründung (Urteil vom

9. März 1981 - VIII ZR 38/80 - NJW 1981, 2255 unter 2 b), nicht aber für

die hier gegebene umgekehrte Fallkonstellation (Urteil vom 1. April 1992

aaO unter 2).

10

II. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Über-

prüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Zurückweisung des Be-

weisangebots durch das Landgericht als verfahrensfehlerhaft beurteilt.

Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann nach

§ 282 Abs. 1 ZPO nie verspätet sein (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - XII

ZR 23/03 - NJW-RR 2005, 1007 unter 2 b aa und ständig).

11

Ob das Unterbleiben der für die Frage grob fahrlässiger Verursa-

chung des Brandes an sich bedeutsamen Zeugenvernehmung im Ergeb-

nis verfahrensrechtlich Bestand haben kann, hängt dann - wie das Beru-

fungsgericht ebenfalls noch richtig sieht - entscheidend davon ab, ob es

die Zurückweisung auf eine andere vom Vordergericht nicht herangezo-

gene rechtliche Grundlage stellen durfte. Das ist zu verneinen.

12

1. Nach ständiger, seit langem gefestigter Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs darf das im Rechtszug übergeordnete Gericht weder

eine von der Vorinstanz unterlassene Zurückweisung nachholen noch die

Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewandte

Vorschrift stützen; das gilt unterschiedslos, ob den Gerichten bei der

Entscheidung über die Präklusion ein Ermessen eingeräumt ist oder

nicht, sie also bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend ist. Ein

Wechsel der Präklusionsbegründung durch das Rechtsmittelgericht

kommt grundsätzlich nicht in Betracht (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005

aaO unter 2 b bb; vom 4. Mai 1999 - XI ZR 137/98 - NJW 1999, 2269 un-

ter II 2 c; vom 1. April 1992 aaO; vom 13. Dezember 1989 - VIII ZR

204/82 - NJW 1990, 1302 unter II 2 b bb; vom 9. März 1981 aaO; vom

12. Februar 1981 - VII ZR 112/80 - NJW 1981, 1217 unter II 3 und vom

17. Oktober 1979 - VIII ZR 221/78 - NJW 1980, 343 unter 1 b).

13

Dem haben sich die obergerichtliche Rechtsprechung und die Lite-

ratur uneingeschränkt angeschlossen (vgl. OLGR Koblenz 2003, 115 f.;

SchlHOLG SchlHA 1980, 161; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl.

§ 531 Rdn. 10; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 25. Aufl. § 531 Rdn. 8; Mu-

sielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 531 Rdn. 8 und 13; Stein/Jonas/

Leipold, ZPO 21. Aufl. § 296 Rdn. 114; HK-ZPO/Wöstmann, § 531 Rdn. 3

und 4; abweichend noch KG MDR 1981, 853).

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2. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, sie habe ihre alleinige

Grundlage darin, dass es dem Rechtsmittelgericht nicht erlaubt sei, das

Ermessen anstelle des Vordergerichts auszuüben, weswegen es für den

vom Bundesgerichtshof ebenfalls für unzulässig gehaltenen Wechsel von

der in der Vorinstanz angenommenen Präklusion gemäß § 296 Abs. 2

ZPO zu einer gemäß § 296 Abs. 1 ZPO in der Rechtsmittelinstanz an ei-

ner tragfähigen Begründung fehle.

16

a) § 528 Abs. 3 ZPO a.F. - wortgleich mit § 531 Abs. 1 ZPO - er-

laubt es nach seinem klaren Wortlaut dem Berufungsgericht lediglich zu

überprüfen, ob eine Zurückweisung von Vorbringen in erster Instanz

- wie etwa eines Beweisantrages - zu Recht vorgenommen worden ist

(so bereits BGH, Urteil vom 17. Oktober 1979 aaO; Stein/Jonas/Grunsky,

aaO § 528 Rdn. 12). Die Entscheidung darüber, ob im ersten Rechtszug

vorgetragene Angriffs- und Verteidigungsmittel als verspätet zurückge-

wiesen werden können, obliegt - auch insoweit ist der Wortlaut des Ge-

setzes eindeutig - allein dem Richter dieses Rechtszuges und kann des-

wegen nicht vom Rechtsmittelgericht nachträglich vorgenommen werden

(BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 aaO).

