BGH Urteil vom 22.02.2006 – VIII ZR 362/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verkündet am: 22. Februar 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
HeizkostenVO §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 7 Abs. 2 und 4; II. BVO Anlage 3 zu § 27 Abs. 1
Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Mieter die Betriebskosten im Sinne der
Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten BerechnungsVO zu tragen hat, erlaubt dem Ver-
mieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vor-
handenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wärmecontracting), dann nicht
die Umlegung der Wärmelieferungskosten auf den Mieter, wenn die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses geltende Fassung der Zweiten BerechnungsVO (hier: Fassung vom
5. April 1984) eine Umlegung der Kosten der Wärmelieferung im Nahbereich nicht vor-
sah (Anschluss an Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005, 1776).
BGH, Urteil vom 22. Februar 2006 - VIII ZR 362/04 - LG Bochum AG Bochum
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum vom 3. November 2004 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Hause C. straße in
B. ; das dortige Gebäude steht im Eigentum der Beklagten. Der Mietver-
trag wurde von den Klägern mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am
29./30. Juni 1988 geschlossen. In diesem Vertrag heißt es unter anderem:
"§ 2 Gemeinschaftliche Anlagen und Einrichtungen
(1) Das Wohnungsunternehmen stellt dem Mieter folgende Ge-
meinschaftsanlagen und -einrichtungen zur Verfügung:
Zentralheizung
zentrale Warmwasserversorgung
...
Die Versorgung der Mietsache mit Wärme für Raumbeheizung und Gebrauchswassererwärmung erfolgt nicht durch das Woh- nungsunternehmen, sondern durch das Unternehmen R.
GmbH. Der Mieter verpflichtet sich, mit diesem Unternehmen einen Wärmelieferungsvertrag abzuschließen, Wärme von diesem Unternehmen zu beziehen und die Wärmekosten an dieses Un- ternehmen zu zahlen.
§ 3 Miete
(2) Es werden die nachstehenden Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten BerechnungsVO - und bei preisgebundenen Wohnungen das Umlageausfallwagnis - umgelegt. Hierauf werden Vorauszahlungen erhoben:
1. ...
2. Heiz- und Warmwasserkosten ...
Die Heizkosten werden zu 50% nach dem erfassten Verbrauch und zu 50% nach der Wohnfläche bzw. der Fläche der beheizten Räume verteilt. (...)
Der Umlegungsmaßstab und die Abrechnungszeiträume können nach billigem Ermessen mit Wirkung für den nächsten Abrech- nungszeitraum geändert werden. Das Wohnungsunternehmen ist berechtigt, neu entstehende Betriebskosten entsprechend den ge- setzlichen Bestimmungen in die Umlage einzubeziehen. ..."
In den beigefügten Allgemeinen Vertragsbestimmungen, Fassung 1982
ist bestimmt:
"Nr. 1 Benutzung der Mietsache, der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen ...
(3) Das Wohnungsunternehmen kann die Versorgung mit Wärme für Raumbeheizung und Gebrauchswassererwärmung einem geeigneten Versorgungsunternehmen übertragen, soweit dies nach billigem Ermessen unter Abwägung der Belange der Ge- samtheit der Mieter zweckmäßig erscheint. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, mit diesem einen Versorgungsvertrag abzuschließen. ...
Nr. 2 Miete, Nebenkosten und sonstige Entgelte ...
Das Wohnungsunternehmen kann den Umlegungsmaßstab (Ver- teilungsschlüssel) und den Abrechnungszeitraum im Interesse ei- ner ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nach billigem Ermessen unter schriftlicher Mitteilung an den Mieter mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum ändern."
Von Beginn des Mietverhältnisses an bis einschließlich des Abrech-
nungsjahres 2000 betrieb die Beklagte die Heizungsanlage selbst. Den Klägern
wurden bei den jährlichen Abrechnungen Brennstoffkosten, Emissionsgebüh-
ren, Abrechnungsgebühren und Gerätekosten in Rechnung gestellt. Bei monat-
lichen Vorauszahlungen auf die Heiz- und Warmwasserkosten von 87 DM bzw.
44,48 € errechnete sich ein Guthaben der Kläger von 156,14 DM für das Ab-
rechnungsjahr 1999 und von 3,12 € für das Jahr 2000.
Im Jahre 2000 ersetzte die Firma V. C. aufgrund eines mit
der Beklagten abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrages
(sogenanntes
Wärmecontracting) die bisherige Heizungsanlage durch eine dem neuesten
Stand der Technik entsprechende Anlage, die zum 1. Oktober 2000 in Betrieb
genommen wurde. Die von der Firma V. E. für die Beklagte
erstellte Abrechnung für den Nutzungszeitraum 2001 ergab bei Vorauszahlun-
gen auf die Heiz- und Warmwasserkosten in gleicher Höhe wie in den Vorjah-
ren eine Nachbelastung der Kläger von 294,07 €, für das Abrechnungsjahr
2002 eine entsprechende Nachforderung von 112,26 €. Diese Beträge buchte
die Beklagte von einem Konto der Kläger ab. Beide Abrechnungen weisen je-
weils einen Grundpreis und einen Arbeitspreis aus. Die Kosten für den Brenn-
stoff selbst werden im Gegensatz zu den früheren Abrechnungen nicht erwähnt.
Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der abgebuchten Heizkos-
tennachzahlungen von 294,07 € und 112,26 € nebst Zinsen sowie einen weite-
ren Betrag in Höhe von 20 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Beklag-
te zur Zahlung von 406,33 € nebst Zinsen verurteilt, die Klage im Übrigen ab-
gewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landgericht hat die hiergegen ge-
richtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der
Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in CuR 2005, 53 veröffent-
licht ist, hat ausgeführt:
Die Beklagte sei zur Erstattung der abgebuchten Nachzahlungsbeträge
für die Abrechnungsjahre 2001 und 2002 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB
verpflichtet. Die Abbuchungen seien ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die
Nachforderungen noch nicht fällig gewesen seien. Aufgrund der jahrelangen Art
der Abrechnung ergebe sich trotz mangelnder Aufschlüsselung im Mietvertrag
eine Konkretisierung der umlagefähigen Kosten auf die in § 7 Abs. 2 HeizkV
genannten Positionen. Dies habe zur Folge, dass der Vermieter ohne Zustim-
mung des Mieters zwar wirksam die Beheizung der Mieträumlichkeiten auf ei-
nen Dritten, einen Wärmecontractor, übertragen könne, er seine Mieter aber nur
mit den nach § 7 Abs. 2 HeizkV umlagefähigen Kosten belasten könne. Die Ab-
rechnungen für die Jahre 2001 und 2002 hätten nicht auf der Grundlage von § 7
Abs. 4 HeizkV erfolgen dürfen, da die Kläger einer Umstellung auf das Wärme-
contracting nicht zugestimmt hätten. Die Kläger seien deshalb nicht verpflichtet,
die in die Abrechnung nach § 7 Abs. 4 HeizkV einfließenden kalkulatorischen
Kosten für die Erneuerung, gegebenenfalls auch Finanzierung und Instandhal-
tung der Heizungsanlage sowie den Gewinn des Wärmelieferanten zu tragen.
Im Mietvertrag seien keine Regelungen getroffen worden, die der Beklagten das
Recht zur Umstellung verbunden mit einer einseitigen Änderung des bisherigen
Abrechnungsmodus einräumen würden. Soweit die Kläger nach § 2 Abs. 1 des
Mietvertrages verpflichtet gewesen seien, einen eigenen Wärmelieferungsver-
trag mit der Firma R. GmbH abzuschließen, betreffe dies nicht den
vorliegenden Fall einer Wärmelieferung zwischen Vermieter und Wärme-
contractor unter Umlegung der Kosten auf den Mieter. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 des
Mietvertrages oder aus Nr. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen
könne kein Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters hergeleitet werden.
Schließlich sei auch eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung abzu-
lehnen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand, so dass
das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen ist.
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger aus § 812
Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Rückzahlung der abgebuchten Nachbelastungen
für Heiz- und Warmwasserkosten der Nutzungszeiträume 2001 und 2002 in
Höhe von insgesamt 406,33 € nebst Zinsen bejaht. Die Abbuchungen sind ohne
rechtlichen Grund erfolgt, denn die entsprechenden Abrechnungen der Beklag-
ten über die angefallenen Wärmekosten sind nicht ordnungsgemäß. Die Be-
klagte ist nicht berechtigt, von den Klägern Zahlung der von der Firma V.
E. berechneten Wärmelieferungskosten zu verlangen.
1. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass ein
Vermieter von Wohnraum, der während eines laufenden Mietverhältnisses den
Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten überträgt (Wär-
mecontracting), die Kosten der Wärmelieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7
Abs. 4 HeizkV, die anders als bei einer Abrechnung nach § 7 Abs. 2 HeizkV
auch kalkulatorische Kosten für Instandhaltungen, Abschreibungen, Kapital und
Gewinn enthält, nur dann auf den Mieter umlegen kann, wenn hierfür im Miet-
vertrag eine ausdrückliche Regelung getroffen wurde oder der Mieter der Ände-
rung zustimmt (Senat, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 54/04, NJW 2005,
1776).
Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Wärmecontractor die beste-
hende Heizungsanlage nicht nur übernimmt, sondern auch erneuert. Zwar hätte
der Vermieter, wenn er die Modernisierung der Anlage in eigener Regie durch-
geführt hätte, die Miete unter den Voraussetzungen und in den Grenzen der
§§ 559 ff. BGB erhöhen können. Eine solche Umlegung der Modernisierungs-
kosten ist nicht möglich, wenn ein Dritter die Heizungsanlage auf eigene Rech-
nung modernisiert. Das führt jedoch nicht dazu, dass die aufgewendeten
Kosten des Dritten bei einem Wärmecontracting nunmehr als Betriebskosten
über die Wärmelieferung dem Mieter auch ohne dessen Zustimmung mit der
Begründung auferlegt werden könnten, der Mieter werde als Ausgleich dafür
nicht mit einer (hypothetischen) Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB belastet.
Denn die Möglichkeiten der Umlegung von Kosten für die Modernisierung einer
Heizungsanlage können nicht miteinander verglichen werden. Zum einen ist zu
berücksichtigen, dass in die Kosten der Wärmelieferung nach § 7 Abs. 4 HeizkV
nicht nur der finanzielle Aufwand für eine Modernisierung der Heizungsanlage
einfließt, sondern weitere oben dargestellte kalkulatorische Kosten, die der
Vermieter, würde er die Heizungsanlage selbst betreiben und die Heizkosten
nach § 7 Abs. 2 HeizkV berechnen, nicht auf den Mieter umlegen könnte. Zum
anderen kann nach § 559 Abs. 1 BGB die jährliche Miete nur um 11 % der für
die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöht werden, während eine Berechnung
der Wärmelieferungskosten nach § 7 Abs. 4 HeizkV derartige Beschränkungen
nicht enthält.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass im vorliegenden
Fall weder die Vereinbarungen im Mietvertrag noch die dem Vertrag beigefüg-
ten Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Regelung enthalten, die eine hier
vorgenommene Berechnung der Kosten für die Wärmelieferung nach § 7 Abs. 4
HeizkV erlaubt.
a) § 2 Abs. 1 des Mietvertrages, wonach die Kläger verpflichtet sind, mit
dem Unternehmen R. GmbH einen Wärmelieferungsvertrag abzu-
schließen und die Kosten der Wärmelieferung an dieses Unternehmen zu zah-
len, eröffnet der Beklagten nicht die Möglichkeit, selbst einen Wärmelieferungs-
vertrag mit der Firma V. E. einzugehen und die gesamten Kosten
der Wärmelieferung den Klägern in Rechnung zu stellen. Auch bei einer unein-
geschränkten Überprüfung der Auslegung dieser Klausel ist dem Berufungsge-
richt darin zu folgen, dass von der Bestimmung im Mietvertrag nur der Fall ei-
nes vom Mieter mit der Wärmelieferantin abgeschlossenen Vertrages erfasst
wird (Senat, Urteil vom 6. April 2005, aaO, unter II 3 a). Es kann dahinstehen,
ob der Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages zwischen Vermieter und
Wärmecontractor für den Mieter sogar vorteilhafter sein kann als der in § 2
Abs. 1 des Mietvertrages geregelte Wärmelieferungsvertrag zwischen Mieter
und Contractor (in diesem Sinn Brocke/Topp, IR 2005, 56, 57; Derleder, WuM
2000, 3, 5). Denn der Wortlaut der Klausel im Mietvertrag ist eindeutig. Die Be-
stimmung ist entgegen der Ansicht der Revision einer Auslegung zu Lasten des
Mieters als Vertragspartner des Verwenders der Klausel nicht zugänglich. Dass
der Mieter auch dann die Kosten der Wärmelieferung zu tragen hätte, wenn der
Wärmelieferungsvertrag zwischen ganz anderen Parteien abgeschlossen wird,
als dies mietvertraglich vorgesehen ist, lässt sich mit dem Wortlaut der Klausel
nicht vereinbaren.
b) Aus den unter a) dargelegten Gründen kann auch die Bestimmung in
Nr. 1 Abs. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach der Mieter ver-
pflichtet ist, mit einem Dritten einen Wärmelieferungsvertrag abzuschließen,
wenn der Vermieter auf diesen die Wärmeversorgung überträgt, keine Grundla-
ge für die Belastung des Mieters mit den Wärmelieferungskosten im vorliegen-
den Fall darstellen.