17

b) Das bezieht sich nicht etwa nur auf Präklusionsentscheidungen

mit Ermessensspielraum. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr ausdrück-

lich betont, es gelte "auch" in Fällen, in denen eine auf § 296 Abs. 1 ZPO

gestützte Zurückweisung nicht rechtmäßig gewesen war und eine Zu-

rückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO nicht stattgefunden hatte (Urteil

vom 9. März 1981 aaO). Die insbesondere untersagte Ersetzung der Er-

messensausübung durch das Rechtsmittelgericht anstelle des Vorderge-

richts bildet demzufolge keineswegs - wie das Berufungsgericht ange-

nommen hat - die allein tragende Grundlage der dargelegten ganz herr-

schenden Ansicht über das Verbot, Präklusionsgründe in der nächsten

Instanz auszuwechseln. Entscheidend ist, dass die Präklusionsvorschrif-

ten der §§ 296, 531 ZPO die säumige Partei erheblich beschweren. Sie

erlauben daher keine ausdehnende Anwendung. Ihre nachteiligen Folgen

können der säumigen Partei nur zugemutet werden, wenn die gesetzli-

chen Voraussetzungen einer Ausschließung strikt erfüllt sind (vgl. BGH,

Urteile vom 12. Februar 1981 aaO und 10. Juli 1979 - VI ZR 223/78 -

NJW 1979, 2109 unter II; BGHZ 76, 236, 239 f.).

18

c) Dazu gehört nicht nur, dass der zuerst und allein berufene Rich-

ter ein ihm vom Gesetz aufgegebenes Ermessen ausübt, sondern auch

- ganz allgemein -, dass er die Bewertung des Parteivortrages in Bezug

auf die Erfüllung von Präklusionsvorschriften vornimmt. Unterbleibt da-

nach rechtsfehlerhaft eine Zurückweisung, wird mithin ein der Rechtsla-

ge nach als verspätet zurückzuweisendes Vorbringen rechtswidrig zuge-

lassen, so ist dieser Verfahrensfehler überholt und das Vorbringen zu

berücksichtigen, weil auch die verfahrensfehlerhafte Zulassung die Zu-

rückweisungsvoraussetzung der drohenden Verzögerung beseitigt, sie

sich gleichsam selbst heilt (Deubner, NJW 1981, 929 f.; MünchKomm-

ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 296 Rdn. 181; MünchKomm-ZPO/Rimmels-

pacher, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 529 Rdn. 12). Eine zu Unrecht er-

folgte Zulassung verspäteten Vorbringens erster Instanz kann nach all-

gemeiner Ansicht wegen der damit verbundenen definitiven Einführung in

das Verfahren ebenso wenig vom Berufungsgericht korrigiert werden,

wie ein entgegen § 528 Abs. 3 ZPO a.F. vom Berufungsgericht zugelas-

senes Vorbringen durch das Revisionsgericht, weil dies keinen Revisi-

onsgrund darstellt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 1991 - XI ZR

163/90 - NJW 1991, 1896 f.; Stein/Jonas/Grunsky, aaO Rdn. 16).

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d) Nichts anderes kann gelten, wenn eine Zurückweisung aufgrund

fehlerhafter Anwendung der dafür herangezogenen Vorschrift vom

Rechtsmittelgericht aufzuheben und die Anwendung einer an sich ein-

greifenden Präklusionsnorm fehlerhaft unterblieben ist. Unter letzterem

Gesichtspunkt ist das Vorbringen nicht zurückgewiesen worden, mithin

unter diesem Blickwinkel als zugelassen zu betrachten. Die demgegen-

über zusätzliche verfahrensfehlerhafte Behandlung der anderen Präklu-

sionsvorschrift vermag eine Korrektur durch das Rechtsmittelgericht zu

Lasten der säumigen Partei nicht zu rechtfertigen. Auch in diesen Fällen

ist insoweit die notwendige Voraussetzung der Verzögerung infolge des

zu späten Vorbringens entfallen; dieses muss jetzt beachtet werden, es

sei denn, andere Vorschriften wie etwa § 527 ZPO a.F. bzw. § 530 ZPO

gebieten unabhängig davon die Zurückweisung

(vgl. Stein/Jonas/

Grunsky, aaO; HK-ZPO/Wöstmann, aaO Rdn. 4). Eine nachträgliche Zu-

rückweisung erstinstanzlich bereits vorgetragener Angriffs- und Verteidi-

gungsmittel als verspätet durch das Rechtsmittelgericht scheidet nach

der insofern unmissverständlichen gesetzlichen Regelung aus (BGH, Ur-

teil vom 12. Februar 1981 aaO).

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 05.03.2004 - 4 (6) (7) O 436/01 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.01.2005 - 16 U 109/04 -