c) Die Vereinbarung in § 3 Abs. 2 des Mietvertrages, nach der die "nach-
stehenden Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten BerechnungsVO ...
umgelegt" werden, berechtigt die Beklagte nicht, die hier geltend gemachten
Wärmelieferungskosten auf die Kläger zu übertragen. Zwar werden unter § 3
Abs. 2 Nr. 2 des Mietvertrages im Anschluss an die wiedergegebene Vereinba-
rung Heiz- und Warmwasserkosten ausdrücklich genannt. Jedoch sah die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien am 29./30. Juni 1988
geltende Fassung der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Verordnung über woh-
nungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite BerechnungsVO) vom 5. April 1984
(BGBl. I, 1990) in deren Nrn. 4 c und 5 b eine Umlegung der Wärmelieferungs-
kosten auf den Mieter nur für den Bereich der Fernwärme vor. Um solche Kos-
ten handelt es sich vorliegend nicht. Die hier im Streit stehenden Kosten der
Wärmelieferung im Nahbereich sind erst durch die Verordnung zur Änderung
energiesparrechtlicher Vorschriften vom 19. Januar 1989 (BGBl. I, 109, 112)
und damit nach Abschluss des Mietvertrags in den Kreis der umlagefähigen
Betriebskosten einbezogen worden.
d) Entgegen der Ansicht der Revision kommt eine ergänzende Ausle-
gung der unter II 2 a bis c genannten Vertragsklauseln vorliegend nicht in Be-
tracht. Eine durch Auslegung zu schließende Vertragslücke liegt nur dann vor,
wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb
der wirklich gewollten Vereinbarungen ergänzungsbedürftig
ist
(Senat,
BGHZ 77, 301, 307). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien die Umlage von Wärmelieferungskosten
einer hauseigenen Heizanlage auf die Kläger vereinbart hätten, wenn sie bei
Vertragsschluss die spätere Entwicklung im Bereich des Wärmecontractings in
Betracht gezogen hätten, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die Partei-
en im Mietvertrag die Kostentragungspflicht der Kläger für bestimmte Arten der
Versorgung mit Wärme und Warmwasser geregelt haben, führt nicht zu einer
Ergänzungsbedürftigkeit der Vereinbarungen hinsichtlich der Umlegung von
Heizkosten, die bei einer anderen Art der Wärmebelieferung entstehen. Eine
Auslegung des Mietvertrages dahingehend, dass die Kläger über die in § 2
Abs. 1 und § 3 Abs. 2 geregelten Fälle hinaus auch die Wärmekosten eines
Contractors tragen sollen, der aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit der Be-
klagten die hauseigene Heizungsanlage betreibt, würde zu einer unzulässigen
Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen.
e) Den genannten vertraglichen Bestimmungen kann schließlich keine
Befugnis der Beklagten entnommen werden, unter dem Gesichtspunkt eines
Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 BGB eine Änderung des Um-
legungsmaßstabs der Heizkosten vorzunehmen (so auch LG Frankfurt a.M.,
WuM 2003, 217, 220; Lammel, HeizkostenV, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 19; a.A. LG
Braunschweig, ZMR 2000, 832, 833; Schmid, ZMR 2005, 590, 591; für Altver-
träge auch Derleder, WuM 2000, 3, 8 f.; ders. NZM 2003, 737, 740). Aus den
obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Umlegung von Heiz- und Warmwas-
serkosten im Mietvertrag zwischen den Parteien abschließend geregelt ist. Ein
Bestimmungsrecht der Beklagten, den Klägern Kosten einer anderen Art der
Wärmelieferung aufzuerlegen, besteht nicht.
3. Da die Kläger der Berechnung der geltend gemachten Wärmeliefe-
rungskosten im vorliegenden Fall auch in anderer Weise nicht zugestimmt ha-
ben, kann die Beklagte nur die Kosten der Versorgungsanlage nach § 7 Abs. 2
und § 8 Abs. 2 HeizkV, die der Aufstellung in Nrn. 4 a und 5 a der Anlage 3 zu
§ 27 Abs. 1 der Zweiten BerechnungsVO entsprechen, verlangen. Diese Kosten
hat die Beklagte aber nicht geltend gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 01.07.2004 - 44 C 105/04 -
LG Bochum, Entscheidung vom 03.11.2004 - 9 S 152/04 -